Eine Ehefrau, die aus dem ihrer freien Verwaltung und Verfügung unterliegenden Vermögen den Unterhalt für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten bestreitet, kann dafür von dem Ehemann nur Ersatz verlangen, wenn sie zu der Zeit, als oio die Leistung erbrachte, die Absicht hatte, solchen Ersatz zu beanspruchen,, Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johanneen, Dr» Pfretzschncr, Dr, Bukov; und Ir» Buchhols für Recht erkannt: Die Revision,der Klägerin gegen das Urteil des IO» Zivilsenats des Oberlandeogerichts Düsseldorf vom 21» Januar 1966 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen« • Im Jahre 1954 hat der Beklagte erfolglos gegen die Klägerin, mit der er seit 1950 im Briefwechsel stand, Scheidungsklage wegen dreijähriger Heiratrennung - § 48 EheG - erhoben» Auf die im Dezember I960 erneut angestrengte Klage des Beklagten wurde sodann die Ehe der Parteien durch Urteil von 25» Mai 1964 aus § 48 EheG ohne Schuld-auospruch geschieden» An 2, August 1963 hat die Klägerin beantragt, ihr das Armenrocht für die beabsichtigte Klage auf Zahlung eines Unterhaltsausgleichs zu gewähren, weil sie vom 1» Januar 1950 bis zu dem 31» Mai 1957 allein für den Unterhalt des ehelichen Kindes Brigitte aufgekommen sei» Im August 1964 ist der Klägerin das erbetene Armenrecht bewilligt worden» Daraufhin hat sie im Januar 1965 Klage auf Zahlung eines Ausgleichs von 4»620,— DM (60,— DM je Monat) eingereicht, die dem. Er hat das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs der Klägerin geleugnet und dazu vorgehrachtt Nicht die Klägerin, sondern deren Mutter und Schwester hätten den Unterhalt des Kindes Brigitte aufgebrachte Er habe zu dem Unterhalt der Tochter dadurch beigetragen, daß er ihr in dem ihn möglichen Umfang Kleidungsstücke und Lebensmittel geschickt habe. Die Revision ist unbegründete Eine Ehefrau, die allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes der Eheleute aufgekommen ist, kann deswegen einen Ersatzanspruch, der die Rochtsnatur eines familienreehtlichen Ausgleichsanspruchs hat, gegen den anderen Ehegatten haben (BGHZ 31, 329, 332)„ Hiervon ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangono Das Berufungsgericht meint jedoch, es sei aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, den Ausgleichsanspruch davon abhängig zu machen, daß der Elternteil, der allein für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist, im Zeitpunkt der Zuwendung die Absicht hatte, von dem anderen einen Ausgleich zu fordern. Es kann unerörtert bleiben, ob diesen allgemeinen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts beizutre-ten ist» Denn die Rcchtssätze, die das Gericht hieraus herleitet, ergeben sieh unmittelbar aus dem Gesetz» Die Klägerin verlangt Ausgleich für den Unterhalt, den sie der gemeinsamen Tochter der Parteien in der Zeit vom 1- Januar 1950 bis sum 31» Hai 1957 geleistet hat» Da™ durch, daß die Klägerin das gemeinsame Kind der Parteien in dieser Zeit unterhalten hat, hat sie zu dem ehelichen Aufwand beigetragen» Denn Unt erhalt olein tun gen an ein gemeinschaftliches Kind der Eheleute gehören zu dem ehelichen Aufwand (Staudinger/Engelmann, BGB 9» Auf!» Die Klägerin behauptet, den Unterhalt für das gemeinsame Kind aus ihrem Arboi t serwerb bestritten zu haben» Dieser Erwerb war, solange die Parteien in Güterstand der Verwaltung und Nutznießung lebten, nach § 1367 aP BGB Vorbehaltsgut der Klägerin» Nach § 1371 aP BGB finden auf das Vorbehaltsgut die bei der Gütertrennung für das Ver- Es kann offen bleiben, ob einem' Ehegatten, der einem gemeinschaftlichen Kind der Eheleute Unterhalt geleistet hat, deswegen gegen den anderen Ehegatten nur der familienrechtliche Ausgleichsanspruch zustehen kann oder ob er von diesem unter Umständen auch Ersatz aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 687 BGB oder der ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 ff BGB fordern kann» lenn die oben dargelcgte Beschränkung des Ersatzanspruchs muß ohne Rücksicht darauf gelten, auf welche Normen er