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BGH

Gericht: BGH

Unbeherrschtheit und Unruhe bedenklich seien; doch müsse der Kläger das Verhalten der Beklagten nach § 43 Satz 2 EheG verwinden, weil er sich vor der Beklagten ,in zunehmendem Maße verschlossen und so ihre an Hysterie grenzende Hemmungslosigkeit gesteigert und sich darüber hinaus zu unüberlegten Handlungen habe hinreißen lassen« Hach Erlaß dieses Urteils schrieb der Kläger der Beklagten in einem Brief vom 31* Januar 1962, daß er sic hasse, sich vor ihr ekele, sie verwünsche und nie wieder zu ihr zurückkehren werde* Die Beklagte ließ Anfang Februar 1962 aufgrund eines im Scheidungsprozeß nach § 627 ZBQ ergangenen Beschlusses des 0berlandc3gcrichts das Gehalt des Klägers pfänden, erhob im März 1962 für 3ich und den Sohn Unterhaltsklage gegen den Kläger und brachte auf Grund eines in dem Untcrhaltsprozeß ergangenen Teil-anerkenntnisurteils im August 1962 erneut eine Gehaltepfändung aus. Im Januar 1964 hat der Kläger dio zweite, den vorliegenden Rechtsstreit einleitende Scheidungsklage oirgereicht und den auf § 43 EheG gestützten Schoidungsensjrvch im wesentlichen damit begründet, daß die Beklagte die Gehaltspfändungen ausgebracht und in den Prozessen unwahre Angaben gemacht habe; außerdem hat er sich auf die früheren Vorgänge berufen, die Gegenstand des ersten Scheidungsprozesses waren. Auf die allein nach § 547 Abs. 1 ZH) zulässige Revision kann das angefochtene Urteil nur daraufhin überprüft werden, ob es den Widerspruch der Beklagten mit Recht für beachtlich gehalten hat. Ras Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Hierzu hat es ausgeführt, daß nach der Behauptung des Klägerc die ersten Störungen in der Rhe schon im Jahre 1952 aufgetreten seien und daß die Beklagte sich dem Kläger gegenüber nicht immer korrekt verhalten habe. Die Abneigung, die sie gegen die Schwestern des Klägers gehabt habe, könne jedoch keinen Einfluß auf die endgültige Zerrüttung der Rhe gehabt haben, weil der Kläger in Kenntnis der £in~ Stellung der Beklagten die Rhe fortgesetzt und die eheliche Gemeinschaft nach der vorübergehenden Trennung in den Jahren 1954/55 ir&eder aufgenommen habe. Ras übrige Verhalten, das der Kläger der Beklagten schon für 1952 zu dem Vorwurf gemacht habe, insbesondere die Verdächtigung ehelicher Untreue, die Rurchsuchung seiner Taschen und die Öffnung seiner Rost, sei Ausdruck des Mißtrauens der Beklagten gewesen, das der Kläger genährt habe, indem er sich vor der Beklagten verschlossen* seine Angelegenheiten mit ihr nicht offen besprochen und sie dadurch habe vereinsamen lassen. halten den ersten Anstoß zu dem Auseinanderleben der Parteien gegeben habe, so trage der Kläger doch an der endgültigen Zerrüttung der Ehe, die sich im Laufe des Jahros 1959*Jangeba2mt habe, die Überwiegende Schuld, v/eil er sich in diesem letzten Jahre vor der Trennung vorsohiedener schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe, indem er sich in ehewidriger Weise mit der Zeugin Katajczak abgegeben, die Beklagte wiederholt geschlagen und sich, ohne dazu berechtigt zu sein, Anfang I960 von der Beklagten getrennt habe« Das Berufungsgericht hat für seine Annahme, daß der Kläger die endgültige Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, entscheidend darauf abgestellt, daß der Kläger im letzton Jahre vor der Trennung schwere Eheverfehlungen begangen hat. Eheverfehlungen sind aber im Hahmen der nach § 46 Abs« 2 EheG vorzunehmenden Prüfung nicht für sich erheblich, sondern daraufhin zu prüfen, ob sie Folge und Ausdruck der bei dem Kläger eingetretenen Zerrüttung waren oder ob und inwieweit sie für den Verlust der ehelichen Gesinnung bei dem Kläger ursächlich geworden sind (vgl« Hoffmann/Stephan EheG 2. Hier war es daher unerläßlich zu prüfen, welchen Grad die Zerrüttung der Ehe erreicht hatte,.ehe der Kläger in den Jahren 1999/60 die ihm vom Berufungsgericht zur Last gelegten Verfehlungen beging, und worin die eigentlichen Ursachen der - schon vor 1999 eingetretenen - Entfremdung der Ehegatten zu sehen sind (vgl. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in der weiteren Zeit vorübergehend von seiner Familie ferngehalten. Danach erscheint die Zerrüttung der Ehe schon vor dem Jahre 1959 ein erhebliches Ausmaß angenommen zu haben. Daß als Ursachen hierfür im besonderen Maße odor gar überwiegend das Verhalten des Klägers in Betracht käme, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden; es hat offen gelassen, wessen Verhalten den ersten Anstoß zur Zerrüttung der Ehe gegeben hat. Danach könnto die Behauptung des Klägers etwas für sich haben, daß die ständige Unruhe und die hysterischen Vorhaltungen, die die Beklagte ihm gemacht hätte, ein friedliches Pamilienleben verhindert hätten, wofür auch die Zettel, die die Beklagte an den Kläger geschrieben hat (BA Hülle 120), mit ihren immer wieder abgebrochenen Gedanken und schwer verständlichen Andeutungen sprechen könnten. Auch braucht, worauf die Revision mit Recht hinweist, der zerrüttenden Wirkung des Verhaltens der Beklagten, insbesondere auch ihren Angriffen gegen die Schwestern des Klägers, nicht entegegeneustehen, wie das Berufungsgericht meint, daß der Kläger noch eine Zeitlang die eheliche Lebensgemeinschaft und den ehelichen Verkehr fortgesetzt hat. das Mißtrauen der Beklagten genährt hat, so kann dieses Verhalten bei der Zerrüttung der Ehe erheblich mitgewirkt haben, braucht aber nicht schwerer zu wiegen als das Vor- Var die Ehe aber schon zu Beginn des Jahres 1959 erheblich zerrüttet, ohne daß hieran den Klüger ein überwiegendes Verschulden trifft, so können die Eheverfeh-lungcn, die d&r Kläger auf dem Boden dieser weitgehenden Entfremdung der Eheleute begangen hat, eine Folge oder der Ausdruck der bereits eingetretenen, vom Kläger nicht mehr zu überwindenden Zerrüttung der Ehe gewesen sein» Sie zwingen nicht zu dem Schluß, daß der Kläger durch sie die endgültige Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hätte (vgpt. Bas könnte sowohl für die Ohrfeige gelten, die der Kläger der Beklagten schon im März 1958 gegeben haben soll, als nach den Behauptungen des Klägers die Beklagte ihrer Antipathie gegen die Schwestern des Klägers und Ihrem Mißtrauen gegen den Kläger durch Untersuchung seiner Taschen und durch den in den Wäscheschrank gelegten Zettel mit der Aufschrift "Auch diese Sachen sind gezählt91 besonders deutlichen Ausdruck verliehen hat, wie auch für die Ohrfeigen, die der Kläger der Beklagten bei den Streitigkeiten Ende des Jahres 1959 und Anfang I960 gegeben haben soll* In den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien kurz vor der Trennung des Klägers hat auch die Beklagte heftig reagiert, wie die Äußerung dartut, die sie im Jahre 1959 gegenüber dem Zeugen In- Nach alledem bedarf die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, einer nochmaligen Prüfung, so daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüekzuverwei'pen war*

