Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29* November 1966 wird zurückgewiesen. sprechenden Antragsvordrucke der Beklagten aus und beantwortete die Frage nach den früheren Versicherungsverhältnissen dahin, daß sie von der Klägerin gekündigt worden seien. Die Bezirksdirektion teilte der Klägerin durch Binsehreiben vom 4- September 1969 mit, sie erblicke in der falschen Angabe im Antrag eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. EflHBwünschte eine schriftliche Stellungnahme und sagte zu, er werde bis zu deren Eingang die Zulassungsstelle nicht benachrichtigen. Dieser rief daraufhin EflHBnochmals an und legte ihm den Abschluß des Vertrages mit der Klägerin nahe. "Mit diesem Einschreiben war Ihnen unser Rücktritt vom Vertrag erklärt worden, und v/ir hatten Ihnen eine Frist zur Umdeckung bis zu dem 10.9*64 gesetzt. Sie übersandte der Klägerin am 7* Januar 1965 einen Haftpflichtversicherungsschein für den Lastzug, der eine Abrechnung für die Zeit vom 3* August bis 14. September die Frage des Inhabers der Klägerin verneint, ob er sich anderweit um Versicherungsschutz bemühen müsse, und ihm erklärt, es sei alles in Ordnung. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, hinsichtlich der Kaskoversicherung sei der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Eingang ihres Einschreibens vom 4* September 1964 bei der Klägerin beendet worden. Es hat aber die Überzeugung gewonnen, daß die Zusage vor Ablauf dieser Frist entweder bis zur erneuten Entscheidung über den Antrag verlängert oder nochmals gegeben worden ist, wenn nicht durch agenten F4HHHW* Nach den Feststellungen hat FflHHHH auf Grund seiner Rücksprache mit BHBden Inhaber der Klägerin erklärt, die Sache gehe in Ordnung, er brauche nichts weiter zu unternehmen, der vorläufige Deckungsschütz bleibe bestehen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte müsse diese in ihrem Namen und auf die ausdrückliche Frage der Klägerin abgegebene Erklärung ihres Agenten gegen sich gelten lassen. Die unstreitige Vollmacht FfliB-vorläufige Deckungszusagen zu erteilen, umfasse die Befugnis zu deren Verlängerung oder Neuerteilung jedenfalls dann, wenn zwischen dem Antragsteller und der Beklagten v/eiter über das Zustandekommen eines Hauptvertrages verhandelt werde. Wenn die Beklagte es bei der Regel bewenden lassen wollte, daß die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens endet, hätte kein Grund bestanden, die Benachrichtigung der Behörde hinauszuschieben und der Klägerin hiervon Kenntnis zu geben. Dieser Schritt ließ sich durchaus dahin verstehen, daß der Klägerin für die empfohlene sofortige Umdeckung eine Frist von wenigen Tagen gewährt werden sollte, in der noch keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes (auch hinsichtlich der Pahrzeugver-Sicherung) eintrat. Oktober 1964 selbst ausgeführt, sie habe der Klägerin eine Prist zur Umdeckung bis zu dem 10. Daß der Inhaber der Klägerin die festgestellten Erklärungen PflHHHHN in dem einen oder anderen Sinne verstehen mußte und nach dem Willen des Agenten auch verstehen sollte, zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, Puchslocher sei auf Grund der ihm erteilten Vollmachten befugt gev/esen, die vorläufige Deckung mit bindender Wirkung für die Beklagte über den 10. Dem Gedanken der Revision kann jedoch insoweit gefolgt werden, als auch die rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Abgabe von Deckungserklärungen endet, wenn der Versicherer den zugrunde liegenden Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages endgültig abgelehnt hat. hat nicht etwa, was die Revision übersieht, von sich aus dem Inhaber der Klägerin erklärt, die vorläufige Deckung bleibe ungeachtet des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 4. September 1964 bestehen oder werde erneut zugesagt, Er hat sich vielmehr mit der Bezirksdirektion SBHHBI der Beklagten, und zwar mit dem Unterzeichner des Ablehnungsschreibens (EHHH) in Verbindung gesetzt und unter Sr hat statt dessen eine schriftliche Vorlage angefordert, auf Grund deren dann die endgültige Entscheidung der Beklagten getroffen werden sollte. Daß es sich hierbei um ein verabredetes Verfahren und nicht etwa um ein unverbindliches Anheimgeben gehandelt hat, geht aus der weiteren Zusage 