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BGH

Gericht: BGH

Februar 1965 abgewiesen, wobei das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 48 Abs« .1 EheG zwar bejahte, aber den Widerspruch der Beklagten für zulässig und beachtlich ansah. Der Kläger hat sich hierbei auf die von ihm behaupteten EheVerfehlungen der Beklagten berufen, die schon Gegenstand der früheren Ehescheidungsprozesse gewesen waren, und weiterhin vorgetragen: Pie Beklagte habe gegen ihn wegen der im Vorprozeß festgesetzten Kosten am 26« Juli 1965 einen Pfändungsund Uberweisungsbeschluß erwirkt, obgleich er aus zuviel gezahltem Unterhalt für die Kinder Gegen- Das sei auch schon im Vorverfahren zur Sprache gekommen; auch habe er nach der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Beklagten gegenüber Aufrechnung erklärt, ohne daß diese dem widersprochen habe. Sie hat den Vorwurf zurückgewißsen, daß sie unberechtigt oder gar schikanös die Pfändung erwirkt habe, und weiterhin vorgetragen: Eine Gegenforderung des Klägers bestehe nicht; es sei ihm auch schon aus früheren Verhandlungen bekannt gewesen, daß sie diese Forderung jedenfalls nicht anerkenne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat in der Erwirkung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses keine schwere Eheverfehlung der Beklagten gesehen und angenommen, daß aus diesem Vorfall auch nicht zu folgern sei, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle. Im Hinblick auf das Klagebegehr on aus § 48 EheG hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das neue Vorbringen auch nicht geeignet sei, die Voraussetzungen von $ 48 EheG und den Widerspruoh der Beklagten anders zu würdigen als in dem duroh das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichta Oldenburg vom Erfolglos bleibt die Revision mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers in der Klageschrift Seite 8 und der BerufungsbegrUndung Seite 2 unbeachtet gelassen und übersehen, was eigentlich der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht werde? Aus dem Zusammen-» hang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht das gesamte vom Kläger vorge-tragene neue Geschehen im Auge gehabt hat» So ist bereits im Tatbestand des Urteils ausdrücklich das Vorbringen des Klägers wiedergegeben, er habe der Beklagten gegenüber Aufrechnung erklärt, ohne daß diese dem widersprochen habe. Hierbei kann das Berufungsgericht aber nur den vom Kläger angeführten und von der Revision erwähnten Einschreibebrief des Klägers vom 24. März 1965 an den Rechtsanwalt der Beklagten im Auge gehabt haben, in dem der Kläger nach der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Bei der Würdigung durfte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, daß der Beklagten durch die beiden gegen sie ohne Erfolg angestrengten Scheidungsverfahren Kosten entstanden waren und daß die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in erster Linie im Gebtihreninteresse des Anwalts lag, der die Beklagte vertreten hatte. Schließlich fällt ins Gewicht, daß der Kläger von sich aus nichts getan hatte, um die streitige Bereicherungsforderung gerichtlich klären zu lassen und daß er nach Ablehnung seines Antrags, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß einzustellen, die Vollstreckungsgegenklage nicht weiter verfolgte. Gerade deshalb geht es fehl, der Beklagten vorzuwerfen, daß diese keine gerichtliche Klärung herbeigeführt oder sich dem Rechtsstandpunkt des Klägers nicht gebeugt habe.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 43 EheG
EheGBerufungsgerichtParteiVollstreckungEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2b28 065
BUNDESGERICHTSHOF
J3LZR-502/68
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet ent
21. Juni 1968 B 1 e c h e r Justizsekretär Urkuodsbeamter der Geacbaftastelle
 in dem Rechtsstreit
 des Oberstudienrates Herbert Straße,
m
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
 gegen
seine Ehefrau, die technische Lehrerin und Sportlehrerin Christiane S	geb.	in	II
Istraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29* November 1966 wird zurück-gewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Die Parteien haben am 2. Juli 1938 vor dem Standesbeamten in Berlin miteinander die She geschlossen, aus der zwei im Jahre 1947 und 1949 geborene Söhne hervorgegangen sind. Seit November 1958 leben die Parteien getrennt voneinander. Der letzte eheliche Verkehr hat nach Angabe des Klägers 1954* nach Angabe der Beklagten 1936 stattgefunden.
 
