Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. unter Aufhebung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils die Ehe wegen objektiver Zerrüttung (§48 Eheß) mit der Feststellung einer Mitschuld der Beklagten zu scheiden, die Beklagte: Das Berufungsgericht hat in seinem neuen Urteil auf die Berufung des Klägers unter Abänderung des land gerichtlichen Urteils die Ehe der Parteien geschieden und dabei ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Bas Berufungsgericht rechnet dem Kläger als schuldhafte Verletzung seiner ehelichen Pflichten an, daß er die Beziehungen zur Beklagten in schroffer Form abgebrochen hat. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte als Süditalienerin aus einer Umwelt komme, in der eine Frau nicht ohne Gefahr für ihren Huf gegenüber einem Mann - auch einem Ehemann - ein gewisses Maß an eigener Initiative entfalten könne. Obwohl das Berufungsgericht ein von dem Kläger zu vertretendes Verhalten an der Zerrüttung der Ehe darin sieht, daß 3ich dieser in brüsker Form von seiner Frau abgewandt hat, meint es, daß letztlich die Zerrüttung der Ehe doch nicht so sehr verschuldet, als vielmehr schicksalhaft bedingt sei. Dezember 1965 bereits darauf hingewiesen, daß der Kläger, der die Beklagte unter außergewöhnlichen Umständen durch eine Ehe an sich gebunden hatte, damit auch eine große Verantwortung für ihr weiteres Debens-schicksal übernommen habe. Sei der Kläger einseitig dieser Verantwortung für seine Ehefrau nicht gerecht gewesen, so liege es nahe, hierin die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe zu sehen, wenn das vorwerfbare Verhalten des Klägers zur Fortsetzung der Trennung der Parteien und zur Entfremdung der Ehegat- Bei der Prüfung der Ursächlichkeit der zu berücksichtigenden Umstände für die Zerrüttung der Ehe sei zu fragen, ob die Ehe vermutlich Bestand gehabt hätte, wenn der Kläger sich pflichtgemäß verhalten und seine in dem Absagebrief zu dem Ausdruck kommende Einstellung geändert hätte, oder ob die Ehe auch dann vermutlich in absehbarer Zeit an den objektiven Belastungen, denen sie ausgesetzt war, gescheitert wäre. Sei davon auszugehen, daß die Beklagte alsbald zu dem Kläger übergesiedelt wäre, wenn dieser sich weiter darum gesorgt hätte, so könne nicht ohne gewichtige konkrete Anhaltspunkte angenommen werden, die Ehe würde v/egen der Verschiedenheit der Parteien in Volkstum, Sprache, Religion und Alter auch bei pflichtgemäßen Bemühungen beider Eheleute um die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft keinen Bestand gehabt haben. Wenn der Kläger in diesem Zeitpunkt seine bisherigen Bemühungen um eine Wiedervereinigung auf gab und sich von der Beklagten ohne zureichenden Grund in schroffer Form löste, so läßt sich die weitere Entwicklung der Ehe nicht einfach als schicksalsbedingte Folge der Verschiedenheit der Parteien in Herkunft und Sprache und der Ungunst der äußeren Verhältnisse verstehen. Hat sich die Beklagte im Kähmen ihrer Kräfte und Möglichkeiten um Aufrechterhaltung der Beziehungen zu ihrem Mann bemüht und wäre sie nach Behebung der zeitbedingten Schwierigkeiten bei Bereitwilligkeit des Klägers zu diesem gezogen, so kann nicht ohne ganz gewichtige Anhaltspunkte die Feststellung getroffen werden, die Ehe der Parteien wäre in jedem Fall gescheitert. Unter diesen Umständen geht es nicht an, mit dem hypothetischen Urteil, die Ehe wäre in jedem Fall gescheitert, die Verantwortung des Klägers dafür beiseite zu schieben, daß die Beklagte keine Gelegenheit gehabt hat, sich in der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewähren. Senat des Bundesgerichtshofs in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat, daß gegenüber dem Verschulden einer Partei schicksalsmäßige Belastungen einer Ehe die entscheidende Ursache für deren Zerrüttung sind. Unter Aufhebung des Berufungsurteils mußte daher die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da es» wenn sich weitere Feststellungen zur Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs nicht treffen lassen und diese damit zu bejahen ist, noch der vom Berufungsgericht
2528 043
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
22. Mai 1968 Blocher Justizookretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Ehefrau Carla in SjflHHP'ltalien,
geh.* R
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
den Arbeiter Pritz Weg{
Klüger und Revisionsbeklagten,
♦
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1968 unter Mitwirkung deo Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oherlandesgerichta in Schleswig vom 7. Juni 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges» an den 5* Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-rückverv/iesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger» der sein Scheidungsverlangen auf § 48 EheG und im zweiten Rechtozug auch hilfsweioe auf § 43 EheG gestutzt hatte» begehrt nunmehr die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Die Beklagte widerspricht dem Schei dungsverlangen.
