Es hat auf Grund stattgefundener Beweisaufnahmen angenommen, daß nicht die Beklagte dem Kläger aus freien Stücken verlassen, sondern der Kläger die Beklagte zu dem Verlassen der Wohnung gezwungen habe und auch sonst keine schweren Eheverfehlungen der Beklagten vorlägen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es spräche sehr viel dafür, daß in dem Kläger jede eheliche Gesinnung endgültig erloschen und die Ehe damit unheilbar zerrüttet sei; doch brauche dies nicht entschiodan zu werden, weil der Widerspruch der Beklagten ge£-.nn die Scheidung begründet sei und die Ehe daher nach § 48 Abs. 2 EheG nicht geschieden werden dürfe. Die Ehe sei dadurch zerrüttet worden, daß der Kläger die Beklagte aus der Wohnung ausgesperrt und ihr den Unterhalt verweigert habe. Der Kläger führe hierzu aus, daß die Beklagte ihm den ehelichen Verkehr verweigert, sich lieblos gegen ihn verhalten, monatelang kein Wort mit ihm gesprochen und ihm den Mißerfolg des Sohnes Hermann in der Gesellenprüfung verschwiegen habe. Diese Beanstandung ist unbegründet, da der Berufungsrichter ersichtlich nur aussprechen wollte, daß den Kläger an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, falls sie vorliege, oder an dem Zustand der Zerrüttung, wie er tatsächlich vorliege, ein Verschulden treffe. Die Revision meint v/eiter, daß der Richter nicht das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe feststollen könne, wenn er die Tatsache und den Zeitpunkt der Zerrüttung offenlasse. Denn cs i3t möglich, daß der Tat-richtor, ohne sich Gewißheit über Tatsache und Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung zu verschaffen, die Klage aus § 48 EheG mit der Begründung abweist, daß jedenfalls der Zustand der Zerrüttung, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht, von dem Kläger allein oder überwiegend verschuldet ist und daß dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe und die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht fehlen (BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 64, BGB - RGRK EheG 10./ll. Auch soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe fcstgestellt hat, muß sie im Ergebnis als unbegründet angesehen werden. Allerdings ist esM'irebht'lich:ifehlerhaft, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur ausführt, in dem Verhalten der Beklagten, durch das nach Ansicht des Klägers die Spannungen in der Ehe hervorgerufen worden sind, seien keine schweren Eheverfehlungen zu sehen. Denn damit verkennt das Berufungsgericht, daß ein Verhalten des beklagten Ehegatten, auch wenn es nicht als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG zu werten ist, eine ehezerrüttende Wirkung gehabt haben kann (BGH LM § 48 Abs. 2 Nr. 37, BGB-RGRK EheG 10./ll. Wenn die Beklagte dem Kläger verschwiegen habe, so führt das Berufungsgericht aus, daß ihr Sohn die Gesellenprüfung nicht bestanden habe, so müsse zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, daß sie um Erhaltung des gefährdeten häuslichen Friedens bemüht gewesen sei. Hiermit hat das Berufungsgericht festgestellt, daß kein Verhalten der Beklagten ersichtlich ist, das den Kläger dazu berechtigte, die Beklagte aus der Ehewohnung auszusperren und das die Preisgabe der ehelichen Gesinnung des Klägers erklärt. Es wäre Sache des Klägers gewesen, auf den Widerspruch, den die Beklagte gegenüber dem erst in der Berufungsinstanz geltend gemachten Scheidungsanspruch aus § 48 EheG erhoben und mit ihrem Schriftsatz vom 22. Daher lag es auf der Hand, daß er eine ausreichende Erklärung däfür abzugeben hatte, weshalb er die Beklagte aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt, die Trennung aufrechterhalten hat und Annäherungsversuche daran scheitern ließ, daß er die unzu demutbare Bedingung stellte, die Beklagte dürfe nicht mehr mit ihren Kindern und ihren Bekannten verkehren. Daher ist die Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Y/ider-spruch der Beklagten gegen die Scheidung gemäß § 4-8 Abs. 2 EheG zulässig sei, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zur Beachtlichkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte glaubhaft erklärt habe, sie werde die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufnehmen, wenn der Kläger ihr die gebührende Stellung als Ehefrau einräumen würde. Er habe daher nicht bewiesen, daß der Beklagten die innere Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe fehlten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hierbei außer acht gelassen, daß die Beklagte vor dem Landgericht erklärt habe, sie denke, es sei richtig, v/enn sie weiterhin vom Kläger getrennt lebe, denn sie würden sich nicht vertragen. Abgesehen davon, daß diese Erklärung der Beklagten keineswegs zu dem Schluß zwingt, die Beklagte habe die Bindung an die Ehe verloren, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung auf die neuere Erklärung gegründet hat, die die Beklagte vor dem Berufungsgericht selbst abgegeben hat.
