* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auch das wohlverstandene Interesse der beiden ehelichen Kinder verlange nicht die Aufrechterhaltung der Ehe. Niemand könne ihm verwehren, eine v^eibliche Hilfskraft zu sich zu nehmen. So habe ihr Prozeßbevollmächtigter vor dem Einzelrichter erklärt, die Beklagte v/erdo nicht nach Stuttgart zurückkehren und sei auch nicht bereit, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Allein der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe dadurch verschuldet, daß er ab 1954 in ständig zunehmender Weise sich von ihr und den Kindern abgewendet und sic nur als Hausgehilfen behandelt habe. Obwohl sie ihm dies verziehen habe und es auf ihre Bitte am 27* April 1957 nochmals zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei, weil sie sich von einem weiteren Kind, das aus dem Verkehr tatsächlich hervorgegangen sei, die Kettung der Ehe versprochen habe, habe sich das Verhalten des Klägers in der Folgezeit nicht geändert. Er habe jeglichen ehelichen Verkehr, aber auch jegliche Berührung und jegliches Küssen abgelehnt mit der Begründung, er könne mit einer Frau nur dann ehelich verkehren, wenn er sie maßlos liebe. Da der Kläger sich auch den Kindern gegenüber nicht in acht genommen habe, sei sie, um das Wohl der beiden Kinder nicht zu gefährden, schließlich gezwungen gewesen, eine einverständliche Trennung der Parteien herbeizuführen. Das Berufungsgericht hat zwar die Aufrechterhaltung der Ehe im wohlverstandenen Interesse der beiden minderjährigen Kinder nicht für erforderlich gehalten, im übrigen aber das klageabv/eisende landgerichtlicho Urteil bestätigt. Nicht nachprüfbar für das Rovioionsgericht sind daher die vom Berufungsgericht in Rahmen dos § 48 Abs. 1 EheG festgestelltcn Voraussetzungen, nämlich daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien 3eit drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttot sei. Der Nachprüfung des Revisionsgerichts obliegt es mithin nur, ob das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, daß der von der Beklagten nach § 48 Abo. 2 EheG erhobene Widerspruch gegen die Scheidung durchgreift. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß auch Handlungen der Beklagten, die nach den Feststellungen im früheren Scheidungsstreit an sich keinen Schuldvorwurf begründeten oder die noch keine schweren Eheverfehlungen darstellten, dennoch ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sein konnten. Das Berufungsgericht hat nämlich den Kläger bei dessen Partoioinvcrnahme sehr eingehend darüber befragt, welche Vorwürfe er gegenüber der Beklagten von Anbeginn der Ehe machen könne. Damit hat aber das Berufungsgericht im Ergebnis die Hichtigkeit der Behauptungen des Klägers unterstellt und, entgegen der Ansicht der Revision, ist kein Verfahrensfehler darin 2u sehen, daß das Berufungsgericht insoweit nicht der vom Kläger beantragten Vernehmung der Beklagten nachgekommen ist. Danach läßt es keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht die, wenn auch nicht alleinige, jedoch überwiegende Ursache der Zerrüttung der Ehe darin gesehen hat, daß sich der Kläger ohne ihn rechtfertigende Gründe nach noch nicht einmal 1 1/2jährigcn Ehe von der Beklagten abwandte und von da ab konsequent mit einer Ausnahmo am 27- April 1957 trotz immer nieder v/iederholten Bitten der Beklagten den ehelichen Verkehr verweigerte. Wenn dao Berufungsgericht auch nicht den Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung ausdrücklich festgestellt hat, 30 läßt sich doch aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe entnehmen, daß es das Vorliegen einer unheilbaren EheZerrüttung ochon vor der Erhebung der ersten Scheidungsklage (Dezember 1958) annimmt. August 1958, in dem der Kläger konsequent jeden ehelichen Verkehr, aber auch jeden Kuß und jede Berührung der Beklagten in der Folgezeit mit der Begründung ablehnte, er könne mit einer Frau nur dann ehelich verkehren, v/enn er sic "maßlos