3flHBs hervor, er werde die Zulassungsstelle bis zu dem Eingang des schriftlichen Berichts nicht benachrichtigen. Denn Zweck der Vollmacht war es, dem Antragsteller für die gesamte Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers einen einstweiligen Versicherungsschutz zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß für die Klägerin ein Weiterverhandeln mit der Beklagten sinnlos gewesen wäre, wenn der vorläufige Versicherungsschutz nicht während der Verhandlungsdauer bestehen blieb. Aus diesem Grunde hat der Inhaber der Klägerin auf eine Klärung vor Ablauf der bis zu dem 10. Es hätte deshalb nahe gelegen, in der Zusage EflHV23’ er v/erde die Zulassungsstelle bis zu dem Eingang des angefor-derten Berichts nicht benachrichtigen, eine entsprechende Verlängerung der genannten Prist durch die Beklagte selbst zu erblicken. Das Berufungsgericht hat sich damit begnügt, eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu fordern, wenn sie im gegebenen Pall die Vollmacht einschränken und ungeachtet ihrer Ver- Die nach Rücksprache mit der Beklagten erteilte Zusage lag im Rahmen seiner Zuständigkeit, wie sie die Klägerin nach den Umständen als bestehend ansehen durfte. Zu Unrecht meint die revision, die Klägerin hätte in ihrer Lage eine erneute, ausdrückliche und schriftliche Deckungszusage der Beklagten benötigt. Überdies besaß die Klägerin seit der Antragstellung eine Erklärung in der gebräuchlichen Porm, und es ging nur darum, die Kün-digungsv/irkung des- Ablehnungsschreibens vom 4.
■2Ö37 028 BUNDESGERICHTSHOF Ju-i IM NAMEN DES VOLKES ryjsR URTEIL Verkündet am 21. Februar 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit vertreten durch die Vorstandsmitglieder Br. A. Br. V. FfllB, W. RflHBund H. Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Rechtsanwalt Bl als Konkursverwalter über FuhrUnternehmung, K| daselbst, BHJpstraßefl das Vermögen der Firme Hans F| itraße Inhaber Hans Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Freiherr vo: 2 k 1 f ' Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Heinhardt und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29* November 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: mSmm W Die Klägerin hatte einen Mercedes-Lastzug zusammen mit dem größten Teil ihres Yfagenparks bei der ^BBBBHB^Versicherungs-AG versichert. Diese kündigte die Haftpflicht- und Kaskoversicherung des Lastzuges wegen kleinerer Schadensfälle, die sich teilweise zwei Kilometer außerhalb der Nahverkehrs zone ereignet hatten. Die Klägerin beauftragte daraufhin am 1. Juli 1964 den Angestellten des Vermittlungsbüros "NflBHlB Versicherungs-schutz", die bei der "Zentraleuropäischen" noch bestehenden Verträge insgesamt zu kündigen und für alle Fahrzeuge Versicherungsschutz hei der Beklagten zu beantragen. Für den in Hede stehenden Lastzug wünschte sie außer der gesetzlichen Haftpflicht- auch eine Kaskoversicherung mit 1.000 DM Selbstbeteiligung. füllte die ent- sprechenden Antragsvordrucke der Beklagten aus und beantwortete die Frage nach den früheren Versicherungsverhältnissen dahin, daß sie von der Klägerin gekündigt worden seien. Dabei nahm er von der sonst richtigen Angabe den fraglichen Lastzug nicht aus. Der Inhaber der Klägerin unterschrieb die Anträge, ohne sie nochmals auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Der Versicherungs- schutz ” erteilte durch FflHHHHV namens der Beklagten eine vorläufige Deckungszusage. Die Klägerin überwies den HalbJahresbeitrag für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung in Höhe von 1.179,90 DM am 3. September 1964 Uber FflHHHHB an die Beklagte. Die Beklagte stellte durch Rückfrage bei der ■■■■HHHiiB" fest, daß diese ;die? Deckung des ^Lastzuges gekündigt hatte. Die Bezirksdirektion teilte der Klägerin durch Binsehreiben vom 4- September 1969 mit, sie erblicke in der falschen Angabe im Antrag eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Das Schreiben schloß: “Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, daß wir an einem Vertragsverhältnis mit Ihnen nicht mehr interessiert sind und bitten Sie, das oben bezeichnete Fahrzeug sofort bei einer anderen Versicherungsgesellschaft in Deckung zu geben. Die Zulassungsstelle werden v/ir am 10. September 1964 von der Beendigung des