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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte behauptet, daB es bei dieser Gelegenheit zweimal zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei, während der Kläger den Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs in das Jahr 1957 verlegt. erhoben mit der Begründung, die Beklagte habe durch dauernde hartnäckige Weigerung, Kinder zu bekommen, die Ehe zerstört; sie sei unter Vernachlässigung seiner Person völlig in ihrem Beruf als Postangestellte aufgegangen. Bis Beklagte hat in erster Instanz zunächst den Antrag gestellt, unter Abweisung der Klage auf ihre Widerklage die Ehe der Parteien wegen Verschuldens des Klägers zu scheiden. Sie hat hierzu vorgetragen: Wenn die Ehe der Parteien zerrüttet sei, so beruhe dies allein auf dem Verschulden des Klägers, der Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten habe und unterhalte und der sie auch nur aus diesem Grunde im September 1957 verlassen habe. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte jedoch gegenüber dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsantrag des Klägers keinen Antrag gestellt« Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise - und zwar im Wege der vorsorglich erhobenen Anschlußberufung -, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Ehe der Parteien aus dem Alleinverschulden der Beklagten zu soheiden. Wie sich aus der Gesamtheit seiner Urteilsgründe ergibt, hat »'dos Berufungsgericht die Gründe für die unheilbare Zerrüttung der Ehe in dem Verhalten des Klägers nach dem Jahre 1961 gesehen. Bas ergibt sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, wonach die Ehe der Parteien im Jahre 1957, als der Kläger Leipzig verließ, noch völlig intakt gewesen und dies auch his zu dem Jahre 1961 gehlieben sei. So habe, wie das Berufungsgericht feststellt, der Kläger bis in diese Zeit hinein der Beklagten noch zahlreiche Briefe geschrieben, die freundliche und liebevolle Gefühle und seine Bindung an die Ehe gezeigt hätten, und ihr recht erhebliche Geschenke gemacht sowie sie im Frühjahr I960 noch besucht. In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht die Zerrüttung der Ehe nicht auf die räumliche Trennung der Parteien im September 1957, sondern auf das Verhalten des Klägers seit 1962 und auf seine schließli- Konnte das Berufungsgericht mithin ohne Rechtsverstoß zu der Feststellung gelangen, daß die She der Parteien his 1961 noch völlig intakt gewesen sei, dann konnte es auch eheliche Verfehlungen der Beklagten, die lange vor dieser Zeit lagen und dem Kläger auch lange vor dieser Zeit bekanntgeworden waren, als Zerrilttungsursaohen unberücksichtigt lassen, Bas gilt für die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe sich zweimal der Abtreibung schuldig gemacht und sie habe ehewidrige Beziehungen zu einem Postvorsteher König unterhalten. Ob dies jedoch der Fall ist, liegt im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung, und es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht lange zurückliegende und der Beklagten verziehene Eheverfehlungen im Hinblick auf die noch bis zu dem Jahre 1961 intakte Ehe der Parteien nicht als Zerrüttungsursache gewertet hat. Da es mithin unerheblich ist, ob das Berufungsgericht diese vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten für erwiesen erachtet hat oder nicht, bedarf es auch keiner Erörterung der insoweit erhobenen Rügen der Revision, Soweit schließlich der Kläger der Beklagten zu dem Vorwurf macht, sie habe ihn auf seiner Arbeitsstelle in Leipzig schlechtgemacht und habe ferner nach seinem Fort- Konnte somit das Berufungsgericht auch zu der Annahme gelangen, daß irgendein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das die Ehe hätte zerrütten können, nicht vorliege, vielmehr der Kläger sich ohne rechtfertigende Gründe von der Beklagten losgesagt und dadurch die Ehe unheilbar zerrüttet habe, so vermögen, wie der Hevision zuzugeben ist, seine Ausführungen, mit denen es die Beachtlichkeit des Widerspruchs bejaht, seine Entscheidung nicht zu tragen. August 1966 machte die Beklagte den Widerspruch geltend und brachte damit nach länger als einem Jahr seit Beginn des Rechtsstreits erstmals zu dem Ausdruck, daß sie die Aufrechterhaltung der Ehe wünsche. Jedenfalls ergibt sich aus den bisher getroffenen Peststellungen des Berufungsgerichts nichts für einen solchen Versuch der Beklagten, und es spricht auch nichts dafür, daß etwa schicksalsbedingte Umstände einem Wiederzusammenleben der Parteien entgegengestanden haben könnten. Es läßt sich mithin nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei einer umfassenden und im Zusammenhang durchgeführten Würdigung aller in dem Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Beklagten zur Ehe zuließen, möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Beachtlichkeit des Widerspruchs gekommen wäre. Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüokverwiesen werden, damit dieses Gelegenheit hat, bei der Präge der Beachtlichkeit des Widerspruchs nochmals alle Umstände unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten zu würdigen« Hierbei kann es angebracht sein, daß das Berufungsgericht sich durch eine Vernehmung der Beklagten nach § 619 ZPO, die im besonderen auf die hier zu entscheidende Präge ab-gestellt Ist, einen gewissen Eindruck Über ihre derzeitige innere Einstellung zu dem Kläger zu verschaffen sucht, hoch muß dies seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen bleiben.

Zitierte Normen: § 45 EheG § 547 ZPO § 43 EheG
LeipzigehelichenBerufungsgerichtParteiEheGEheKläger

Volltext der Entscheidung

2528 064
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
S	URTEIL	Verkündet	am
12. Juni 1968
Riecher,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Mechanikers Werner Rudolf
 Straß
Klägers und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau, die Postangestellte Brau Bisa Mna
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen9 Br. Pfretzschner9 Dr. Reinhardt 9 Br. Bukow und Br. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 4. Oktober 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung 9 auch über die Kosten des Revisionsrecht szuges, an das Berufungsgericht zu-rtiekverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der 1911 geborene und keiner Religionsgemeinschaft angehörende Kläger und die 1910 g^orene und evangelische Beklagte haben am 4. Juni 1938 in Leipzig die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind Kinder nicht hervorgegangen.
Bereits in den Jahren 1956 und 1957 schwebte zwischen den Parteien ein Bhescheidungsrechtsstreit vor dem Bezirksgericht in Leipzig. Auf Anregung des Gerichts vereinbarten die Parteien im Jahre 1957 eine Art Probejahr. Unstreitig kam es während dieser Zeit zu einer Aussöhnung der Parteien und auch zu dem ehelichen Verkehr. Im September 1957 begab sich der Kläger von Leipzig in die Bundesrepublik9 um9 wie
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er behauptet, bei westdeutschen Ärzten Heilung von einer erlittenen Nitrovergiftung zu suchen, deren Beseitigung er in Mitteldeutschland nicht habe erreichen können« Bis zu dem Jahre 1962 standen die Parteien in Briefwechsel. Während seines Besuches der Leipziger Frühjahrsmesse im Jahre 1960 suchte der Kläger wiederholt die Beklagte auf, die noch heute in der alten ehelichen Wohnung wohnt. Die Beklagte behauptet, daB es bei dieser Gelegenheit zweimal zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei, während der Kläger den Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs in das Jahr 1957 verlegt. Als der Kläger im Jahre 1962 wiederum die Leipziger Messe besuchte, wohnte er im Hause seines Vaters und suchte die Beklagte nicht mehr auf.
Der Kläger hat Scheidungsklage, gestützt auf § 45 EheG und hilfsweise auf § 43 EheG,. erhoben mit der Begründung, die Beklagte habe durch dauernde hartnäckige Weigerung, Kinder zu bekommen, die Ehe zerstört; sie sei unter Vernachlässigung seiner Person völlig in ihrem Beruf als Postangestellte aufgegangen. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger dann lediglich den auf § 48 EheG gestützten Klageantrag aufrecht erhalten.
Bis Beklagte hat in erster Instanz zunächst den Antrag gestellt, unter Abweisung der Klage auf ihre Widerklage die Ehe der Parteien wegen Verschuldens des Klägers zu scheiden.
Sie hat hierzu vorgetragen: Wenn die Ehe der Parteien zerrüttet sei, so beruhe dies allein auf dem Verschulden des Klägers, der Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten habe und unterhalte und der sie auch nur aus diesem Grunde im September 1957 verlassen habe.
 
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In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte jedoch gegenüber dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsantrag des Klägers keinen Antrag gestellt«
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Bas Landgericht hat - entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers - die Ehe der Parteien auf Grund des § 48 EheG geschieden«
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte zunächst nur eine Ergänzung des landgerichtlichen Urteils dahin erstrebt, daß der Kläger für schuldig an der Scheidung erklärt werde. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sie alsdann der Scheidung der Ehe aus § 48 EheG widersprochen und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Ehe der Parteien geschieden und zusätzlich ausgesprochen wird, daß der Kläger die Schuld an der Scheidung trägt«
Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise - und zwar im Wege der vorsorglich erhobenen Anschlußberufung -, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Ehe der Parteien aus dem Alleinverschulden der Beklagten zu soheiden.
Die Beklagte hat daraufhin den weiteren Antrag gestellt, die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise, die Ehe der Parteien aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers zu scheiden«
Beide Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Ber Kläger hat weiterhin vorgetragen:
Bie Beklagte sei in ihrer Weigerung, Kinder zu bekommen.
 
soweit gegangen, daß sie zweimal eine Abtreibung vorgenommen habe. Sie habe ferner die Ehe mit einem Postvorsteher, namens	gebrochen.	Im Kreise der ge-
meinsamen Bekannten habe sie ihn schlechtzu demachen versucht» und ferner habe sie ihn persönlich, insbesondere während seiner* inl'Leipzigidurchgemachten^ernstl&chen Erkrankung, vernachlässigt.
Bas Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus $ 48 EheG weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht hat die Toraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG bejaht, die Klage jedoch abgewiesen, weil es den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich gehalten hat. Desgleichen hat es auch das auf § 45 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers für unbegründet angesehen. Ber nur im Rahmen des § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
Wie sich aus der Gesamtheit seiner Urteilsgründe ergibt, hat »'dos Berufungsgericht die Gründe für die unheilbare Zerrüttung der Ehe in dem Verhalten des Klägers nach dem Jahre 1961 gesehen. Bas ergibt sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, wonach die Ehe der Parteien im Jahre 1957, als der Kläger Leipzig verließ, noch völlig intakt gewesen und dies
 auch his zu dem Jahre 1961 gehlieben sei. So habe, wie das Berufungsgericht feststellt, der Kläger bis in diese Zeit hinein der Beklagten noch zahlreiche Briefe geschrieben, die freundliche und liebevolle Gefühle und seine Bindung an die Ehe gezeigt hätten, und ihr recht erhebliche Geschenke gemacht sowie sie im Frühjahr I960 noch besucht. Erst seit dem Jahre 1962 und den folgenden Jahren habe der Kläger sein Verhalten völlig geändert, indem er sein briefliches Versprechen vom 23. Juni 1961, seine Ehefrau wieder einmal zu besuchen, nicht wahr gemacht, sie, als er im Frühjahr 1962 in Leipzig weilte, nicht aufgesucht und ihr in seinem Brief vom 16. Dezember 1962 in klausu-lierter Weise sein geschwundenes Interesse an seiner alten Heimat und damit auch an Besuchen bei ihr mit geteilt habe. Durch seine Weigerung, die häusliche Gemeinschaft wieder herzustellen, sei schließlich die Ehe unheilbar zerrüttet worden.
Wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle, wie der Revision zuzugeben ist, in gewissem Widerspruch hierzu ausführt, der Kläger habe den früheren gemeinsamen Wohnsitz der Parteien im September 1937 verlassen und sich hierdurch, da ihm berechtigte Gründe für eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht zur Seite gestanden hätten, ins Unrecht gesetzt, so läßt sich insoweit nur von einer unklaren Formulierung sprechen, zu~ mal der Kläger selbst seinen Fortgang aus Leipzig nicht als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft angesehen, sondern damit gerechtfertigt hatte, er habe bei westdeutschen Ärzten Heilung von einer erlittenen Hitro-Vergiftung suchen wollen. In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht die Zerrüttung der Ehe nicht auf die räumliche Trennung der Parteien im September 1957, sondern auf das Verhalten des Klägers seit 1962 und auf seine schließli-
 
che Weigerung, eine häusliche Gemeinschaft wieder herzustellen, zurückgeführt, Bas läßt, entgegen der Ansicht der Revision, einen Rechtsfehler nicht erkennen«
Konnte das Berufungsgericht mithin ohne Rechtsverstoß zu der Feststellung gelangen, daß die She der Parteien his 1961 noch völlig intakt gewesen sei, dann konnte es auch eheliche Verfehlungen der Beklagten, die lange vor dieser Zeit lagen und dem Kläger auch lange vor dieser Zeit bekanntgeworden waren, als Zerrilttungsursaohen unberücksichtigt lassen, Bas gilt für die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe sich zweimal der Abtreibung schuldig gemacht und sie habe ehewidrige Beziehungen zu einem Postvorsteher König unterhalten. Wie die Revision selbst einräumt, hat der Kläger auch von der ehelichen Untreue der Beklagten spätestens im Jahre 1956 Kenntnis erlangt. Nun ist zwar richtig, daß im Rahmen des § 43 Abs, 2 EheG auch verziehenen Eheverfehlungen eine ursächliche Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zukommen kann. Ob dies jedoch der Fall ist, liegt im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung, und es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht lange zurückliegende und der Beklagten verziehene Eheverfehlungen im Hinblick auf die noch bis zu dem Jahre 1961 intakte Ehe der Parteien nicht als Zerrüttungsursache gewertet hat. Da es mithin unerheblich ist, ob das Berufungsgericht diese vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten für erwiesen erachtet hat oder nicht, bedarf es auch keiner Erörterung der insoweit erhobenen Rügen der Revision,
 Soweit schließlich der Kläger der Beklagten zu dem Vorwurf macht, sie habe ihn auf seiner Arbeitsstelle in Leipzig schlechtgemacht und habe ferner nach seinem Fort-
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f.
gang aua Leipzig an Tanzveranstaltungen tellgenommen, hat das Berufungsgericht mit Hecht in diesen in dieser Allgemeinheit vorgetragenen Behauptungen• keine*-greifbarenj Pro-~ zeßbehauptungen gesehen, aus denen sich eine Zerrüttungs-ursache hätte herleiten lassen können.
Konnte somit das Berufungsgericht auch zu der Annahme gelangen, daß irgendein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das die Ehe hätte zerrütten können, nicht vorliege, vielmehr der Kläger sich ohne rechtfertigende Gründe von der Beklagten losgesagt und dadurch die Ehe unheilbar zerrüttet habe, so vermögen, wie der Hevision zuzugeben ist, seine Ausführungen, mit denen es die Beachtlichkeit des Widerspruchs bejaht, seine Entscheidung nicht zu tragen.
Aus den knappen Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu läßt sich nur entnehmen, daß es die Beachtlichkeit des Widerspruohs daraus herleitet, daB die Beklagte dem Scheidungsbegehren des Klägers widersprochen hat. Ein Ehegatte ist aber nicht schon dann an die Ehe gebunden, wenn er sie äußerlich aufrecht erhalten will. Eine Bindung im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG liegt nur vor, wenn sie von einem Wert bestimmt ist, der von dem sittlichen Wesen der Ehe umfaßt wird. Unerläßlich ist es deshalb, nach Möglichkeit die Einstellung des beklagten Ehegatten in ihrem Kern zu erfassen und zu den eigentlichen inneren Grundlagen seines Verhaltens vorzudringen (BGH EamRZ 1962, 564, 566). Maßgebend ist hierbei zwar die Einstellung des Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz. Es müssen jedoch alle in dem Hechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die möglicherweise Rückschlüsse auf eine innere Einstellung zulassen, umfassend und im Zusammenhang gewürdigt werden.
 
Hier liegen nun aber, vrie die Revision mit Recht ausführt, eine Reihe von Umständen vor, die, vom Berufungsgericht unbeachtet, gegen eine eheliche Bindung der Beklagten sprechen können. So hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, daß der in den Jahren 1956/57 zwischen den Parteien schwebende Ehescheidungsstreit auf Veranlassung der Beklagten eingeleitet worden sei. Auch in dem hier vorliegenden Rechtsstreit hatte die Beklagte zunächst Widerklage auf Scheidung erhoben und schließlich gegenüber dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers keinen Antrag gestellt. Auch, nachdem das Bandgericht die Scheidung ohne Schuldausspruch ausgesprochen hatte, begehrte die Beklagte das Armenrecht nur, um im Palle der Scheidung einen Schuldausspruch gegen den Kläger zu erlangen. Erst mit ihrem Schriftsatz vom 30. August 1966 machte die Beklagte den Widerspruch geltend und brachte damit nach länger als einem Jahr seit Beginn des Rechtsstreits erstmals zu dem Ausdruck, daß sie die Aufrechterhaltung der Ehe wünsche. Es mag nun zwar möglich sein, daß Bnbeholfenheit und Krankheit die in Beipzig lebende Beklagte daran gehindert haben, ihren Prozeßbevollmächtigten hinreichend .zu informieren. Doch läßt sich dies nicht ohne weiteres annehmen, sondern bedurfte der näheren Aufklärung.
Unbeachtet durften bei der erforderlichen Gesamtwürdigung auch nicht die - wie das Berufungsgericht feststellt - nicht ernsthaft in Abrede gestellten ehefeindlichen Beziehungen der Beklagten zu dem Postvorsteher König bleiben. Bag dieser schwere Verstoß gegen die eheliche Ereuepflicht auch schon viele Jahre zurück, so schloß dies allein nicht aus, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auch daraus nachteilige Schlüsse hinsichtlich der Bindung der Beklagten an die Ehe zu ziehen. Dieses Verhalten der Beklagten könnte ergeben, daß ihre Bindung an die Ehe an
 
sich keine sonderlich feste ist und daher schon bei Be-* lastungen schwinden kann, die sonst hei einem fest in seiner Ehe verwurzelten Ehegatten nicht dazu führen*
Zu Bedenken hätte es schließlich auch führen müssen, daß von der Beklagten nach dem Portgang des Klägers im September 1957 -niemals irgendwelche ernsthaften Versuche unternommen wurden, um die räumliche Wiederzusammenfüh-rung der Parteien, sei es in Leipzig oder in der Bundesrepublik, zu ermöglichen. Jedenfalls ergibt sich aus den bisher getroffenen Peststellungen des Berufungsgerichts nichts für einen solchen Versuch der Beklagten, und es spricht auch nichts dafür, daß etwa schicksalsbedingte Umstände einem Wiederzusammenleben der Parteien entgegengestanden haben könnten. Auch eine völlige Untätigkeit der Beklagten insoweit könnte gegen eine noch bestehende Bindung an die Ehe sprechen.
Es läßt sich mithin nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei einer umfassenden und im Zusammenhang durchgeführten Würdigung aller in dem Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Beklagten zur Ehe zuließen, möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Beachtlichkeit des Widerspruchs gekommen wäre.
Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüokverwiesen werden, damit dieses Gelegenheit hat, bei der Präge der Beachtlichkeit des Widerspruchs nochmals alle Umstände unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten zu würdigen« Hierbei kann es angebracht sein, daß das Berufungsgericht sich durch eine Vernehmung der Beklagten nach § 619 ZPO, die im besonderen auf die hier zu entscheidende Präge ab-gestellt Ist, einen gewissen Eindruck Über ihre derzeitige
 innere Einstellung zu dem Kläger zu verschaffen sucht, hoch muß dies seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen bleiben.
Er. Pfretzschner	Er.	Reinhardt
 Johannsen
Er
 Bukow
Er. Buchholz