;ia EheG §§ 41, ,44, 45; ZPO § 511 Per klagende Ehegatte ist nicht beschwert, "Wenn das Gericht die Ehe nicht auf den' Hauptantrag•aus § 44 EheG, sondern auf den hilfsweise gestellten Antrag aus § 45 EheG scheideto Plc Scheidungsgründerder §§ 44 und 45 EheG .sind gleichwertige ■ Er hat ausgeführt, daß er erst durch das von dem Landgericht ein-geholte medizinische Gutachten davon erfahren habe, daß die Beklagte schon vor der Eheschließung an einer Geisteskrankheit gelitten habe.. .Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Berufung unzulässig ist, weil der Kläger nicht dadurch beschwert ist, daß das Landgericht seine Ehe gemäß seinem Hilfabogohren aus § 45 EheG statt nach seinem Hauptbegehren aus § 44 EheG geschieden hat. Ber Kläger, der verschiedene Ansprüche geltend macht, ist daher beschwert, wenn er mit seinem Hauptantrag abgewiesen und nur dem Milfsantrag stattgegeben worden ist (Stein/Jonas/Schönke/ Grunsky, ZPO 19. Vielmehr ist die : für die Zulässigkeit des Rechtsmittels geforderte Beschwer nur gegeben, wenn ein Vergleich des rechtskräftigen Inhalts des angefochtenen Urteils mit dem Klagebegehren ergibt, daß die Entscheidung für den Röchtsmitteiklüger in irgend einer Weise sachlich nachteilig ist (Biomeyer, Zivilprozoßrecht 1965 § 97 XI 1)0 Der Klüger ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm den geltend gemachten Anspruch zugesprochen und ihn rechtlich nur anders zugeordnet hat, als es in der Klage geschehen ist (BGH MDR 1959, 486). Deswegen ist in Ehesachen der Scheidungskläger, wenn die Ehe statt aus dem in erster Linie geltend gemachten Scheidungsgrund aus einem anderen hilfsweise geltend gemachten Grund geschieden wird, nur dann heschv/ert, wenn der hilfs-weise geltend gemachte Grund von geringerer Tragweite ist, mithin eine materielle Rechtsbeointrächtigung vorliegt (Baur, Zur "Beschwer" im Rechtsmittelverfahren des Zivilprozeßrechts in festschrift für Lent 1957 So 5; Diederichsen, Lie Revision in Ehesachen t PamRZ 66, 605, 612; Yfieczorck ZPO § 511 An. B II c 7, Höffmann/Stephan, EheG 2. Ler klagende Ehegatte, der mehrere gleichwertige Scheidungsgründo geltend macht, ist nicht beschwert, wenn das Gericht die Ehescheidung aus einem dieser Gründe ausspricht (Hoffmann/ Stephan, EheG 2. Renn wegen der Gleichwertigkeit der Scheidungsgründe stellt das Urteil, das in solchem falle die Ehe aus einem der geltend gemachten Gründe scheidet, für den Kläger auch in Verhältnis sum Hauptantrag keinen rechtlichen Nachteil dar, wenn das Gericht nicht dem. Ällg„ Einl, vor § 511 An. V 3 c) überzeugt nicht; sie erscheint nicht vereinbar mit dem an gleicher Stelle vorausgeschickten und zutreffenden Grundsatz, daß der siegreiche Kläger nur beschwert ist wenn die Ehe aus einem hiXfsweioe .geltend gemachten : Grund von geringerer Tragweite geschieden wird. Zutreffend hat das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkten Rechnung getragen und darauf abgestellt, ob es sich bei dem vom Kläger in der Form des Haupt-und Hilfsantrags geltend gemachten^ Scheidungsgründen aus § 44 und § 45 EheG um gleichwertige Scheidungs-gründe handelt, her Ansicht dos Berufungsgerichts, daß diese Frage zu bejahen sei, ist zuzustimmen (ebenso Hoffmann/Stephan EheG 2. Bas Interesse des Klägers, daß der Tatbestand des § 44 EheG vom Gericht fest ge st eilt werde,-der voraussDtzt, daß die Beklagte eine objektive Ehe-Verfehlung begangen hat, ist aber kein rechtliches und kann insoweit nicht berücksichtigt werden, jedenfalls nicht in dem vorliegenden Falle, in dem der Kläger nicht geltend gemacht hat, hieran aus besonderen Gründen interessiert zu sein. Somit ist -anders als in den Fällen, in denen der Kläger in erster Linie Scheidung aus Verschulden (§§ 42, 43 EheG) und in zweiter Linie Scheidung ohne Schuldausspruch (§§ 44» 45» 46, 48 EheG) begehrt oder in erster Linie Scheidung aus § 42 und hilfsweise Scheidung aus § 43 EheG, dann, wenn