* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 595/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 595/68

Ber beklagte Ehegatte, der seine Widerklage auf Scheidung der Ehe bis zur letzten mündlichen Verhandlung verfolgt, kann gegenüber der auf § 48 EheG gestützten Klage in aller Regel nicht geltend machen, er fühle sich noch an die Ehe gebunden. Die Klägerin hat im Juni 1961 die vorliegende Klage auf Scheidung der Eho nach § 48 EheG erhoben. Der Beklagte hat um Zurückweisung dos Rechtsmittels gebeten und im Wege der Anschlußborufung Widerklage auf Scheidung der Ehe v/egen Ehebruchs der Klägerin erhoben. Das Berufungsgericht ist zugunsten des Beklagten davon ausgegangen, daß die Klägerin die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Es hat jjedoch den Widerspruch des Beklagten gegen die Scheidung mit der Begründung als unbeachtlich angesehen, dem Beklagten fohle die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, diese fortzusetzen. Das Berufungsgericht konnte seine Überzeugung auch rechtlich unbedenklich aus den gewürdigten Umstunden gewinnen* Die Revision läßt bei ihren Rügen unbeachtet, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung von der Widerklage des Beklagten auogegangen ist* Es hat dahinstehen lassen, ob aus dem eigenen Scheidungsbegehren des Beklagten stets auf eine mangelnde Bindung an die Ehe geschlossen werden müsse, hat dies für den vorliegenden Fall jedoch unter Würdigung der Gesamtumstände bejaht» Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern» Denn ein Ehegatte, der bis zur letzten mündlichen Verhandlung die Scheidung der Ehe erstrebt, kann in aller Regel nicht geltend maohen, daß er sich noch an die Ehe gebunden fühle. Wenn das Berufungsgericht außerdem den gesamten Verlauf der Ehe in seine Würdigung einbezogen hat, so hat es damit entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt, daß es für die Frage der inneren Bindung des Beklagten auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankam* Die Erwägung, daß die Parteien nur mit Rücksicht auf das alsbald geborene Kind geheiratet und daß sic allein deshalb ihre losen Beziehungen bis 1958 aufrecht erhalten haben, konnte durchaus die Feststellung stützen, daß der Beklagte diese lockere Bindung jedenfalls bei der Erhebung und Durchführung Beiner Widerklage vollends verloren hatte. 8am sein können, wenn er beim Beklagton auch dao Gefühl und dao Bewußtsein wachgehalten hätte, für die Ehe und dao Schicksal der Klägerin verantwortlich zu sein {vgl* BGH IM § 48 Abo* 2 EhoG Hr, 47)* Eben hieran fohlte es nach den unangreifbaren Darlegungen des Urteils. Bei der völligen inneren Lösung des Beklagten von der Klägerin konnte der nur im Interesse des Kindes erhobene Widerspruch gegen die Scheidung nicht dazu führen, eine fortbcstchende Bindung des Beklagten an die Ehe anzunohmen (BGH IM EheG § 48 Abs. 2 Hr. 79; Zivilsenat hat in dem IM EheG § 53 Hr. 3 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß in dem Antrag auf Abweisung der auf § 48 EheG gestützten Klage im Zweifel der Hilfsantrag enthalten sei, für den Pall, daß die Ehe gegen den Widerspruch des Beklagten geschieden werde, im Scheidungsurteil auszusprechen, daß den Klüger ein Verschulden treffe. Dao Berufungsgericht hat in den Gründen des Urteils die Präge, ob die Klägerin ein Verschulden trifft, nicht erörtert. Es ist ersichtlich davon ausgegangen, daß in dum hier zu entscheidenden Pall in dem Antrag deo Beklagten auf Abv/eisung der Klage ein solcher Hilföantrag nicht enthalten war. März 1966 hatte der Beklagte zunächst beantragt, auf seine Widerklage die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs der Beklagten mit einer bestimmten von ihm benannten Person zu scheiden. Die Klägerin hatte demgegenüber beantragt, die Widerklage abzuv/cioen, hilfsweise festzustellen, daß den Beklagten eine Mitschuld an der Scheidung treffe. Daraufhin hat der Beklagte nur ndoh beantragt» die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs der Klägerin mit einem namentlich nicht bekannten Mann zu scheiden und die Klägerin für alleinschuldig zu erklären. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin nur beantragt» die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden. Der Beklagte hat beantragt» die Berufung zurückzuweison und die Ehe auf seine Widerklage wegen Ehebruchs der Klägerin zu scheiden und die Klägerin für alloinoohuldig zu erklären. Unter solchen Umständen kann nicht angenommen werden, daß der gegenüber dem Scheidungsbegehren der Klägerin geltend gemachte Antrag auf Abweisung der Klage zugleich den Hilfsantrag enthält, im Palle der Scheidung auszusprechen, daß die Klägerin ein Verschulden trifft.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 234 ZPO § 48 EheG
EheGBerufungsgerichtScheidungEheKlägerinWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	noin
 EheG $ 48 Abs. 2
Ber beklagte Ehegatte, der seine Widerklage auf Scheidung der Ehe bis zur letzten mündlichen Verhandlung verfolgt, kann gegenüber der auf § 48 EheG gestützten Klage in aller Regel nicht geltend machen, er fühle sich noch an die Ehe gebunden.
BGH, Urt. v. 12. Juni 1968 - IV ZR 595/68 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IY.2R-595/68	URTEIL
Verkündet am
12. Juni 1968 Bischer, Jußtizcekretär alt Urkundabeamter der Geechäfustelle
 in dein Recht astro it
 des Kaufmanns Max Soil Fritz
 Bestrafte
J
Beklagton, V/iderklägers und Revioionoklägers,
 FrozcßbovollmiichtigterJ Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Holca Ida Gertrud
 geb

