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BGH · IV ZR 591/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 591/68

Die Möglichkeit deo Beetehens einer Bindung an die Ehe kann in der Regel nicht angenommen werden, wenn der beklagte Ehegatte oich mit dem Gedanken trägt, eine neue Ehe einzugehen und er deswegen auf Heiratsanzeigen antwortet, um zu prüfen, ob eich ihm die Möglichkeit für das Eingehen einer neuen, ihm zusagenden Ehe bietet. Das Berufungsgericht hat die auf § 48 EheG gestützte Klage mit Rücksicht auf den Widerspruch der Beklagten abgewiesen. Es hat festgeateilt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend dadurch verschuldet habe, daß er sich einer anderen Frau zugev/andt habe und mit der in einem eheühnlichen Verhältnis lebe. Es ist weiter zu der Überzeugung gelangt, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und auch bereit sei, diese mit dem Kläger fortzusetzen, wenn er von der anderen Frau lasse und zu ihr zurückkehre. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung wendet, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. August 1900 ehelichen Verkehr gehabt. Daß die Beklagte nicht damit einverstanden gewesen ist, daß der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgab, hat das Berufungsgericht festgestellt. Dennoch konnte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Bas Berufungsgericht hat insov/eit auegefiihrt, das feotgesteilte ehev/idrige Verhalten der Beklagten rechtfertige nicht die Annahme, daß ihr die Bindung an die Ehe fehle. Endlich verdiene die Beklagte Glauben, wenn sie vortrage, daß sie bereit sei, dem Kläger seine Verfehlungen nachzusehen und die Ehe mit ihm fortzuoetzen. Das ist zwar eine verständliche Einstellung, die jedoch nichts darüber besagt, inwieweit der beklagte Ehegatte sich dem Klagenden noch verbunden fühlt. Das mindestens in Korn noch vorhandene Gefühl ehelicher Verbundenheit mit den anderen Ehegatten ist ein entscheidendes Merkmal für das Bestehen einer Bindung an die Ehe. Mit dem Vorhandensein eines solchen Gefühls ist es nicht zu vereinbaren, wenn der beklagte Ehegatte sich ernstlich nach einen Partner für eine neue Ehe urasieht und wenn er gewillt ist, seinen Widerstand gegen die Scheidung aufzugeben, wenn er einen solchen Gefunden hat. Die Möglichkeit einer Bindung an die Ehe kann dagegen nicht mehr bejaht werden, wenn der beklagte Ehegatte ernstlich prüfen will, ob sich ihm eine günstige Möglichkeit für eine neue Eho bietet. Das ist nicht mehr der Pall, wenn er nach außen Schritte unternimmt, die darauf zielen, unter ihm günstig erscheinenden Umständen, seine Ehe preiszugeben und eine neue, ihm besser erscheinende Ehe zu schließen. Hit dem Vorhandensein eines Gefühle ehelicher Verbundenheit mit den klagenden Ehegatten bei dem beklagten iot eo ebenfalls nicht zu vereinbaren, wenn der beklagte Ehegatte sich wiederholt solcher Eheverfehlungen schuldig macht, die eo dem Klagenden unmöglich machen oder doch erheblich erschwerden würden, zu ihm zurückzufinden. Der Kläger hatte behauptet, a&j Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß die Beklagte nach der Trennung der Parteien wiederholt Tanzveranstaltungen besucht und sich dabei ehewidrig verhalten hat. gericht wird daher unter Umständen prüfen müssen, oh nicht das gesamte Verhalten der Beklagten ergibt, daß ihr ihre eigene Ehe gleichgültig geworden ist und daß ihre gegenteiligen Bekundungen nur ein zweckbedingtes Lippenbekenntnis sind.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 48 EheG § 561 ZPO
BindungBerufungsgerichtUmstandEheEhegatteKlägerParteiRevision

Volltext der Entscheidung

Ifachschlagev/erk: ;}a BGHZi	nein
 EheG § 48 Abo-. 2
Die Möglichkeit deo Beetehens einer Bindung an die Ehe kann in der Regel nicht angenommen werden, wenn der beklagte Ehegatte oich mit dem Gedanken trägt, eine neue Ehe einzugehen und er deswegen auf Heiratsanzeigen antwortet, um zu prüfen, ob eich ihm die Möglichkeit für das Eingehen einer neuen, ihm zusagenden Ehe bietet.
BGH, Urt. v. 29. Mai 1968 - IV ZR 591/68 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
uusLSSj/sa
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. Hai 1968 Blechorj Justizsekrctär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 deo städt. Arbeiters Heinrich
 trafic
Klägers und Revisionsklägerot
- Prozcßbevollmächt ;.gtor: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Beklagte und Revisionebeklagtc, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1968 unter Mitwix’kung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1916 geborene Kläger und die 1913 geboreno Beklagte haben im Jahre 1953 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Ihren letzten ehelichen Verkehr hatten sic am 1. August I960. Seit Dezember I960 leben sie getrennt. Der Kläger lebt seitdem mit einer anderen Frau zusammen, die er nach seinen Angaben im Mai I960 kennergelernt hat.
Der Klager begehrt Scheidung der Ehe. Er hat die Klage auf die §§ 42, 43, hilfsv/eise ;auf: § >48: B^eG/ gegründet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgcwie-scn.
 
Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO äuge-laosene Revision eingelegt. Er verfolgt sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehrcn weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die auf § 48 EheG gestützte Klage mit Rücksicht auf den Widerspruch der Beklagten abgewiesen. Es hat festgeateilt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend dadurch verschuldet habe, daß er sich einer anderen Frau zugev/andt habe und mit der in einem eheühnlichen Verhältnis lebe. Es ist weiter zu der Überzeugung gelangt, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und auch bereit sei, diese mit dem Kläger fortzusetzen, wenn er von der anderen Frau lasse und zu ihr zurückkehre.
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung wendet, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Das Berufungsgericht hat insoweit alle von den Parteien vorgetragenen Unstände berücksichtigt. Es hat insbesondere unterstellt, daß die Beklagte sich den Kläger gegenüber lieblos verhalten und ihn beleidigt hat. Es ist jedoch der Auffassung, daß dieser Umstand den Kläger nicht berechtigt habe, die häusliche Gemeinschaft aufzugeben und zu seiner Geliebten zu ziehen. Unstreitig haben die Parteien bis zu dem 1. August 1900 ehelichen Verkehr gehabt. Der Kläger hat sich erstmals in Borufungsrechtszug für die Rechtfertigung seines Verhaltens auf Lieblosigkeiten der Beklagten berufen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen, daß der Kläger die unheilbare Zerrrüttung der Ehe
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dadurch überwiegend verschuldet hat, daß er sich einer anderen Frau zuwandte.
Daß die Beklagte nicht damit einverstanden gewesen ist, daß der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgab, hat das Berufungsgericht festgestellt. Biese Feststellung hat es getroffen, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen. Die Revision wendet sich insoweit allein gegen die Würdigung der Tatsachen, die das Berufungsgericht vorgenommen hat. Damit kann sie nach § 561 ZPO keinen Erfolg hüben.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte sich in der Zeit nach der Trennung der Parteien ernstzunehmender Ehevcrfehlungcn schuldig gemacht hat. Dennoch konnte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Denn der Kläger hatte, als ihm diese Verfehlungen der Beklagten im Jahre 1964 bekannt wurden, wie das Berufungsgericht gleichfalls foststellt, bereits vier Jahre mit seiner Geliebten zuoammengelebt. Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts konnten die Umstände, die der Kläger jetzt erfuhr, die bereits damals bestehende Zerrüttung der Ehe nicht mehr vertiefen. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht der Überzeugung ist, die Beziehungen des Klägers zu der anderen Frau seien bereits so eng geworden, daß der Kläger sich unter keinen Umständen bereit gefunden hätte, zu der Beklagten zurückzukehren. Die eirge-tretene Zerrüttung der Ehe wäre auch dann nicht überwunden worden, wenn die Beklagte sich einwandfrei verhalten hätte.
Zutreffend rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht mit der von ihm gegebenen Begründung nicht darlcgen
 
konnte, der Kläger habe den Beweis, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, nicht erbracht. Bas Berufungsgericht hat insov/eit auegefiihrt, das feotgesteilte ehev/idrige Verhalten der Beklagten rechtfertige nicht die Annahme, daß ihr die Bindung an die Ehe fehle. Wach der Erfahrung des Lebens ließen gelegentliche Eheverfehlungen nicht den Schluß au, daß sie auf eine völlige Gleichgültigkeit dem anderen Ehepartner gegenüber zurückzuführen seien. Im vorliegenden Pall sei der Senat auch unter Anhörung der Parteien überzeugt, daß die Beklagte trotz ihrer Verfehlungen die Bindung an ihre Ehe nicht verloren habe. Sie sehe in dem Portbestand ihrer Ehe einen von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Sinn, wenn sie nicht gewillt sei, einer anderen Prau in ihrer Ehe Platz zu machen. Dafür, daß sie lediglich aus Rachsucht oder Schikane oder Peindochaft zu dem Kläger einer Scheidung widerspreche, fehle es an jedem Anhaltspunkt. Endlich verdiene die Beklagte Glauben, wenn sie vortrage, daß sie bereit sei, dem Kläger seine Verfehlungen nachzusehen und die Ehe mit ihm fortzuoetzen.
Bas Verhalten des beklagten Ehegatten in der Zeit nach der Trennung der Parteien ist stets ein wesentliches Zeichen dafür, wie er zu seiner Ehe und zu der Person dos anderen Ehegatten steht. Eine Bindung an die Ehe besteht nicht mehr, wenn der beklagte Ehegatte nicht mehr das Gefühl und das Bewußtsein hat, für die Person und das Schicksal dec anderen Ehegatten verantwortlich zu sein, und wenn durch dieses Gefühl in ihm keine positiven sittliohen Kräfte mehr entfaltet werden, die auf die Verwirklichung sittlicher, dem Wesen der Ehe entsprechenden Werte zielen. Eine Bindung an die Ehe kann nicht allein deswegen bejaht werden, weil der beklagte Ehegatte e3 ablehnt, durch die Preisgabe seiner
 