Der Kläger hatte schon zweimal versucht, sich scheiden zu lassen. Eine erste auf § 43 EheG gestützte Klage wurde durch Urteil des Oherlandesgerichts Oldenburg vom 12. Juli I960 abgewiesen. In den Urteilegründen wird zwar festgestellt, daß die Beklagte den Kläger wiederholt herabgesetzt und bloßgeatellt und dadurch schwere Eheverfehlungen begangen habe. Jedoch haben diese Verstöße nach Auffassung des Oberlandes-gerichts die entscheidende Ursache in den seit vielen Jahren bestehenden ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu anderen Brauen und in der von ihm ohne ausreichenden Grund veranlaßten Trennung der Parteien« Bas Oberlandesgericht hat daher die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens verneint (§ 43 Satz 2 EheG).
Die zweite zunächst auf § 48 EheG und hilfsweise auf § 43 EheG, zuletzt aber nur auf § 48 EheG gestutzte Klage wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Februar 1965 abgewiesen, wobei das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 48 Abs« .1 EheG zwar bejahte, aber den Widerspruch der Beklagten für zulässig und beachtlich ansah.
Mit der nunmehr vorliegenden Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe in erster Linie aus § 43 EheG, hilfsweise aus § 48 EheG begehrt. Der Kläger hat sich hierbei auf die von ihm behaupteten EheVerfehlungen der Beklagten berufen, die schon Gegenstand der früheren Ehescheidungsprozesse gewesen waren, und weiterhin vorgetragen: Pie Beklagte habe gegen ihn wegen der im Vorprozeß festgesetzten Kosten am 26« Juli 1965 einen Pfändungsund Uberweisungsbeschluß erwirkt, obgleich er aus zuviel gezahltem Unterhalt für die Kinder Gegen-
 
ansprüche gehabt habe. Das sei auch schon im Vorverfahren zur Sprache gekommen; auch habe er nach der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Beklagten gegenüber Aufrechnung erklärt, ohne daß diese dem widersprochen habe. Es sei aber eine schwere Eheverfehlung der Beklagten und ein Beweis für das Fehlen einer zu demutbaren Bereitschaft derselben zur Fortsetzung der Ehe, daß sie ihn unangekündigt und mit einem wegen der Aufrechnung nicht begründeten Pfändungsund tfberweisungsbesohluß überzogen und ihn dadurch zugleich bei den Behörden, denen der Beschluß zugestellt sei, diffamiert habe.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten zu scheiden, hilfsweise, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat den Vorwurf zurückgewißsen, daß sie unberechtigt oder gar schikanös die Pfändung erwirkt habe, und weiterhin vorgetragen: Eine Gegenforderung des Klägers bestehe nicht; es sei ihm auch schon aus früheren Verhandlungen bekannt gewesen, daß sie diese Forderung jedenfalls nicht anerkenne. Der Kläger habe daher während des KostenfestsetzungsVerfahrens genügend Zeit gehabt, seine angeblichen Hechte klären zu lassen. Im übrigen sei sie von der nach der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erklärten Aufrechnung des Klägers gar nicht unterrichtet gewesen, vielmehr habe sie die gesamte Kostenabwicklung ihrem Rechtsanwalt überlassen, der sie nach eigenem Ermessen durchgeführt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat in der Erwirkung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses keine schwere Eheverfehlung der Beklagten gesehen und angenommen, daß aus diesem Vorfall auch nicht zu folgern sei, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter.
Entgehe idungsgründe:
In dem allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revisionsverfahren kann nur geprüft werden, ob die auf § 48 EheG gegründete Klage mit Recht abgewiesen worden ist.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Beklagte von der Gehaltspfändung wußte. Es sieht aber keine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG darin, daß der Kostenfestsetzungsbesohluß zur Vollstreckung gebracht wurde. Im Hinblick auf das Klagebegehr on aus § 48 EheG hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das neue Vorbringen auch nicht geeignet sei, die Voraussetzungen von $ 48 EheG und den Widerspruoh der Beklagten anders zu würdigen als in dem duroh das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichta Oldenburg vom
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2. Februar 1965 abgeschlossenen Verfahren, in dem die auf § 48 EheG gestutzte Klage des Klägers am Widerspruch der Beklagten gescheitert sei»
Erfolglos bleibt die Revision mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers in der Klageschrift Seite 8 und der BerufungsbegrUndung Seite 2 unbeachtet gelassen und übersehen, was eigentlich der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht werde? Aus dem Zusammen-» hang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht das gesamte vom Kläger vorge-tragene neue Geschehen im Auge gehabt hat» So ist bereits im Tatbestand des Urteils ausdrücklich das Vorbringen des Klägers wiedergegeben, er habe der Beklagten gegenüber Aufrechnung erklärt, ohne daß diese dem widersprochen habe. Hierbei kann das Berufungsgericht aber nur den vom Kläger angeführten und von der Revision erwähnten Einschreibebrief des Klägers vom 24. März 1965 an den Rechtsanwalt der Beklagten im Auge gehabt haben, in dem der Kläger nach der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Mörz 1965 die Aufrechnung mit dem früher angeblich zu Unrecht durch Überhöhte Pfändungen eingezogenen Betrage erklärte. In den Urteilsgründen wird dieses Vorbringen des Klägers noch weiterhin damit ergänzt, daß die angebliche Überzahlung von Unterhalt vom Kläger schon in der Berufungsbegründung des Vorverfahrens geltend gemacht und auch bereits im anwaltachaft-lichen Schriftwechsel von I960 und 1961 davon gesprochen worden sei, ohne daß man eine Entscheidung darüber herbeigeführt habe.
 