Wegen des Sachund Streitstandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des früheren XV. Zivilsenats vom 8. Dezember 1965 - IV ZR 287/64 - Bezug genommen, durch welches das Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Mai 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden isty* Zwischenzeitlich hat die Beklagte ihre Tätigkeit als Oastarbeiterin in der Bundesrepublik aufgegeben und lebt wieder in Italien.
In dem anschließenden Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Parteien neue Tatsachen nicht mehr vorgetragen und beantragt,
der Kläger:
unter Aufhebung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils die Ehe wegen objektiver Zerrüttung (§48 Eheß) mit der Feststellung einer Mitschuld der Beklagten zu scheiden,
die Beklagte:
die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß den Kläger an der objektiven Zerrüttung der Ehe ein Verschulden treffe.
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Das Berufungsgericht hat in seinem neuen Urteil auf die Berufung des Klägers unter Abänderung des land gerichtlichen Urteils die Ehe der Parteien geschieden und dabei ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden trifft.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter.
Ent schei düngsgründe:
Bas Berufungsgericht rechnet dem Kläger als schuldhafte Verletzung seiner ehelichen Pflichten an, daß er die Beziehungen zur Beklagten in schroffer Form abgebrochen hat. Hierzu habe, so meint es, selbst dann kein ausreichender Anlaß bestanden, wenn man seiner eigenen - sehr unwahrscheinlichen - Darstellung über den vorangegangenen Brief der Beklagten folge. Bas völlige Abwenden des Klägers von der Beklagten sei nicht zu entschuldigen. Ferner seien dem Kläger die ehewidrigen Beziehungen zu anderen Frauen zur Last zu legen. Ein Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe sei dagegen nicht bewiesen. Insbesondere könne ihr nicht zur Last gelegt werden, daß sie bis zu dem Empfang des Absagebriefes (Basta, non piu scrivo) schuldhaft etwas unterlassen habe, was von ihr zu dem Zweck ihrer Übersiedlung nach Deutschland habe getan werden müssen. Für die Zeit nach Empfang des Absagebriefes sei die Darstellung der Beklagten glaubhaft,
daß sie dem Kläger weiterhin geschrieben und nach ihrer Ankunft in Deutschland versucht habe» die Verbindung mit ihm wieder anzuknüpfen. Mehr habe nach den Umständen nicht von ihr erwartet werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte als Süditalienerin aus einer Umwelt komme, in der eine Frau nicht ohne Gefahr für ihren Huf gegenüber einem Mann - auch einem Ehemann - ein gewisses Maß an eigener Initiative entfalten könne.
Obwohl das Berufungsgericht ein von dem Kläger zu vertretendes Verhalten an der Zerrüttung der Ehe darin sieht, daß 3ich dieser in brüsker Form von seiner Frau abgewandt hat, meint es, daß letztlich die Zerrüttung der Ehe doch nicht so sehr verschuldet, als vielmehr schicksalhaft bedingt sei. Daher sei der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung unbegründet.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der frühere IV. Senat hatte ln seinem die Zurückverweisung .'useprechenden Urteil in dieser Sache vöm 8. Dezember 1965 bereits darauf hingewiesen, daß der Kläger, der die Beklagte unter außergewöhnlichen Umständen durch eine Ehe an sich gebunden hatte, damit auch eine große Verantwortung für ihr weiteres Debens-schicksal übernommen habe. Sei der Kläger einseitig dieser Verantwortung für seine Ehefrau nicht gerecht gewesen, so liege es nahe, hierin die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe zu sehen, wenn das vorwerfbare Verhalten des Klägers zur Fortsetzung der Trennung der Parteien und zur Entfremdung der Ehegat-
ten geführt habe. Bei der Prüfung der Ursächlichkeit der zu berücksichtigenden Umstände für die Zerrüttung der Ehe sei zu fragen, ob die Ehe vermutlich Bestand gehabt hätte, wenn der Kläger sich pflichtgemäß verhalten und seine in dem Absagebrief zu dem Ausdruck kommende Einstellung geändert hätte, oder ob die Ehe auch dann vermutlich in absehbarer Zeit an den objektiven Belastungen, denen sie ausgesetzt war, gescheitert wäre. Sei davon auszugehen, daß die Beklagte alsbald zu dem Kläger übergesiedelt wäre, wenn dieser sich weiter darum gesorgt hätte, so könne nicht ohne gewichtige konkrete Anhaltspunkte angenommen werden, die Ehe würde v/egen der Verschiedenheit der Parteien in Volkstum, Sprache, Religion und Alter auch bei pflichtgemäßen Bemühungen beider Eheleute um die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft keinen Bestand gehabt haben.