in einzelnen gegründet wird, ' Es wäre widersinnig, wenn der Anspruch aus dem angeführten Grunde aus dem einen Rechtsgrund nicht, wohl aber aus einem anderen geltend gemacht werden könnte» las würde dem Grundgedanken, auf dem die Beschränkung des Anspruchs beruht, widersprechen» lie Klägerin kann daher teilweisen Ersatz für ihre Aufwendungen stets nur verlangen, wenn erwiesen ist, daß sie zu der Zeit, als sie diese Aufwendungen machte, die Absicht hatte, hierfür Ersatz zu verlangen» Der Anspruch den Kindes gegen den Beklagten könnte aber in einen solchen Pall nach § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann auf dio Klägerin übergehen-, wenn sie dio Absicht hatte, deswegen Ersatz von den Beklagten zu fordern. Ihn in diesen Pallen uneingeschränkt ansuwenden, würde dem sich aus der Natur der Ehe ergebenden Grundgedanken, über die Beschränkung des Ersatzanspruchs der Eheleute widersprechen, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin, als sie den Unterhalt für das Kind leistete, nicht die Absicht hatte, deswegen von dem Beklagten Ersatz zu verlangen. Das Berufungsgericht hat in diesen Zusammenhang die von der Klägerin an den Beklagten gerichteten Briefe ausdrücklich gewür-digt. Ihr Inhalt steht der vom Berufungsgericht getroffenen Peststcllung nicht entgegen, Wenn es in dem Brief von 19, Juni 1950 heißt, "Du. bist herzlos, wenn Du nicht für Dein Kind- weder für Deine Frau etwas übrig hast", so konnte das Berufungsgericht diese Bemerkung dahin verstehen, daß die Klägerin dem Beklagten vorv/arx, er nehme an den Geschick von Frau und Kind keinen Anteil. Ebenso zwingt die von der Revision hervorgehobene Steile aus dem Brief der Klägerin vom 11" Kai 1953 nicht zu der Annahme, daß die Klägerin die Absicht gehabt habe, für den ihr dem Kind geleisteten Unterhalt von dem Beklagten Ersatz zu verlangen.. Da die Klägerin nach den vom Berufungsgericht getroffenen feötotöllüngen nicht die Absicht hatte, von dem Beklagten Ersatz' zu fordern, steht ihr gegen diesen der geltend gemachte Anspruch nicht ziu Das Berufungsgericht hat ihre Klage mit Recht abgev/iesen,,
Nachschlagewerk» ja BGHZi ja BGB §§ 683, 812, 1360 1), 1371 aP, 1429 aP, 1606, 1607 Eine Ehefrau, die aus dem ihrer freien Verwaltung und Verfügung unterliegenden Vermögen den Unterhalt für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten bestreitet, kann dafür von dem Ehemann nur Ersatz verlangen, wenn sie zu der Zeit, als oio die Leistung erbrachte, die Absicht hatte, solchen Ersatz zu beanspruchen,, BGH, Urto vo 26„ Juni 1968 - IV ZK 601/68 - OLG Düsseldorf , LG Mönch cn glad -- bach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 601/68 URTEIL ln dem Rechtootreit Verkünde! am 26,, Juni 1968 Bleener, J u s '1; 1 z s e k r e t ä, r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Hauefrau Hildegard K gebe MV——m IfHHHl'; i^MMb Straße 33 7 Kreits Oberochlesien (polnisch verwaltetcp Gebiet), Klägerin und Revisionoklägerin, - Prozeßbevollmäch'tigte: Rechtsanwälte Prof. Dr, und Pr. HHI -- gegen Beklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt IMHI -0 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johanneen, Dr» Pfretzschncr, Dr, Bukov; und Ir» Buchhols für Recht erkannt: Die Revision,der Klägerin gegen das Urteil des IO» Zivilsenats des Oberlandeogerichts Düsseldorf vom 21» Januar 1966 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen« • Von Rechts wegen lathe st and Die Parteien hohen im April 1942 in Ehrenfeld bei Oppeln geheiratet» Dadurch ist die im Mai 1941 geborene lochtc-r Brigitte der Parteien legitimiert worden« Der Beklagte wurde nach der Eheschließung sum Heeresdienst einberufen» Er geriet in russische Kriegsgefangenschaft? aus der er in August 1949 in die Bundesrepublik entlassen wurde« Die Klägerin und die lochter Brigitte blieben mit der Kutter und einer ’Schwester der Klägerin im elterlichen Hause in der Kühe von Oppeln. Im Sommer 1964 sind die Hutter und die Schwester der Klägerin In die Bundesrepublik übergcsiedelto Die Klägerin verblieb im polnisch