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BGH · IV ZR 585/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 585/68

Bei einer nur in der Person des Klägers zerrütteten Ehe, ist dieser verpflichtet darzulegen, welche Gründe zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben. Im Juni 1961 erhob der Kläger erneut gegen die Beklagte vor dem Landgericht Aachen Klage auf Scheidung der Ehe der Parteien mit der Begründung, die Beklagte habe den Haushalt der Parteien nur unzureichend versorgt, sie habe den Kläger zu Unrecht unerlaubter Beziehungen zu einer Frau Y/ifflfe und einer Frau J^iHi verdächtigt Die Beklagte habe insbesondere bei ihren rein geschäftlichen Beziehungen zu dem Zeugen PflBl nichts zu verbergen gehabt und auch der weitere Umgang mit PfHfe habe nicht einen objektiv gerechtfertigten Anschein des Bestehens unerlaubter Beziehungen zwischen der Beklagten und P^D erwecken können. Die Beklagte habe auch nach der rechtskräftigen Entscheidung des Vorverfahrens weiter ehev/idrige, ja sogar ehebrecherische Beziehungen zu dem Zeugen P^HP unterhalten; BflBi sei fast täglich in die Wohnung der Beklagten gekommen und zuweilen erst in der NachtWeg- Die Ehe der Parteien oei, so hat die Beklagte weiter ausgeführt, allein durch das ehebrecherische Verhalten des Klägers zu der Frau Wifllfc zerrüttet worden. Der Kläger erstrebe um jeden Preis eine Scheidung der Ehe der Parteien und habe aus diesem Grunde sie auch im September 1962 aufgefordert, aus der ehelichen Wohnung auszuzichen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht sei sich nicht bewußt gewesen, daß für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe, die Beweislast anders verteilt soi als für die Entscheidung der Frage, ob er die Scheidung der Ehe wegen Verschuldens der Beklagten begehren könne. Ein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren kann schon dann Erfolg haben, wenn die Ehe nur in der Person des klagenden Ehegatten unheilbar zerrüttet ist, falls er allein seine eheliche Ge- Es kann von dem anderen Ehegatten nicht verlangt werden, von sich aus die Umstände aufzudecken und zu beweisen, die bei dem Kläger zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben. Würde die dem Beklagten obliegende Beweislast so weit gehen, dann vnirde von ihm oft unmögliches verlangt, da er häufig nicht v/issen kann, v/elche seelischen Vorgänge sich bei seinem Ehepartner abgespielt haben und v/orin diese ihren Grynd haben. Bereits die rechtliche Y/ürdigung dieses Vorbringens des Klägers kann ergeben, daß er die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überv/iegend verschuldet hat, da er auch unter den von ihm angeführten Umständen seine eheliche Gesinnung hätte bewahren müssen und können. können, beweisen, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung aus anderen, ihm zun Vorwurf gereichenden Gründen verloren hat, oder doch jedenfalls nicht aus den von ihm angegebenen. Falls nur letzteres erwiesen ist, spricht die Lebenserfahrung dafür, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung ohne rechtfertigenden Grund aufgegeben hat oder aus bestimmten, von ihm zu vertretenden Gründen, die er verborgen hält. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat sich der Kläger von der Beklagten losgesagt. Ir hat selbst angegeben, daß er die Beklagte vor die Wahl gestellt habe, daß entweder er oder sie aus der ehelichen Wohnung aussiehe, da ihm ein weiteres Zusammenleben mit ihr nicht möglich sei. Aufgrund der Bewei sauf nähme hat das Berufungsgericht nun weiter feetgestollt, daß die Gründe, die der Kläger hierfür angegeben hat, nicht Vorgelegen haben, insbesondere, daß die Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen die vom Kläger als eine maßgebliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe angeführt waren, einwandfrei gewesen seien und daß der Kläger der Beklagten wegen ihres Umgangs mit diesem Zeugen auch keine Vorwürfe machen könne. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat- Sine Beeidigung wäre hier allenfalls dann geboten gewesen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits allein von der Bekundung dieses Zeugen abgehangen hätte. Daboi ist zu beachten, daß das Berufungsgericht es für möglich hält, daß die Zeugen sich getäuscht und daß sie einen anderen Kraftwagen, der nachts vor den Hause geparkt hat, für denjenigen des Zeugen PflB gehalten haben. Der Kläger kann auch nicht rügen, daß das Gericht ihn oder die Beklagte über diesen oder feilen Punkt noch als Partei hätte vernehmen müssen. Damit kann er keinen Erfolg haben, denn die Würdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist möglich und es ist nicht ersichtlich, daß das Gericht nicht auch die von den Kläger horvorgehobenen angeblich übergangenen Umstände berücksichtigt hat. Rechtlich fehlerfrei sind aufch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagten nicht vorgev/orfon werden kann, daß sie ihren vom Kläger mißbilligten Umgang mit dem Zeugen P^B nicht auf gegeben oder eingeschränkt hat. Nachdem er sich aber von der Beklagten getrennt und diese aus der ehelichen Wohnung verdrängt hatte, konnte er das, wie das Berufungsgericht mit Hecht ausgeführt hat, nicht mehr verlangen. Da das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Bev?ei sauf nähme frei von Rechtsfehlern festgestellt hat, daß die von dem Kläger für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung angeführten Gründe tatsächlich nicht bestanden haben, kommt es nicht darauf an, welches die wahren Gründe dafür gewesen sind, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung preisgejeben hat. Im Ergebnis ist das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung seine Ehe mindestens übex'Vaiegend verschuldet hat. Die Bevision verkennt bei ihren hierauf bezüglichen Rügen, daß nicht festgestellt werden muß, daß die Beklagte sich noch an ihre Ehe gebunden fühlt, sondern daß umgekehrt die Klage nur Erfolg haben kann, wenn bewiesen ist, daß der Beklagten eine solche Bindung fehlt. Denn sic habe trotz allem im Dezember 1959 die eheliche Gemein-schuft mit dem Kläger wieder aufgonommen und sie sei bereit, das nochmals wieder zu tun, wenn der Kläger zu erkennen gebe, daß sich bei ihm ein Gesinnungswandel vollzogen habe und daß er sich ihi' gegenüber künftig wie ein rechter Ehemann verhalten werde. Da auch die sonstigen, vom Kläger geltend gemachten Rügen nicht durchgreifen, mußte seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 391 ZPO § 48 EheG
ehelichenBerufungsgerichtParteiZeugeEheBeziehungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
EheG § 48 Abo. 2
Bei einer nur in der Person des Klägers zerrütteten Ehe, ist dieser verpflichtet darzulegen, welche Gründe zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben.
BGH, ürt. v. 10. Juli 1968 - IV ZR 585/68 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
>1V m 58^/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. Juli I960
Justizsekretär
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Arbeiters Peter-Josef Im Kfliii
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Ehefrau Anna F	geb
A^^straße 0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johanncen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov/ und Dr* Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1910 geborene Kläger und die im Jahre 1909 geborene Beklagte haben 1938 die Ehe geschlossen, aus der zwei jetzt volljährige Söhne hervorgegangen sind,
 Bereits in den Jahren 1956 bis 1959 lebten die Parteien innerhalb des dem Kläger gehörenden Hauses in
 vorübergehend getrennt. In dieser Zeit wurde der Kläger durch Urteil des Schöffengerichts in Aachen von 18. Dezember 1958 wpgen v/iederholter und
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schwerer Mißhandlungen der Beklagten und der Söhne der Parteien zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt. Einen Teil dieser gegen ihn erkannten Strafe verbüßte der Kläger in der Zeit von 24. April bis 15. September 1959» die Restotrafe wurde zur Bewährung ausgc-eotzt und an 16. September 1963 erlassen.