Ehe einer anderen Prau den Platz frei zu machen. Das ist zwar eine verständliche Einstellung, die jedoch nichts darüber besagt, inwieweit der beklagte Ehegatte sich dem Klagenden noch verbunden fühlt. Das mindestens in Korn noch vorhandene Gefühl ehelicher Verbundenheit mit den anderen Ehegatten ist ein entscheidendes Merkmal für das Bestehen einer Bindung an die Ehe.
Mit dem Vorhandensein eines solchen Gefühls ist es nicht zu vereinbaren, wenn der beklagte Ehegatte sich ernstlich nach einen Partner für eine neue Ehe urasieht und wenn er gewillt ist, seinen Widerstand gegen die Scheidung aufzugeben, wenn er einen solchen Gefunden hat. Das Berufungsgericht hätte daher in diesem Zusammenhang besonders würdigen müssen, daß die Beklagte sich auf Heiratsanzeigen gemeldet hat. £3 hat festgestellt, daß dies in mindestens einem Pall geschehen sei. Hierzu müssen weitere Feststellungen getroffen werden, insbesondere, ob der Darstellung, die die Zeugin Rosa IfHHBpbei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 25. März 1966 gegeben hat, gefolgt werden kann. Das Berufungsgericht muß vor allem klären, aus welchem Grunde die Beklagte sich an eine oder mehrere heiratslustige Personen wandte. Ist das nur einmal und nur aus Scherz geschehen, dann braucht das nicht auf eine fehlende Bindung an die Ehe zu deuten. Die Möglichkeit einer Bindung an die Ehe kann dagegen nicht mehr bejaht werden, wenn der beklagte Ehegatte ernstlich prüfen will, ob sich ihm eine günstige Möglichkeit für eine neue Eho bietet. Sie kann nur solange als möglich angesehen werden, als der Ehegatte noch bedingungslos zu seiner Ehe steht. Das ist nicht mehr der Pall, wenn er nach außen Schritte unternimmt, die darauf zielen, unter ihm günstig erscheinenden Umständen, seine Ehe preiszugeben und eine neue, ihm besser erscheinende Ehe zu schließen.
 
Hit dem Vorhandensein eines Gefühle ehelicher Verbundenheit mit den klagenden Ehegatten bei dem beklagten iot eo ebenfalls nicht zu vereinbaren, wenn der beklagte Ehegatte sich wiederholt solcher Eheverfehlungen schuldig macht, die eo dem Klagenden unmöglich machen oder doch erheblich erschwerden würden, zu ihm zurückzufinden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Überwindung der Zerrüttung bei einem Wohlverhalten des beklagten Ehegatten unter den gegebenen Umständen überhaupt möglich erscheint. Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht können durch ihre Art oder ihre Häufigkeit derart sein, daß sie die Annahme, der treulose Ehegatte könne sich dennoch an die Ehe gebunden fühlen, ausschlieo-oen. Das Berufungsgericht hätte daher Uber das ehewidrige Verhalten der Beklagten nicht mit den von ihm allgemein gehaltenen Bemerkungen hinweggehen dürfen. Der Kläger hatte behauptet, a&j Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß die Beklagte nach der Trennung der Parteien wiederholt Tanzveranstaltungen besucht und sich dabei ehewidrig verhalten hat. Ebenso ergaben der Vortrag dco Klägcro und die Peststollungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich häufiger jugendlichen Personen des anderen Geschlechts gegenüber unzüchtig verhalten und diese unsittlich berührt hat. Das Berufungc-
gericht wird daher unter Umständen prüfen müssen, oh nicht das gesamte Verhalten der Beklagten ergibt, daß ihr ihre eigene Ehe gleichgültig geworden ist und daß ihre gegenteiligen Bekundungen nur ein zweckbedingtes Lippenbekenntnis sind.
Senatspräsident Br. Hauß	Johannsen	Br.	Reinhardt
 ist beurlaubt und ortoab-wesend. Br ist verhindert zu unterschreiben.
Johanneen
 Br. Bukow
 Br. Buchholz