Versicherungsverhältnisses in Kenntnis setzen und nach Vorliegen des Bescheides entsprechende Endabrechnung vornehmen.” Die Klägerin leitete den am 5. September bei ihr einge-gangenen Brief sofort an mit der Bitte um Klärung der Angelegenheit vjeiter. Dieser telefonierte am 8. September, nachdem er das Schreiben erhalten hatte, mit der Bezirksdirektion SflHHVder Beklagten. Er erklärte deren Bürovorsteher er selbst habe die Frage im Antrag versehentlich falsch beantwortet; zudem habe die 11 nur wegen geringfügiger Schadens- fälle gekündigt. EflHBwünschte eine schriftliche Stellungnahme und sagte zu, er werde bis zu deren Eingang die Zulassungsstelle nicht benachrichtigen. Am 9. September sprach der Inhaber der Klägerin wegen des Versicherungsschutzes bei FflHHI^vor. Dieser rief daraufhin EflHBnochmals an und legte ihm den Abschluß des Vertrages mit der Klägerin nahe. Anschließend verfaßte er die verabredete schriftliche Stellungnahme. Am 11. September verunglückte der fragliche Lastzug auf der Bundesstraße 10 bei Enzweihingen. Der schuldige Fahrer der Klägerin fand hierbei den Tod, das Fahrzeug wurde zertrümmert. Die Fahrer von zwei beteiligten Lastkraftwagen erlitten Verletzungen, ihre Fahrzeuge v/ur-den beschädigt. Die Klägerin meldete den Schaden mit Schreiben vom 14. September 1964, das zwei Tage später bei der Beklagten einging. Diese bezog sich in ihrer Antwort vom 13. Oktober 1964 auf das Einschreiben ihrer Bezirksdirektion vom 4* September und führte dazu aus: "Mit diesem Einschreiben war Ihnen unser Rücktritt vom Vertrag erklärt worden, und v/ir hatten Ihnen eine Frist zur Umdeckung bis zu dem 10.9*64 gesetzt. Diese Frist v/ar beim Schadenseintritt bereits verstrichen." Abschließend erklärte die Beklagtem sie müsse sich zwar haftpflichtmäßig im Rahmen der Nachhaftung mit den Schadensersatzansprüchen der anderen Beteiligten befassen, könne der Klägerin jedoch für ihr eigenes Fahrzeug keinen Kaskoversicherungsschutz bieten. Sie übersandte der Klägerin am 7* Januar 1965 einen Haftpflichtversicherungsschein für den Lastzug, der eine Abrechnung für die Zeit vom 3* August bis 14. September 1964 enthielt. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagte den unfallbedingten Fahrzeugschaden abzüglich einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM ersetzen müsse. Sie hat behauptet, die Beklagte habe an ihrem Einschreiben vom 4. September 1964 und der darin ausgesprochenen Kündigung der vorläufigen Haftpflicht- und Kaskodeckung zu dem 10. September nicht festgehalten, als sie über die un- zutreffenden Voraussetzungen ihres Briefes aufgeklärt habe. Der zuständige Bürovorsteher EflHHRhahe eine erneute Prüfung des Antrages und eine endgültige Stellungnahme nach Eingang des von zu verfassenden Berichts zuge- sagt. Zugleich habe er die vorläufige Deckungszusage bis zu dem Abschluß der wieder aufgenommenen Vertragsverhandlungen verlängert. Fuchslocher habe nach dem Gespräch mit dHHP am 9. September die Frage des Inhabers der Klägerin verneint, ob er sich anderweit um Versicherungsschutz bemühen müsse, und ihm erklärt, es sei alles in Ordnung. Zumindest habe hierin eine erneute vorläufige Deckungszusage gelegen, die mit bindender Wirkung für die Beklagte erteilt \vorden sei. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, hinsichtlich der Kaskoversicherung sei der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Eingang ihres Einschreibens vom 4* September 1964 bei der Klägerin beendet worden. Weder PflHHM noch seien befugt gewesen, hieran etwas zu ändern und abweichende Erklärungen für die Beklagte abzugeben. Überdies habe es EflHHPgerade abgelehnt, fernmündlich irgendwelche Zusagen zu machen, und zunächst einen schrift-liehen Bericht verlangt. Daß der Schutz der Haftpflichtversicherung nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen geblieben sei, ergebe nichts für die Meinung der Klägerin, daß auch der Fahrzeugschaden zu decken sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Nach der Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen der Klägerin am 8. April 1968 hat der Konkursverwalter das Verfahren aufgenommen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat in dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 4. September 1964 eine gleichzeitige Kündigung der