Hach seiner Strafentlassung machte der Klüger im Oktober 1959 beim Landgericht in Aachen eine auf § 48 EheG gestützte Ehescheidungsklage anhängig. Dieses Verfahren wurde jedoch nicht durchgeführt, da sich die Parteien in Dezember 1959 versöhnten.
Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat im Januar 1961 stattgefunden.
Am 4. Mai 1961 trennten sich die Parteien wiederum in ihrer damaligen Wohnung. Am 11. September 1962 zog die Beklagte mit den beiden Söhnen der Parteien aus der ehelichen Wohnung aus und wohnt seither in einem den Parteien gemeinsam gehörigen Haus in	*
Der ältere Sohn Peter	hat	vor kurzer Zeit ge-
heiratet und wohnt nicht mehr bei der Beklagten, sondern in	der jüngere Sohn Helmut FflHH) lebt noch
 bei der Beklagten.
Im Juni 1961 erhob der Kläger erneut gegen die Beklagte vor dem Landgericht Aachen Klage auf Scheidung der Ehe der Parteien mit der Begründung, die Beklagte habe den Haushalt der Parteien nur unzureichend versorgt, sie habe den Kläger zu Unrecht unerlaubter Beziehungen zu einer Frau Y/ifflfe und einer Frau J^iHi verdächtigt
 
und habe selbst zu demindest ehewidrige Beziehungen zu dem Kaufmann P^|^ unterhalten. Durch das am 20. Juli 1962 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen wurde der Kläger mit der Klage abgewiesen. Die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies das Berufungsgericht durch das am 23. April 1963 verkündete Urteil zurück und führte zur Begründung seiner Entscheidung u.a. aus:
Der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis einer schweren, sein Scheidungsbegehren rechtfertigenden Ehevorfehlung der Beklagten erbringen können. Die Beklagte habe insbesondere bei ihren rein geschäftlichen Beziehungen zu dem Zeugen PflBl nichts zu verbergen gehabt und auch der weitere Umgang mit PfHfe habe nicht einen objektiv gerechtfertigten Anschein des Bestehens unerlaubter Beziehungen zwischen der Beklagten und P^D erwecken können.
Mit der im September 1964 erneut erhobenen Klage begehrt der Kläger wiederum Scheidung der Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagton, hilfsweise aus § 48 EheG. Seit der Klageerhebung zahlt der Kläger keine Unterhaltsbeträge an die Beklagte.
Der Kläger hat behauptet:
Die Beklagte habe auch nach der rechtskräftigen Entscheidung des Vorverfahrens weiter ehev/idrige, ja sogar ehebrecherische Beziehungen zu dem Zeugen P^HP unterhalten; BflBi sei fast täglich in die Wohnung der Beklagten gekommen und zuweilen erst in der NachtWeg-
 
gegangen. Im Sommer 1963 sei	sogar einmal eine
 ganze Nacht hei der Beklagten gewesen. An einem Tag im Juli 1963 habe die Beklagte dem Briefträger, obwohl dieser heftig geklopft habe, nicht die Tür geöffnet; in dieser Zeit sei die Beklagte in ihrer Y/ohnung gewesen und der PKY/ des Zeugen	habe vor dem Hause
 gestanden, ln der Nachbarschaft der Beklagten gelte PBHI allgemein als deren Hausfreund.
Die Beklagte habe auch der Zeugin KBHV er" zählt, er - der Kläger - habe mit einer geschiedenen Prau gehurt.
Im übrigen habe die Beklagte die beiden Söhne der Parteien gegen ihren Vater aufgehetzt, so daß sie diesem mit geladener Pistole aufgelauert hätten. Die Beklagte sei auch nicht in der Lage gewesen, die beiden Söhne ordentlich zu erziehen, was aus der Tatsache gefolgert v/erden müsse, daß die Söhne straffällig ge-'worden seien.
Der Kläger hat beantragt,
 die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten zu scheiden, hilfsweise,
 die Ehe gemäß § 48 EheG zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
 
Sie hat die Behauptungen des Klägers Bestritten und u.a. vorgetragen: Sie habe zu dem Zeugen P|^^, der ein ambulantes Gewerbe in Textilien, Möbeln und Elektrogeräten betreibe, keine unerlaubten Beziehungen unterhalten, Sie sei lediglich geschäftlich, und zwar als Kundin mit	bekannt.	Dieser habe sie in der Hegel fast jede
 Woche einmal aufgesucht, um Raten zu kassieren oder um ihr oder ihren Söhnen neue Sachen anzubieten.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß für sie keine Veranlassung bestanden habe, ihre rein geschäftlichen Beziehungen zu	allein	der	völlig	grundlosen	Verdäch-
tigungen des Klägers wegen abzubrechen. Ein etwaiges Fehlvorhalten der Söhne der Parteien könne ihr schon deshalb nicht angerechnet werden, weil dies© aus dem Erziehungs-alter heraus seien.
Die Ehe der Parteien oei, so hat die Beklagte weiter ausgeführt, allein durch das ehebrecherische Verhalten des Klägers zu der Frau Wifllfc zerrüttet worden. Der Kläger erstrebe um jeden Preis eine Scheidung der Ehe der Parteien und habe aus diesem Grunde sie auch im September 1962 aufgefordert, aus der ehelichen Wohnung auszuzichen.
Das Landgericht hat die auf § 45 gegründete Klage ab-gewieoen und die Ehe aus § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage in vollem Umfang, der Kläger die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten.
 
Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage im vollen Umfang abgewiesen.
Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt sein auf § 48 EheG gegründetes Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweison.
Sntaoheidungsgründe;
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe:	Die	Revision	rügt zunächst, daß
 das Berufungsgericht die Bewoislast verkannt habe. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht sei sich nicht bewußt gewesen, daß für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe, die Beweislast anders verteilt soi als für die Entscheidung der Frage, ob er die Scheidung der Ehe wegen Verschuldens der Beklagten begehren könne.
Diese Rüge geht fehl. Ein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren kann schon dann Erfolg haben, wenn die Ehe nur in der Person des klagenden Ehegatten unheilbar zerrüttet ist, falls er allein seine eheliche Ge-
 
sinnung unwiederbringlich verloren hat. In diesem Pall kann aber der beklagte Ehegatte der Scheidung widersprechen, v/enn er bev/eist, daß der Kläger den Verlust seiner ehelichen Gesinnung mindestens überwiegend selbst verschuldet hnt. Dafür, daß der beklagte Ehegutto berechtigt ist, der Scheidung zu widersprechen, trägt er an sich die Beweislast. Die Preisgabe oder der Verlust der ehelichen Gesinnung ist aber ein psychologischer Vorgang in der Person desjenigen, bei dem dieses eingetreten ist. Es kann von dem anderen Ehegatten nicht verlangt werden, von sich aus die Umstände aufzudecken und zu beweisen, die bei dem Kläger zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben. Würde die dem Beklagten obliegende Beweislast so weit gehen, dann vnirde von ihm oft unmögliches verlangt, da er häufig nicht v/issen kann, v/elche seelischen Vorgänge sich bei seinem Ehepartner abgespielt haben und v/orin diese ihren Grynd haben. Deswegen ist der klagende Ehegatte verpflichtet, die Umstände darzulegen, die bei ihm zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben. Diese Anforderung ist auch berechtigt, da jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet ist, alles in seinen Kräften stehende zu tun, um seine eheliche Gesinnung zu bov/ahren.