Klägerin, Widerbeklagto und Rovisionobe?<lagto,
- ProzeSbovoIlmächtigter: Reohtaanwalt Br.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundcorichter Johannsen, Dr. Pfretzschncr, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats 9a des Hanseatischen Ober-landesgeriohts zu Hamburg vom 15. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision einschließlich der Wiedereinsetzung worden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die Parteion haben am 31. Januar 1952 geheiratet.
Die Klägerin war damals zwoiundzwanzig, der Beklagte fttnfundviorzig Jahre alt. Aus der Ehe ist ein am SHBi 1952 geborenor Sohn hervorgegangen. Die Parteien haben nur im ersten oder zweiten Ehejabr für kurze Zeit gemeinsam in einem möblierten Zimmer gewohnt. Seither leben sic getrennt. Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Behauptung der Klägerin Weihnachten 195?» nach der Darstellung des Beklagten im Jahre 1958 stattgefunden.
Die Klägerin hat im Juni 1961 die vorliegende Klage auf Scheidung der Eho nach § 48 EheG erhoben. Der Beklag-
 
te hat der Scheidung v/idersprochen und u.a. geltend gemacht, die Klägerin habe sich ia Jahre 1957 einem anderen Manne zugewandt.
Das Bandgericht hat den Widerspruch dos Beklagten durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat ihr Seheidungsbegehren mit der Berufung weiterverfolgt. Der Beklagte hat um Zurückweisung dos Rechtsmittels gebeten und im Wege der Anschlußborufung Widerklage auf Scheidung der Ehe v/egen Ehebruchs der Klägerin erhoben. Er hat erklärt, sonstige Schoidungegriinde nicht geltend maohen zu wollen. Bie Klägerin hat zur Widerklage keinen Antrag gestellt.
Bao Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien auf die Klage hin ohne Schuldausspruch geschieden; die Widerklage hat es abgewiesen.
Das Urteil ist dem Beklagten am 19. Juli 1966 zu-gootcllt worden. Er hat mit einem am 12. August 1966 eingegangonen Schriftsatz um Bewilligung des Armenrechts für die Revicionsinotanz nacbgesucht. Ber Antrag ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision durch Beschluß vom 14. Oktober 1966 - dem Beklagten zugestollt am 20. Oktober 1966 - zurückgev/ie-sen worden. Ber Beklagte hat mit einem am 2. November 1966 eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Reviaions-frist beantragt und das Rechtsmittel zugleich eingelegt; die Revioionsbcgründung ist am selben fage eingegangen.
Ber Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; hilfsweise
 
beantragt er, die Klägerin für den an der Scheidung allein schuldigen Teil zu erklären. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entsohe idungsgründe:
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Beklagten zu gewähren. Das Hindernis war mit der Zustellung des das Armenrecht vorweigernden Beschlusses behoben. Der Beklagte hat die Wiedereinsetzung innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1, 2 ZPO beantragt.
Die Revision, mit der sich der Beklagte auf die weitere Verfolgung seines Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG beschränkt, ist nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässig. Hit' ihr kann der Beklagte zugleich auch geltend machen, daß über den hilfswoioen Schuldantrag nicht oder nicht richtig entschieden worden sei (BGH IM § 547 Abe. 1 ZPO Nr. 5; § 53 EheG Nr. 6).
Das Rechtsmittel ist indessen sachlich nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist zugunsten des Beklagten davon ausgegangen, daß die Klägerin die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Es hat jjedoch den Widerspruch des Beklagten gegen die Scheidung mit der Begründung als unbeachtlich angesehen, dem Beklagten fohle die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, diese fortzusetzen. Das ist eine tatsächliche Feststellung. Die von der Reviaion als verkannt gerügte Beweis-laot opiolt deshalb koine Rolle.
 
Das Berufungsgericht konnte seine Überzeugung auch rechtlich unbedenklich aus den gewürdigten Umstunden gewinnen* Die Revision läßt bei ihren Rügen unbeachtet, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung von der Widerklage des Beklagten auogegangen ist* Es hat dahinstehen lassen, ob aus dem eigenen Scheidungsbegehren des Beklagten stets auf eine mangelnde Bindung an die Ehe geschlossen werden müsse, hat dies für den vorliegenden Fall jedoch unter Würdigung der Gesamtumstände bejaht» Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern» Denn ein Ehegatte, der bis zur letzten mündlichen Verhandlung die Scheidung der Ehe erstrebt, kann in aller Regel nicht geltend maohen, daß er sich noch an die Ehe gebunden fühle. Der Umstand hätte schon allein für die Feststellung des Tatrichters ausreichen können (Hoffmann/Stephan 2* Aufl», § 48 EheG Anm» 124). Wenn das Berufungsgericht außerdem den gesamten Verlauf der Ehe in seine Würdigung einbezogen hat, so hat es damit entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt, daß es für die Frage der inneren Bindung des Beklagten auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankam* Die Erwägung, daß die Parteien nur mit Rücksicht auf das alsbald geborene Kind geheiratet und daß sic allein deshalb ihre losen Beziehungen bis 1958 aufrecht erhalten haben, konnte durchaus die Feststellung stützen, daß der Beklagte diese lockere Bindung jedenfalls bei der Erhebung und Durchführung Beiner Widerklage vollends verloren hatte.
Entgegen der Meinung dor Revision genügte es für die Beachtlichkoit des Widerspruchs nicht, daß der Beklagte nach seiner eigenen Erklärung allein zu dem Wehle des gemeinschaftlichen Sohnes an der Ehe feotbalten wollte. Von der Unvereinbarkeit mit dem eigenen Scheidungsverlangen abgesehen, hätte dieser Beweggrund nur bedeut-
 
