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BGH · IV ZR 584/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 584/68

Bie Eheleute haben deshalb nur während seines Urlaubs, zwei- bis viermal im Jahr, zusammen in Reichenberg gelebt, wo sie ihre Wohnung hatten» Ber letzte Urlaub, den der damals in Jugoslavien stationierte Kläger bei der Beklagten verbrachte und in dem es letztmals zu dem ehelichen Verkehr kam, endete am 28. Er hat behauptet, die Beklagte könne sich ihre 1944 aufgetretene Syphilis nur durch den Umgang mit einem anderen Manne zugezogen haben; er selbst sei niemals ge-achlechtekrank gewesen. Aus diesem Grunde habe er sich damals von der Beklagten abgewandt und den zuständigen Gerichtsoffizier um Vermittlung der Scheidung gebeten. Nach Wiederherstellung der brieflichen Verbindung im Jahre 1952 habe der Kläger nichts unternommen, um der Beklagten und den Kindern die Obersiedlung nach Bremen zu ermöglichen, und auch eine vorgeschlagene Aussprache in West-Berlin abgelehnt. Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht die Voraussetzungen der Klage nach § 48 Abs. 1 EheG bejaht, den Widerspruch der Beklagten gegen Beim das eingeholte ärztliche Gutachten bot dem Tatrichter eine hinreichende Grundlage für seine Feststellung, daß die Beklagto die Krankheit auch anders als durch den intimen Umgang mit einem Manne erworben haben konnte. Bas Berufungsgericht hat gleichwohl zugunsten des Klägers bedacht, daß er schuldlos der Meinung sein konnte, die Beklagte habe die Krankheit infolge ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen zu einem anderen Manne erworben. Wenn dies die Auffassung des Klägers gewesen sein sollte, so legt das Urteil dar, dann habe er sich jedenfalls deshalb nicht von der Beklagten abgewandt. Als die abgebrochene Verbindung 1952 wieder zustande gekommen sei, habe der Kläger die Beklagte gebeten, mit den Kindern zu ihm nach Bremen zu kommen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus diesem Gesamtverhalten des Klägers die Überzeugung gewonnen hat, er habe sich nicht schon 1944 wegen der Erkrankung der Beklagten, sondern erst später und aus anderem Grunde von der Ehe losgesagt. Dabei durfte das Berufungsgericht auch unterstützend erwägen, daß der Kläger bei seiner eigenen ehelichen Untreue Anlaß hatte, gegenüber einer angenommenen Verfehlung der Beklagten nachsichtig zu sein und die Ehe deshalb nicht preiszugeben. Das Berufungsgericht ist aber hilfsweise auch auf die Erklärung des Klägers eingegangen, er habe mit der Übersiedlung der Beklagten nur die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe schaffen wollen« Es hat dargelegt, daß seihst in diesem Palle - von der Verwerflichkeit eines solchen Vorgehens abgesehen - der wahre Grund für den Scheidungswunsch des Klägers nicht feststehe. Eie Bemerkung besagt in ihrem Zusammenhang, das Berufungsgericht bleibe auch dann überzeugt, daß sich der Kläger jedenfalls nicht wegen der Vorgänge im Jahre 1944 von der Beklagten abgewandt habe. te, als die Parteien 1952 wieder miteinander in briefliche Verbindung traten, so ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts begründet, daß der Kläger nunmehr die endgültige Zerrüttung der Ehe dadurch überwiegend verschuldet hat, daß er nicht die Zusammenführung der Familie ermöglicht, sondern Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen hat. Eie Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich ihre innere Bindung an die Ehe bewahrt habe und daß sie zur Fortsetzung der Eho bereit sei, beruht entgegen der Rüge der Revision nicht nur auf den Erklä- rungen der Beklagten im Rechtsstreit, Der Tatrichter hat auch den Überreichten Briefen der Beklagten entnommen, daß ihre Zuneigung zu dem Kläger trotz der langen Trennung und alles Vorgefallenen nicht erloschen war, und daß sie offen und eindringlich eine Bereinigung der Vergangenheit und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft wünschte* Gegenüber dieser positiven Grundeinstellung konnte es keine Rollo spielen , ob sich die Beklagte übertriebenen Erwartungen hinsichtlich der in Bremen zu beschaffenden Wohnung hingegeben und ob sie ein Treffen in Ost-Berlin vorgeschlagen hat, auf das sich der Kläger wegen der damit für ihn verbundenen Gefahren nicht einlassen konnte, Bas Berufungsgericht brauchte deshalb hierauf nicht mehr einzugehen.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
BerufungsgerichtBremenScheidungEheBrKlägerParteiRevision

