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BGH · IV ZR 606/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 606/68

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Der Kläger hat behauptet, wenn der rechte' Hinterreifen auf der gesamten Lauffläche noch 1 mm Profil gehabt hätte, würde der Unfall nicht anders verlaufen sein« Die Beklagte hat den Antrag gestellt, den Kläger mit seiner Klage abzuv/eisen,und im Wege der Widerklage beantragt, 2« festzustellen, daß der Kläger ihr alle Aufwendungen erstatten müsse, die sie im Rahmen des § 158 c VVG aus dem Unfall noch zu erbringen habe« Der Kläger hat Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt, mit der sie die Zahlung weiterer 7.196,— DM begehrt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, der Klage stattgegeben, die Y7i-uerklage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe allerdings die Versicherungsgefahr schuldhaft erhöht; denn er habe seinen Pritschenwagen weiter benutzt, obwohl der rechte hintere Reifen nicht mehr verkehrstauglich gev/esen sei» Gemäß § 25 Abs.3 VVG sei jedoch die Leistungspflicht der Beklagten bestehen geblieben, weil der verkehrswidrige Zustand des Hinterreifens keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung der Beklagten gehabt habe. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der verkehrswidrige Zustand des Hinterreifens habe keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungs-falls und auf den Umfang der Leistung der Beklagten gehabt. Es habe an sie die Frage gerichtet, ob sich der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso zugetragen haben würde, wenn der rechte hintere M & S -Reifen auf der gesamten Lauffläche noch ein Profil von gerade 1 mm gehabt hätte. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich mit den vom Sachverständigen vor dem Landgericht erstatteten Gutachten auseinanderzusetzen, Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, daß das Gutachten des Sachverständigen Müllensiefen Widersprüche zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Br. Kollmann enthalte, Bei dem von ihm entschiedenen Pall habe es sich darum gehandelt, daß Sommerreifen bei Glatteis verwandt worden seien, während hier der Kläger Winterreifen nach längerer Trockenheit und.bei einem gerade einsetzenden Regen benutzt habe« Aufgrund der Gutachten der Sachverständigen ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß hinsichtlich der Haftfähigkeit ein wesentlicher Unterschied zwischen Sommer- und Y/interreifen bestehe« Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auch gerade darauf abgestellt, daß es sich um Winterreifen gehandelt hat« Da beide vernommenen Sachverständigen zu demselben Ergebnis gelangt waren und da ihre Gutachten auch nicht in Widerspruch zu dem in einer anderen Sache: erstatteten des Prof« Kollmann standen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, noch ein v/eiteres Gutachten einzuholen«

Zitierte Normen: § 36 StVZO § 25 VVG
WagenUnfallFrageBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2031 032
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26»Februar 1969 Blecher Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	OoGo, vertreten durch
 den Vorstand, die Direktoren HansSpMB, HansRMBHB^_ Bj^jj^^Dj^ter BflP? Adam
- Prozeßbevollmächtigter;
den Bauu^ternchiiier Julius
- Prozcßbcvollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin
 Rechtsanwalt Br
 gegen
Kläger und Reyisionsbeklagten
 Rechtsanwälte Prof*Br und Br. IM-
IV ZR 606/68
URTEIL
/
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannscn, Wüstenberg, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist mit seinem Volkswagen - Pritschenwagen - bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert.
Mit diesem Wagen hat er am 27. Juli 1961 nachts gegen 22o3o . Uhr in Olpe einen Verkehrsunfall gehabt. Sein Wagen kam beim Durchfahren einer Linkskurve ins Schleudern. Nach einer Schleuderspur von 2o,6 m, bei der er die Gegenfahrbahn überfuhr, geriet er auf den linken *Ähweg.
Dort stieß der Wagen gegen ein Fotogeschäft, des•en Sockel und Schaufenster er beschädigte. Dabei wurde eine Passantin, die sich die Geschäftsauslagen besehen hatte, zwischen Fahrzeug und Schaufensterwand gequetscht. Sie erlitt erhebliche Verletzungen. Die Bereifung des vom Kläger benutzten Fahrzeugs befand sich nicht in einem dem § 36 StVZO entsprechenden Zustand. Die Hinterräder waren mit Matschund Schneereifen versehen. Diese wiesen an den Räzidern
 noch stark ausgeprägte Profile auf, jedoch war die eigentliche Lauffläche des rechten Hinterreifens völlig glatt gefahren«
Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil er durch Benutzung abgefahrener Hinterreifen die Gefahr erhöht habe«
Der Kläger hat behauptet, wenn der rechte' Hinterreifen auf der gesamten Lauffläche noch 1 mm Profil gehabt hätte, würde der Unfall nicht anders verlaufen sein«
Der Kläger hat beantragt,
 die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm im Kähmen des Versicherungsvertrages wegen aller Schadensersatsansprüche aus dem Unfall Dockungsschutz zu gewähren«
Die Beklagte hat den Antrag gestellt,
 den Kläger mit seiner Klage abzuv/eisen,und im Wege der Widerklage beantragt,
1. den Kläger zu-verurteilen, ihr 3«922,11 DM nebst Zinsen zu zahlen,
2« festzustellen, daß der Kläger ihr alle Aufwendungen erstatten müsse, die sie im Rahmen des § 158 c VVG aus dem Unfall noch zu erbringen habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Der Kläger hat Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt, mit der sie die Zahlung weiterer 7.196,— DM begehrt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, der Klage stattgegeben, die Y7i-uerklage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
 
Die Beklagte hot Revision eingelegt» Sie verfolgt ihre im Berufungorcchtszug gestellten Anträge weiter» Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe allerdings die Versicherungsgefahr schuldhaft erhöht; denn er habe seinen Pritschenwagen weiter benutzt, obwohl der rechte hintere Reifen nicht mehr verkehrstauglich gev/esen sei» Gemäß § 25 Abs. 3 VVG sei jedoch die Leistungspflicht der Beklagten bestehen geblieben, weil der verkehrswidrige Zustand des Hinterreifens keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung der Beklagten gehabt habe. Der Unfall wäre nicht im geringsten anders verlaufen, wenn der rechte Hinterreifen Profile von 1 mn aufgewiesen habe» In der Benutzung von M & S -Reifen im Sommer, liege noch keine Erhöhung der Versicherungsgefahr im Sinne der §§ 23, 25 VVG. Denn es sei gesetzlich erlaubt, auch im Sommer mit Winterreifen zu fahren.
Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der verkehrswidrige Zustand des Hinterreifens habe keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungs-falls und auf den Umfang der Leistung der Beklagten gehabt.
Sie macht einmal geltend, das Berufungsgericht habe die von den Sachverständigen zu beantwortende Frage falsch gestellt. Es habe an sie die Frage gerichtet, ob sich der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso zugetragen haben würde, wenn der rechte hintere M & S -Reifen auf der gesamten Lauffläche noch ein Profil von gerade 1 mm gehabt hätte. Die Frage hätte aber richtig, wie sie im ersten Rcchtszug gestellt worden sei, dahingehen, müssen, ob auszuschließen sei, daß der gefahrerhöhende Zustand der Reifen
 
den Unfall allein oder auch nur mitverursacht habe.,
Die Rüge ist unbegründet» Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverständigengutachten in ihrem Inhalt durch die Art der Fragestellung beeinflußt sein können» Außerdem hat die Beklagte die Fragestellung bereits in derselben Weise in ihrem Schriftsatz vom 26. Oktober 1966 (Bl. 163 GA) gerügt. Dieser Schriftsatz ist auch den Sachverständigen übersandt worden. Sie sind gemäß dem Antrag der Beklagten zur Erläuterung ihres Gutachtens geladen und von dem Senat gehört worden. Bei ihrer Anhörung hatte die Beklagte hinreichend Gelegenheit, den Sachverständigen Fragen zu stellen.
Zu Unrecht bemerkt die Revision, daß der Sachverständige Müllensiefen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht einander widersprechende Gutachten abgegeben habe.
In dem vor den Landgericht erstatteten Gutachten war der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, daß möglicherweise die Folgen des Schleudervorgangs schwächer gewesen wären, wenn die Hinterräder des Wagens mit schwach profilierten Sommerreifen ausgerüstet gewesen wären. Darauf kam es aber nicht an. Zu entscheiden war, ob die l?olgen des Schleudervorgangs schwächer gewesen wären, wenn der benutzte rechte Winterreifen ein ausreichendes Profil aufgewiesen hätte.
Eine entsprechende und im einzelnen expkt und genau formulierte Frage hat das Berufungsgericht sodann den Sachverständigen vorgelegt. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich mit den vom Sachverständigen vor dem Landgericht erstatteten Gutachten auseinanderzusetzen,
 Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, daß das Gutachten des Sachverständigen Müllensiefen Widersprüche zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Br. Kollmann enthalte,
<1
 
das dieser in einer anderen flache erstattet hatte«, Das Berufungsgericht hat eingehend dargclegt, daß Prof» Kollmann einen wesentlich anderen Sachverhalt zu begutachten hatte«
Bei dem von ihm entschiedenen Pall habe es sich darum gehandelt, daß Sommerreifen bei Glatteis verwandt worden seien, während hier der Kläger Winterreifen nach längerer Trockenheit und.bei einem gerade einsetzenden Regen benutzt habe« Aufgrund der Gutachten der Sachverständigen ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß hinsichtlich der Haftfähigkeit ein wesentlicher Unterschied zwischen Sommer- und Y/interreifen bestehe« Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auch gerade darauf abgestellt, daß es sich um Winterreifen gehandelt hat«
Da beide vernommenen Sachverständigen zu demselben Ergebnis gelangt waren und da ihre Gutachten auch nicht in Widerspruch zu dem in einer anderen Sache: erstatteten des Prof« Kollmann standen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, noch ein v/eiteres Gutachten einzuholen«
Dr. Rauß Johannsen- Wüstenberg:	Dr«	Bukowt Dr »Buchholz