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BGH · IV ZR 609/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 609/68

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Die dem Kläger entnommene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 #o. Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er in der erstatteten Schadenanzeige die Menge des vor den Unfall genossenen Alkohols unrichtig angegeben und dadurch seine Aufklärungspflicht Das Berufungsgericht hat in der unrichtigen Angabe der Menge des genossenen Alkohols keine Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen, weil der Kläger die Frage, ob er vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen habe, zutreffend mit "ja” beantwortet habe. Denn die Beklagte ist auch dann zur Leistung verpflichtet geblieben, wenn der Kläger seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat. Der Versicherer ist zwar nach § 7 V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer eine der in § 7 AKB geregelten Obliegenheiten, zu denen auch die Aufklärungspflicht (§71 2/2 AKB) gehört, vorsätzlich verletzt. Diese Rechtsfolge tritt aber bei Erstattung einer unrichtigen Schadenanzeige nur ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher auf den Rechtsverlust, der ihm bei vorsätzlich unrichtigen und unvollständigen Angaben droht, klar und unmißverständlich hingewiesen hat. Ist eine solche Belehrung unterblieben, dann bleibt der Versicherer wie bei einer nur grobfahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht insoweit zur Leistung verpflichtet, als die unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt haben (BGHZ 47, 101 und 48, 7 * VersR 1967, 441 und 593,* BGH VersR 1968, 1155/56 1969, 214/15). Nach dem Vortrag des.Klägers haben seine unrichtigen Angaben in der Schadenanzeige der Beklagten keine Nachteile gebracht.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt
VersichererunrichtigenUnfallSchadenanzeigeAufklärungspflichtLeistungBrKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2032 007
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 609/68
URTEIL
Verkündet am
23- April 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär
 eis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der A HHHB	auf
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Kornelius und Karl Heinz	BflHHIV»	BBI^^fetraße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Schlosser Alfred
 straße i
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
2
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 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, 2)r. Bukow und Br. Buchholz
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Dezember 1966 wird zurück-gev/iesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 7. Juli 1963* gegen 22.15 Uhr, fuhr er in eine Gruppe von vier Fußgängern, die auf einem Fußgängerüberweg die Straße überschritten. Zwei der angefahrenen Fußgänger starben an den Folgen des Unfalls; die beiden anderen wurden erheblich verletzt. Die dem Kläger entnommene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 #o.
 
Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er in der erstatteten Schadenanzeige die Menge des vor den Unfall genossenen Alkohols unrichtig angegeben und dadurch seine Aufklärungspflicht
*
verletzt habe. Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidunffsgründe;
Der Kläger hat in der Schadenanzeige, die er am 12. Juli 1963 der Beklagten erstattet hat, angegeben, vor dem Unfall "4 Flaschen Bier + 2 Cognac” genossen zu haben. 2r hat jedoch, wie er selbst zugibt, mindestens das Doppelte der angegebenen Alkoholmenge getrunken.
Die Frage, ob eine Blutprobe entnommen sei, hat er in der Schadenanzeige mit “ja” beantwortet.
Das Berufungsgericht hat in der unrichtigen Angabe der Menge des genossenen Alkohols keine Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen, weil der Kläger die Frage, ob er vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen habe, zutreffend mit "ja” beantwortet habe. Die Beklagte habe danach gewußt, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls unter
 Alkoholeinfluß gestanden habe« Darüber hinaus sei eine weitere Aufklärung nicht erforderlich, denn der Versicherer brauche nur zu wissen, ob der Fahrer sich in einem nüchternen oder so gut wie nüchternen oder in einem alkoholisierten Zustande befunden habe.
Ob diese Ausführungen des Berufungsgerichts die angefochtene Entscheidung tragen, kann dahinstehen.
Denn die Beklagte ist auch dann zur Leistung verpflichtet geblieben, wenn der Kläger seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat. Der Versicherer ist zwar nach § 7 V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer eine der in § 7 AKB geregelten Obliegenheiten, zu denen auch die Aufklärungspflicht (§71 2/2 AKB) gehört, vorsätzlich verletzt. Diese Rechtsfolge tritt aber bei Erstattung einer unrichtigen Schadenanzeige nur ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher auf den Rechtsverlust, der ihm bei vorsätzlich unrichtigen und unvollständigen Angaben droht, klar und unmißverständlich hingewiesen hat. Ist eine solche Belehrung unterblieben, dann bleibt der Versicherer wie bei einer nur grobfahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht insoweit zur Leistung verpflichtet, als die unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt haben (BGHZ 47, 101 und 48, 7 * VersR 1967, 441 und 593,* BGH VersR 1968, 1155/56 1969, 214/15).
Im vorliegenden Fall ist eine Hechtsbelehrung des Klägers nicht erfolgt. Nach dem Vortrag des.Klägers haben seine unrichtigen Angaben in der Schadenanzeige der Beklagten keine Nachteile gebracht. Die Beklagte hat das nicht bestritten; Sie ist daher in vollem Umfange zur Leistung verpflichtet geblieben.
Hiernach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuv/eisen.
Br. Hauß	Johannsen
 Bundesrichter Br. Heinhardt ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.
Br. Hauß
 Br. Bukov/
Br. Buchholz