liebe”, und die Beklagte bat, von allen intimen Annäherungsversuchen abzusehen. Das Berufungsgericht hat sich, entgegen der Ansicht der Revision, bei dieser Feststellung nicht nur an ein “Lippenbekenntnis" der Beklagten gehalten, sondern alle in den Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Beklagten zulassen, umfassend und im Zusammenhang gewürdigt. Zu dieser Feststellung und der daraus gezogenen Schlußfolgerung konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum gelangen, denn die Beklagte hatte verständliche Gründe für eine lediglich im Erziehungsinteresse der Kinder herbeigeführte Trennung vorgetragen, denen der Kläger keine gewichtigen Gründe entgegengestellt hat. auch1* deren Erklärung Glauben schenken, daß sie jederzeit bereit sei, zu dem Kläger zurückzukehren, wenn dieser ihr “ein rechter Ehemann und den Kindern ein rechter Familienvater“ sein wolle, und hieraus folgern, daß bei der Beklagten noch eine zu demutbare Bereitschaft bestehe, die Ehe fortzusetzen. Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist, da das Berufungourteil auch im übrigen nicht Rcchtofchler 2u Ungunaten des Klägers erkennen läßt, zurüokzuwei son.

Zitierte Normen: § 48 EheG
KindTrennungehelichenBerufungsgerichtParteiEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

r.
2528 052
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR 582/68	URTEIL	Verkündet	am
10. Mai 1968 B 1 e c h e r Justizsekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Postbeamten Wolfgang H
S
trafie
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 seine Ehefrau Ursula
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Prof. Br und Br.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johanneen, Mormann, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil de3 11• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5* Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechto-zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1926 geborene Kläger und die 1915 geborene Beklagte haben am 22. August 1953 vor dem Standesbeamten in Stuttgart die Ehe geschlossen. Der Kläger iot von Geburt blind. Er ist bei der Bundespost im Pern-spreohdienst tätig. Die Beklagte ist nicht berufstätig. Aus der Ehe sind zwei im September 1955 und im Januar 1958 geborene Kinder hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat am 27. April 1957 stattgefunden. Seit dem 4. August 1961 leben die Parteien,
 die schon seit April 1957 innerhalb der Wohnung getrennt geschlafen haben, getrennt. Die Beklagte ist mit den beiden Kindern auf Grund einer Vereinbarung der Partoien vom 31. Juli/1. August 1961 zu ihren Eltern nach Hildesheim zurückgekehrt. Der Kläger wird seither von seiner Mutter versorgt.
Eine erste, auf schwere Eheverfehlungen der Beklagten gestützte Scheidungsklage des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29- Mörz I960 mit der Begründung abgewiesen, daß schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht nachgewiesen seien«
Der Kläger begehrt nunmehr die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Er hat hierzu vargetragen:
Die Beklagte habe durch ihr Verhalten die Ehe der Parteien zerrüttet. Sie habe wiederholt den Dienstherrn des Klägers aufgesucht und sich darüber beklagt, daß sie zu wenig Haushaltungsgeld erhalte, obwohl sie die EinkommensVerhältnisse des Klägers genau gekannt und gewußt habe, daß dieser jeden entbehrlichen Betrag <;un Unterhalt zur Verfügung stelle. Sie sei auch nicht davor zurtickgesehreckt, Über die intimsten Familien-verhaltnisse mit den Putzfrauen zu sprechen, die diese Dinge publik gemacht hätten. In aller Öffentlichkeit habe sie behauptet, der Kläger habe .mit der Frau eines Schulkameraden ein Verhältnis, wodurch sie ihn auch bei seiner Behörde diskriminiert habe. Schließlich sei die Beklagte schon im Jahre 1958	41/2	Monate	zu	ihren	El-
tern gegangen, obwohl sie ausdrücklich bei ihrem Fortgang versprochen habe, sie käme nach vier Wochen zurück.