Zitierte Normen: § 43 EheG
BerufungsgerichtEheGEheZerrüttungBrKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

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2528 (KO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR £8?/68	URTEIL	Verkünde«	am
22. Hai 1966
Blocher,
 Juetizsekretär
als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Dipl.-Ing. Br. Heinrich Hubert W in JflBHHBBl L®HBMHNtraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- ProseBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 Frau Hildegard Theresia Agnes W in
 geh,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 RrozeBbevollj^chtijrte II. Inet h Br. flHHHV und Br.
ihtaanwälte Br.
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Hauß und der Bundesrichter Johanns on, Dr. Ffretzsehner, Dr. Heinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 50. Juni 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der am flHHHI 1914 geborene Kläger und die am 2. März 1920 geborene Beklagte haben am 24«? November 1948 in WWKKKttt di© Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist als einziges Kind der am	1949	geborene Sohn Diet-
mar hervorgegangen.
Nach der Eheschließung wohnten die Farteien zunächst in Warendorf. Dort gründete der Kläger, der zur Zeit der Heirat selbständiger Handelsvertreter in technischen Artikeln war, im Jahre 1950 eine Gardinenweberoi. In Oktober 1954 nahm er eine Tätigkeit bei der Firma Friedrich UBB GmbH in DflHHBauf. Zu dieser Zeit kam es zu ernsten Unstimmigkeiten in der Ehe; der Kläger hielt
 
öich dann eine Zeitlang von seiner in Warendorf verbliebenen Familie fern, nachdem er im Oktober 1955 als Leiter der
 sammen. Dort kam es alsbald erneut zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, die im Jahre 1959 besonders heftige Formen annahmen. Als der Kläger zu dem 1. Januar I960
ersten Januartagen des Jahres I960 nach Hjf^^und kehrte von dort zu seiner Familie nicht mehr zurück. Die Beklagte verlieB die Ehewohnung im Januar 1961, nachdem ein Bäu-mungsurteil gegen sie ergangen war, und zog mit dem Sohn
 nach dem Tode ihres Vaters aus dessen Nachlaß zugefallen war. Der letzte eheliche Verkehr fand nach Behauptung des Klägers Anfang 1959, nach der Behauptung der Beklagten in Oktober 1959 statt.
Im Januar I960 reichte der Kläger zu dem ersten Hai eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage ein. Seine Vorwürfe gegen die Beklagte gingen im wesentlichen dahin, die Beklagte habe ständig etwas an ihm auszusetzen gehabt und auf unbedeutende Anlässe mit aufgeregten und hysterischen Vorhaltungen reagiert, dadurch sei es zu einer ständigen Unruhe gekommen, die ein friedliches Familienleben verhindert hätte; besonders verletzend seien ihr Mißtrauen und ihre Eifersucht sowie die feindliche Einstellung gegen seine Schwestern gewesen.
Die Klage blieb in beiden Hechtszügen ohne Erfolg. In dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 7. Dezember 1961 ist ausgeführt worden, daß die allgemeine Haltung der Beklagten gegenüber dem Kläger, ihre Empfindlichkeit,
 Versuchsabteilung bei der F	AG	in	DflHH an-
gestellt worden war und in	io	Wohnung	gefunden
 hatte, zog die Familie am 1. Dezember 1955 in DflHHPzu-
der Parteien zurück nach
 in ein Haus, das ihr
 
Unbeherrschtheit und Unruhe bedenklich seien; doch müsse der Kläger das Verhalten der Beklagten nach § 43 Satz 2 EheG verwinden, weil er sich vor der Beklagten ,in zunehmendem Maße verschlossen und so ihre an Hysterie grenzende Hemmungslosigkeit gesteigert und sich darüber hinaus zu unüberlegten Handlungen habe hinreißen lassen« Hach Erlaß dieses Urteils schrieb der Kläger der Beklagten in einem Brief vom 31* Januar 1962, daß er sic hasse, sich vor ihr ekele, sie verwünsche und nie wieder zu ihr zurückkehren werde* Die Beklagte ließ Anfang Februar 1962 aufgrund eines im Scheidungsprozeß nach § 627 ZBQ ergangenen Beschlusses des 0berlandc3gcrichts das Gehalt des Klägers pfänden, erhob im März 1962 für 3ich und den Sohn Unterhaltsklage gegen den Kläger und brachte auf Grund eines in dem Untcrhaltsprozeß ergangenen Teil-anerkenntnisurteils im August 1962 erneut eine Gehaltepfändung aus.
Im Januar 1964 hat der Kläger dio zweite, den vorliegenden Rechtsstreit einleitende Scheidungsklage oirgereicht und den auf § 43 EheG gestützten Schoidungsensjrvch im wesentlichen damit begründet, daß die Beklagte die Gehaltspfändungen ausgebracht und in den Prozessen unwahre Angaben gemacht habe; außerdem hat er sich auf die früheren Vorgänge berufen, die Gegenstand des ersten Scheidungsprozesses waren. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bie Berufung, die der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens auf den Seheidungsanspruch aus $ 48 IhcG erstreckt hat, hat das Oberlandesgerioht zurUckgeuicscn.
Es hat zu dem Scheidungsanspruch aus § 43 EheG angenommen, daß die Verfehlungen der Beklagten zu dem Teil nicht als schwere Eheverfehlungen anzusehen seien und zu dem Teil wegen § 43 Satz 2 EheG nicht zur Scheidung führen oder wegen f 616 ZPO nicht als selbständige Seheidungsgründc berücksichtigt werden könnten. Zum Klageanspruch aus § 48 IhcG
 
