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BGH

Gericht: BGH

Bar-aus ergebe sich, daß der Beklagten der Wille, die Ehe fortzunetzen, auf den er* nach der Neufassung des § 48 Abs. 2 EheG ankomme, fehle, und daraus ergebe sich auch, daß die Zerrüttung der Ehe nicht mehr überwiegend auf seinem früheren Verhalten beruhe« Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und behauptet, daß es dem Kläger nicht ernsthaft um eine Aussöhnung zu tun gewesen sei, sondern nur darum, sie ins Unrecht zu setzen, um einen Scheidungsgrund gegen sie zu erhalten. Bas Landgericht Bad Kreuznach hat durch Urteil vom 24« Juni 1964 der Scheidungsklage stattgegeben und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe« Es hat angenommen, daß der Widerspruch der Beklagten zv/ar zulässig, aber unbeachtlich sei, weil sich aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber den Annäherungsversuchen des Klägers seit dem letzten Scheidungsverfahren ergebe, daß sie an der Fortsetzung der Ehe nicht interessiert sei. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Widerspruchs oder die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet hat, nicht erneut geprüft, sondern sich insoweit unter Bezugnahme auf Juni I960 gebunden gehalten, da der Kläger neue Tatsachen, die eine andere Beurteilung dieser Frage recht-fertigen könnten, nicht vorgebracht habe, Die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses noch Fehler in der Erziehung der Kinder begangen hätte, könne, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht berücksichtigt werden, v/eil diese Erziehungsfehler nur einen ganz bedeutungslosen Einfluß auf die Zerrüttung der Ehe gehabt haben könnten0 der Würdigung dieses Verhaltens zu dem Ergebnis gekommen* es sei nicht nachgev/ienen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder der Wille, die Ehe fortzusetzen, fehleo Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsfehlern; insoweit v/ird das Urteil von der Revision auch nicht angegriffen» Bas Berufungsgericht hat dieses Verhalten der Beklagten, d»ho ihre Reaktionen auf die Versöhnungsversuche des Klägers, aber nicht daraufhin überprüft, ob es für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten Bedeutung haben kann» Insov/eit ist es nur auf die angeblichen Erziehungsfehler der Beklagten eingegangen« Bedeutsamer als diese könnte sich aber ein Fehlverhalten der Beklagten bei den Aussöhnungsverhandlungen auf die eheliche Einstellung des Klägers ausgev/irkt haben» Ber Kläger hat vorgetragen, daß er nach Abschluß des Vorprozesses im Jahre I960 ernstlich versöhnungsbereit gewesen seio Weil aber die Beklagte sich seinen Versöhnungsversuchen gegenüber ablehnend verhalten habe, habe er sich von ihr abgewandt» Es war zu prüfen, ob die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe noch von dem Kläger als überwiegend verschuldet anzusehen war» Für die Entscheidung dieser Frage konnte das oben angeführte Vorbringen des Klägers erheblich sein» Es mußte daher vom Berufungsgericht geprüft werden» Bas hätte selbst dann geschehen müssen, wenn der Kläger, wie der Ausführung auf S. v/iesen, es müsse festgestellt werden, daß die derzeitige Zerrüttung der Ehe nicht mehr überwiegend auf seinem früheren Verhalten beruhen könne« Palls das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung feststellen sollte, daß der Kläger, v/ie es die Beklagte behauptet, nicht den ernsten Willen gehabt hatte, sich mit der Beklagten auszusöhnen, und falls es den Sachverhalt sonst wieder ebenso feststellen sollte, wie es bisher geschehen ist, wäre der Widerspruch der Beklagten zul&ssig. Sollte es sich dagegen ergeben, daß die Behauptungen des Klägers zuträfen, dann muß das Berufungsgericht auch die übrigen Umstände, die sich in den früheren Jahren ereignet und die zur Zerrüttung der Ehe beigetx'a-gen haben, in Betracht ziehen. Nach den Behauptungen des Klägers hat auch das Verhalten der Beklagten in den früheren Jahren mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Er hatte sich im Jahre 1948 von der Beklagten getrennt und behauptet, daß er sich hierzu allein auf Grund des Verhaltens der Beklagten entschlossen habe. Nach der Trennung habe sie gegen ihn Unterhaltsrttckstän-de bis zur Leistung des Offenbarungseides durchgesetzt und ihn dadurch beruflich geschädigt» Im vorausgegangenen Scheidungsprozeß ist zu § 48 EheG festgestellt worden, daß die vom Kläger im Jahre 1948 vollzogene Trennung nicht durch das Verhalten der Beklagten entschuldigt werden könne und den Kläger zu demindest das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe» Baß andere Gründe als das Verhalten der Beklagten den Kläger zur Trennung bestimmt hätten, ist nicht festgestellt worden» Hiernach erscheint es nicht ausgeschlossen, daß bei Hinzunahme der neueren Vorgänge das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe in anderer Weise und nicht mehr als so stark bev/ertet wird, daß es im Palle einer - wenn auch nicht schuldhaften - Ablehnung ernsthafter Aussöh-nungsbemühungen des Klägers von seiten der Beklagten nicht mehr als überwiegend anzusehen ist» Einer solchen Feststellung stünde weder die Rechtskraft des früheren Urteils noch § 616 ZPO entgegen*