 
r
Die Parteien hätten sich nunmehr in den über drei Jahren ihrer äußeren Trennung vollständig auseinanderge-lebt. Hiervon abgesehen, sei er der Auffassung, daß allein die dreijährige Heiratrennung bei ihm als Blinden, der unbedingt auf die Hilfe einer weiblichen Person angewiesen sei, ausreiche* Seine Mutter, die ihn bisher versorgt habe, sei 74 Jahre alt und gebrechlich. Sie könne ihn nicht mehr länger versorgen. Er sei deshalb darauf angewiesen, eine neue Lebensgefährtin zu suchen. Auch das wohlverstandene Interesse der beiden ehelichen Kinder verlange nicht die Aufrechterhaltung der Ehe. Niemand könne ihm verwehren, eine v^eibliche Hilfskraft zu sich zu nehmen. Daß aus einem Zusammenleben mit einer solchen uneheliche Kinder hervorgingen, könne nicht verhindert werden. Pür eine solche Hilfskraft aber und etwaige uneheliche Kinder müsse er auf jeden Pall auf-kommen. Die Parteien seien sich schon früher darüber einig gewesen, auseinanderzugehen, und hätten sich im Jahre 1961 Über die Trennung geeinigt. Auch die Beklagte sei nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm wieder herzustellen. So habe ihr Prozeßbevollmächtigter vor dem Einzelrichter erklärt, die Beklagte v/erdo nicht nach Stuttgart zurückkehren und sei auch nicht bereit, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen.
Die Beklagte hat dem Scheidungsbegehren des Klägers widersprochen und hierzu vorgetragen$
Allein der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe dadurch verschuldet, daß er ab 1954 in ständig zunehmender Weise sich von ihr und den Kindern abgewendet und sic nur als Hausgehilfen behandelt habe. Alle ihre Mühe habe
 er nur durch gehässige und beleidigende Behandlung beantwortet. Vom Dezember 1954 bis April 1957 habe er den ehelichen Verkehr trotz ihrer wiederholten Bitten ganz verweigert. Er sei nervös, lieblos und bei Kleinigkeiten aufbrausend gewesen und habe sich der Selbst-befriedigung hingegeben. Zu Pfingsten 1956 habe sie den Klüger in einer verfänglichen Situation mit der blinden Christel BMPüberrascht, die sie in die Wohnung ein-geladen gehabt habe* Der Kläger habe daraufhin einen Selbstmord unternommen, den sie verhindert habe. Obwohl sie ihm dies verziehen habe und es auf ihre Bitte am 27* April 1957 nochmals zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei, weil sie sich von einem weiteren Kind, das aus dem Verkehr tatsächlich hervorgegangen sei, die Kettung der Ehe versprochen habe, habe sich das Verhalten des Klägers in der Folgezeit nicht geändert. Er habe ihr vielmehr, als sie nach der Geburt des zweiten Kindes im Zustand völliger Erschöpfung bei ihren Eltern gewesen sei, dorthin am 20. August 1958 geschrieben, er müsse sie, wenn sie in Zukunft ein Leben in Liebe und Anhänglichkeit erwarte, enttäuschen. Er habe jeglichen ehelichen Verkehr, aber auch jegliche Berührung und jegliches Küssen abgelehnt mit der Begründung, er könne mit einer Frau nur dann ehelich verkehren, wenn er sie maßlos liebe. Im Jahre 1959 habe der Kläger ehewidrige Beziehungen zur Postangestellten Buth unterhalten, die seinetwegen sogar die Blindenschrift erlernt habe. Schon vor dem ersten Ehescheidungsrechtsstreit habe der Kläger eie wiederholt beschimpft und sei ihr gegenüber sogar tätlich geworden. Auch nach der Abweisung der ersten Scheidungsklage habe sich das Verhalten des Klügere nicht geändert, obwohl sie sich alle Mühe gegeben habe,
 bei seiner innerlichen Umstellung mitzuwirken. Er habe sie weiterhin wiederholt beschimpft, gewürgt, geschla-gen und £iber das Wochenende grußlos die Wohnung verlassen. Da der Kläger sich auch den Kindern gegenüber nicht in acht genommen habe, sei sie, um das Wohl der beiden Kinder nicht zu gefährden, schließlich gezwungen gewesen, eine einverständliche Trennung der Parteien herbeizuführen. Sie widerspreche der Scheidung auch aus religiösen Gründen. Die früheren Scheidungsakten zeigten, daß sie ihre Bindung an die Ehe ernst genommen und ihr nie die Bereitschaft gefehlt habe, die Ehe fortzusotzen. Eine Wiederverheiratung des Klägers würde auch ihren Unterhalt und den der beiden ehelichen Kinder gefährden.
