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BGH · IV ZR 508/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 508/68

BGB § 1385: EheG § 48 Abs. 2 Die Tatsache, daß ein Ehegatte von dem anderen nach § 1385 BGB den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns fordert, ist grundsätzlich kein Anzeichen dafür, daß ihn die Bindung an seine Ehe fehlt. Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Er. Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. über die Aufteilung des Hausrats, die Zuweisung der ehelichen Wohnung und eine vom Kläger zu leistende Ausgleichszahlung von 2.000,- DM. Die Beklagte erklärte sich hierzu nach wie vor bereit, stellte jedoch Bedingungen wirtschaftlicher Art, auf die der Kläger nicht einging. Daboi wies die Beklagte darauf hin, daß sie die Trennung nur auf Drängen des Klägers vollzogen habe. Als der Kläger dem Verlangen nicht nachkam und auch keine weiteren Binrichtungsgogenstände herausgeben wollte, strengte die Beklagte im Februar 1961 ein gerichtliches Verfahren zur Verteilung des restlichen Hausrats nach § 1361 a BGB an. Die Beklagte widersprach der Scheidung und ließ vortragen, sie habe den Kläger zunächst auf sein Bitten froigoben wollen, weil er erklärt habe, den Belastungen der Ehe körperlich und seelisch nicht mehr gewachsen zu sein, und Sclbstraordabsichten geäußert habe. Alsdann habe sie jedoch erfahren, daß der wahre Grund für das Schcidungsverlangon des Klägers seine Hinwendung zu einer jüngeren Prau gewesen sei. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger nein Scheidungsbegehren weiter, soweit cs sich auf § 48 EheG stützt. Mit der allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision kann nur geprüft werden, ob die auf § 48 EheG begründete Klage mit Recht abgewiosen worden ist. April 1963 ergangene Urteil ist nach § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt kein Recht hatte, die Scheidung seiner Ehe gegen den Y/iderspruch der Beklagten zu begehren, da er die unheilbare Zerrüttung der Ehe zu demindestens überwiegend verschuldet hatte und der Beweis dafür, daß die Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle, nicht erbracht war. Die neue auf § 48 EheG gestützte Klage kann daher nur Erfolg haben, wenn sie auf Tatsachen gegründet wird, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zugetragen haben und die ergeben, daß nach diesem Zeitpunkt für den Kläger das Recht entstanden1 ist, die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG zu verlangen (BGHZ 45, 329 mit Anmerkung LM ZPO § 322 Nr, 56, da2u auch Habscheid, EamRZ 1967? Die geltend gemachten Tatsachen müssen ergeben, daß entweder die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht mehr als vom Klager ganz oder überwiegend verschuldet angesehen werden kann oder daß die Beklagte sich in diesem Zeitpunkt nicht mehr an die Ehe gebunden fühlte. Er könne jedoch die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten auch deswegen nicht wieder aufnehmen, weil er nunmehr erfahren habe, daß diese sich in dem früheren Verfahren auf Teilung des Hausrats eines Prozeßbotrugs schuldig gemacht und ihm auf diese Weise von ihm dringend benötigten Hausrat entzogen habe, ohne daß sie ihhyOClbötlHiättcivCfy/enden können. Mit Schriftsatz vom 13» Oktober 1961 beantragte die Beklagte einen neuen Termin, da sie nun-mehr eine Wohnung habe. Oktober datierte Bescheinigung vor, die ergab, daß sie ab 15» Oktober 1961 eine aus zwei Zinnern und Küche bestehende Wohnung gemietet habe. Tatsächlich hat die Beklagte diese Wohnung nicht bezogeno Sic hat angegeben, cs sei ursprünglich ein Mietpreis von 80,- DM vereinbart worden, der ab 15. Zum Einzug in die ’Wohnung sei es jedoch dann nicht gekommen, weil einmal der Vermieter wegen der hohen Umbaukosten eine höhere Miete als 80.- DM, nämlich 130.