der Kläger die Klage lediglich auf die gleichwertigen Scheidungsgründe der §§ 44 und 45 EheG stützt, eine Beschwer und demgemäß die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu verneinen, wenn das Gericht aus einem dieser Scheidungs-gründe die Ehe geschieden hat. Der Kläger hatte die Aufhebung der Ehe im ersten Rechtszuge noch nicht begehrt„ Somit würde'es ihm schon an einer -Beschwer im engeren formellen Sinne fohleno Aber auch wenn er die Aufhebung der Ehe im ersten Rechtszuge begehrt hätte, würde aus den dargelegten Gründen eine -Beschwer für das Rechtsmittel der Berufung zu verneinen sein, weil der Kläger mit seinem Scheidungsbegehren aus § 45 EheG Erfolg gehabt hat und die Eheaufhebungsgründe den. Scheidungsgründen der §§ 44, 45* EheG gleichwertig sind„ Im Falle der 'Aufhebungsklage '-wird die Ehe wie bei der Scheidungsklage erst mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst (§ 29 Satz 2 EheG)o Die Übereinstimmung der Rechtsfolgen von Eheaufhebung und Ehescheidung ergibt sich aus § 37 Abs» 1 EheG, Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der klagende Ehegatte mit der Aufhebungsklage den Antrag verbindet, den beklagten Ehegatten als schuldig aiizusöhen (§ 37 Abo. 2 EheG)» l/ird eine mit einem solchen Schuldantrag verbundene Aufhebung der Ehe in erster Linie und hilfsweise die Scheidung der Ehe aus den , §§ 44 oder 45 EheG begehrt, so ist der klagende Ehegatte allerdings als beschwert anzusehen, v/enn das Ge- r rieht nicht dem Hauptantrag auf Aufhebung, sondern nur dem Hilfsantrag auf Scheidung der Ehe entsprochen hat» ■ : So liegt es aber hier nicht, da der Kläger mit dem Aufhebungsantrag nicht den Schuldantrag aus § 37 Ab gl 2 EheG verbunden hat. Ehe noch zuzulassen ist, wenn der Kläger den von ihm geltend gemachten Aufhebungsgrund erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfahren hat. Denn diese von Rechtsprechung und Rechtslehre vertretene Erweiterung der Zulässigkeit der Berufung gilt nur in dem Balle, in dem eine Beschwer anzunehmen wäre, falls der Kläger die Aufhebung schon.im ersten Rechtszuge begehrt hätte, d.h. wenn der Äufhebimgs-grund für ihn. Aufl,' § 41 Anm„ 78, Wieczorek ZPO § 511 An. B II c 7)o Bas ist aber hier nicht der Fall, da der Kläger - in dem für die Beurteilung der Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht erklärt hat,.h Die Zulässigkeit des Übergangs zur Nichtigkeitsklage schließlich ist von dem Berufungsgericht zu Recht aus dem Grunde verneint worden, daß die Verbindung einer Scheidungs-oder Aufhobungsklago mit einer Nichtigkeitsklage nach den §§ 615 Abs. 2, 653 Abs. 1 ZPO nicht statthaft ist.
Nachschlagewerk% ja Äs . ;ia EheG §§ 41, ,44, 45; ZPO § 511 Per klagende Ehegatte ist nicht beschwert, "Wenn das Gericht die Ehe nicht auf den' Hauptantrag•aus § 44 EheG, sondern auf den hilfsweise gestellten Antrag aus § 45 EheG scheideto Plc Scheidungsgründerder §§ 44 und 45 EheG .sind gleichwertige ■ BGH, Urte v; 21 o Juni 1968 - JY’ZR 594/68 - OLG Celle ■ .IG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 59A/G8 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Juni I960 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in Brauers Ferdinand M ° 91* Klägers und Revisionsklägersi Prozeßhevollrnlichtigteri Rechtsanwalt Br, gegen seine Ehefrau Bertha M pBMMI geh, Sflp in OBM 70, gesetzlich vor- treten durch ihren Pfleger, Rechtsanwalt Dr„ Beklagte und RevisionsbsklägtS; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - 2 Der IVo Zivilsenat des ;Bundosgeriöhtshofs tert auf die mündliche Verhandlung vom ?„ Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johanns on',' Dr. Pfretzachne^.y Dr. Reinhardt, Dr. Bukov; und Dr. Buchholz für Recht erkannt: - ' ■ Die Revision des Klügors gegen das Urteil des 10.'Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Celle vom 16. August 1966 v;ird zurückge-wiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand! Die Parteien haben au 51. Hai I960 in München die Ehe geschlossen. Kinder sind aus der Ehe nicht hervör~ _gegangen. /Die Beklagte ist schon vor der Eheschließung einmal in einem Nervcnkrankenhaus bei München gewesen. Während der Ehe war sie mehrmals wegen'-geistiger Erkrankung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Im Prühjahr 1965 hat der Kläger 'Sehe idungsklage .erhoben, ..mit der er, nachdem er sie zunäehn t, „m " r ,, L c -j Linie auf § 43 EheG gestützt hatte, zuletzt die Scheidung der Ehe aus § 44 EheG, hilfsweise aus § 45 EheG 3 ~ begehrt hat« Er hat behauptet, daß die Beklagte im ; 1J i e d e r s ü c h s i s e h e n Lande skr ankenhaue Vfmm ehewidrige Beziehungen zu einem Patienten namens ange- knüpft und sieh nach ihrer Entlassung zu Hause gewei-gort habe, Nahrung und Medikamente zu sich zu nehmen, v/ahracheinlich zu dem Zweck, um wieder in das Kranken-*'' haus eitigewicsen zu werden und wiedorzusehen. ■ 'Die Beklagte hat diese Behauptung bestritten und gel- r tend gemacht, daß sie wegen ihrer geistigen Störungen für -etwaige Verfehlungen nicht verantwortlich .gemacht werden■könne. Das' Landgericht hat ein::inedizinisc:hes Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte mindestens seit 1959 an einer Schizophrenie leide und daß die Krankheit einen;solchen Grad erreicht habe, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben sei und eine Wiederherstellung der Gemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne. Das k: Landgericht hat die Ehe auf Grund dieses Gutachtens aus § 45 EheG geschieden; dem Antrag auf Scheidung öus § 44 EheG hat es nicht entsprochen, weil es objektive schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht als bewiesen angesehen hat. Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie begehrt, die Ehe nach § 18 EheG für nichtig zu erklären, hilfsweise, sie nach § 32 EheG aufzuheben, und weiter hilfsweise, sie nach § 44 EheG zu scheiden. Er hat ausgeführt, daß er erst durch das von dem Landgericht ein-geholte medizinische Gutachten davon erfahren habe, daß die Beklagte schon vor der Eheschließung an einer Geisteskrankheit gelitten habe.. Die Ansicht des Landgerichts, daß die Beklagte keine Ehewidrigkeiten begangen habe,:: halte er für unrichtig"« Bas Oberlandosgericht hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestell ten Antrag weiter. Bie Beklagte hat gebeten, die .Revision z u r üc kzuwe i s e n. Bio Revision ist unbegründet. .Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Berufung unzulässig ist, weil der Kläger nicht dadurch beschwert ist, daß das Landgericht seine Ehe gemäß seinem Hilfabogohren aus § 45 EheG statt nach seinem Hauptbegehren aus § 44 EheG geschieden hat. p Bie Ansicht der Revision, daß eine Beschwer des Klägers schon desv/egen gegeben sei, weil das Landgericht nicht dem Haupt-, sondern dem Hilfsantrag des Klägers . entsprochen habe, ist rechtlich nicht zutreffend. In der Regel ist zwar der Kläger schon dann beschwert, wenn die tangefochtene Entscheidung von seinem in der unteren -Instanz gestellten Antrag abweicht. Ber Kläger, der verschiedene Ansprüche geltend macht, ist daher beschwert, wenn er mit seinem Hauptantrag abgewiesen und nur dem Milfsantrag stattgegeben worden ist (Stein/Jonas/Schönke/ Grunsky, ZPO 19. Aufl., Allg. Einl. vor § 511 Arm. 7 1 a) ln diesen Bällen ist der Kläger formell und materiell beschwert. Dadurch, daß eine Beschwer des Rechtsmittel- 5 Klägers als '''Voraussetzung für die 'Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels gefordert wird, ..doll erreicht werden, 'daß der Rechtsmittolzug nur eröffnet v/ird, worin dafür ein Rcchtsschutzbedürfnis besteht. Im Interesse der Gesamtheit der rechts-schutzsuchenden Bürger und des jeweiligen Prozeßgeg- ... ne.ro soll ausgeschlossen werden, daß das Rechtsmittel- i gerächt sich mit dem Rechtsstreit befassen muß, ohne daß der Rechtsmittolkläger ein schutzvrtirdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung hat. Deswegen genügt auf Seiten des Rechtsmittolklägers die bloß formelle Beschwer nicht, um die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu bejahen. Vielmehr ist die : für die Zulässigkeit des Rechtsmittels geforderte Beschwer nur gegeben, wenn ein Vergleich des rechtskräftigen Inhalts des angefochtenen Urteils mit dem Klagebegehren ergibt, daß die Entscheidung für den Röchtsmitteiklüger in irgend einer Weise sachlich nachteilig ist (Biomeyer, Zivilprozoßrecht 1965 § 97 XI 1)0 Der Klüger ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm den geltend gemachten Anspruch zugesprochen und ihn rechtlich nur anders zugeordnet hat, als es in der Klage geschehen ist (BGH MDR 1959, 486). Auch in Ehesachen macht eine bloß formelle Beschwer des siegreichen Klägers das von ihm eingelegte Rechtsmittel noch nicht zulässig. Hier ist zu beachten, daß die verschiedenen, sich aus dem Gesetz ergebenden Gründe für die Auflösung der Ehe zu dem leil dieselbe Iragwoite haben, während andere rechtlich von unterschiedlicher Tragweite sind. Deswegen ist in Ehesachen der Scheidungskläger, wenn die Ehe statt aus dem in erster Linie geltend gemachten Scheidungsgrund aus einem anderen hilfsweise geltend gemachten Grund geschieden wird, nur dann heschv/ert, wenn der hilfs-weise geltend gemachte Grund von geringerer Tragweite ist, mithin eine materielle Rechtsbeointrächtigung vorliegt (Baur, Zur "Beschwer" im Rechtsmittelverfahren des Zivilprozeßrechts in festschrift für Lent 1957 So 5; Diederichsen, Lie Revision in Ehesachen t PamRZ 66, 605, 612; Yfieczorck ZPO § 511 Anm. B II c 7, Höffmann/Stephan, EheG 2. Aufl. § 41 Anm» 61, Stein/ Jonas aaö Anm. V 3 c). Ler klagende Ehegatte, der mehrere gleichwertige Scheidungsgründo geltend macht, ist nicht beschwert, wenn das Gericht die Ehescheidung aus einem dieser Gründe ausspricht (Hoffmann/ Stephan, EheG 2. Aufl. § 44 Anm. 25)» Labei kann es nicht darauf ankommen, ob der Kläger die Scheidungsgründe wahlweise oder in bestimmter Reihenfolge geltend. gemacht hat. Renn wegen der Gleichwertigkeit der Scheidungsgründe stellt das Urteil, das in solchem falle die Ehe aus einem der geltend gemachten Gründe scheidet, für den Kläger auch in Verhältnis sum Hauptantrag keinen rechtlichen Nachteil dar, wenn das Gericht nicht dem. Hauptantrag, sondern den Hilfsaiitrag stattgegeben hat. Die für das Verhältnis von § 44 zu § 48 EheG abweichende Ansicht von Stein/Jonas/Grunaky1 (ZPO 19. Aufl. Ällg„ Einl, vor § 511 Anm. V 3 c) überzeugt nicht; sie erscheint nicht vereinbar mit dem an gleicher Stelle vorausgeschickten und zutreffenden Grundsatz, daß der siegreiche Kläger nur beschwert ist wenn die Ehe aus einem hiXfsweioe .geltend gemachten : Grund von geringerer Tragweite geschieden wird. ; Zutreffend hat das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkten Rechnung getragen und darauf abgestellt, ob es sich bei dem vom Kläger in der Form des Haupt-und Hilfsantrags geltend gemachten^ Scheidungsgründen aus § 44 und § 45 EheG um gleichwertige Scheidungs-gründe handelt, her Ansicht dos Berufungsgerichts, daß diese Frage zu bejahen sei, ist zuzustimmen (ebenso Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 44 Anm„ 25, BGB-RGRK EheG 10./II. Aufl. § 44 Amu 44, GIG Hamm FainRZ 63 255)o Denn es bestehen hinsichtlich der:beiden Scliei-■ dungsgründe Keine Unterschiede in den Rechtsfolgen, weder im Schuldausspruch (§§ 52, 53 Abo0 2 EheG) noch in der Unterhaltspflicht (§ 61 EheG), im Namensführunga recht der Frau (§§ 54 bis 57 EheG) oder in den Folgen für die elterliche Gewalt über die Kinder (§ 1671 BGB'). Allerdings, sind die Tatbestände der §§ 44 und 45 EheG . verschieden. Bas Interesse des Klägers, daß der Tatbestand des § 44 EheG vom Gericht fest ge st eilt werde,-der voraussDtzt, daß die Beklagte eine objektive Ehe-Verfehlung begangen hat, ist aber kein rechtliches und kann insoweit nicht berücksichtigt werden, jedenfalls nicht in dem vorliegenden Falle, in dem der Kläger nicht geltend gemacht hat, hieran aus besonderen Gründen interessiert zu sein. Somit ist -anders als in den Fällen, in denen der Kläger in erster Linie Scheidung aus Verschulden (§§ 42, 43 EheG) und in zweiter Linie Scheidung ohne Schuldausspruch (§§ 44» 45» 46, 48 EheG) begehrt oder in erster Linie Scheidung aus § 42 und hilfsweise Scheidung aus § 43 EheG, dann, wenn der Kläger die Klage lediglich auf die gleichwertigen Scheidungsgründe der §§ 44 und 45 EheG stützt, eine Beschwer und demgemäß die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu verneinen, wenn das Gericht aus einem dieser Scheidungs-gründe die Ehe geschieden hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine 'Beschwer 8 auch insoweit verneint, als der Kläger nach seinen im : Berufungsrechtszuge gestellten Anträgen zur Aufhebungs™ klage übergehen will. Der Kläger hatte die Aufhebung der Ehe im ersten Rechtszuge noch nicht begehrt„ Somit würde'es ihm schon an einer -Beschwer im engeren formellen Sinne fohleno Aber auch wenn er die Aufhebung der Ehe im ersten Rechtszuge begehrt hätte, würde aus den dargelegten Gründen eine -Beschwer für das Rechtsmittel der Berufung zu verneinen sein, weil der Kläger mit seinem Scheidungsbegehren aus § 45 EheG Erfolg gehabt hat und die Eheaufhebungsgründe den. Scheidungsgründen der §§ 44, 45* EheG gleichwertig sind„ Im Falle der 'Aufhebungsklage '-wird die Ehe wie bei der Scheidungsklage erst mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst (§ 29 Satz 2 EheG)o Die Übereinstimmung der Rechtsfolgen von Eheaufhebung und Ehescheidung ergibt sich aus § 37 Abs» 1 EheG, Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der klagende Ehegatte mit der Aufhebungsklage den Antrag verbindet, den beklagten Ehegatten als schuldig aiizusöhen (§ 37 Abo. 2 EheG)» l/ird eine mit einem solchen Schuldantrag verbundene Aufhebung der Ehe in erster Linie und hilfsweise die Scheidung der Ehe aus den , §§ 44 oder 45 EheG begehrt, so ist der klagende Ehegatte allerdings als beschwert anzusehen, v/enn das Ge- r rieht nicht dem Hauptantrag auf Aufhebung, sondern nur dem Hilfsantrag auf Scheidung der Ehe entsprochen hat» ■ : So liegt es aber hier nicht, da der Kläger mit dem Aufhebungsantrag nicht den Schuldantrag aus § 37 Ab gl 2 EheG verbunden hat. Das Berufungsgericht hätte daher die weitere an sich zutreffende Erwägung nicht mehr anausteilen brau-"' chen, daß eine Berufung mit dem Ziel der Aufhebung der v ::: - 9 “ Ehe noch zuzulassen ist, wenn der Kläger den von ihm geltend gemachten Aufhebungsgrund erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfahren hat. Denn diese von Rechtsprechung und Rechtslehre vertretene Erweiterung der Zulässigkeit der Berufung gilt nur in dem Balle, in dem eine Beschwer anzunehmen wäre, falls der Kläger die Aufhebung schon.im ersten Rechtszuge begehrt hätte, d.h. wenn der Äufhebimgs-grund für ihn. mit günstigeren Rechtsfolgen verbunden : v/äre als das. sonstige Klagebegehren (Hoffmann/Stephan, EheG 2oAuf 1» § 41 Anm. 65, BGB-RGRK 10./11 . Aufl,' § 41 Anm„ 78, Wieczorek ZPO § 511 Anm. B II c 7)o Bas ist aber hier nicht der Fall, da der Kläger - in dem für die Beurteilung der Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht erklärt hat,.h einen Schuldantrag stellen zu wollen. Die Zulässigkeit des Übergangs zur Nichtigkeitsklage schließlich ist von dem Berufungsgericht zu Recht aus dem Grunde verneint worden, daß die Verbindung einer Scheidungs-oder Aufhobungsklago mit einer Nichtigkeitsklage nach den §§ 615 Abs. 2, 653 Abs. 1 ZPO nicht statthaft ist. Die Berufung des Klagers ist daher mit Recht als > 10- unzulässig verworfen worden. Demgemäß war seine Revision als unbegründet zurückzuv/eisen» Joiianrxsen Pr„Pfretzschnor Pr.Reinhardt Pr« Bukov; Br.Buchholz