Das Landgericht hot die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der von der Beklagten erhobene Y/ider-spruch zulässig und beachtlich sei und daß auch das wohlverstandene Interesse der beiden minderjährigen Kinder der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere.
Das Berufungsgericht hat zwar die Aufrechterhaltung der Ehe im wohlverstandenen Interesse der beiden minderjährigen Kinder nicht für erforderlich gehalten, im übrigen aber das klageabv/eisende landgerichtlicho Urteil bestätigt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter.
Entsc heidungsgründe s
Die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision ist nur nach Maßgabe des § 547 Ahe. 1 ZPO statthaft. Nicht nachprüfbar für das Rovioionsgericht sind daher die vom Berufungsgericht in Rahmen dos § 48 Abs. 1 EheG festgestelltcn Voraussetzungen, nämlich daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien 3eit drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttot sei. Der Nachprüfung des Revisionsgerichts obliegt es mithin nur, ob das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, daß der von der Beklagten nach § 48 Abo. 2 EheG erhobene Widerspruch gegen die Scheidung durchgreift.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Entscheidung zu § 48 Abs. 2 EheG in Würdigung dos gesamten Verlaufs der Ehe getroffen hat, lassen Rechts-fehler nicht erkennen.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß auch Handlungen der Beklagten, die nach den Feststellungen im früheren Scheidungsstreit an sich keinen Schuldvorwurf begründeten oder die noch keine schweren Eheverfehlungen darstellten, dennoch ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sein konnten. Das Berufungsgericht hat nämlich den Kläger bei dessen Partoioinvcrnahme sehr eingehend darüber befragt, welche Vorwürfe er gegenüber der Beklagten von Anbeginn der Ehe machen könne. In tatrichterlicher Würdigung der Auslassungen des Klägers ist es jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Kläger be-
— 8 —
a
haupteten Vorfälle, selbst wenn sie erwiesen wären, den Kläger in keiner Weise berechtigt hätten, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufzugeben. Damit hat aber das Berufungsgericht im Ergebnis die Hichtigkeit der Behauptungen des Klägers unterstellt und, entgegen der Ansicht der Revision, ist kein Verfahrensfehler darin 2u sehen, daß das Berufungsgericht insoweit nicht der vom Kläger beantragten Vernehmung der Beklagten nachgekommen ist. Ebensowenig bestand für das Berufungsgericht Veranlassung, auf die vom Kläger in dessen von der Revision angeführten Schriftsatz vom 23* Juli 1965 aufgestellten Behauptungen auch insoweit einzugehen, als der Kläger bei seiner Parteieinvernahme zu diesen Behauptungen selbst nicht mehr stehen konnte oder sich nicht schlüssig zu ihnen ausließ. Soweit der Kläger aber zu seinen Behauptungen stand, hat das Berufungsgericht - wie schon gesagt - deren Richtigkeit unterstellt und auf Blatt 20 - 22 seines Urteils sehr eingehend erörtert.