8am sein können, wenn er beim Beklagton auch dao Gefühl und dao Bewußtsein wachgehalten hätte, für die Ehe und dao Schicksal der Klägerin verantwortlich zu sein {vgl* BGH IM § 48 Abo* 2 EhoG Hr, 47)* Eben hieran fohlte es nach den unangreifbaren Darlegungen des Urteils. Bei der völligen inneren Lösung des Beklagten von der Klägerin konnte der nur im Interesse des Kindes erhobene Widerspruch gegen die Scheidung nicht dazu führen, eine fortbcstchende Bindung des Beklagten an die Ehe anzunohmen (BGH IM EheG § 48 Abs. 2 Hr. 79;
Hoffmann/Stephan aaO Anm. 113).
Der frühere IV. Zivilsenat hat in dem IM EheG § 53 Hr. 3 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß in dem Antrag auf Abweisung der auf § 48 EheG gestützten Klage im Zweifel der Hilfsantrag enthalten sei, für den Pall, daß die Ehe gegen den Widerspruch des Beklagten geschieden werde, im Scheidungsurteil auszusprechen, daß den Klüger ein Verschulden treffe. Dao Berufungsgericht hat in den Gründen des Urteils die Präge, ob die Klägerin ein Verschulden trifft, nicht erörtert. Es ist ersichtlich davon ausgegangen, daß in dum hier zu entscheidenden Pall in dem Antrag deo Beklagten auf Abv/eisung der Klage ein solcher Hilföantrag nicht enthalten war. Diese Annahme ist richtig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 24. März 1966 hatte der Beklagte zunächst beantragt, auf seine Widerklage die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs der Beklagten mit einer bestimmten von ihm benannten Person zu scheiden. Die Klägerin hatte demgegenüber beantragt, die Widerklage abzuv/cioen, hilfsweise festzustellen, daß den Beklagten eine Mitschuld an der Scheidung treffe. Hach einer Erörterung der Rechtslage mit dem Einzelrichter erklärte der Beklagte, daß er den Ehescheidungsstreit
 
vereinfachen und nicht mehr alle ihm nach seiner Überzeugung bekannten Eheecheidungsgründe geltend machen wolle» Er wolle auch auf eine Vernehmung des Ehebrechers verzichten. An diesem Verzicht auf die Geltendmachung ihm bekannter Eheverfehlungen und Beweismittel halte er sich aber nur gebunden» v/enn kein Mitschuldantrag gestellt werde. Die Klägerin erklärte darauf» sie wolle auoh den Rechtsstreit vereinfachen und deswegen keinen Mitschuldantrag stellen. Daraufhin hat der Beklagte nur ndoh beantragt» die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs der Klägerin mit einem namentlich nicht bekannten Mann zu scheiden und die Klägerin für alleinschuldig zu erklären. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin nur beantragt» die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden. Der Beklagte hat beantragt» die Berufung zurückzuweison und die Ehe auf seine Widerklage wegen Ehebruchs der Klägerin zu scheiden und die Klägerin für alloinoohuldig zu erklären. Er bat erläutert, daß die Widerklage nicht hilfßweise auf ehewiüri-gos Verhalten gestutzt werden solle. Danach haben die Parteien den Rechtsstreit bewußt in engen von ihnen klar umrissonen Grenzen eingeengt. Unter solchen Umständen kann nicht angenommen werden, daß der gegenüber dem Scheidungsbegehren der Klägerin geltend gemachte Antrag auf Abweisung der Klage zugleich den Hilfsantrag enthält, im Palle der Scheidung auszusprechen, daß die Klägerin ein Verschulden trifft. Es braucht daher nicht erörtert zu werdon, ob ein solcher Schuldantrag wegen der eigenen vom Beklagten begangenen Eheverfehlungen roohtsmißbräuchlich wäre (vgl. dazu BGB DM EheG § 53 Br. 6). Der tatsächlich gestellte Schuldantrag des Beklagten bezog sich unter den dargelegten Umständen nicht nur dem Wortlaut, sondern auch seinem Sinne nach nur
 
auf den Fall oiner Scheidung wegen Ehebrüche der Klägerin.
Johannson	Er.	Pfretzachner	Er.	Reinhardt
 Er. Bukow	Er. Buchholz