Volltext der Entscheidung

2528 041
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 584/68	URTEIL	Verkflndet	an»
22. Mai 1968 Blech er,
 Justizsekretär
•la Urkundabeamter der GeachäftaateUe
 in dem Rechtsstreit
 des Feinmechanikers Josef Frans? Erich L
istraßc

Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Br.
Frof. Br.
gegen
 die Ehefrau Martha
 geh«
9
Kreis
 Beklagte und Revioionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 22. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzech-ner, Dr. Heinhardt und Br. Buchholz
 für Hecht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oherlandesge-richts in Bremen vom 23« Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt .
Von Rechts wegen
 Bie Parteien haben am 6. März 1940 in Reichenberg (Sudetenland) geheiratet. Der Kläger war damals einundzwanzig, die Beklagte sechsundzwanzig Jahre alt» Aus der Ehe sind die am Ü^HHB 1940 geborenen Zwillinge Horst und Ingrid hervorgegangen.
Der Kläger war bereits zur Wehrmacht eingezogen, als die Parteien heirateten. Bie Eheleute haben deshalb nur während seines Urlaubs, zwei- bis viermal im Jahr, zusammen in Reichenberg gelebt, wo sie ihre Wohnung hatten» Ber letzte Urlaub, den der damals in Jugoslavien stationierte Kläger bei der Beklagten verbrachte und in dem es letztmals zu dem ehelichen Verkehr kam, endete am 28. Bezember 1943» Anfang 1944 erkrankte die Beklagte
 
an Syphilis. Sie wandte sich daraufhin an die Wehrmacht s-fürsorgestelle, die eine ärztliche Untersuchung des Klägers veranlaßte.
Bei Kriegsende geriet der Kläger in englische Gefangenschaft. Hach seiner Entlassung im Jahre 1947 blieb er bis 1952 in Österreich. Sodann zog er nach Bremen, wo seine Mutter lebte. Von dieser erfuhr die nach Mitteldeutschland umgesiedelte Beklagte seine Anschrift. Sie schrieb dem Kläger, worauf er antwortete, die Beklagte möge mit den Kindern zu ihm kommen. Ber Kläger beschaffte indessen die erbetene Zuzugsgenehmigung nicht. Ber Briefwechsel endete 1953.
Seit 1956 lebt der Kläger in Bremen mit einer Frau Wflm zusammen, die inzwischen zvrei von ihm erzeugte Kinder geboren hat. Ber Kläger hat 1956 Klage auf Scheidung der Ehe aus § 48 EheG erhoben, die in zwei Hechtszügen erfolglos geblieben ist. Bas Oberlandesgericht hat das Scheidungsverlangen mit Rücksicht auf die damals noch minderjährigen Kinder der Parteien abgewiesen.
Mit der vorliegenden, 1964 erhobenen Klage hat der Kläger erneut beantragt, die Ehe nach § 48 EheG zu scheiden. Er hat behauptet, die Beklagte könne sich ihre 1944 aufgetretene Syphilis nur durch den Umgang mit einem anderen Manne zugezogen haben; er selbst sei niemals ge-achlechtekrank gewesen. Aus diesem Grunde habe er sich damals von der Beklagten abgewandt und den zuständigen Gerichtsoffizier um Vermittlung der Scheidung gebeten.
Mit seinem 1952 gemachten Vorschlag, die Beklagte möge mit den Kindern zu ihm kommen, habe er nur bezweckt, eine Scheidung der Ehe in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Bie Beklagte, die sich niemals um eine Wiederherstellung
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der Lebensgemeinschaft bemüht habe, fühle sich selbst nicht mehr an die Ehe gebunden und sei zu ihrer Fortsetzung nicht bereit. Der Kläger hat darauf hingewiesen, daß Dich die Parteien seit mehr als zwanzig Jahren nicht mehr gesehen haben und daß er nach der erstrebten Scheidung in der Lage wäre, Frau WflB zu heiraten und die von ihr geborenen Kinder zu legitimieren.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger für schuldig zu erklären. Sie hat unerlaubte Beziehungen zu anderen Männern bestritten und behauptet, der Kläger habe sie mit der Geschlechtskrankheit angesteckt. Er habe in Jugoslavien wiederholt Ehebruch begangen, unter anderem mit einer Frau MHB, die ein Kind von ihm empfangen habe. Nach Wiederherstellung der brieflichen Verbindung im Jahre 1952 habe der Kläger nichts unternommen, um der Beklagten und den Kindern die Obersiedlung nach Bremen zu ermöglichen, und auch eine vorgeschlagene Aussprache in West-Berlin abgelehnt. Demgegenüber sei sie, die Beklagte, auch weiterhin bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, an die sie sich unverändert gebunden fühle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger weiterhin die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG.
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Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht die Voraussetzungen der Klage nach § 48 Abs. 1 EheG bejaht, den Widerspruch der Beklagten gegen
 