T
hat eo den von dor Beklagten erhobenen Widerspruch durchgreifen lassen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren, die Rhe aus § 48 RheG zu scheiden, weiter. Die Beklagte ist ira Revisionsrechtszug nicht vertreten.
J^tscheidirngsgiihide^
Auf die allein nach § 547 Abs. 1 ZH) zulässige Revision kann das angefochtene Urteil nur daraufhin überprüft werden, ob es den Widerspruch der Beklagten mit Recht für beachtlich gehalten hat.
Ras Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Hierzu hat es ausgeführt, daß nach der Behauptung des Klägerc die ersten Störungen in der Rhe schon im Jahre 1952 aufgetreten seien und daß die Beklagte sich dem Kläger gegenüber nicht immer korrekt verhalten habe. Die Abneigung, die sie gegen die Schwestern des Klägers gehabt habe, könne jedoch keinen Einfluß auf die endgültige Zerrüttung der Rhe gehabt haben, weil der Kläger in Kenntnis der £in~ Stellung der Beklagten die Rhe fortgesetzt und die eheliche Gemeinschaft nach der vorübergehenden Trennung in den Jahren 1954/55 ir&eder aufgenommen habe. Ras übrige Verhalten, das der Kläger der Beklagten schon für 1952 zu dem Vorwurf gemacht habe, insbesondere die Verdächtigung ehelicher Untreue, die Rurchsuchung seiner Taschen und die Öffnung seiner Rost, sei Ausdruck des Mißtrauens der Beklagten gewesen, das der Kläger genährt habe, indem er sich vor der Beklagten verschlossen* seine Angelegenheiten mit ihr nicht offen besprochen und sie dadurch habe vereinsamen lassen. Möge auch zweifelhaft sein, Messen Ver-
 
halten den ersten Anstoß zu dem Auseinanderleben der Parteien gegeben habe, so trage der Kläger doch an der endgültigen Zerrüttung der Ehe, die sich im Laufe des Jahros 1959*Jangeba2mt habe, die Überwiegende Schuld, v/eil er sich in diesem letzten Jahre vor der Trennung vorsohiedener schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe, indem er sich in ehewidriger Weise mit der Zeugin Katajczak abgegeben, die Beklagte wiederholt geschlagen und sich, ohne dazu berechtigt zu sein, Anfang I960 von der Beklagten getrennt habe«
Diese Ausführungen geben Anlaß zu rechtliohon Bedenken. Das Berufungsgericht hat für seine Annahme, daß der Kläger die endgültige Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, entscheidend darauf abgestellt, daß der Kläger im letzton Jahre vor der Trennung schwere Eheverfehlungen begangen hat. Eheverfehlungen sind aber im Hahmen der nach § 46 Abs« 2 EheG vorzunehmenden Prüfung nicht für sich erheblich, sondern daraufhin zu prüfen, ob sie Folge und Ausdruck der bei dem Kläger eingetretenen Zerrüttung waren oder ob und inwieweit sie für den Verlust der ehelichen Gesinnung bei dem Kläger ursächlich geworden sind (vgl« Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. $ 46 Anm« 95)« Maßgeblich sind also die Gründe für den Verlust der ehelichen Gesinnung. Hier war es daher unerläßlich zu prüfen, welchen Grad die Zerrüttung der Ehe erreicht hatte,.ehe der Kläger in den Jahren 1999/60 die ihm vom Berufungsgericht zur Last gelegten Verfehlungen beging, und worin die eigentlichen Ursachen der - schon vor 1999 eingetretenen - Entfremdung der Ehegatten zu sehen sind (vgl. Hofftaann/Stephan EheG 2. Aufl« S 46 Anm. 42)« Diesen Fragen ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen.
 
Hinsichtlich der Zerrüttung wird zu berücksichtigen sein, ob, was das Berufungsgericht für möglich gehalten hat, die Störungen in der Ehe schon im Jahre 1952 auf-getreten sind und die Beklagte dem Kläger schon damals eheliche Untreue vorgeworfen, seine Taschen durchsucht und seine Post geöffnet hat, und ob der Kläger schon in Jahre 1954 einen Rechtsanwalt zwecks Scheidung zugezogen und die Beklagte diesen am 5« November 1954 zu einer Besprechung geboten hat, in der es um die Aufrechtorhaltung der Ehe gegangen ist. Auf das zu den Akten des ersten Scheidungsprozesses in Ablichtung überreichte Schreiben des Rechtsanwalts EflBP an den Kläger vom 8. November 1954 (GA Bl. 54) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in der weiteren Zeit vorübergehend von seiner Familie ferngehalten. Als die Familie am 1. Dezember 1955 in der neuen Dortmunder Wohnung zusammengezogen war, hat der eheliche Frieden nicht lange angehalten.
Danach erscheint die Zerrüttung der Ehe schon vor dem Jahre 1959 ein erhebliches Ausmaß angenommen zu haben. Daß als Ursachen hierfür im besonderen Maße odor gar überwiegend das Verhalten des Klägers in Betracht käme, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden; es hat offen gelassen, wessen Verhalten den ersten Anstoß zur Zerrüttung der Ehe gegeben hat. Do ist möglich und erscheint sogar naheliegend, daß der eigentliche Grund für das Auseinanderleben der Parteien in nicht vorwerfbaren persönlichen. Eigenschaften und Wesenszügen der Ehegatten zu suchen ist. Die ständigen Differenzen undaobhiiößlibh auch das Zerbrechon der ihc könnton darauf boruhen, daß das Wesen der Partoien und etwa im besonderen das Verhalten der Beklagten ein ein-
 
trägliches Zusammenleben und eine wahre eholiche lebenc-gemeinschaft auf die Dauer nicht ermöglichten. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß die Beklagte offenbar labil, möglicherweise sogar zeitweise hysterisch sei. Danach könnto die Behauptung des Klägers etwas für sich haben, daß die ständige Unruhe und die hysterischen Vorhaltungen, die die Beklagte ihm gemacht hätte, ein friedliches Pamilienleben verhindert hätten, wofür auch die Zettel, die die Beklagte an den Kläger geschrieben hat (BA Hülle 120), mit ihren immer wieder abgebrochenen Gedanken und schwer verständlichen Andeutungen sprechen könnten. An der Ursächlichkeit dieser Wesenszüge und des entsprechenden Verhaltens der Beklagten für eine Zerrüttung der Ehe würde es nichts ändern, wenn die Beklagte den Kläger in diesen Zetteln und in ihrem sonstigen Verhalten in guter Absicht und dem Bestreben, der Ehe und dem Pamilienfriede» zu dienen, zugesetzt hätte. Auch braucht, worauf die Revision mit Recht hinweist, der zerrüttenden Wirkung des Verhaltens der Beklagten, insbesondere auch ihren Angriffen gegen die Schwestern des Klägers, nicht entegegeneustehen, wie das Berufungsgericht meint, daß der Kläger noch eine Zeitlang die eheliche Lebensgemeinschaft und den ehelichen Verkehr fortgesetzt hat. Aufgabe des Klägers wäre es allerdings gewesen, der Labilität und Unruhe der Beklagten mit liebevollem Verständnis zu begegnen und nicht abänderbare Schwierigkeiten hinzunehmen. Wenn er sich dieser Aufgabe nicht angenommen oder nicht gewachsen gezeigt hat, sondern sich, wie das Berufungsgericht auc-geführt hat, vor der Beklagten verschlossen und dadurch . das Mißtrauen der Beklagten genährt hat, so kann dieses Verhalten bei der Zerrüttung der Ehe erheblich mitgewirkt haben, braucht aber nicht schwerer zu wiegen als das Vor-
 
r
halten der Beklagten«
Var die Ehe aber schon zu Beginn des Jahres 1959 erheblich zerrüttet, ohne daß hieran den Klüger ein überwiegendes Verschulden trifft, so können die Eheverfeh-lungcn, die d&r Kläger auf dem Boden dieser weitgehenden Entfremdung der Eheleute begangen hat, eine Folge oder der Ausdruck der bereits eingetretenen, vom Kläger nicht mehr zu überwindenden Zerrüttung der Ehe gewesen sein» Sie zwingen nicht zu dem Schluß, daß der Kläger durch sie die endgültige Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hätte (vgpt. BGH Urteil vom 14. April 1965 - IV ZR 125/64 Hofftoann/Stephan EheG 2» Aufl» § 43 Anm» 42 und 65). Bas gilt insbesondere dann, wenn anzunehmen ist, daß die auf den Wesens-zügen der Parteien beruhenden Schwierigkeiten auch weiterhin das Übergewicht hatten und auch behalten hätten (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 1966 - IV ZR 305/64 = HJW 66, 774 a.E. » W EheG § 46 II Nr» 73 und vom 22. Februar 1967 - IV ZR 309/65 - HJW 1967, 1080 = IM EheG § 48 II, NrJ) 80).
Bas Berufungsgericht wird daher die Gründe dor Zerrüttung unter diesen Gesichtspunkten neu zu prüfen und abzuwägen haben. Soweit es dem Kläger ln seinem späteren Verhalten die Ohrfeigen zur Last golegt hat, erscheint es ohnedies fraglich, ob ihnen noch eine besondere ehezerrüttende Wirkung zukommen konnte. Bor Kläger hat Über den Anlaß dieser Tätlichkeiten Aus ce gen gemacht, nach denen sie Reaktionen der Unbeherrschtheit im Rahmen der gegenseitigen Streitigkeiten gewesen sein könnten. Bas könnte sowohl für die Ohrfeige gelten, die der Kläger der Beklagten schon im März 1958 gegeben haben soll, als nach den Behauptungen des Klägers die Beklagte ihrer Antipathie gegen die Schwestern des Klägers
 und Ihrem Mißtrauen gegen den Kläger durch Untersuchung seiner Taschen und durch den in den Wäscheschrank gelegten Zettel mit der Aufschrift "Auch diese Sachen sind gezählt91 besonders deutlichen Ausdruck verliehen hat, wie auch für die Ohrfeigen, die der Kläger der Beklagten bei den Streitigkeiten Ende des Jahres 1959 und Anfang I960 gegeben haben soll* In den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien kurz vor der Trennung des Klägers hat auch die Beklagte heftig reagiert, wie die Äußerung dartut, die sie im Jahre 1959 gegenüber dem Zeugen In-
dahin gemacht hat, daß ihr Mann ihr das Leben kaputtgemacht habe und sie jetzt auch seines kaputtmachen und ihn beruflich und finanziell zugrunderichten wolle.
Ob die Beziehungen des Klägers zu dem Lehrling der Firma, der Zeugin Erika RaflHHP? eine Folge der Zerrüttung der Ehe waren oder ob sie erst die Unheilbarkeit der Zerrüttung horbeigeführt haben, läßt sich ohne weitere Feststellungen nicht beurteilen. Es kann insbesondere darauf ankommen, wann und unter welchen Umständen diese Beziehungen begonnen haben, welches Ausmaß sic angenommen, wie lange sie angedauert haben und ob sic noch zur Zeit der Trennung bestanden haben*
Nach alledem bedarf die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, einer nochmaligen Prüfung, so daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüekzuverwei'pen war*
 
Die Feststellungen des Berufungsgerielite zur Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe werden von der Revision nicht angegriffen und lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Br. HauÖ	Johannsen	Br.	Rfretzschner
 Br. Reinhardt	Br.	Buchholz