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BGH

Gericht: BGH

Der IV * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3Q« April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Hauß sowie der Bundesrichter Johannen, Dr«, Pfrotzschnor, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen«, Das Landgericht hat der Beklagten jedoch die Berufung auf ihre Leistungsfreiheit versagt, weil der Kläger sich in einer Konfliktslago befunden habe. Außerdem sprächen eine Reihe von weiteren Gründen, wie die Jugend des Klägers und seine Existenzvernichtung bei Verlust des Versicherungsschutzes, für die nach Treu und Glauben fortbestehende Leistungspflicht der Beklagten. Auf die Ausführungen des Landgerichts einzugehen, erübrigt sich, weil sie allenfalls dazu führen könnten, den Kläger so zu stellen, wie er bei grobfahrlässiger Verletzung seiner Aufklärungspflicht stehen würde. Diese Rechtslage besteht aber im vorliegenden Pall schon deshalb, weil die Beklagte den Kläger vor Erstattung der Schadenanzoige nicht auf den Rechtsverlust hingewieson hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht. Das Pehlen einer solchen Rechtsbelehrung hat zur Polge, daß der Versicherer wie bei einer nur grobfahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht insoweit zur Leistung verpflichtet bleibt, als die unrichtigen Angaben doc Versicherungsnehmers v/eder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt haben (BGHZ 47, 101 und 48, 7 - VersR 1967, 441 und 593; Ob und inwieweit das hier zütrifft* ist bisher noch offen und muß noch festgestellt werden« Hierzu muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwicoen werden«

FeststellungAufklärungspflichtLeistungLandgerichtFußgängerKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2032 01o
IM NAMEN DES VOLKES
iv_zR^603Z68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
50 • April 1969 Blechor» Justizoboreokrctär
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der JflHHI und
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Pr» Profossor Pr« R. SflHRBr«	«
Ho KflHIBBund Po PtfK
Gesellschaft?
Beklagten und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Vertreter Heinz Günter Im
 Kläger und .Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr
 und Br
/''
 
Der IV * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3Q« April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Hauß sowie der Bundesrichter Johannen, Dr«, Pfrotzschnor, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 23. Dezember 1966 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
 gatbestand:
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert* Am 3. Januar 1964, gegen 6,35 Uhr, fuhr der Kläger mit seinem Kraftwagen zur Arbeit«, In Würselen erfaßte er einen Fußgänger, der in Fahrtrichtung des Klägers auf der rechten Straßenseite ging, und verletzte ihn tödlich.
Die Beklagte versagte dem Kläger den Versiehe rungs schütz, weil er in seiner Schadenanzeige den
 
Unfall vorsätzlich falsch geschildert -und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Per Kläger begehrt, die Peekungspflicht der Beklagten festzustellen*
Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben* Kit der Sprungrevision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage* Per Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Entscheidungsgründe t
Am 17* Februar 1964 erstattete der Kläger der Beklagten eine schriftliche Schadenanzeige * Er verwies darin für die Schilderung des Unfallhergangs auf eine beigefügte Fotokopie der Unfalldarstellung, die er einen Monat zuvor der Polizei übergeben hatte*
Each der unangreifbaren Feststellung des Landgerichts hat .der Kläger den Hergang des Unfalls falsch geschildert und die Unrichtigkeit seiner Angaben gekannt* Penn der Unfall war darauf zurückzuführen, daß der Kläger den Fußgänger nicht rechtzeitig gesehen hatte und nicht der Fußgänger in den Wagen des Klägers gelaufen war, sondern der Kläger den Fußgänger von hinten angefahren hatte* Hiernach ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß der Kläger die ihm nach § 7 I 2/2 AKB obliegende Aufklärungspflicht durch eine vorsätzlich' falsche Unfalldar3tcllung verletzt hat*
Pie Beklagte ist wegen der vorsätzlichen Oblic-
genheitsverletzung des Klägers nach § 7 V' AKB an sich von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Das Landgericht hat der Beklagten jedoch die Berufung auf ihre Leistungsfreiheit versagt, weil der Kläger sich in einer Konfliktslago befunden habe. Bonn er habe sich v/egen des schwebenden Strafverfahrens bei wahrheitsgemäßer UnfalldarStellung der Gefahr ausgosetzt, daß sein strafbares Verhalten den Strafverfolgungsbehörden bekannt werde. Das sei ihm nicht zuzu demuten gewesen. Außerdem sprächen eine Reihe von weiteren Gründen, wie die Jugend des Klägers und seine Existenzvernichtung bei Verlust des Versicherungsschutzes, für die nach Treu und Glauben fortbestehende Leistungspflicht der Beklagten.
Auf die Ausführungen des Landgerichts einzugehen, erübrigt sich, weil sie allenfalls dazu führen könnten, den Kläger so zu stellen, wie er bei grobfahrlässiger Verletzung seiner Aufklärungspflicht stehen würde. Diese Rechtslage besteht aber im vorliegenden Pall schon deshalb, weil die Beklagte den Kläger vor Erstattung der Schadenanzoige nicht auf den Rechtsverlust hingewieson hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht.
Das Pehlen einer solchen Rechtsbelehrung hat zur Polge, daß der Versicherer wie bei einer nur grobfahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht insoweit zur Leistung verpflichtet bleibt, als die unrichtigen Angaben doc Versicherungsnehmers v/eder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt haben (BGHZ 47, 101 und 48, 7 - VersR 1967, 441 und 593;
BOH VersR 1968, 1155/56? 1969, 214/15). Ob und inwieweit das hier zütrifft* ist bisher noch offen und muß noch festgestellt werden« Hierzu muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwicoen werden«
Die Entscheidung Uber die Kosten hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreites ab und ist deshalb dem Landgericht zu übertragen«
Dr. Hauß ist beurlaubt	Johannsen
 und dadurch verhindert zu unterschreiben«
Johanns en
 Dr« Pfrctzschncr
 Dr« Bukov/
Dr. Buchholz