die Scheidung aber durchgreifen lassen. Bo hat die über wiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe darin erblickt, daß er die ab 1952 gegebene Möglichkeit einer Zusammenführung der Familie nicht genutzt, sondern sich einer anderen Frau zugewandt hat.
Die Revision rügt zu Unrecht als verkannt, daß die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet gewesen sei, als der Kläger die Beziehungen zu Frau W/KK0 auf genommen habe. Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit geprüft und aus tatsächlichen Gründen verneint. Es hat sich insbesondere nicht davon überzeugen können, daß sich der Kläger wegen der 1944 aufgetretenen Geschlechtskrankheit der Beklagten von ihr abgewandt hat. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. Bas Berufungsgericht hat zwar die Umstände erwogen, die dafür sprechen, daß der Kläger selbst an Syphilis gelitten und die Beklagte im letzten Urlaub angesteckt haben könnte; doch hat es die Frage schließlich dahinstehen lassen. Deshalb brauchte es den ehemaligen Truppenarzt Br. Kreuze-der nicht zu vernehmen, durch dessen Zeugnis der Kläger Beweis dafür erboten hatte, daß er von 1943 bis zu dem Kriegsende nicht geschlechts.krank gewesen sei. Ebenso wenig kam es auf die beantragte Anhörung eines Sachverständigen darüber an, ob sich eine Ansteckung durch den Kläger im Hinblick auf die Inkubationszeit der Krankheit ausschließen lasse und die Beklagte somit die Ehe gebrochen haben müsse. Beim das eingeholte ärztliche Gutachten bot dem Tatrichter eine hinreichende Grundlage für seine Feststellung, daß die Beklagto die Krankheit auch anders als durch den intimen Umgang mit einem Manne erworben haben konnte. Baß es sich dabei um eine entferntere Möglichkeit handelte, mußte dem Tatrichter nicht
 