Zitierte Normen: § 43 EheG
EheGBerufungsgerichtEheKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

2528 054 BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IO?- $§9/68	URTEIL	Verkünde«	«n
29. Mal 1968
Blecher,
 Justizsekretär
•Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Angestellten Karl Christian S
Klägers und Revisionsklögers
- Brozeßbevollinächtigtcr: Reohtsanv/alt|
gegen
 dessen Ehefrau Maria Hedwig S
geb,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Br. Reinhardt, Br. Bukov/ und Br. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juni 1966 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Reohts v/egen
 Tatbestands
Bie Parteien haben am 24« April 1939 in Köln-Deutz geheiratet und zuletzt gemeinsam in Simmern (Hunsrück) gewohnt. Aus der Ehe stammen zwei am HB 1940 und am HB 1946 geborene Söhne. Der letzte eheliche Verkehr hat im Jahre 1947 stattgefunden. Im August 1948 hat sich der Kläger von seiner Familie getrennt.
In der Folgezeit hat der Kläger wiederholt versucht, die Scheidung der Ehe zu erreichen. Eine im Jahre 1949 erhobene, auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage ist durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1949 mit der Begründung abgev/iesen worden, daß unver-ziehene schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht bewiesen seien. Bie io Jahre 1951 erhobene und auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage hatte keinen Erfolg; sie
 
wurde in zwei Instanzen raib der Begründung abgewiesen, daß das wohlverstandene Interesse der beiden Kinder dem Scheidungsbegehren entgegenstehe (§48 Abs, 3 EheG), In den Jahren 1956* 1957 und 1959 hat der Kläger mehrere Arraenrechtsgesuche zwecks Erhebung einer Scheidungsklage eingereicht; sie blieben sämtlich ohne Erfolg« Schließlich hat der Kläger ira April 1959 eine auf die §§ 45 und 48 EheG gestützte Scheidungsklage eingereicht« Bas Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgev/iesen, weil es Eheverfehlungen der Beklagten im Sinne des § 43 EheG nicht als erwiesen erachtet und den V/iderspruch der Beklagten gegen eine Scheidung aus § 48 EheG für zulässig und beachtlich angesehen hat« Bio allein wegen der Klage aus § 48 EheG eingereichtc Berufung hat das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 9« Juni I960 zurückgewiesen; es hat angenommen, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe dadurch zu demindest überwiegend verschuldet habe, daß er die Beklagte ohne triftigen Grund verlassen habe; die Aufrechterhaltung der Ehe sei auch sittlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in der über 20jährigen Ehe ihre besten Lebensjahre dem Kläger geopfert und ihm zwei Kinder geboren habe, deren Erziehung ausschließlich ihr zur Last gefallen sei.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1963 hat der Kläger erneut eine Scheidungsklage aus § 48 EheG eingereicht.
Er hat sich darauf berufen, daß inzwischen wiederum die 3-Jnhresfrict des § 48 Abs. 1 EheG abgelaufen sei und daß die wiederholten Versöhnungsversuche, die er nach dem letzten Urteil vom 9. Juni I960 brieflich und bei Zusammenkünften mit der Beklagten unternommen habe, an dem Verhalten der Beklagten gescheitert seien. Bar-aus ergebe sich, daß der Beklagten der Wille, die Ehe fortzunetzen, auf den er* nach der Neufassung des § 48
Abs. 2 EheG ankomme, fehle, und daraus ergebe sich auch, daß die Zerrüttung der Ehe nicht mehr überwiegend auf seinem früheren Verhalten beruhe« Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und behauptet, daß es dem Kläger nicht ernsthaft um eine Aussöhnung zu tun gewesen sei, sondern nur darum, sie ins Unrecht zu setzen, um einen Scheidungsgrund gegen sie zu erhalten. Bas Landgericht Bad Kreuznach hat durch Urteil vom 24« Juni 1964 der Scheidungsklage stattgegeben und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe« Es hat angenommen, daß der Widerspruch der Beklagten zv/ar zulässig, aber unbeachtlich sei, weil sich aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber den Annäherungsversuchen des Klägers seit dem letzten Scheidungsverfahren ergebe, daß sie an der Fortsetzung der Ehe nicht interessiert sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 16. Juni 1966 das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zu beachten sei.
Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter den Scheidungsanspruch aus § 48 EheG.
Entsche idungsgründe^
Die Revision mußte Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Widerspruchs oder die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet hat, nicht erneut geprüft, sondern sich insoweit unter Bezugnahme auf
 
§616 ZPO an die Peststellung des im vorausgegangenen Scheidungsprozeß ergangenen Berufungsurteils vom 9»
Juni I960 gebunden gehalten, da der Kläger neue Tatsachen, die eine andere Beurteilung dieser Frage recht-fertigen könnten, nicht vorgebracht habe, Die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses noch Fehler in der Erziehung der Kinder begangen hätte, könne, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht berücksichtigt werden, v/eil diese Erziehungsfehler nur einen ganz bedeutungslosen Einfluß auf die Zerrüttung der Ehe gehabt haben könnten0
Hiergegen richtet sich der Angriff der Revision« Sie weist darauf hin, daß das Berufungsgericht insoweit den Vortrag des Klägers außer acht gelassen habe, die Beklagte habe sich allen Versöhnungsversuchen, die er nach Abschluß des Vorprozesses unternommen habe, widersetzt. Daraus ergebe sich, daß die Zerrüttung der Ehe nicht mehr als vom Kläger überwiegend verschuldet angesehen werden könne oder daß die v/eitere Zerrüttung der Ehe, die eingetreten sei, nachdem sich die Zerrüttung durch seine Versöhnungsbereitschaft verringert habe, von der Beklagten verschuldet sei. Daher lägen neue Tatsachen vor, die es erforderlioh machten, die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, neu zu prüfen.
Dieser Beanstandung der Revision kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten, in welchem der Kläger eine Ablehnung seiner Versöhnungsversuche sieht, zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs behandelt.
Es ist nach gründlicher ParteiVernehmung und eingehen-
der Würdigung dieses Verhaltens zu dem Ergebnis gekommen* es sei nicht nachgev/ienen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder der Wille, die Ehe fortzusetzen, fehleo Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsfehlern; insoweit v/ird das Urteil von der Revision auch nicht angegriffen»
Bas Berufungsgericht hat dieses Verhalten der Beklagten, d»ho ihre Reaktionen auf die Versöhnungsversuche des Klägers, aber nicht daraufhin überprüft, ob es für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten Bedeutung haben kann» Insov/eit ist es nur auf die angeblichen Erziehungsfehler der Beklagten eingegangen« Bedeutsamer als diese könnte sich aber ein Fehlverhalten der Beklagten bei den Aussöhnungsverhandlungen auf die eheliche Einstellung des Klägers ausgev/irkt haben» Ber Kläger hat vorgetragen, daß er nach Abschluß des Vorprozesses im Jahre I960 ernstlich versöhnungsbereit gewesen seio Weil aber die Beklagte sich seinen Versöhnungsversuchen gegenüber ablehnend verhalten habe, habe er sich von ihr abgewandt» Es war zu prüfen, ob die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe noch von dem Kläger als überwiegend verschuldet anzusehen war» Für die Entscheidung dieser Frage konnte das oben angeführte Vorbringen des Klägers erheblich sein» Es mußte daher vom Berufungsgericht geprüft werden» Bas hätte selbst dann geschehen müssen, wenn der Kläger, wie der Ausführung auf S. 4 des Tatbestandes des Berufungsurteils entnommen v/erden könnte, das Verhalten der Beklagten nur in Bezug darauf vorgebracht hätte, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder der Wille, sie fortzusetzen, fehlten» Ber Kläger hatte aber schon in der Klageschrift auf S» 3/4 darauf hinge-
 
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v/iesen, es müsse festgestellt werden, daß die derzeitige Zerrüttung der Ehe nicht mehr überwiegend auf seinem früheren Verhalten beruhen könne«
Da das Berufungsgericht diese Prüfung nicht angestellt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur ander-v/eiten Verhandlung und Entscheidung zurückverv/iesen werden.
Palls das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung feststellen sollte, daß der Kläger, v/ie es die Beklagte behauptet, nicht den ernsten Willen gehabt hatte, sich mit der Beklagten auszusöhnen, und falls es den Sachverhalt sonst wieder ebenso feststellen sollte, wie es bisher geschehen ist, wäre der Widerspruch der Beklagten zul&ssig. Sollte es sich dagegen ergeben, daß die Behauptungen des Klägers zuträfen, dann muß das Berufungsgericht auch die übrigen Umstände, die sich in den früheren Jahren ereignet und die zur Zerrüttung der Ehe beigetx'a-gen haben, in Betracht ziehen. Es muß diese selbst und unabhängig davon würdigen, wie sie in den vorangegangenen Urteilen gewürdigt worden sind. Nach den Behauptungen des Klägers hat auch das Verhalten der Beklagten in den früheren Jahren mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen.
Er hatte sich im Jahre 1948 von der Beklagten getrennt und behauptet, daß er sich hierzu allein auf Grund des Verhaltens der Beklagten entschlossen habe. Er hat hierfür auf eine Reihe von Vorfällen und Verhaltensweisen der Beklagten hingewiesen, die zu dem Teil in die Kriegszeit zurückreichen, als der Kläger Soldat war, und zu dem Teil in die Zeit nach seiner Rückkehr fallen« Im besonderen hat er geltend gemacht, die Beklagte habe ihn nicht auf seine Bitte hin besucht, als er vor seinem
 
Rußlandeinsatz als Soldat in der Pfalz gelegen habe; sie habe ihm nach Rußland auch nur v/enig geschrieben, jedenfalls viel v/eniger als ihrer Stiefmutter» Nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft habe sie ihn lieblos behandelt und schlecht versorgt, dagegen habe sie sich eng mit ihrer Stiefmutter verbunden gefühlt und diese gegen seinen Willen fast ständig in der Ehe-v/ohnung anwesend sein lassen» Als er nach Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in Koblenz während der Wochenenden nach Haus gekommen sei, habe sie den Jungen mit in ihr Bett genommen, so daß er sich ihr nicht habe nähern können, und ihm gegenüber bei der Verabschiedung ein kühles Verhalten an den Tag gelegt» Bei der Geburt des zweiten Kindes habe sie ihn aus dem Zimmer gewiesen»
Nach der Trennung habe sie gegen ihn Unterhaltsrttckstän-de bis zur Leistung des Offenbarungseides durchgesetzt und ihn dadurch beruflich geschädigt» Im vorausgegangenen Scheidungsprozeß ist zu § 48 EheG festgestellt worden, daß die vom Kläger im Jahre 1948 vollzogene Trennung nicht durch das Verhalten der Beklagten entschuldigt werden könne und den Kläger zu demindest das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe» Baß andere Gründe als das Verhalten der Beklagten den Kläger zur Trennung bestimmt hätten, ist nicht festgestellt worden» Hiernach erscheint es nicht ausgeschlossen, daß bei Hinzunahme der neueren Vorgänge das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe in anderer Weise und nicht mehr als so stark bev/ertet wird, daß es im Palle einer - wenn auch nicht schuldhaften - Ablehnung ernsthafter Aussöh-nungsbemühungen des Klägers von seiten der Beklagten nicht mehr als überwiegend anzusehen ist» Einer solchen
 Feststellung stünde weder die Rechtskraft des früheren Urteils noch § 616 ZPO entgegen*
Senatspräsident Pr* Hauß ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben*
Johannsen	Johannsen	Pr*
Reinhardt
 Pr* Bukov/
Pr, Buchholz