Bereits die rechtliche Y/ürdigung dieses Vorbringens des Klägers kann ergeben, daß er die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überv/iegend verschuldet hat, da er auch unter den von ihm angeführten Umständen seine eheliche Gesinnung hätte bewahren müssen und können. Kann dieser Schluß nicht gezogen werden, muß der Beklagte, um mit seinem Widerspruch durchdringen zu
 
können, beweisen, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung aus anderen, ihm zun Vorwurf gereichenden Gründen verloren hat, oder doch jedenfalls nicht aus den von ihm angegebenen. Falls nur letzteres erwiesen ist, spricht die Lebenserfahrung dafür, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung ohne rechtfertigenden Grund aufgegeben hat oder aus bestimmten, von ihm zu vertretenden Gründen, die er verborgen hält.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat sich der Kläger von der Beklagten losgesagt. Ir hat selbst angegeben, daß er die Beklagte vor die Wahl gestellt habe, daß entweder er oder sie aus der ehelichen Wohnung aussiehe, da ihm ein weiteres Zusammenleben mit ihr nicht möglich sei. Die She der Parteien war sonach unheilbar zerrüttet, weil der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren hat. Aufgrund der Bewei sauf nähme hat das Berufungsgericht nun weiter feetgestollt, daß die Gründe, die der Kläger hierfür angegeben hat, nicht Vorgelegen haben, insbesondere, daß die Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen die vom Kläger als eine maßgebliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe angeführt waren, einwandfrei gewesen seien und daß der Kläger der Beklagten wegen ihres Umgangs mit diesem Zeugen auch keine Vorwürfe machen könne.
Diese Feststellungen und die sich darauf gründenden rechtlichen Erwägungen werden von der Revision vergeblich angegriffen. Der Zeuge F^fl^hut bekundet, daß er keine ehewidrigen Beziehungen zu der Beklagten unterhalten habe. Die Revision vermißt die Feststellung,
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daß dem Zeugen klar gewesen sei, was unter diesem Rechts-begriff zu verstehen ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, daß ein Richter, der einen Zeugen darüber vernimmt, ob er ehcv/idrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten hat, ihn zuvor darüber belehrt, was darunter zu verstehen ist. Außerdem hat der Zeuge	eindeu-
tig bekundet, daß er sich der Beklagten gegenüber stets korrekt benommen habe.
Das Berufungsgericht hat auch nicht § 391 ZPO verletzt, weil es den Zeugen P0KD nicht vereidigt hat«. Ob das Gericht einen Zeugen vereidigen will, steht in seinem Ermessen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat- Sine Beeidigung wäre hier allenfalls dann geboten gewesen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits allein von der Bekundung dieses Zeugen abgehangen hätte. Das trifft aber nicht zu. Denn auch die Bekundungen der Böhne der Parteien ergaben, daß die Beziehungen ihrer Mutter zu den Zeugen Pfli stets korrekt gewesen waren.
Ebenso hat das Berufungsgericht § 391 ZPO nicht deswegen verletzt, weil es die Zeugen Eheleute nicht vereidigt hat. Auch hier hat es die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Daboi ist zu beachten, daß das Berufungsgericht es für möglich hält, daß die Zeugen sich getäuscht und daß sie einen anderen Kraftwagen, der nachts vor den Hause geparkt hat, für denjenigen des Zeugen PflB gehalten haben.
 
Der Kläger kann auch nicht rügen, daß das Gericht ihn oder die Beklagte über diesen oder feilen Punkt noch als Partei hätte vernehmen müssen. Beide Parteien sind wiederholt eingehend vom Gericht vernommen worden. Der Kläger hatte dabei alle Punkto zur Sprache bringen können, deren Aufklärung er für geboten hielt. 'Herrn er das nicht getan hat, kann er später nicht rügen, daß das Gericht es unterlassen habe, die Parteien über die von ihm angeführten Umstände zu vernehmen .
Im übrigen greift der Kläger, soweit es sich darum handelt, welcher Art die Beziehungen der Beklagten zu dem beugen	waren,	nur	die	Beweiswürdigung
 dec ^Berufungsgerichts an. Damit kann er keinen Erfolg haben, denn die Würdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist möglich und es ist nicht ersichtlich, daß das Gericht nicht auch die von den Kläger horvorgehobenen angeblich übergangenen Umstände berücksichtigt hat.
Rechtlich fehlerfrei sind aufch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagten nicht vorgev/orfon werden kann, daß sie ihren vom Kläger mißbilligten Umgang mit dem Zeugen P^B nicht auf gegeben oder eingeschränkt hat. In dem vorangegangenen Sheschei-dungsverfähren hatte es 3ich bereits ergeben, daß die Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen	rein ge-
schäftlicher flatur und einwandfrei waren. Dem mußte der Kläger Rechnung tragen. Allenfalls dann, wenn er die eheliche Gemeinschaft wieder aufnahm und mit der Beklag-
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ten weiter zu sannen lebte, hätte er von ihr verlangen können, daß 3ie ihre Verbindung mit dem Zeugen langsam mehr und mehr löste und ihre Einkäufe anderweit tätigte. Nachdem er sich aber von der Beklagten getrennt und diese aus der ehelichen Wohnung verdrängt hatte, konnte er das, wie das Berufungsgericht mit Hecht ausgeführt hat, nicht mehr verlangen. Keineswegs berechtigte ihn die Tatsache, daß die Beklagte geschäftliche Verbindungen mit dem Zeugen	unterhielt,	sich	von
 ihr ohne weiteres zu trennen.
Da das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Bev?ei sauf nähme frei von Rechtsfehlern festgestellt hat, daß die von dem Kläger für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung angeführten Gründe tatsächlich nicht bestanden haben, kommt es nicht darauf an, welches die wahren Gründe dafür gewesen sind, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung preisgejeben hat. Insbesondere kann dahinstehen, ob er ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin VfiflHl unterhalten und sich deswegen von der Beklagten abgewandt hat. Ls mag auch sein, daß die Erwägungen, die das Berufungsgericht auf S. 23 der Urtcilsausfertigung über die maßgeblichen Ursachen für die Zerrüttung der Ehe angestollt hat, rechtlich zu dem Teil angreifbar sind. Dieser Mangel kann indes nicht dazu fuhren, das ange-fochtene Urteil aufzuheben. Denn auf diesen vielleicht rechtlich fehlsamen Srv/ägungen beruht die Entscheidung nicht. Im Ergebnis ist das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung seine Ehe mindestens übex'Vaiegend verschuldet hat.
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Das Berufungsgericht sieht es nicht als bewiesen an, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Die Bevision verkennt bei ihren hierauf bezüglichen Rügen, daß nicht festgestellt werden muß, daß die Beklagte sich noch an ihre Ehe gebunden fühlt, sondern daß umgekehrt die Klage nur Erfolg haben kann, wenn bewiesen ist, daß der Beklagten eine solche Bindung fehlt. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Beklagte im Verlauf von 28 Ehejahren von den Klager viel hat erdulden müssen. Deswegen hält das Berufungsgericht es für verständlich, daß sie vor dem Landgericht erklärt hat, sie wolle nicht zu dem Kläger zurück. Das Berufungsgericht glaubt aber, daß sich daraus nicht ihre wahre Einstellung zu ihrer Ehe ergebe. Denn sic habe trotz allem im Dezember 1959 die eheliche Gemein-schuft mit dem Kläger wieder aufgonommen und sie sei bereit, das nochmals wieder zu tun, wenn der Kläger zu erkennen gebe, daß sich bei ihm ein Gesinnungswandel vollzogen habe und daß er sich ihi' gegenüber künftig wie ein rechter Ehemann verhalten werde. Diese Erwägungen verstoßen nicht gegen § 48 Abs. 2 EheG.
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Da auch die sonstigen, vom Kläger geltend gemachten Rügen nicht durchgreifen, mußte seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückgewiesen werden.
Dr. Hauß	Johann3en	Dr.	Reinhardt
 Bundesrichter Dr. Buchholz Dr. Bukow	ist	beurlaubt.
Dr. Hauß