Ein Erfahrungssatz, daß eine Ehe an derartigen Verschiedenheiten zu scheitern pflege, bestehe nicht.
Dieser Beurteilung, die sich der erkennende Senat zu eigen macht, werden die Ausführungen des Berufungsurteils nicht gerecht. Zwar kann es so sein, daß als Ursache der Entfremdung der Eheleute und einer Zerrüttung ihrer Ehe schicksalsmäßige Umstände so im Vordergrund stehen, daß ihnen gegenüber der ursächliche Beitrag des Verschuldens einer Partei nicht ins Gev/icht fällt. Eine solche Würdigung liegt besonders dann nahe, wenn die Eheleute infolge politischer Verhältnisse lange Jahre hindurch getrennt leben müssen und die Aussichten für die Begründung oder Wiederbegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft immer geringer werden. So liegen die Dinge hier aber nicht. Hach-
dem sich die Parteien im Jahre 1947 getrennt hatten, zeichnete sich in den Jahren 1950, 1951 deutlich die Möglichkeit ab, daß die Beklagte in naher Zeit nach Deutschland kommen konnte, v/ie es die Parteien von Anfang an vorgesehen hatten. Wenn der Kläger in diesem Zeitpunkt seine bisherigen Bemühungen um eine Wiedervereinigung auf gab und sich von der Beklagten ohne zureichenden Grund in schroffer Form löste, so läßt sich die weitere Entwicklung der Ehe nicht einfach als schicksalsbedingte Folge der Verschiedenheit der Parteien in Herkunft und Sprache und der Ungunst der äußeren Verhältnisse verstehen. Wenigstens würde eine solche Erklärung rechtlich nicht anzuerkennen sein. Hat sich die Beklagte im Kähmen ihrer Kräfte und Möglichkeiten um Aufrechterhaltung der Beziehungen zu ihrem Mann bemüht und wäre sie nach Behebung der zeitbedingten Schwierigkeiten bei Bereitwilligkeit des Klägers zu diesem gezogen, so kann nicht ohne ganz gewichtige Anhaltspunkte die Feststellung getroffen werden, die Ehe der Parteien wäre in jedem Fall gescheitert. Ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Feststellung sind nicht ersichtlich. Sicher war die Eheschließung unter außergewöhnlichen Verhältnissen erfolgt. Ebenfalls soll nicht verkannt werden, daß die verschiedene Herkunft der Parteien eine Belastung für die Ehe bedeutete. Mag der Kläger auch heute die Eheschließung als unüberlegten Schritt ansehen, so muß er sich doch entgegenhalten lassen, daß er damals kein unerfahrener Mann war. Er war nahezu 40 Jahre alt und bereits zweimal verheiratet gewesen. Er kannte auch die LebenBverhältnisse und Lebensgewohnheiten in Süditalien. Ihm mußte daher neben seiner Verantwortung für die Beklagte bewußt sein, daß
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es erforderlich sein werde» seinerseits auf gewisse Eigenarten der Beklagten, die sich aus ihrer anderen Herkunft ergaben, Rücksicht zu nehmen. Andererseits waren die Schwierigkeiten für die Führung eines gemeinsamen ehelichen Hausstandes in Deutschland sicher nicht unüberwindlich. Das Berufungsgericht führt ausdrücklich aus, daß die Beklagte über Intelligenz und praktischen Sinn verfüge, überdies hat die Beklagte durch ihre längere Tätigkeit als Gastarbeiterin in Deutschland gezeigt, daß sie sich in fremde Verhältnisse einzuleben vermag. Unter diesen Umständen geht es nicht an, mit dem hypothetischen Urteil, die Ehe wäre in jedem Fall gescheitert, die Verantwortung des Klägers dafür beiseite zu schieben, daß die Beklagte keine Gelegenheit gehabt hat, sich in der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewähren. Der vorliegende Fall hebt sich in vielen Zügen von den Fällen ab, in denen der IV. Senat des Bundesgerichtshofs in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat, daß gegenüber dem Verschulden einer Partei schicksalsmäßige Belastungen einer Ehe die entscheidende Ursache für deren Zerrüttung sind.
Danach läßt sich das angefochtene Urteil, jedenfalls unter Zugrundelegung der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht halten. Unter Aufhebung des Berufungsurteils mußte daher die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da es» wenn sich weitere Feststellungen zur Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs nicht treffen lassen und diese damit zu bejahen ist, noch der vom Berufungsgericht
- von seinem Standpunkt aus mit Hecht - unterlassenen tatrichterlichen Prüfung der Frage bedarf, ob der Einwand des Klägers durchgreift, der Beklagten fehle die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen.
Der Senat hat von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Br. Hauß Johannsen Br. Pfretzschner
Br. Reinhardt
Br. Buchholz