Y/ar es aber unter den Parteien seit langem streitig, ob dem Kläger ein Bereicherungsanspruch wegen Überzahlten Unterhalts zustand und vertraten zu dieser Präge auch die Anwälte der Parteien einen unterschiedlichen Standpunkt, so kann der Kläger nach den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts der Beklagten keinen Vorwurf daraus machen, daß der Kostenfestsetzungsbeschluß des letzten Scheidungsverfahrens zur Vollstreckung gebracht wurde. Bei der Würdigung durfte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, daß der Beklagten durch die beiden gegen sie ohne Erfolg angestrengten Scheidungsverfahren Kosten entstanden waren und daß die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in erster Linie im Gebtihreninteresse des Anwalts lag, der die Beklagte vertreten hatte. Schließlich fällt ins Gewicht, daß der Kläger von sich aus nichts getan hatte, um die streitige Bereicherungsforderung gerichtlich klären zu lassen und daß er nach Ablehnung seines Antrags, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß einzustellen, die Vollstreckungsgegenklage nicht weiter verfolgte. Gerade deshalb geht es fehl, der Beklagten vorzuwerfen, daß diese keine gerichtliche Klärung herbeigeführt oder sich dem Rechtsstandpunkt des Klägers nicht gebeugt habe.
Die Vollstreckung des Kostertfesteetzungsbeschlus-ses stellt entgegen der Ansicht der Revision keinen Gesichtspunkt dar, der beachtlich sein könnte, die Präge der Schuld an der Zerrüttung der Ehe oder die Präge der Bindung der Beklagten an die Ehe anders zu beurteilen, als es in dem früheren Scheidungsprozeß geschehen ist*
Das Begehren des Klägers läuft darauf hinaus, eine er-
 
neute und von dom Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. Februar 1965 abweichende Beurteilung deines Scheidungsbegehrens aus § 48 BheG zu erreichen» ohne daB neue beachtliche Tatsachen vorliegen, die Grundlage einer erneuten und abweichenden Würdigung sein könnten. Dem steht die Vorschrift des § 616 ZPO und die Hechtskraft des früheren Urteils entgegen (vgl. BGHZ 44» 3595 45, 329).
Danach erweist Sich die Revision als unbegründet.
Dr. Hauß
 Johannsen	Dr.	Heinhardt
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz