Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zulässig und auch beachtlich sei. Der Grund sei vielmehr gewesen, daß er selbst eine erhebliche Zuneigung zu seiner Schwägerin gefaßt und sich von dieser gegenüber dem Untermieter B. zu seiner Schwägerin und die angebliche Furcht vor einem Strafverfahren seien nur Vorwände gewesen, die er der Beklagten gegenüber gebraucht habe, um sie zu veranlassen, das Xietverhältnis mit B. Sie habe in ihrer wesentlich jüngeren und gesünderen Schwägerin eine Gefahr für ihre Ehe erblickt und befürchtet, daß die Beziehungen des Klägers zu der Schwägerin wieder auf leben würden, wenn B. Abgesehen davon, daß der Kläger damit von ihr gefordert habe, ihn bei der Festigung und Wiederherstellung seiner die Ehe zu demindest gefährdenden Beziehungen zu seiner Schwägerin behilflich zu sein, wäre eine solche Kündigung für die Beklagte mit schwersten Unannehmlichkeiten und der Gefahr eines völligen Bruchs mit ihrem im gleichen Haus wohnenden Bruder und dessen Familie verbunden gewesen. Sie besitze nach wie vor eine echte innere Bindung an die Ehe. Bie von der Revision gegen dieses Urteil vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Mit diesem Vorbringen kann die Revision naoh § 561 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden; denn sie hat gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts glaubte die Beklagte nicht daran, daß zwischen ihrer Schwägerin und dem Untermieter R.unerlaubte Beziehungen bestünden. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Kläger von der Beklagten nicht verlangen konnte, dem Untermieter zu kündigen und damit ein erhebliches Zerwürfnis zwischen sich, ihrem Bruder und ihrer Schwägerin heraufzubeschwören, sondern daß es Sache des Klägers gewesen sei, die Angelegenheit durch eine Aussprache mit seinem Schwager zu klären. Es kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, daß sie den Angaben des Klägers Uber das Bestehen unerlaubter Beziehungen zwischen ihrer Schwägerin und dem Untermieter R.keinen Glauben schenkte. Denn sie war, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, überzeugt, daß der Kläger nur eifersüchtig sei. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf den Untermieter R.eifersüchtig gewesen sei. Es kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, daß sie das Verhältnis ihrer Schwägerin mit dem Untermieter R.gebilligt habe, denn sie war, wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, davon überzeugt, daß diesem keine Vorwürfe gemacht werden konnten* Es hat dargelegt, daß der Beklagten kein gegenüber dem die Zerrüttung der Ehe ursächlichen Verhalten des Klägers irgendwie ins Gewicht fallender Vorwurf gemacht werden könne, wenn sie im Verlaufe des Scheidungsrechtsstreits ihrerseits gegen den Kläger Vorwürfe erhoben habe, die nicht beweisbar seien oder die sich sogar als Dasselbe gilt hinsichtlich der Reststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte bereit sei, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen und daß sie sich noch an die Ehe gebunden fühle. Diese Äußerungen zwingen unter den gegebenen Umständen nicht zu den Schluß, daß die Beklagte sich innerlich von ihrer Ehe gglöst und den Kläger auf gegeben hat.
2628 062 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 10022/68 URTEIL Verkündet an» 21. Juni I960 Blecher, Justissekretär alt Urknndsbeamter der Gefchifattelle in dem Rechtsstreit des Johann Baptist in Straße Amtsrat a.D* - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers9 Rechtsanwalt gegen Frau Maria Anna Gertraud in Hausfrau - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte9 Rechtsanwalt Br Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Heinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlendesgerichts München vom 24. Mai 1966 wird auf seine Kosten surttckgewiesen • Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger begehrt Scheidung seiner Ehe. Br stützt seine Klage auf § 48 Eheß. Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil vom 26. Februar 1965» IV ZR 94/64, verwiesen. Durch dieses Urteil ist das vom Kläger angefochtene Urteil des Berufungsgerichts, durch das das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt worden war, wegen Verfahrensmängel aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht nach weiterer Beweisaufnahme wiederum die vom Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. EntacheidungsgrÜnde: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zulässig und auch beachtlich sei. Der Kläger habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend selbst verschuldet. Denn er habe die häusliche Gemeinschaft auf-gegeben, ohne daß er einen ihn hierzu berechtigenden Grund gehabt habe. Die Beendigung des tfietverhältnieses mit dem Untermieter B. habe er nicht deshalb verlangt» weil er an dessen ehebrecherischen Verhältnis mit seiner im gleichen Hause wohnenden Schwägerin V.St. Anstoß genommen und ein Strafverfahren wegen Kuppelei befürchtet habe. Der Grund sei vielmehr gewesen, daß er selbst eine erhebliche Zuneigung zu seiner Schwägerin gefaßt und sich von dieser gegenüber dem Untermieter B. zurückgesetzt gefühlt habe. Er sei eifersüchtig gewesen. Der angebliche sittliche Anstoß an den Beziehungen des B. zu seiner Schwägerin und die angebliche Furcht vor einem Strafverfahren seien nur Vorwände gewesen, die er der Beklagten gegenüber gebraucht habe, um sie zu veranlassen, das Xietverhältnis mit B. zu kündigen. Der Beklagten sei das wahro Motiv für das Verlangen des Klägers bekannt gewesen. Sie habe in ihrer wesentlich jüngeren und gesünderen Schwägerin eine Gefahr für ihre Ehe erblickt und befürchtet, daß die Beziehungen des Klägers zu der Schwägerin wieder auf leben würden, wenn B. aus der Wohnung entfernt würde. Auch habe sie nicht geglaubt» daß zwischen den beiden ein ehebrecherisches Verhältnis bestand. Sic habe befürchtet, daß sie sich den Zorn ihres Bruders und ihrer Schwägerin zuziehen würde, wenn sie sich in deren Angelegenheiten einmischte. Unter diesen Umständen hätte das Ansinnen des Klägers, das Untermiet-verhältnis mit R. zu kündigen, eine grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber der Beklagten dargestellt. Abgesehen davon, daß der Kläger damit von ihr gefordert habe, ihn bei der Festigung und Wiederherstellung seiner die Ehe zu demindest gefährdenden Beziehungen zu seiner Schwägerin behilflich zu sein, wäre eine solche Kündigung für die Beklagte mit schwersten Unannehmlichkeiten und der Gefahr eines völligen Bruchs mit ihrem im gleichen Haus wohnenden Bruder und dessen Familie verbunden gewesen. Denn sie hätte den Grund der Kündigung ihrem Bruder als Miteigentümer des Hauses mitteilen müssen. Bas aber wäre eine schwere Beleidigung der Ehefrau des Bruders gewesen. Der Kläger hätte sich in der Angelegenheit selbst von Mann zu Mann an seinen Schwager wenden müssen. Es gehe nicht an, daß er von der Beklagten Handlungen verlange, zu denen er selbst nicht den nötigen Mut gehabt habe. Bie Beklagte sei auch trotz der Schwere der ihr vom Kläger angetragenen Kränkungen dazu bereit, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Sie besitze nach wie vor eine echte innere Bindung an die Ehe. Bie von der Revision gegen dieses Urteil vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Sie laufen im wesentlichen darauf hinaus, daß die Revision die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und die vom Berufungsgericht erhobenen Beweise anders würdigt, als es das Berufungsgericht getan hat. Mit diesem Vorbringen kann die Revision naoh § 561 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden; denn sie hat gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben. Fehl geht der Hinweis der Revision, daß der Kläger allen Grund gehabt habe, dagegen einzuschreiten, daß seine Ehefrau ein Konkubinat im gemeinsamen Haus dulde. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts glaubte die Beklagte nicht daran, daß zwischen ihrer Schwägerin und dem Untermieter R. unerlaubte Beziehungen bestünden. Der Kläger hat es unterlassen, der Beklagten die dafür in seinen Händen befindlichen Beweite zu unterbreiten. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Kläger von der Beklagten nicht verlangen konnte, dem Untermieter zu kündigen und damit ein erhebliches Zerwürfnis zwischen sich, ihrem Bruder und ihrer Schwägerin heraufzubeschwören, sondern daß es Sache des Klägers gewesen sei, die Angelegenheit durch eine Aussprache mit seinem Schwager zu klären. Es kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, daß sie den Angaben des Klägers Uber das Bestehen unerlaubter Beziehungen zwischen ihrer Schwägerin und dem Untermieter R. keinen Glauben schenkte. Denn sie war, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, überzeugt, daß der Kläger nur eifersüchtig sei. Für diese Annahme hatte sie nach dem vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gute Gründe. Außerdem hielt der Beklagte ihr die in seinem Besitz befindlichen Beweismittel vor. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf den Untermieter R. eifersüchtig gewesen sei. Das angefochtene Urteil enthält insoweit keinen logischen Widerspruch. Es ist möglich, daß ein Hann, dessen Beziehungen zu einer Frau nicht über einen harmlosen Flirt hinausgehen, dennoch eifersüchtig auf einen anderen ist, der mit dieser Frau ein Liebesverhältnis unter hält. Die von der Revision hierzu angesteilten weiteren — 6 — Erwägungen stellen nur eine von der des Berufungsgerichts abweichende tatsächliche Würdigung dar* Die von der Revision aufgeführten tatsächlichen Umstände hat das Berufungsgericht ersichtlich berücksichtigt. Sie machen die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung nicht unmöglich* Es kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, daß sie das Verhältnis ihrer Schwägerin mit dem Untermieter R. gebilligt habe, denn sie war, wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, davon überzeugt, daß diesem keine Vorwürfe gemacht werden konnten* Die ehelichen Beziehungen der Parteien in dem der Trennung vorangegangenen Jahr hat das Berufungsgericht gewürdigt* Es hat ausgeführt, daß selbst dann, wenn man uneingeschränkt dem Vortrag des Klägers folge, diese von ihm vorgetragenen Umstände doch nicht zu einer Zerrüttung der Ehe geführt und diese auch nicht in solcher Weise vorbereitet hätten, daß es nur geringer weiterer Schwierigkeiten bedurft hätte, um die Ehe zu dem Scheitern zu bringen. Der entscheidende Grund hierfür sei der gewesen, daß der Kläger die häusliche Gemeinschaft ohne stichhaltigen Grund aufgegeben habe* In einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch das Verhalten gewürdigt, daß die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits gezeigt hat. Es hat dargelegt, daß der Beklagten kein gegenüber dem die Zerrüttung der Ehe ursächlichen Verhalten des Klägers irgendwie ins Gewicht fallender Vorwurf gemacht werden könne, wenn sie im Verlaufe des Scheidungsrechtsstreits ihrerseits gegen den Kläger Vorwürfe erhoben habe, die nicht beweisbar seien oder die sich sogar als objektiv unrichtig heraussteilen sollten. Auch dagegen hat die Revision keine beachtlichen Rügen vorgetragen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Reststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte bereit sei, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen und daß sie sich noch an die Ehe gebunden fühle. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit nicht den gesamten Prozeßstoff berücksichtigt habe. Insbesondere steht der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung nicht entgegen, daß die Beklagte im Verlauf der Auseinandersetzungen mit dem Kläger wiederholt geäußert hat, wenn er es nicht ertrage, mit dem Untermieter R. in einem Hause zusammenzuwohnen, müsse er ausziehen. Diese Äußerungen zwingen unter den gegebenen Umständen nicht zu den Schluß, daß die Beklagte sich innerlich von ihrer Ehe gglöst und den Kläger auf gegeben hat. Dr. Hauß Johannsen Br. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz