Hegt ein Ehegatte, ohne daß ihm der Vorwurf einer Leichtfertigkeit zu machen ist, den Verdacht, sein Ehepartner habe die Ehe gebrochen, so kann dieser Verdacht ursächlich oder zu demindest mitursächlich für die bei ihm eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen sein» Dies gilt auch dann, wenn der Ehebruch nicht nachgewiooen wird oder sogar in Wirklichkeit nicht Vorgelegen hat. Dezember 1963 rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23« Oktober 1963 abgewiesen worden mit der Begründung, daß schwere EheVerfehlungen der Beklagten nicht nachgewiesen seien oder daß dem Kläger jedenfalls gemäß § 43 Satz 2 EheG angesichts seiner eigenen schweren Ehever-fohlungen das Hecht fehle, auf etwaige schwerere Ehe-Widrigkeiten der Beklagten das Scheidungsbegehren zu stützen. Es sei deshalb anzuneh-men, daß sie auch im Vorprozeß die Unwahrheit gesagt und die ihr dort zur Last gelegten Verfehlungen, die wesentlich zur Zerrüttung der Ehe boigetragen hätten, gegen besseres Gewissen abgestritten habe. Es hat den Uiderspruch der Beklagten für durchgreifend erachtet und auch die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des besonders schutzbedürftigen Kindes Manfred für erforderlich gehalten. Bas Berufungsgericht hat die Frage, ob die Aufrechtorhaltung der Ehe im Interesse des Kindes Manfred erforderlich ist, dahingestellt gelassen, jedoch das land-gerichtliche Urteil im Übrigen bestätigt. Die nach § 54-7 Abc. 1 ZPO statthafte Revision er-veiet sich als begründet, da das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht in dem nach § 48 Abo. 2 EheG gebotenen Umfang selbst geprüft hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könnemit seinen Behauptungen, die Beklagte habe ihn seit Jahren lieblos und verletzend behandelt, sie habe in ihm lediglich den Ernährer der Familie gesehen, ihm ein unzureichendes Taschengeld gegeben, ihn bei Auseinandersetzungen an 3. Landgericht und Oberlandesgericht hätten bereits im Vorprozeß festgestellt, daß der Nachweis, die Beklagte habe sich der behaupteten Verfehlungen schuldig gemacht, nicht erbracht sei. Dies folge aus § 616 ZPO, der cs dem Gericht verwehre, eheliche Verfehlungen, die bereits in einem früheren Urteil als nicht vorliegend erachtet worden seien, in einem neuerlichen Verfahren, auch wenn dieses im Gegensatz zu dem Vorprozeß eine auf § 48 EheG gestützte Klage zu dem Gegenstand habe, einer abermaligen richterlichen Würdigung zu unterziehen. Das Gericht hat die vom Kläger behaupteten schweren Ehe-verfehlungen der Beklagten zu einem großen Teil als nicht erwiesen erachtet. Hinsichtlich eines Teils der vom Kläger aufgestellten Behauptungen hat es eine Beweisaufnahme für nicht geboten gehalten, weil es der Auffassung war, daß bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Schoi-öungobogehron sittlich nicht gerechtfertigt sei, da dem Verhalten der Beklagten ein ungleich schwereres zerrüttendes Sheverhalten des Kläger gegenüberstehe. Es kommt darauf an, festzustollen, worauf die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist und ob sie vom Kläger mindestens überwiegend verschuldet ist. Ferner muß auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, etwa weil es verziehen ist oder weil es keine schwere Ehever-fehlung darstellt. Mit Rücksicht darauf, daß für das Scheidungsbegehren au3 § 48 EheG andere Fragen als für das auf § 43 EheG gegründete zu entscheiden sind, kann das Gericht,das über die Klage aus § 48 EheG zu befinden hat, nicht an tatsächliche Feststellungen gebunden sein, die in einem vorangegangenen Verfahren getroffen worden sind, in dem die Klage allein auf § 43 EheG gegründet war. Daher kann eine Bindung an tatsächliche in einem voran^egangenen Verfahren getroffene Feststellungen jedenfalls dann nicht bestehen, wenn diese zur Entscheidung anderer als der jetzt vorliegenden Rechtsfrage geboten waren. Das Gericht, das jetzt darüber zu befinden hat, \7orauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, kann eine sachgerechte Entscheidung nur treffen, wenn Deswegen hat ein Urteil, durch das eine allein auf § 43 EheG gegründete Klage ab-gev/iesen worden ist, v/eil schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht erwiesen waren, für die später auf § 48 EheG gestützte Klage keine bindende Wirkung (BGH r.0) * Bei seiner neuen Prüfung wird das Berufungsgericht weiterhin zu beachten haben, daß seine Annahme, der vom Kläger behauptete aber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht bewiesene Ehebruch der Beklagten könne nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, Bedenken unterliegt. Der Umstand, daß das Berufungsgericht sich über“ haupt mit der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe mit seinem früheren Arbeitgeber Wilhelm längere Zeit ein Liebesverhältnis unterhalten, auseinanderge-setzt hat, laßt nur den Schluß zu, daß es davon ausgegangen sein muß, die Ehe der Parteien sei, als der Kläger 1964 Kenntnis von dem angeblich ehebrecherischen Ver-hältnio der Beklagten erlangt habe, noch nicht unheilbar zerrüttet gewesen. Denn selbst ein erwiesenes ehebrecherisches Verhalten der Beklagten hätte keine Ursache für die Zerrüttung der Ehe mehr sein können, wenn der Klager hiervon erst Kenntnis erhielt, als die Ehe auf seiner Seite schon unheilbar zerrüttet war. Ist daher davon auszugehen, daß beim Kläger der Verdacht, die Beklagte habe die Ehe gebrochen, zu einer Zeit entstand, als die Ehe der Parteien noch nicht unheilbar zerrüttet war, dann kann nicht außer acht bleiben, daß auch durch-einen bloßen Verdacht die Ehe Belastungen in ehezerrüttendem Sinne ausgesetzt sein kann. werden kann, daß der Verauch des anderen Ehegatten, den Verdacht auszuräumen, auf ihn ohne Einfluß blieb» Im vorliegenden Palle hat nun der angebliche Ehebrecher selbst den Kläger von den angeblichen ehebrecherischen Verhältnis Mitteilung genacht und seine Angabe, er habe mit der Beklagten die Ehe gebrochen, sogar vor Gericht als Zeuge mit seinem Eide bekräftigt. Auch von der Beklagten ist bisher nichts dafür vorgetragen, daß sie seinerzeit zu demindest versucht habe, mit hinreichenden Argumenten den Verdacht des Klägers auszuräumen. Hätte aber der Kläger den Verdacht des Ehebruchs der Beklagten haben können, ohne daß ihm hieraus ein Vorwurf su machen wäre, so läge, selbst wenn die Beklagte tatsächlich die Ehe nicht gebrochen hätte, ein von c:-n Parteien nicht verschuldeter schicksalsbedingter Um-ocand vor, der zur Zerrüttung der Ehe beigetrageh haben könnte. In diesem Palle müßte abgewogen werden, inwieweit dieser schicksalsbedingte Umstand einerseits und schuldhaftes Verhalten der Parteien andererseits zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben und ob bei dem Einfluß, den der schicksalsbedingte Umstand gehabt hat, noch ein gänzliches oder auch nur überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe angenommen werden kann.
Nachschlagewerks ja BGHZ; nein EheG § 48 Aho. 2 Hegt ein Ehegatte, ohne daß ihm der Vorwurf einer Leichtfertigkeit zu machen ist, den Verdacht, sein Ehepartner habe die Ehe gebrochen, so kann dieser Verdacht ursächlich oder zu demindest mitursächlich für die bei ihm eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen sein» Dies gilt auch dann, wenn der Ehebruch nicht nachgewiooen wird oder sogar in Wirklichkeit nicht Vorgelegen hat. In diesem Palle handelt es sich um einen schicksalsbedingten Umstand, der bei der Prüfung der Zerrüttungsursächlichkoit nicht außer acht bleiben darf o BGH, Urt. v..7. Juni 1968 - IV ZR 592/68 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Pürth BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES XV ZR 5^2/68 URTEIL Verkündet am 7. Juni 1968 Bl e c h e r Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Ingenieurs LflHH^^straß Konrad ? Klägers und Revisionsklägers, - Prozcßbevollnuehtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen fjeine Ehefrau Ingeborg S traßo Beklagte und Rovislonobeklagte, - Prozeßbevollmächtigtor? Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Juni 1966 aufgehoben. Die Bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 28. Oktober 194-4 vor dem Standesamt in Nürnberg die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder, und zwar die 1946 geborene Tochter Helga und der 1955 geborene Sohn Manfred hervorgegangen. Die Parteien wohnten zuletzt in Nürnberg. Der letzte eheliche Vorkehr fand im Februar 1961 statt. Im Juli des gleichen Jahres verließ der Kläger die eheliche Wohnung. Seit dieser Zeit leben die Parteien getrennt. Bereits einige Monate vor der Trennung nahm der Kläger intime Beziehungen zu einer Brau PUHPauf, die noch andauern. Die heiden Kinder v/ohnen nunmehr bei der Beklagten. Die Tochter Helga ist bereits berufstätig. Der Sohn Manfred ist spastisch gelähmt. Br bedarf besonderer Fürsorge und Pflege, steht laufend in ärztlicher Behandlung und besucht eine Sonderschule. Bereits im April 1961 hatte der Kläger Klage auf Scheidung der Ehe aus § 43 EheG erhoben. Diese Klage war jedoch durch das an 8. Dezember 1963 rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23« Oktober 1963 abgewiesen worden mit der Begründung, daß schwere EheVerfehlungen der Beklagten nicht nachgewiesen seien oder daß dem Kläger jedenfalls gemäß § 43 Satz 2 EheG angesichts seiner eigenen schweren Ehever-fohlungen das Hecht fehle, auf etwaige schwerere Ehe-Widrigkeiten der Beklagten das Scheidungsbegehren zu stützen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Er hat hierzu vorgetragen; Die Ehe der Parteien sei unheilbar zerrüttet, woran die Beklagte ausschließlich die Schuld trage. Er sei nicht ohne begründeten Anlaß im Juli 1961 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Das unverträgliche Verhalten der Beklagten habe ihn vielmehr zu diesem Verhalten gezwungen. Die Beklagte habe ihn bei Auseinandersetzungen beleidigt, beschimpft und geschlagen. Im Anschluß an einen Streit am 3. März 1961 habe sie ihn aus dem eheliehen Schlafzimmer auoquartiert und Unterhalts-klage erhoben. Zur Begründung dieser Klage habe sie zu dem Teil übertriebene, zun Teil unzutreffende Behauptungen über seine bisherigen Untcrhaltsleistungen aufgestellt. Zuletzt habe ihn die Beklagte überhaupt nicht mehr angesprochen, sondern ihre Mitteilungen schriftlich an ihn gerichtet. Angesichts dieses Verhaltens der Beklagten sei ihn schließlich nichts anderes übrig geblieben, als die eheliche Wohnung zu verlassen. Zu Frau er damals noch keine Beziehungen unterhalten. Nach der ^Rechtskraft des Urteil? im Vorprozeß habe er erfahren, daß die Beklagte mit seinem früheren Arbeitgeber Wilhelm längere Zeit ein Liebesverhältnis unterhalten habe, wobei es im November 1953 auch zu dem Geschlechtsverkehr gekommen -'-ei. Aus der Tatsache, daß die Beklagte diesen Verkehr abstreite, müsse gefolgert werden, daß sie es mit der Wahrheit nicht sehr genau nehme. Es sei deshalb anzuneh-men, daß sie auch im Vorprozeß die Unwahrheit gesagt und die ihr dort zur Last gelegten Verfehlungen, die wesentlich zur Zerrüttung der Ehe boigetragen hätten, gegen besseres Gewissen abgestritten habe. Die Beklagte hat um Klageabvreisung gebeten. Sie hat der Scheidung der Ehe aus § 48 EheG widersprochen und hierzu vorgetragen. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage. Weder habe sie den Kläger -mißhandelt noch habe sie ihn vernachlässigt. Sie habe ihm lediglich einmal bei einer Auseinandersetzung am 27. März 1961 eine Ohrfeige verabreicht. Sie habe dem Kläger auch keine Getrauchsgegenstände vorenthalten und dritten Personen über den Verlauf des Prozesses in abfälliger Weise berichtet. Entschieden stelle sie in Abrede, mit Herrn K^Bfcein Liebesverhältnis unterhalten oder gar Geschlechtsverkehr gepflogen zu haben. Herr Kfl^^habe ihr zwa** nachgestellt, sie habe jedoch seine Zudringlichkeiten stets abgewehrt. Der Kläger habe von den Belästigungen, denen sie durch ausgesetzt gewesen sei, gewußt. Gleichwohl habe er es abgelehnt, seinen Arbeitgeber zur Rede zu stellen. Er habe ihr vielmehr nahegelegt, KjJHBfeeSen^ber freundlich zu sein, weil er auf diesen Mann beruflich angewiesen sei. Zur Entfremdung zwischen ihr und dem Kläger sei es lediglich gekommen, weil der Kläger zu Frau intime Beziehungen aufgenommen habe. Sie wolle an der Ehe festhalten, weil sie ihren Mann nach wie vor liebe. Auch glaube sic mit Rücksicht auf das gelähmte Kind Manfred eine Trennung von ihrem Mann nicht verantworten zu können. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Uiderspruch der Beklagten für durchgreifend erachtet und auch die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des besonders schutzbedürftigen Kindes Manfred für erforderlich gehalten. Bas Berufungsgericht hat die Frage, ob die Aufrechtorhaltung der Ehe im Interesse des Kindes Manfred erforderlich ist, dahingestellt gelassen, jedoch das land-gerichtliche Urteil im Übrigen bestätigt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klage-begehren aus § 48 EheG weiter. Entscheidung s grü ndei: Die nach § 54-7 Abc. 1 ZPO statthafte Revision er-veiet sich als begründet, da das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht in dem nach § 48 Abo. 2 EheG gebotenen Umfang selbst geprüft hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könnemit seinen Behauptungen, die Beklagte habe ihn seit Jahren lieblos und verletzend behandelt, sie habe in ihm lediglich den Ernährer der Familie gesehen, ihm ein unzureichendes Taschengeld gegeben, ihn bei Auseinandersetzungen an 3. März und 27. März 1961 mißhandelt, habe ihm nachspioniert, während des Ehescheidungsprozesses bewußt falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben, habe ihn weder versorgt noch ordnungsgemäß verpflegt und nichts unternommen, um einen ihr anhaftenden üblen Körpergeruch zu vermeiden, im vorliegenden Verfahren insoweit nicht mehr gehört werden, als der Kläger diese Vorgänge als schwere eheliche-. Verfehlungen der Beklagten gewertet wissen will. Landgericht und Oberlandesgericht hätten bereits im Vorprozeß festgestellt, daß der Nachweis, die Beklagte habe sich der behaupteten Verfehlungen schuldig gemacht, nicht erbracht sei. Das Gericht sei an die seinerzeitige richtex’liche Wertung gebunden. Dies folge aus § 616 ZPO, der cs dem Gericht verwehre, eheliche Verfehlungen, die bereits in einem früheren Urteil als nicht vorliegend erachtet worden seien, in einem neuerlichen Verfahren, auch wenn dieses im Gegensatz zu dem Vorprozeß eine auf § 48 EheG gestützte Klage zu dem Gegenstand habe, einer abermaligen richterlichen Würdigung zu unterziehen. Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht damit § 616 ZPO verletzt habe. In dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren hatte der Kläger sein Scheidungobegehren allein auf § 43 EheG gegründet. Die Klage ist abgev/iesen worden. Das Gericht hat die vom Kläger behaupteten schweren Ehe-verfehlungen der Beklagten zu einem großen Teil als nicht erwiesen erachtet. Hinsichtlich eines Teils der vom Kläger aufgestellten Behauptungen hat es eine Beweisaufnahme für nicht geboten gehalten, weil es der Auffassung war, daß bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Schoi-öungobogehron sittlich nicht gerechtfertigt sei, da dem Verhalten der Beklagten ein ungleich schwereres zerrüttendes Sheverhalten des Kläger gegenüberstehe. Der Kläger : flitzt sein Scheidungsbegehren jetzt auf § 48 EheG. In diesem Verfahren ist nicht darüber zu befinden, ob die Beklagte sich einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat. Ec sind jetzt andere Rechtsfragen als in dem vorangogangenen Verfahren zu entscheiden. Es kommt darauf an, festzustollen, worauf die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist und ob sie vom Kläger mindestens überwiegend verschuldet ist. Dabei ist nicht die Schwere dos Verschuldens beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen, sondern es ist die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens beider Ehegatten für die Zerrüttung zu prüfen. Ferner muß auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, etwa weil es verziehen ist oder weil es keine schwere Ehever-fehlung darstellt. Schließlich müssen auch etwaige nicht von den Stroitteilen verschuldete Umstände, die zur Zer- rüttung geführt haben können, in Rechnung gestellt werden» Untor diesen Unständen ist es möglich, daß bei einer Sachlage, bei der eine Scheidung nach § 43 EheG mit Rücksicht auf Satz 2 dieser Bestimmung nicht erfolgen kann, dennoch der \7iderspruch dos beklagten Ehegatten gegen ein Schei-dungsbegehren nach § 48 EheG nicht zulässig ist. Mit Rücksicht darauf, daß für das Scheidungsbegehren au3 § 48 EheG andere Fragen als für das auf § 43 EheG gegründete zu entscheiden sind, kann das Gericht,das über die Klage aus § 48 EheG zu befinden hat, nicht an tatsächliche Feststellungen gebunden sein, die in einem vorangegangenen Verfahren getroffen worden sind, in dem die Klage allein auf § 43 EheG gegründet war. Das Vorbringen in einem Ehestreit und die daraufhin von dem Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil stehen in einem unlöslichen Zusammenhang mit der zu entscheidenden Rechtsfrage. Vorbringen und Feststellungen sind auf diese Rechtsfrage ausgerichtet. Daher kann eine Bindung an tatsächliche in einem voran^egangenen Verfahren getroffene Feststellungen jedenfalls dann nicht bestehen, wenn diese zur Entscheidung anderer als der jetzt vorliegenden Rechtsfrage geboten waren. Anderenfalls würde der Umfang der Bindung von Zufälligkeiten abhängen, nicht davon, was der erste Richter zu entscheiden hatte und entschieden hat, sondern davon, wie er seine Entscheidung zufällig begründet hat (BGH DM ZPO § 616 Nr. 16, zustimmend Habscheid, FamRZ 1964, 179 bei Anm. 50 b; vgl. auch Hoffraann/Btephan, EheG, 2, Auf1., § 41 Anm. 113 ff). Das Gericht, das jetzt darüber zu befinden hat, \7orauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, kann eine sachgerechte Entscheidung nur treffen, wenn es den Sachverhalt unbeeinflußt und ohne Bindung an die früher getroffenen Feststellungen selbst ermitteln kann. Vorgänge, auf die die frühere auf § 43 EheG gestützte Klage nicht gegründet v/erden konnte, v/eil diese damals nicht bewiesen waren, können jetzt bewiesen v/erden. Das Gericht ist verpflichtet, die für sie angebotenen Beweise zu erheben. Hieran wird es durch § 616 ZPO nicht gehindert, denn sonst würde diese Bestimmung es ihm unmöglich machen, das wirkliche Bild der Ehe ins Auge zu fassen und für die von ihm zu treffende Entscheidung zu ■würdigen. Ec hätte vielmehr über einen hypothetischen Sachverhalt zu urteilen, von dem nicht 'feststeht, ob er der Wirklichkeit entspricht. Deswegen hat ein Urteil, durch das eine allein auf § 43 EheG gegründete Klage ab-gev/iesen worden ist, v/eil schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht erwiesen waren, für die später auf § 48 EheG gestützte Klage keine bindende Wirkung (BGH r.0) * Um dem Berufungsgericht die danach noch erforderliche Überprüfung zu ermöglichen, ist das angefoch-tene Urteil aufzuheben, und die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiscn. Bei seiner neuen Prüfung wird das Berufungsgericht weiterhin zu beachten haben, daß seine Annahme, der vom Kläger behauptete aber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht bewiesene Ehebruch der Beklagten könne nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, Bedenken unterliegt. 10 Der Umstand, daß das Berufungsgericht sich über“ haupt mit der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe mit seinem früheren Arbeitgeber Wilhelm längere Zeit ein Liebesverhältnis unterhalten, auseinanderge-setzt hat, laßt nur den Schluß zu, daß es davon ausgegangen sein muß, die Ehe der Parteien sei, als der Kläger 1964 Kenntnis von dem angeblich ehebrecherischen Ver-hältnio der Beklagten erlangt habe, noch nicht unheilbar zerrüttet gewesen. Andernfalls hätte sich das Eingehen auf die Frage, ob diese Tatsachenbehauptung bewiesen sei oder nicht, erübrigt. Denn selbst ein erwiesenes ehebrecherisches Verhalten der Beklagten hätte keine Ursache für die Zerrüttung der Ehe mehr sein können, wenn der Klager hiervon erst Kenntnis erhielt, als die Ehe auf seiner Seite schon unheilbar zerrüttet war. Ist daher davon auszugehen, daß beim Kläger der Verdacht, die Beklagte habe die Ehe gebrochen, zu einer Zeit entstand, als die Ehe der Parteien noch nicht unheilbar zerrüttet war, dann kann nicht außer acht bleiben, daß auch durch-einen bloßen Verdacht die Ehe Belastungen in ehezerrüttendem Sinne ausgesetzt sein kann. Dies kann dann durchaus, v/enn es dem anderen Ehegatten nicht gelingt, den bestehenden Verdacht auszuräumen, zu der schließlich ointretenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe mitwirken und oin mitwirkendes Verschulden des den Verdacht hegenden Ehegatten in seiner ursächlichen Wirkung mildern oder gar gänzlich ausschließen (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 28), Voraussetzung hierfür wird allerdings sein, daß der Verdacht nicht leichtfertig gehegt sein durfte und dem den Verdacht hegenden Ehegatten kein Vorwurf daraus gemacht 11 werden kann, daß der Verauch des anderen Ehegatten, den Verdacht auszuräumen, auf ihn ohne Einfluß blieb» Im vorliegenden Palle hat nun der angebliche Ehebrecher selbst den Kläger von den angeblichen ehebrecherischen Verhältnis Mitteilung genacht und seine Angabe, er habe mit der Beklagten die Ehe gebrochen, sogar vor Gericht als Zeuge mit seinem Eide bekräftigt. Wenn das Berufungsgericht dieser eidlichen Aussage des Zeugen auch keinen Glauben geschenkt hat, so kann das noch nicht besagen, daß auch der Kläger die Angabe des Zeugen für unglaubwürdig halten mußte. Aus dem bisher festgestellten Sachverhalt sind jedenfalls keinerlei Umstände ersichtlich, die darauf schließen lassen könnten, der Kläger habe der Mitteilung des Zeugen KJOPkeinen Glauben schenken dürfen oder er habe sogar mit diesem arglistig zusammengewirkt, so daß ihm die Unwahrheit von dessen Mitteilung bekannt gewesen sei. Auch von der Beklagten ist bisher nichts dafür vorgetragen, daß sie seinerzeit zu demindest versucht habe, mit hinreichenden Argumenten den Verdacht des Klägers auszuräumen. Hätte aber der Kläger den Verdacht des Ehebruchs der Beklagten haben können, ohne daß ihm hieraus ein Vorwurf su machen wäre, so läge, selbst wenn die Beklagte tatsächlich die Ehe nicht gebrochen hätte, ein von c:-n Parteien nicht verschuldeter schicksalsbedingter Um-ocand vor, der zur Zerrüttung der Ehe beigetrageh haben könnte. In diesem Palle müßte abgewogen werden, inwieweit dieser schicksalsbedingte Umstand einerseits und schuldhaftes Verhalten der Parteien andererseits zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben und ob bei dem Einfluß, den der schicksalsbedingte Umstand gehabt hat, noch ein gänzliches oder auch nur überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe angenommen werden kann. Johannsen Dr. Pfrotzschner Br. Reinhardt Br. Bukow Dr. Buchholz