Danach läßt es keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht die, wenn auch nicht alleinige, jedoch überwiegende Ursache der Zerrüttung der Ehe darin gesehen hat, daß sich der Kläger ohne ihn rechtfertigende Gründe nach noch nicht einmal 1 1/2jährigcn Ehe von der Beklagten abwandte und von da ab konsequent mit einer Ausnahmo am 27- April 1957 trotz immer nieder v/iederholten Bitten der Beklagten den ehelichen Verkehr verweigerte.
 
Wenn dao Berufungsgericht auch nicht den Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung ausdrücklich festgestellt hat, 30 läßt sich doch aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe entnehmen, daß es das Vorliegen einer unheilbaren EheZerrüttung ochon vor der Erhebung der ersten Scheidungsklage (Dezember 1958) annimmt. Insbesondere zeigt die3 der Hinweis des Berufungcge-richto auf den Brief dos Klägers vom 20. August 1958, in dem der Kläger konsequent jeden ehelichen Verkehr, aber auch jeden Kuß und jede Berührung der Beklagten in der Folgezeit mit der Begründung ablehnte, er könne mit einer Frau nur dann ehelich verkehren, v/enn er sic "maßlos liebe”, und die Beklagte bat, von allen intimen Annäherungsversuchen abzusehen. Wie das Berufungsgericht feototollt, wies der Kläger der Beklagten hiermit in der Versorgung seiner selbst und der Kinder eine Stellung zu, die nur. mit dor einer Haushälterin verglichen werden könne. Ist danach aber von einem Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ab spätestens Ende 1958 auszugehen, dann konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverotoß spätere Vorfälle, so insbesondere die von der Revision genannte Ironnungsvereinbarung vom 31. Juli/l. August 1961 als für die unheilbare Zerrüttung nicht mehr erheblich im Hinblick auf die Zulässigkeit des Y/iderspruchs unerörtert lassen.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es der Beklagten entgegen der Meinung des Klägers weder an der Bindung an die Ehe noch an der zu demutbaren Bereits* / schaft fehle, die Ehe fortzusetzen.
10 -
Das Berufungsgericht hat sich, entgegen der Ansicht der Revision, bei dieser Feststellung nicht nur an ein “Lippenbekenntnis" der Beklagten gehalten, sondern alle in den Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Beklagten zulassen, umfassend und im Zusammenhang gewürdigt. Was die Bedeutung der einvernehmlichen Trennung der Parteien vom 31* Juli/1. August 1961 angeht, so übersieht die Revision die hierzu getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten veranlaßte Trennung sei allein im Interesse der Erziehung der Kinder erfolgt. Zu dieser Feststellung und der daraus gezogenen Schlußfolgerung konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum gelangen, denn die Beklagte hatte verständliche Gründe für eine lediglich im Erziehungsinteresse der Kinder herbeigeführte Trennung vorgetragen, denen der Kläger keine gewichtigen Gründe entgegengestellt hat. Veranlaßten aber Umstände dieser Art die Beklagte zur Herbeiführung der Trennung, dann konnte das Berufungsgericht im Hinblick auf das festgestellte frühere Verhalten der Beklagte*! auch1* deren Erklärung Glauben schenken, daß sie jederzeit bereit sei, zu dem Kläger zurückzukehren, wenn dieser ihr “ein rechter Ehemann und den Kindern ein rechter Familienvater“ sein wolle, und hieraus folgern, daß bei der Beklagten noch eine zu demutbare Bereitschaft bestehe, die Ehe fortzusetzen.
Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist, da das Berufungourteil auch im übrigen nicht Rcchtofchler 2u Ungunaten des Klägers erkennen läßt, zurüokzuwei son.
Dr. Hauß
 Bundesrichter Johannsen ist aus dienstlichen Gründen ortoabv/esend
 Dr. Hauß
 Mormann
Dr. Reinhurdt
 Dr. Buchholz