verwalteten Gebiet« Die lochter Brigitte ist dort inzvd-ochen verheiratet. -3- Von 1950 Mo zu dem 31» Mai 1957 hat der Beklagte dem gemeinsamen Kind der Parteien Pakete geschickt, deren Anzahl und Umfang streitig ist» Im Jahre 1954 hat der Beklagte erfolglos gegen die Klägerin, mit der er seit 1950 im Briefwechsel stand, Scheidungsklage wegen dreijähriger Heiratrennung - § 48 EheG - erhoben» Auf die im Dezember I960 erneut angestrengte Klage des Beklagten wurde sodann die Ehe der Parteien durch Urteil von 25» Mai 1964 aus § 48 EheG ohne Schuld-auospruch geschieden» An 2, August 1963 hat die Klägerin beantragt, ihr das Armenrocht für die beabsichtigte Klage auf Zahlung eines Unterhaltsausgleichs zu gewähren, weil sie vom 1» Januar 1950 bis zu dem 31» Mai 1957 allein für den Unterhalt des ehelichen Kindes Brigitte aufgekommen sei» Im August 1964 ist der Klägerin das erbetene Armenrecht bewilligt worden» Daraufhin hat sie im Januar 1965 Klage auf Zahlung eines Ausgleichs von 4»620,— DM (60,— DM je Monat) eingereicht, die dem. Beklagten am 16» Februar 1965 zugestellt worden ist» Die Klägerin hat behauptet: Sie habe unter großen Entbehrungen das Kind aus eigenen Mitteln unterhalten» , Sie sei arbeiten gegangen und habe den Verdienst ihrer Mutter gegeben, die für alle den gemeinsamen Haushalt geführt habe» Der Beklagte dagegen habe zu dem Unterhalt nichts Wesentliches boigotragen. Er habe lediglich zu Festtagen Pakete geschickt, deren Inhalt keinen besonderen Wert gehabt habe'. Sie sei mit den Ansprüchen gegen den Beklagten erst 1963 hervorgetreten, weil sie aus religiösen Gründen bis zuletzt auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft gehofft habe» Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 4»620,— BK nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen,. Der Beklagte hat beantragt, die Klage ahzuweisen, hilfsweise, ihm Voll- gtreckungsnach 1 aß zu gewähren. Er hat das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs der Klägerin geleugnet und dazu vorgehrachtt Nicht die Klägerin, sondern deren Mutter und Schwester hätten den Unterhalt des Kindes Brigitte aufgebrachte Er habe zu dem Unterhalt der Tochter dadurch beigetragen, daß er ihr in dem ihn möglichen Umfang Kleidungsstücke und Lebensmittel geschickt habe. Im übrigen hat der Beklagte die Ansicht vertreten, daß die Ausgleichsforderungen der Klägerin verwirkt seien, weil sie erstmalig im Jahre 1963 mit ihren Ansprüchen für die Jahre 1950 bis 1957 an ihn herangetreten sei« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurüekge-v/iecen, jedoch dio Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren vom Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuv/eiscn» En t s che id ums grü ndej_ Die Revision ist unbegründete Eine Ehefrau, die allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes der Eheleute aufgekommen ist, kann deswegen einen Ersatzanspruch, der die Rochtsnatur eines familienreehtlichen Ausgleichsanspruchs hat, gegen den anderen Ehegatten haben (BGHZ 31, 329, 332)„ Hiervon ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangono Das Berufungsgericht meint jedoch, es sei aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, den Ausgleichsanspruch davon abhängig zu machen, daß der Elternteil, der allein für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist, im Zeitpunkt der Zuwendung die Absicht hatte, von dem anderen einen Ausgleich zu fordern. Dieses subjektive Erfordernis ergebe sich seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzoc, dem 1Juli 1958, aus § 1360 b BGB. Diese Vorschrift umfasse auch den familienreehtlichen Ausgleichsanspruch zwischen den Eitern. Das Vorliegen der Rückforderungsabsicht sei aber ebenfalls für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gleichboreohtlgungogosetzes sachliche Voraussetzung des far.filienrechtlichen Auogleichoansprucho. Das ergebe sich zunächst aus den damals und teilweise heute noch geltenden Bestimmungen über rechtsähnliche Ausgloichsansprüche. Eine dem § 1360 b BGB entsprechende Auslegungsregel