2498 048 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV.ZH.604/68_ URTEIL Verkündet am 12. Juli 1968 Justizsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Schweißers Hermann Adolf Emil oHH^vcgs, in S 9 - Prozeßbevollraächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen seine Ehefrau Helene Louise Karolina Minna Johanna H - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanv/alt Br. flHBi 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Heinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegnn das Urteil des 5- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. November 1966 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen. Tatbestand: Die Parteien haben am 14. Februar 1931 in Schenefeld Kreis Pinneberg geheiratet. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen; ein Kind ist im frühen Kindesalter verstorben, die anderen vier Kinder sind volljährig. Der letzte eheliche Verkehr fand Ende I960 oder Anfang 1961 statt. Nachdem auf Antrag der Beklagten am 4. Dezember 1961 eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Pinneberg ergangen war, die dem Kläger verbot, die Beklagte am Betreten der Wohnung zu hindern, kam es am 7. Januar 1962 zur Trennung der Parteien; die Beklagte zog in das Dachzimmer der ehelichen Wohnung. Der Kläger behauptet, daß die Beklagte aus freien Stücken und ohne Grund ausgezogen sei, während die Beklagte behauptet, vom Kläger aus der r Wohnung ausgesperrt worden zu sein. Durch Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 14-. November 1962 wurde der Kläger verurteilt, der Beklagten den Zutritt zu der ehelichen Wohnung zu gev/ähren. Es kam jedoch nicht zur Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft. Nach der Behauptung der Beklagten scheiterte dies: daran, daß der Kläger an ihre Rückkehr die ihr nicht zu demutbare Bedingung knüpfte, daß sie nicht mehr zu ihren Kindern gehe. Die Beklagte ist dann nach Hamburg verzogen. Im September 1965 hat der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage eingereicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat auf Grund stattgefundener Beweisaufnahmen angenommen, daß nicht die Beklagte dem Kläger aus freien Stücken verlassen, sondern der Kläger die Beklagte zu dem Verlassen der Wohnung gezwungen habe und auch sonst keine schweren Eheverfehlungen der Beklagten vorlägen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage hilfsweise auf § 48 EheG gestützt; hiergegen hat die Beklagte Widerspruch erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat sich hinsichtlich des Scheidungsanspruchs aus § 43 EheG dem Landgericht angeschlossen und zu dem Scheidungsanspruch aus § 48 EheG den Widerspruch der Beklagten durchgreifen lassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. EntscheidungsgrUnde; Die nach § 547 Abs. 1 ZPO statthafte Revision konnte keinen Erfolg haben. f ja Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es spräche sehr viel dafür, daß in dem Kläger jede eheliche Gesinnung endgültig erloschen und die Ehe damit unheilbar zerrüttet sei; doch brauche dies nicht entschiodan zu werden, weil der Widerspruch der Beklagten ge£-.nn die Scheidung begründet sei und die Ehe daher nach § 48 Abs. 2 EheG nicht geschieden werden dürfe. Die Ehe sei dadurch zerrüttet worden, daß der Kläger die Beklagte aus der Wohnung ausgesperrt und ihr den Unterhalt verweigert habe. Der Kläger behaupte allerdings, daß die Spannungen in der Ehe durch das Verhalten der Beklagten hervorgerufen worden seien. Der Kläger führe hierzu aus, daß die Beklagte ihm den ehelichen Verkehr verweigert, sich lieblos gegen ihn verhalten, monatelang kein Wort mit ihm gesprochen und ihm den Mißerfolg des Sohnes Hermann in der Gesellenprüfung verschwiegen habe. In diesem Verhalten seien aber, so führt das Berufungsgericht aus, keine schweren Ehsverfehlungen der Beklagten zu sehen. Die angebliche Beschimpfung des Klägers als ■’Dump", die der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht behauptet habe, müsse der Kläger angesichts seiner eigenen Verfehlungen verwinden. Demgemäß sei der Widerspruch der Beklagten zulässig. Die Revision meint, daß das Berufung©ur.teäa',wid6r-' sprüchlich sei, indem es einerseits offengelassen habe, ob eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliege* andererseits aber von einem Verschulden des Klägers an der Zerrüttung spreche. Diese Beanstandung ist unbegründet, da der Berufungsrichter ersichtlich nur aussprechen wollte, daß den Kläger an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, falls sie vorliege, oder an dem Zustand der Zerrüttung, wie er tatsächlich vorliege, ein Verschulden treffe. Die Revision meint v/eiter, daß der Richter nicht das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe feststollen könne, wenn er die Tatsache und den Zeitpunkt der Zerrüttung offenlasse. Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Denn cs i3t möglich, daß der Tat-richtor, ohne sich Gewißheit über Tatsache und Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung zu verschaffen, die Klage aus § 48 EheG mit der Begründung abweist, daß jedenfalls der Zustand der Zerrüttung, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht, von dem Kläger allein oder überwiegend verschuldet ist und daß dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe und die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht fehlen (BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 64, BGB - RGRK EheG 10./ll. Aufl. § 48 Anm. 55 und Hoffmann/ Stephan EheG 2. Aufl. § 48 Anm. 34 jeweils mit weiteren Zitaten aus der Rechtsprechung). Die Schwierigkeiten, die sich daraus, daß die Tatsache der unheilbaren Zerrüttung der Ehe offengelassen wird, bei einer Y/iederholung der Heimtrennungsklage ergaben können, rechtfertigen es nicht, eine solche Urteilsbegründung als unzulässig anzusehen. Auch soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe fcstgestellt hat, muß sie im Ergebnis als unbegründet angesehen werden. Allerdings ist esM'irebht'lich:ifehlerhaft, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur ausführt, in dem Verhalten der Beklagten, durch das nach Ansicht des Klägers die Spannungen in der Ehe hervorgerufen worden sind, seien keine schweren Eheverfehlungen zu sehen. Denn damit verkennt das Berufungsgericht, daß ein Verhalten des beklagten Ehegatten, auch wenn es nicht als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG zu werten ist, eine ehezerrüttende Wirkung gehabt haben kann (BGH LM § 48 Abs. 2 Nr. 37, BGB-RGRK EheG 10./ll. Aufl. § 48 Anm. 131, /J Hoffmann/Stephan, EheG. 2. Aufl. § 48 Anm. 44 und 45). Das Berufungsgericht hat sich aber auf diese Feststellung nicht beschränkt. Es hat vielmehr die einzelnen Vorwürfe, die der Kläger zu dem Scheidungsgrund des § 43 EheG vorgebracht hat, geprüft. Wenn die Beklagte dem Kläger verschwiegen habe, so führt das Berufungsgericht aus, daß ihr Sohn die Gesellenprüfung nicht bestanden habe, so müsse zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, daß sie um Erhaltung des gefährdeten häuslichen Friedens bemüht gewesen sei. Unbewiesen sei, daß die Beklagte den Kläger durch monatelanges Schweigen herausgefordert habe. Zur Verweigerung des ehelichen Verkehrs sei die Beklagte angesichts des Verhaltens des Klägers berechtigt gewesen. Im jibrigen sei eine Verweigerung des ehelichen Verkehrs unbewiesen geblieben. Nachdem der Kläger die Beklagte durch seine Lieblosigkeit und durch schwere Eheverletzungen empfindlich gekränkt habe, müsse er es hinnehmen, wenn die Beklagte gelegentlich die Selbstbeherrschung verloren und den Kläger "Lump" genannt haben sollte. Hiermit hat das Berufungsgericht festgestellt, daß kein Verhalten der Beklagten ersichtlich ist, das den Kläger dazu berechtigte, die Beklagte aus der Ehewohnung auszusperren und das die Preisgabe der ehelichen Gesinnung des Klägers erklärt. Es wäre Sache des Klägers gewesen, auf den Widerspruch, den die Beklagte gegenüber dem erst in der Berufungsinstanz geltend gemachten Scheidungsanspruch aus § 48 EheG erhoben und mit ihrem Schriftsatz vom 22. August 1968 begründet hatte, darzulegen, worin sonst im einzelnen das ehezerrüttende Verhalten der Beklagten zu sehen sein soll und welche Gründe für seine Abwendung von der Ehe Vorlagen. Das hat er nicht getan. Auf den genannten Schriftsatz der Beklagten hat er eine Erwiderung nicht abgegeben. Weitere Darlegungen waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Vortrag des ersten Rechtszuges wiederholte, die Beklagte habe sich gegen seinen Y/illen von ihm getrennt. Denn der Kläger mußte angesichts der Zeugenvernehmungen und des ihn belastenden Inhalts der Beiäktfen damit:, rechnen, daß das Berufungsgericht die gleichen Feststellungen über die Trennung der Parteien und den Veranlasser dieser Trennung treffen würde wie das Landgericht. Daher lag es auf der Hand, daß er eine ausreichende Erklärung däfür abzugeben hatte, weshalb er die Beklagte aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt, die Trennung aufrechterhalten hat und Annäherungsversuche daran scheitern ließ, daß er die unzu demutbare Bedingung stellte, die Beklagte dürfe nicht mehr mit ihren Kindern und ihren Bekannten verkehren. Wenn der Kläger.aber keine Umstände anführt, die die von ihm am 7. Januar 1962 durchgeführte Trennung rechtfertigen, muß angenommen v/erden, daß ihm solche Rechtfertigungsgründe nicht zur Seite stehen. Daher ist die Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Y/ider-spruch der Beklagten gegen die Scheidung gemäß § 4-8 Abs. 2 EheG zulässig sei, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zur Beachtlichkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte glaubhaft erklärt habe, sie werde die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufnehmen, wenn der Kläger ihr die gebührende Stellung als Ehefrau einräumen würde. Dazu sei der Kläger aber nicht bereit. Er habe daher nicht bewiesen, daß der Beklagten die innere Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe fehlten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hierbei außer acht gelassen, daß die Beklagte vor dem Landgericht erklärt habe, sie denke, es sei richtig, v/enn sie weiterhin vom Kläger getrennt lebe, denn sie würden sich nicht vertragen. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Abgesehen davon, daß diese Erklärung der Beklagten keineswegs zu dem Schluß zwingt, die Beklagte habe die Bindung an die Ehe verloren, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung auf die neuere Erklärung gegründet hat, die die Beklagte vor dem Berufungsgericht selbst abgegeben hat. Nach alledem erweist sich die Revision al3 unbegründet. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt ' Dr. Bukow Dr. Buchholz