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BGH · IV ZR 586/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 586/68

Der IW Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat in der Sitzung vom 16« Oktober 1968 unter Mitwirkung des Sonatsprüsidenten Dr. Hauß uov/ie der Bundesrichter Dr. Pfrotzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz beschlossen: woise auf § 44 und § 48 EheG gestützt hat, ist das landgo-richtliehe Urteil abgeühdert und die Ehe aus § 48 EhoO unter gegenseitiger Kostenaufhebung geschieden worden. Das Oborlandesgaricht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet: Schwere, die Scheidung nach § 43 EheO recht-fertigende eheliche Verfehlungen der Beklagten seien nicht erwiesen, auch bestehe kein Anhalt dafür, daß die Beklagte an geistigen Störungen leide, die eine Scheidung aus § 44 EheG rechtfertigen könnten. Each rechtzeitig eingelegter und begründeter Revision der Beklagten ist ihr Ehemann am 15» Juni 1967 verstorben. Für das Berufungsgericht ist dabei entscheidend ins Gewicht gefallen, daß die Ehefrau durch ihre objektiv unberechtigten Vorwürfe, durch die Stellung eines Entmündigungsantrags und ihr streitsüchtiges Verhalten die Wiederherstellung eines tragbaren ehelichen Verhältnisses erheblich erschwert hat. Wenn das Berufungsgericht in dem Verhalten der Ehefrau den wesentlichen Grund für das Schwinden der ehelichen Gesinnung dos Ehemannes gesehen hat, so ist das eine nach dem Akteninhalt mögliche tat- Ferner ist auszusprechen, daß die Beklagte die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen hat.

Zitierte Normen: § 62 ZPO § 48 EheG
KostenEhefrauEhemannesehelichenEhemannBrRevision

Volltext der Entscheidung

im 08i
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 586/68	BESCHLUSS
in dom Rechtsstreit
 dor Ehefrau Martha G Straßo MB*
geb. J|
ProzeßbcvollmUchtigter:
Beklagte und Revioionsklägorin, Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Erben ihroo am 15. Juni 196? in Berlin verstorbenen
 Ehemannes Peter
♦
- Prozeöbcvollmächtigter:
Kläger und Rovisionebeklagten,
 Rechtsanwalt Br.

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Der IW Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat in der Sitzung vom 16« Oktober 1968 unter Mitwirkung des Sonatsprüsidenten Dr. Hauß uov/ie der Bundesrichter Dr. Pfrotzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Es verbleibt bei der Kootenentscheidung des Urteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Hamm vom 12. Juli 1966.
Die Kosten des Revisionareohtszuges hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für die Revision wird auf 3000.- DM festgesetzt.
Or U n d o z
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Der Ehemann der Beklagten hat eine auf § 43 RheO gestützte Scheidungsklage orhoben. Das Landgericht hat die Klage abgey/iesen. Im zweiten Rechtezug, in dom der Ehemann der Beklagten sein Schoidungsbegehron weiterhin hilfs-
y-
woise auf § 44 und § 48 EheG gestützt hat, ist das landgo-richtliehe Urteil abgeühdert und die Ehe aus § 48 EhoO unter gegenseitiger Kostenaufhebung geschieden worden.
Das Oborlandesgaricht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet: Schwere, die Scheidung nach § 43 EheO recht-fertigende eheliche Verfehlungen der Beklagten seien nicht erwiesen, auch bestehe kein Anhalt dafür, daß die Beklagte an geistigen Störungen leide, die eine Scheidung aus § 44 EheG rechtfertigen könnten. Dagegen sei das Scheidungsbegehren aus § 48 EheO gerechtfertigt, da die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben sei,
 
eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliege und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht durchgreife.
Each rechtzeitig eingelegter und begründeter Revision der Beklagten ist ihr Ehemann am 15» Juni 1967 verstorben. Beide Anwälte haben gebeten, über die Kosten des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Durch den Tod des Ehemannes der Beklagten ist der Scheidungsrechtsstreit als in der Hauptsache erledigt anzusehen (§ 62B ZPO). Danach ist über die Kosten des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streit^tandcö nach billigen Ermessen zu entscheiden.
Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, ob die Revision voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Dies ist in vorliegendem Pall zu verneinen.
Aufgrund dos Verhandlungsergebnisses hat sich das Be-rugungsgericht nicht davon überzeugen können, daß der Ehemann die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Für das Berufungsgericht ist dabei entscheidend ins Gewicht gefallen, daß die Ehefrau durch ihre objektiv unberechtigten Vorwürfe, durch die Stellung eines Entmündigungsantrags und ihr streitsüchtiges Verhalten die Wiederherstellung eines tragbaren ehelichen Verhältnisses erheblich erschwert hat. Wenn das Berufungsgericht in dem Verhalten der Ehefrau den wesentlichen Grund für das Schwinden der ehelichen Gesinnung dos Ehemannes gesehen hat, so ist das eine nach dem Akteninhalt mögliche tat-
richterliche Würdigung, die das Revisionsgericht bindet. Eine Verletzung der Rechtsnorm des § 48 Abs. 2 EheG ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.
Daher verbleibt es bei der Kostonentscheidung des Berufungsgerichts . Ferner ist auszusprechen, daß die Beklagte die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen hat.
Br. Hauß	Br.	Pfretzsehner	Br. Reinhardt
 Br. Buchholz
 Br. Bukow