von FflHHHHl erteilten vorläufigen Deckungszusage zu dem 10. September 1964 erblickt. Es hat aber die Überzeugung gewonnen, daß die Zusage vor Ablauf dieser Frist entweder bis zur erneuten Entscheidung über den Antrag verlängert oder nochmals gegeben worden ist, wenn nicht durch den Bürovorsteher so doch durch den Vermittlungs- agenten F4HHHW* Nach den Feststellungen hat FflHHHH auf Grund seiner Rücksprache mit BHBden Inhaber der Klägerin erklärt, die Sache gehe in Ordnung, er brauche nichts weiter zu unternehmen, der vorläufige Deckungsschütz bleibe bestehen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte müsse diese in ihrem Namen und auf die ausdrückliche Frage der Klägerin abgegebene Erklärung ihres Agenten gegen sich gelten lassen. Die unstreitige Vollmacht FfliB-vorläufige Deckungszusagen zu erteilen, umfasse die Befugnis zu deren Verlängerung oder Neuerteilung jedenfalls dann, wenn zwischen dem Antragsteller und der Beklagten v/eiter über das Zustandekommen eines Hauptvertrages verhandelt werde. Zumindest sei die Beklagte durch die Erklärungen nach den GrundSätzen der Duldungs- vollmacht verpflichtet v/orden. Diese Beurteilung laßt keinen Rechtsfehler er- kennen. In der Mitteilung der Beklagten, sie werde die Zulassungsstelle am 10. September 1964 von der Beendigung des Versicherungsverhältnisses in Kenntnis setzen, durfte das Berufungsgericht das Zugeständnis einer Fortgeltung der vorläufigen Deckungszusage bis zu diesem Tage erblicken. Wenn die Beklagte es bei der Regel bewenden lassen wollte, daß die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens endet, hätte kein Grund bestanden, die Benachrichtigung der Behörde hinauszuschieben und der Klägerin hiervon Kenntnis zu geben. Dieser Schritt ließ sich durchaus dahin verstehen, daß der Klägerin für die empfohlene sofortige Umdeckung eine Frist von wenigen Tagen gewährt werden sollte, in der noch keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes (auch hinsichtlich der Pahrzeugver-Sicherung) eintrat. Die Beklagte hat in ihrem Ableh-nungsschreiben vom 13. Oktober 1964 selbst ausgeführt, sie habe der Klägerin eine Prist zur Umdeckung bis zu dem 10. September 1964 gesetzt, die beim Schadenseintritt bereits verstrichen gewesen sei. Diese Darlegung bezog sich gerade auf die Kaskoversicherung, deren Schutz mit der gegebenen Begründung versagt werden sollte. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht entgegen der Mei-nung der Revision davon ausgehen, daß bei der Verhandlungen am 8. und 9. September eine Verlängerung der bereits gegebenen vorläufigen Deckungszusage ebenso in Betracht kam wie deren Neuerteilung. Daß der Inhaber der Klägerin die festgestellten Erklärungen PflHHHHN in dem einen oder anderen Sinne verstehen mußte und nach dem Willen des Agenten auch verstehen sollte, zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, Puchslocher sei auf Grund der ihm erteilten Vollmachten befugt gev/esen, die vorläufige Deckung mit bindender Wirkung für die Beklagte über den 10. September 1964 hinaus zuzusagen. Die hiergegen gerichteten Rügen greifen nicht durch. Gewiß ermächtigt § 43 VVG den Vermi 11 lungs agent en nicht, einen Versicherungsschutz zu gewähren, den der Versicherer abgelehnt hat (vgl. die von der Revision angezogenen Entscheidung RGZ 155» 103» 107). Die gesetzliche Vollmacht befugt schlechthin nicht zur Erteilung von Deckungszusagen (Prölss WG 17. Aufl., § 43 Anm. 6 und die dort angeführte Rspr.). Sie kann wohl rechtsgeschäftlich hierauf erstreckt werden. Vorliegend besaß unstreitig eine solche Ermächtigung; die Beklagte hat die Verbindlichkeit der vorläufigen Dek-kungszusage, die er der Klägerin nach der Entgegennahme ihres Antrags erteilt hat, nicht bezweifelt. Dem Gedanken der Revision kann jedoch insoweit gefolgt werden, als auch die rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Abgabe von Deckungserklärungen endet, wenn der Versicherer den zugrunde liegenden Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages endgültig abgelehnt hat. Denn der Zweck der vorläufigen Deckungszusage beschränkt sich darauf, die Zeit zwischen der Stellung des Antrages und der Entscheidung des Versicherers über dessen Annahme oder Ablehnung zu überbrücken. Steht durch den mitgeteilten Entschluß des Versicherers