finde sich in dem Recht des Güterstando der Gütertrennung in § 1429 BGB, ferner für das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern in § 1618 BGB und schließlich für einen Erstattungsanspruch im Verhältnis von Eltern, Voreltern und Ihren Abkömmlingen in § 685 Abs. 2 BGB. Entsprechendes müsse für die Zeit vor dem 1. Juli 1958 für den familienreehtlichen Ausgleichsanspruch gelten, denn die ebongenannten Vorschriften seien nur Ausdruck einer der Lebenserfahrung entsprechenden Verhaltensweise, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit allgemeine rechtliche Beachtung verdiene» Es kann unerörtert bleiben, ob diesen allgemeinen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts beizutre-ten ist» Denn die Rcchtssätze, die das Gericht hieraus herleitet, ergeben sieh unmittelbar aus dem Gesetz» Die Klägerin verlangt Ausgleich für den Unterhalt, den sie der gemeinsamen Tochter der Parteien in der Zeit vom 1- Januar 1950 bis sum 31» Hai 1957 geleistet hat» Da™ durch, daß die Klägerin das gemeinsame Kind der Parteien in dieser Zeit unterhalten hat, hat sie zu dem ehelichen Aufwand beigetragen» Denn Unt erhalt olein tun gen an ein gemeinschaftliches Kind der Eheleute gehören zu dem ehelichen Aufwand (Staudinger/Engelmann, BGB 9» Auf!» § 1389 Annio 2 a)» ' "" " " " . . •• ’ ... ' .... j . ' "" " ' " : "" : * Da die Parteien als deutsche Staatsangehörige im Jahre 1942 in Deutschland geheiratet haben, galt für ihre 'Ehe der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung» Nach dem Inkrafttreten dos Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter, dem 1. April 1953, lebten sie in dem hier maßgebenden Zeitabschnitt im Güterstand der Gütertrennung» Denn der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung hat damit ein gesetzliches Ende gefunden» Da kein anderer Güterstand vereinbart war, galt Güter-trc nnung (BG HZ 31, 198)» Die Klägerin behauptet, den Unterhalt für das gemeinsame Kind aus ihrem Arboi t serwerb bestritten zu haben» Dieser Erwerb war, solange die Parteien in Güterstand der Verwaltung und Nutznießung lebten, nach § 1367 aP BGB Vorbehaltsgut der Klägerin» Nach § 1371 aP BGB finden auf das Vorbehaltsgut die bei der Gütertrennung für das Ver- mögen «3er Frau geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung» Danach ist auch § 1429 aP BGB entsprechend an-zuwenden«, Diese Vorschrift enthält eine Auslegung or egel Palls die Pfau aus ihrem Vermögen etwas für den ehelichen Aufwand aufwendet, so ist nach dieser Bestimmung im Zweifel anzunehmen, daß ihr die Absicht gefehlt hat, dafür Ersatz zu verlangen» Der Bestimmung liegt der gesetzgeberische Wille zugrunde, daß eine Prau für solche Aufwendungen nur Ersatz zu beanspruchen hat, wenn sie die Absicht hatte, Ersatz zu verlangen, als sie die Leistung erbrachte» Dies gilt, wie die Regelungen bei den verschiedenen Güterständcn erkennen lassen, ganz allgemein, wenn eine Ehefrau aus dem ihrer freien Verwaltung unterliegenden Vermögen etwas für den ehelichen Aufwand beigesteuert hat«, Denn § 1429 aP BGB, der für den Güterstand der Gütertrennung gilt, ist bei allen Güterstanden für das der freien Verwaltung und Verfügung der Frau unterliegende Vermögen entsprechend anzuwendon» § 1371 aP BGB bestimmt das für den Gütorstand der Verwaltung und Nutz-nioßung, § 1429 aP BGB für den der Gütertrennung, § 1441 aP EGB für den der allgemeinen Gütergemeinschaft, ^§ 1526 Abo«, 3 aP in Verbindung mit § 1441 aP BGB für den der Errungenschaftsgeneinschaft und § 1549 aP in Verbindung mit § 1441 aP BGB für den der Pahrnisgemeinschafto Biese innere Beschränkung des Ersatzanspruchs, die in dem geltenden Recht in einer dem gegenwärtigen Rechtszustand angepaßten Form ihren Ausdruck in § 1360 b BGB gefunden hat, hat ihren Grund in dem Wesen der Ehe«, Eine Leistung zugunsten der engeren Familie ist um der Ehe Willen erbracht worden» Es widerspricht ihrer Natur, deswegen von dem anderen Ehegatton Ersatz zu fordern» Des-y/egon soll die Leistung jedenfalls dann keinen Ersätzen- 8 spruch gegen den anderen