- DM, oder mehr gefordert habe, ferner weil die Tochter des Vermieters Wert auf die Wohnung gelegt habe und-weil auch sie, die Beklagte, mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand ihres Vaters bei ihren Eltern habe bleiben wollen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang untersucht, welche Bedeutung es hat, daß die Beklagte in dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren in einem Schriftsatz von 22. In dem Urteil des vorangegangenen Eheccheidungsprozcsses ist auch nur ausgeführt, daß die Beklagte gezwungen gewesen sei, nach dem Verlassen der Ehewohnung sich in einer anderen Wohnung neu einzurichten. Das Berufungsgericht hat ferner den Bev/eis dafür, daß der Beklagten jetzt die Bindung an die Ehe fehlt, als nicht erbracht angesehen. Der Kläger kann mit seiner gegenwärtigen Klage, wie eingangs bereits angedeutet, nur Erfolg haben, wenn er Umstände darlegt und beweist, die sich nach der lotsten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zugetragen haben und die allein oder im Zusammenhang mit dem vom Berufungsgericht neu und unabhängig von der früheren Wertung zu würdigenden Tatsachen ergeben, daß die Beklagte sich jetzt nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt. Als einzige erwiesene und hierfür möglicherweise in Betracht zu ziehende Tatsache hat das Berufungsgericht den Umstand angesehen, daß die Beklagte nach der Behauptung dos Klägers von diesem den vorzeitigen Ausgleich des gütcrrochtlichen Zuge-v/inns nach § 1385 BGB verlangt hat. destens 3-jähriger Trennung das Recht habe, auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns zu klagen» Der Gesetzgeber ist den jedoch nicht gefolgt. Er wollte zwar den Grundsatz, daß bei einem dauernden Gctrennt-loben der Ehegatten die Zugewinngemeinschaft ihre Berechtigung verloren habe, nicht aufgeben, sondern er wollte allein verhindern, daß auch der schuldige Ehegatte das Recht haben sollte, diesen Güterstand vorzeitig zu beenden. Bür den Pall, daß er den größeren Zugewinn erzielt, kann ihn nicht zugemutot werden, diesen auch für die Zukunft mit einen Ehegatten zu teilen, der sich ihm unberechtigt fernhält.

Zitierte Normen: § 1385 BGB § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 1385 BGB
RechtBerufungsgerichtEheEhegatteWohnungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 Nein
BGB § 1385: EheG § 48 Abs. 2
Die Tatsache, daß ein Ehegatte von dem anderen nach § 1385 BGB den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns fordert, ist grundsätzlich kein Anzeichen dafür, daß ihn die Bindung an seine Ehe fehlt. Ein solcher Schluß kann nur aus der Art und Weise gesogen werden, wie dieser Anspruch durchgooctzt wird.
BGH, Urt. v. 7. Juni 1968 - IV ZR 508/68 - OLG Hamm/Westf.
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I?_I‘K 588/6a__	URTEIL	Verkündet	>m
7 © Juni I960 Blecher, Justizoekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Verwaltungslciters Heinrich Friedrich Paul
- Prozcßbevollmächtigtcr:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Er.
gegen
 die Ehefrau Lieselotte D EflflHB, S^^^H^straßo
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Er.
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr- Pfretzschner Dr. Beinhardt, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz
 für Rocht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19- Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien haben am 10. April 1952 geheiratet. Der Kläger war damals 29 Jahre alt und von seiner ersten Ehefrau geschieden; die Beklagte war nahezu 32 Jahre alt und verwitwet. Ein 1954 geborenes Kind der Parteien ist alsbald verstorben; danach ist die Ehe kinderlos geblieben. Der letzte eheliche Verkehr hat am 8. Mai 1959 stattgefunden. Seit dem 18. September 1959 leben die Parteien getrennt; die Beklagte verließ an diesem tageddie'eheliche Wohnung und zog zu ihren Eltern.
Einige Tage nach der Trennung Unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, nach der die Beklagte auf Scheidung der Ehe mit der Begründung klagen sollte, der Kläger verweigere seit Anfang August 1959 die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es folgten ein Unterhaltsverzicht der (berufatätigen) Beklagten sowie Bestimmungen
 
über die Aufteilung des Hausrats, die Zuweisung der ehelichen Wohnung und eine vom Kläger zu leistende Ausgleichszahlung von 2.000,- DM.
Die Beklagte erhob auch am 2. Oktober 1959 die Scheidungsklage, ließ aber alsbald mittcilen, daß sie deren Durchführung von einer Abänderung der vorstehenden Vereinbarung abhängig mache. Am 4. November 1959? noch vor der ersten mündlichen Verhandlung, nahm dio (jetzige) Beklagte die Klage zurück.
Die Parteien verhandelten über ihre Anwälte weiter wogen einer einverständlichen Scheidung. Die Beklagte erklärte sich hierzu nach wie vor bereit, stellte jedoch Bedingungen wirtschaftlicher Art, auf die der Kläger nicht einging. Daboi wies die Beklagte darauf hin, daß sie die Trennung nur auf Drängen des Klägers vollzogen habe.
Der Schriftwechsel wandte sich der Aufteilung des Hausrats während des Getrenntlebens zu. Zwischendurch verlangte die Beklagte in ei2ien Rechtsstreit die Sequestration des vom Kläger gefahrenen Volkswagens, doch nahm sie; den Antrag alsbald zurück. Schließlich ließ die Beklagte den Kläger unter dem 23. Mai I960 auffordern, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustollen oder seinerseits Klage auf »Scheidung der Bhe zu erheben. Als der Kläger dem Verlangen nicht nachkam und auch keine weiteren Binrichtungsgogenstände herausgeben wollte, strengte die Beklagte im Februar 1961 ein gerichtliches Verfahren zur Verteilung des restlichen Hausrats nach § 1361 a BGB an.
In seinem Verlauf legte die Beklagte eine Bescheinigung des Hauseigentümers OMH vom 12. Oktober 1961 vor, nach der sie in dessen Hause eine aus zwei Zimmern und Küche bcotchcndc Wohnung "angemietet" hatte. Die Verband-
lungert endeten mit einem Vergleich. Hiernach gab der Kläger noch gewisse Einrichtungsatückeian-die'Beklagte' heraus, während die übrigen Hausratsgegenständc bei ihrem derzeitigen Besitzer verblieben. Die Beklagte hat unstreitig die in der Bescheinigung genannte Wohnung nicht bezogen.
Im Oktober 1962 erhob der Kläger erstmals Klage auf Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Er trug u.a. vor, die Scheidung der beiderseits als unheilbar zerrüttet angesehenen Ehe sei vereinbart worden, doch habe die Beklagte nachträglich unerfüllbare Bedingungen gestellt. Ihre Gesinnung erhelle aus den Schriftwechsel und den von ihr angestrengten Prozessen. Die Beklagte widersprach der Scheidung und ließ vortragen, sie habe den Kläger zunächst auf sein Bitten froigoben wollen, weil er erklärt habe, den Belastungen der Ehe körperlich und seelisch nicht mehr gewachsen zu sein, und Sclbstraordabsichten geäußert habe. Alsdann habe sie jedoch erfahren, daß der wahre Grund für das Schcidungsverlangon des Klägers seine Hinwendung zu einer jüngeren Prau gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der vorliegenden, im Mai 1964 erhobenen und auf §§ 42, 43, 48 EheG gestützten Klage hat der Kläger erneut um Scheidung der Ehe gebeten. Er hat der Beklagten u.a. unstatthafte Beziehungen zu anderen Männern und Prozeßbetrug durch Vorlage der obengenannten Bescheinigung des Hauseigentümers O^U^vorgeworfen, mit dem sie in Wahrheit niemals einen Mietvertrag abgeschlossen habe.
 
Dio Beklagte hat jegliche Bheverfchlung bestritten und einer Scheidung aus § 4-0 EheG unverändert widersprochen; hilfsweiso hat sic Schuldanträge gestellt» Die Klage ist wiederum im ersten und zweiten Rcchtszug ohne Erfolg geblieben»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger nein Scheidungsbegehren weiter, soweit cs sich auf § 48 EheG stützt.
Bntschoidungsgründo:
Mit der allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision kann nur geprüft werden, ob die auf § 48 EheG begründete Klage mit Recht abgewiosen worden ist. Das trifft im Ergebnis zu» Durch das im vorangegangenen Ehescheidungsvorfahren auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1963 ergangene Urteil ist nach § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt kein Recht hatte, die Scheidung seiner Ehe gegen den Y/iderspruch der Beklagten zu begehren, da er die unheilbare Zerrüttung der Ehe zu demindestens überwiegend verschuldet hatte und der Beweis dafür, daß die Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle, nicht erbracht war. Die neue auf § 48 EheG gestützte Klage kann daher nur Erfolg haben, wenn sie auf Tatsachen gegründet wird, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zugetragen haben und die ergeben, daß nach diesem Zeitpunkt für den Kläger das Recht entstanden1 ist, die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG zu verlangen (BGHZ 45, 329 mit Anmerkung LM ZPO § 322 Nr, 56, da2u auch Habscheid, EamRZ 1967? 486; BGHZ 49? 45
 
mit Anmerkung DM ZPO § 322 Nr. 61). Die geltend gemachten Tatsachen müssen ergeben, daß entweder die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht mehr als vom Klager ganz oder überwiegend verschuldet angesehen werden kann oder daß die Beklagte sich in diesem Zeitpunkt nicht mehr an die Ehe gebunden fühlte.
Für beides hat der Kläger eine Reihe von Tatsachen angeführt. Das Berufungsgericht hat sie jedoch nicht als erwiesen angesehen. Die Revision greift nur einzelne der hierzu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit Verfahrensrügen an. Diese sind jedoch unbegründet. Hierzu ist zu bemerken;
Der Kläger hat behauptet, er habe die ihm vorgeworfenen ohewidrigen Beziehungen zu der Zeugin K, abgebrochen. Er könne jedoch die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten auch deswegen nicht wieder aufnehmen, weil er nunmehr erfahren habe, daß diese sich in dem früheren Verfahren auf Teilung des Hausrats eines Prozeßbotrugs schuldig gemacht und ihm auf diese Weise von ihm dringend benötigten Hausrat entzogen habe, ohne daß sie ihhyOClbötlHiättcivCfy/enden können. Das Berufungsgericht hat diesen Vorwurf'als nicht erwiesen angesehen.
Die Durchführung des Hausratsteilungsverfahrens war davon abhängig gemacht worden, daß die Beklagte eine eigene Wohnung hatte. Im Termin vom 19. Juli 1961 war ein Beschluß dahin verkündet worden, daß über die Verteilung der Hausratgegenstände erst nach einem neuen Erörterungs-tormin entschieden worden solle, der dann anberaumt werde, wenn die Antragstellern, die Beklagte, Aussicht habe, eine
 
eigene Wohnung zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 13» Oktober 1961 beantragte die Beklagte einen neuen Termin, da sie nun-mehr eine Wohnung habe. Mit Schriftsatz vom 27» Oktober 1961 legte sie eine von 12. Oktober datierte Bescheinigung vor, die ergab, daß sie ab 15» Oktober 1961 eine aus zwei Zinnern und Küche bestehende Wohnung gemietet habe. Tatsächlich hat die Beklagte diese Wohnung nicht bezogeno Sic hat angegeben, cs sei ursprünglich ein Mietpreis von 80,- DM vereinbart worden, der ab 15. Oktober 1961 hatte gezahlt werden sollen. Es sei noch offen geblieben, wann sic in die Wohnung hätte einziehen können, da der Vermieter die Räume zuvor noch umgcstalton und mit einer Heizung habe versehen wollen. Zum Einzug in die ’Wohnung sei es jedoch dann nicht gekommen, weil einmal der Vermieter wegen der hohen Umbaukosten eine höhere Miete als 80.- DM, nämlich 130.- DM, oder mehr gefordert habe, ferner weil die Tochter des Vermieters Wert auf die Wohnung gelegt habe und-weil auch sie, die Beklagte, mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand ihres Vaters bei ihren Eltern habe bleiben wollen.
«Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es lasse sich nicht feststcllen, daß durch die Vorlage der Bescheinigung vom 12. Oktober 1961 der Wahrheit zuwider, also in Täuschungsabsicht, habe dargotan werden sollen, die Beklagte habe eine Zv/eizimncr-V/ohnung gemietet, in die sie ein-zichcn werde. Die Einlassung der Beklagten, sie habe sich von dem Hauseigentümer die Zusage geben lassen, daß sie in die Zweizimmerwohnung einziehen könne und daß auch der Mietvertrag ab 15. Oktober 1961 laufen solle, sowie daß sie tatsächlich die Absicht gehabt habe, die Wohnung zn beziehen, könne nicht widerlegt werden. Schon daran müsse der Vorwurf des Prozeßbetrugs scheitern. Diese Würdigung ist möglich. Sio kann von dor Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden.
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Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang untersucht, welche Bedeutung es hat, daß die Beklagte in dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren in einem Schriftsatz von 22. März 1963 hat vortragen lassen, sie habe eine Wohnung genietet, aus der sic später wieder ausgezogen sei. Bas Berufungsgericht führt aus, der Beklagten könne zunächst einmal nicht sicher widerlegt werden, daß 3ie im Verhandlungstermin vor dem Senat am 30. April 1963 diesen Vortrag richtig gestellt habe, wie sie es bei ihrer Anhörung vor dem Senat im Termin vom 1. Juli 1966 erklärt habe. Aus der Niederschrift dos Berichterstatters vom 3G. April 1963 und den Urteilsgründen lasse sich das Gegenteil nicht sicher folgern. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte tatsächlich den Wunsch gehabt habe, sieh wohnungsmäßig zu verändern. Auch diese Erwägungen greift die Hevision zu Unrecht an. Die Niederschrift des Berichterstatters vom 30. April 1963 ergibt zwar nicht, daß die Beklagte ihren unrichtigen Vortrag in dem Schriftsatz vom 22. März 1963 richtiggcstellt hat. Ihr ist aber auch nicht das Gegenteil zu entnehmen. In dem Urteil des vorangegangenen Eheccheidungsprozcsses ist auch nur ausgeführt, daß die Beklagte gezwungen gewesen sei, nach dem Verlassen der Ehewohnung sich in einer anderen Wohnung neu einzurichten. Nach alledem konnte das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen, daß ein betrügerisches Vorgehen der Beklagten bei dem Kausratsteilungsverfahren nicht erwiesen war» Dann aber kann der Kläger sein Beharren in seiner ehe-feindlichen Einstellung nicht mit einer solchen Verfehlung der Beklagten entschuldigen.
Das Berufungsgericht hat ferner den Bev/eis dafür, daß der Beklagten jetzt die Bindung an die Ehe fehlt, als nicht erbracht angesehen. Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß war dieselbe Feststellung in den vorangegangenen Ehescheidungsverfahren
 
getroffen worden. Der Kläger kann mit seiner gegenwärtigen Klage, wie eingangs bereits angedeutet, nur Erfolg haben, wenn er Umstände darlegt und beweist, die sich nach der lotsten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zugetragen haben und die allein oder im Zusammenhang mit dem vom Berufungsgericht neu und unabhängig von der früheren Wertung zu würdigenden Tatsachen ergeben, daß die Beklagte sich jetzt nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt. Als einzige erwiesene und hierfür möglicherweise in Betracht zu ziehende Tatsache hat das Berufungsgericht den Umstand angesehen, daß die Beklagte nach der Behauptung dos Klägers von diesem den vorzeitigen Ausgleich des gütcrrochtlichen Zuge-v/inns nach § 1385 BGB verlangt hat. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß sic dieses Verlangen geäußert hat.
Die Urteilsgründo ergeben, daß das Berufungsgericht der Ansicht ist, ein solches Verlangen sei generell nicht geeignet, um daraus Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nicht-boatehen einer Bindung an die Ehe zu ziehen«, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Geltendmachung der Rechte, die sich aus dieser Vorschrift ergäben, sprächen keineswegs gegen eine Bindung an die Ehe. Y/ollto man dieses annehmen, würde das zur Folge haben, daß der schuldlose Ehegatte zwischen der Geltendmachung seiner Rechte oder der Erhebung einer Scheidungsklage wählen müßte, nur um keine wirtschaftlichen Nachteile hinnehmen zu müssen. Dieses i£önne nicht rocht ens".'sein.
Diese Erwägungen treffen grundsätzlich und auch für depilier zu entscheidenden Rechtsstreit zu. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft setzt voraus, daß die Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft Zusammenleben, so daß der Zugewinn als von ihnen gemeinsam erarbeitet anzusehen ist. Folgerichtig sahen boide Entwürfe des Gleichbereehtigungsge-seizus in ihren § 1395 vor, daß jeder Ehegatte nach min-
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destens 3-jähriger Trennung das Recht habe, auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns zu klagen» Der Gesetzgeber ist den jedoch nicht gefolgt. Er wollte zwar den Grundsatz, daß bei einem dauernden Gctrennt-loben der Ehegatten die Zugewinngemeinschaft ihre Berechtigung verloren habe, nicht aufgeben, sondern er wollte allein verhindern, daß auch der schuldige Ehegatte das Recht haben sollte, diesen Güterstand vorzeitig zu beenden. Deswegen kann nach § 1383 BGB nur der Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zuge-winns klagen, der zu dem Getrenntleben berechtigt ist. Ihm muß dieses Recht zugestanden werden. Bür den Pall, daß er den größeren Zugewinn erzielt, kann ihn nicht zugemutot werden, diesen auch für die Zukunft mit einen Ehegatten zu teilen, der sich ihm unberechtigt fernhält. Für den Fall, daß er selber Gläubiger der Ausglcichoforderung ist, muß den Rechnung getragen werden, daß qv.cgrundsätzlich' besorgt w sein kann, daß ein unberechtigt getrennt lebender Ehegatte möglicherweise Handlungen vornimmt, um die Ausgloichsforderung zu beeinträchtigen. Wenn ein Ehegatte daher von diesem, ihm nach § 1385 BGB zu-otehenden Rocht Gebrauch macht, so nimmt er damit in einer von Gesetz gebilligten Y/eise seine eigenen vormögonsrcchtlichen Interessen wahr. In aller Regel kann daraus noch nicht auf eine fehlende Bindung an seine Ehe geschlossen werden. Ein solcher Schluß kann nur gezogen werden aus der Art und Weise, wie
 dieser Anspruch durchgesetzt wird. Im vorliegenden hall sind keine Umstände ersichtlich oder vorgotragen, die irgendwelche Schlüsse zu dem Nachteil der Beklagten erlauben würden.
Johannsen	Br. Ffrotzschner Dr.	Reinhardt
 Br. Bukow
 Br. Buchhols