fest, daß er das Wagnis nicht übernehmen will, so bleibt für eine nochmalige Deckungszusage durch den Verraittlungsagenten kein Kaum; er würde dadurch gegen den erklärten Willen des Versicherers handeln und die ihm erteilte Vollmacht offenkundig überschreiten. So lag ea indessen hier nicht. hat nicht etwa, was die Revision übersieht, von sich aus dem Inhaber der Klägerin erklärt, die vorläufige Deckung bleibe ungeachtet des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 4. September 1964 bestehen oder werde erneut zugesagt, Er hat sich vielmehr mit der Bezirksdirektion SBHHBI der Beklagten, und zwar mit dem Unterzeichner des Ablehnungsschreibens (EHHH) in Verbindung gesetzt und unter - io Angabe von Gründen um eine Überprüfung dieser Entscheidung gebeten. Damit hat er auch Erfolg gehabt. EflÜB hat es zwar abgelehnt, fernmündlich irgendwelche Erklärungen in der Sache selbst abzugeben. Sr hat statt dessen eine schriftliche Vorlage angefordert, auf Grund deren dann die endgültige Entscheidung der Beklagten getroffen werden sollte. Daß es sich hierbei um ein verabredetes Verfahren und nicht etwa um ein unverbindliches Anheimgeben gehandelt hat, geht aus der weiteren Zusage 3flHBs hervor, er werde die Zulassungsstelle bis zu dem Eingang des schriftlichen Berichts nicht benachrichtigen. Durch die getroffene Vereinbarung war die Endgültigkeit des ablehnenden Bescheides vom 4. September 1964 aufgehoben und der Schwebezustand hinsichtlich des Zustandekommens eines Versicherungsvertrages v/iederhergestellt worden, wie er seit der Stellung des Antrags bestanden hatte. Dies aber war nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts eine Lage, in der FflHHHPauf Grund seiner allgemeinen Vollmacht eine vorläufige Deckungszusage erteilen oder, was gleichstehen muß, verlängern konnte. Denn Zweck der Vollmacht war es, dem Antragsteller für die gesamte Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers einen einstweiligen Versicherungsschutz zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß für die Klägerin ein Weiterverhandeln mit der Beklagten sinnlos gewesen wäre, wenn der vorläufige Versicherungsschutz nicht während der Verhandlungsdauer bestehen blieb. Sie hätte sich dann sofort anderweit um Deckung bemühen müssen. Aus diesem Grunde hat der Inhaber der Klägerin auf eine Klärung vor Ablauf der bis zu dem 10. September 1964 gesetzten Frist gedrängt . Das kann die Beklagte nicht verkannt haben. Es hätte deshalb nahe gelegen, in der Zusage EflHV23’ er v/erde die Zulassungsstelle bis zu dem Eingang des angefor-derten Berichts nicht benachrichtigen, eine entsprechende Verlängerung der genannten Prist durch die Beklagte selbst zu erblicken. Das Berufungsgericht hat sich damit begnügt, eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu fordern, wenn sie im gegebenen Pall die Vollmacht einschränken und ungeachtet ihrer Ver- handlungsbereitschaft verhindern wollte, daß er das Portbestehen der vorläufigen Deckung wirksam zusicherte. Auch dem ist zuzustimmen. Die nach Rücksprache mit der Beklagten erteilte Zusage lag im Rahmen seiner Zuständigkeit, wie sie die Klägerin nach den Umständen als bestehend ansehen durfte. Pur solche Erklärungen des Agenten haftet der Versicherer nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Prölss aaO § 43 Anm. 7 und d*Le dort angeführte Rspr.), ohne daß es hierfür im einzelnen auf das Vorliegen einer Duldungsvollmacht ankäme. D£e insoweit erhobenen Rügen der Revision können deshalb auf sich beruhen. Zu Unrecht meint die revision, die Klägerin hätte in ihrer Lage eine erneute, ausdrückliche und schriftliche Deckungszusage der Beklagten benötigt. Die Zusage der vorläufigen Deckung ist an keine Porm gebunden. Überdies besaß die Klägerin seit der Antragstellung eine Erklärung in der gebräuchlichen Porm, und es ging nur darum, die Kün-digungsv/irkung des- Ablehnungsschreibens vom 4. September zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht eintreten zu lassen. Diese formlos mögliche Vereinbarung ist nach dem Gesagten wirksam getroffen worden. A ■ i Die Revision der Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Hauß Bundesrichter V/üstenberg ist ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert . Dr. Hauß Dr. Pfretzschncr Dr Reinhardt Dr. Bukow