Ehegatten begründen, wenn nicht von vornherein die Absicht bestanden hat, solche Ansprüche geltend zu machen., laß diese Absicht nicht bestanden hat, ist nach der Lebenserfahrung in Zweifolsfällen anzunehmen» Es kann offen bleiben, ob einem' Ehegatten, der einem gemeinschaftlichen Kind der Eheleute Unterhalt geleistet hat, deswegen gegen den anderen Ehegatten nur der familienrechtliche Ausgleichsanspruch zustehen kann oder ob er von diesem unter Umständen auch Ersatz aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 687 BGB oder der ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 ff BGB fordern kann» lenn die oben dargelcgte Beschränkung des Ersatzanspruchs muß ohne Rücksicht darauf gelten, auf welche Normen er in einzelnen gegründet wird, ' Es wäre widersinnig, wenn der Anspruch aus dem angeführten Grunde aus dem einen Rechtsgrund nicht, wohl aber aus einem anderen geltend gemacht werden könnte» las würde dem Grundgedanken, auf dem die Beschränkung des Anspruchs beruht, widersprechen» lie Klägerin kann daher teilweisen Ersatz für ihre Aufwendungen stets nur verlangen, wenn erwiesen ist, daß sie zu der Zeit, als sie diese Aufwendungen machte, die Absicht hatte, hierfür Ersatz zu verlangen» Soweit in dem hier zu entscheidenden Ealle Raum, für einen Übergang 003? Unterhaltsforderung des Kindes gegen den Beklagten auf die Klägerin nach § 1607 Abs» 2 BGB ist, wirkt sich die sich aus der Natur der Ehe ergebende Einschränkung des Ersatzanspruchs auch auf den in § 1607 Abs, 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Eorderungsübergang aus» Bis zun Inkraftti^eten des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter, dem 1. April 1953, haftete der Beklagte nach § 1606 Ahe» 2 Satz 2 aP BGB vor der Klägerin für den Unterhalt der gemeinsamen loehter» Jedoch war die Rechtsverfolgung gegen ihn erschwert. Denn das unterhaltsbedtirftige Kind befand sich in den unter polnischer Verwaltung stehenden Gebieten, während der Beklagte seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hatte. Deswegen hat die Klägerin dem Kind Unterhalt gewährt. Der Anspruch den Kindes gegen den Beklagten könnte aber in einen solchen Pall nach § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann auf dio Klägerin übergehen-, wenn sie dio Absicht hatte, deswegen Ersatz von den Beklagten zu fordern. Höchstens mit dieser Einschränkung kann § 1607 Abs. 2 BGB gelten, wenn einer der Ehegatten einen gemeinschaftlichen Kind Unterhalt gewährt hat. Ihn in diesen Pallen uneingeschränkt ansuwenden, würde dem sich aus der Natur der Ehe ergebenden Grundgedanken, über die Beschränkung des Ersatzanspruchs der Eheleute widersprechen, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin, als sie den Unterhalt für das Kind leistete, nicht die Absicht hatte, deswegen von dem Beklagten Ersatz zu verlangen. Die von der Revision gegen diese Pest- Stellung erhobenen Rügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat in diesen Zusammenhang die von der Klägerin an den Beklagten gerichteten Briefe ausdrücklich gewür-digt. Ihr Inhalt steht der vom Berufungsgericht getroffenen Peststcllung nicht entgegen, Wenn es in dem Brief von 19, Juni 1950 heißt, "Du. bist herzlos, wenn Du nicht für Dein Kind- weder für Deine Frau etwas übrig hast", so konnte das Berufungsgericht diese Bemerkung dahin verstehen, daß die Klägerin dem Beklagten vorv/arx, er nehme an den Geschick von Frau und Kind keinen Anteil. Diese seien ihn gleichgültig. Ebenso zwingt die von der Revision hervorgehobene Steile aus dem Brief der Klägerin vom 11" Kai 1953 nicht zu der Annahme, daß die Klägerin die Absicht gehabt habe, für den ihr dem Kind geleisteten Unterhalt von dem Beklagten Ersatz zu verlangen.. 10 - Da die Klägerin nach den vom Berufungsgericht getroffenen feötotöllüngen nicht die Absicht hatte, von dem Beklagten Ersatz' zu fordern, steht ihr gegen diesen der geltend gemachte Anspruch nicht ziu Das Berufungsgericht hat ihre Klage mit Recht abgev/iesen,, Dro Hauß Johannsen Diu Pfretzschner Dr o Bukov; Dr«, Buchholz