die Überzeugung aufzwingen, daß sich die Beklagte bei einem Geschlechtsverkehr oder dem Austausch körperlicher Zärtlichkeiten angesteckt hatte.
Bas Berufungsgericht hat gleichwohl zugunsten des Klägers bedacht, daß er schuldlos der Meinung sein konnte, die Beklagte habe die Krankheit infolge ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen zu einem anderen Manne erworben. Wenn dies die Auffassung des Klägers gewesen sein sollte, so legt das Urteil dar, dann habe er sich jedenfalls deshalb nicht von der Beklagten abgewandt. Denn er habe ihr weiterhin geschrieben, solange eine Bostverbindung bestand, und dabei nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er das eheliche Band als zerrissen ansehe. Heimaturlaub habe er wegen der Kriegsereignisse ab 1944 nicht mehr erhalten. Als die abgebrochene Verbindung 1952 wieder zustande gekommen sei, habe der Kläger die Beklagte gebeten, mit den Kindern zu ihm nach Bremen zu kommen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus diesem Gesamtverhalten des Klägers die Überzeugung gewonnen hat, er habe sich nicht schon 1944 wegen der Erkrankung der Beklagten, sondern erst später und aus anderem Grunde von der Ehe losgesagt. Dabei durfte das Berufungsgericht auch unterstützend erwägen, daß der Kläger bei seiner eigenen ehelichen Untreue Anlaß hatte, gegenüber einer angenommenen Verfehlung der Beklagten nachsichtig zu sein und die Ehe deshalb nicht preiszugeben. Sein Vorschlag einer Zusammenführung der Familie in Bremen ließ sich zwangslos als Ausdruck der fortbestehenden ehelichen Gesinnung deuten. Das Berufungsgericht ist aber hilfsweise auch auf die Erklärung des Klägers eingegangen, er habe mit der Übersiedlung der Beklagten nur die Voraussetzungen für
 
eine Scheidung der Ehe schaffen wollen« Es hat dargelegt, daß seihst in diesem Palle - von der Verwerflichkeit eines solchen Vorgehens abgesehen - der wahre Grund für den Scheidungswunsch des Klägers nicht feststehe. Eie Bemerkung besagt in ihrem Zusammenhang, das Berufungsgericht bleibe auch dann überzeugt, daß sich der Kläger jedenfalls nicht wegen der Vorgänge im Jahre 1944 von der Beklagten abgewandt habe. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Pür die von der Revision als Übersehen gerügte Möglichkeit, daß der Kläger mit seinem Vorschlag eine Fortsetzung der Ehe imgeachtet ihrer schon vollendeten Zerrüttung hätte bezwecken können, bestand im Vortrag des Klägers nirgends ein Anhalt.
1st aber demnach unangreifbar festgestellt, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung noch nicht verloren hat*? te, als die Parteien 1952 wieder miteinander in briefliche Verbindung traten, so ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts begründet, daß der Kläger nunmehr die endgültige Zerrüttung der Ehe dadurch überwiegend verschuldet hat, daß er nicht die Zusammenführung der Familie ermöglicht, sondern Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen hat. Weil diese Entscheidung auf dem eigenen Entschluß des Klägers beruhte, so hat das Berufungsgericht dargelegt, könne in der langen Trennung der Parteien nicht ein zeitbedingtes Schicksal gesehen werden, demgegenüber ein früheres Verschulden des Klägers seine Bedeutung verloren haben könnte. Biese Auffassung trifft rechtlich zu.
Eie Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich ihre innere Bindung an die Ehe bewahrt habe und daß sie zur Fortsetzung der Eho bereit sei, beruht entgegen der Rüge der Revision nicht nur auf den Erklä-
rungen der Beklagten im Rechtsstreit, Der Tatrichter hat auch den Überreichten Briefen der Beklagten entnommen, daß ihre Zuneigung zu dem Kläger trotz der langen Trennung und alles Vorgefallenen nicht erloschen war, und daß sie offen und eindringlich eine Bereinigung der Vergangenheit und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft wünschte* Gegenüber dieser positiven Grundeinstellung konnte es keine Rollo spielen , ob sich die Beklagte übertriebenen Erwartungen hinsichtlich der in Bremen zu beschaffenden Wohnung hingegeben und ob sie ein Treffen in Ost-Berlin vorgeschlagen hat, auf das sich der Kläger wegen der damit für ihn verbundenen Gefahren nicht einlassen konnte, Bas Berufungsgericht brauchte deshalb hierauf nicht mehr einzugehen. Ber dem Kläger obliegende Beweis, daß sich die Beklagte an die Ehe nicht mehr gebunden fühle und daß ihr die zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen, war angesichts der entgegenstehenden Tatsachen auf diesem Wege nicht zu erbringen.
Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung ist nach alledem ohne Rechtsirrtum oder Verfahrensverstoß als zulässig und beachtlich angesehen worden«,
Rrv^Hauß	Johairasen	Br*	Pfretzschner
 Br. Reinhardt
 Br. Buchholz