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BGH · IV ZR 581/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 581/68

§ 1721 BGB gilt auch für die Fälle, in denen der die Legitimation feststellendo Beschluß des Vormundschaftsge-richts vor don Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes rechtskräftig geworden i3t. Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage hat der Kläger zunächst beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind sei, hilfsweise festzusteilen, daß das von ihm am 5. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und fest-zustellen, daß der Beklagte nicht sein, des Klägers eheliches Kind sei. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Klage unbegründet ist, da der Beklagte nach § 1721 BGB als eheliches Kind des Klägers gilt. Das Vormundschaftsgericht hat daraufhin nach § 31 Personenstandsgesetz festgestellt, daß der Beklagte durch die Eheschließung des Klägers mit der Kutter des Beklagten ehelich geworden ist. Dieser Beschluß hat, da der Beklagte nicht kraft Gesetzes nach § 1721 BGB ehelich geworden ist, dem Kläger den Beklagten konstitutiv als eheliches Kind zugeordnet (Gernhuber, Familienrecht § 61 I 4- und 7; Staudinger/Bökelmann, BGB § 17Ü9 An. 39; Dolle Familienrecht II § 110 VI 2 a). Der Beklagte gilt nach § 1721 BGB kraft dieses Beschlusses solange als eheliches Kind des Klägers, bis die Ehelichkeit mit Erfolg angefochten worden ist. Danach gilt ein Kind, dessen Legitimation vom Vormundschaftsgericht nach § 31 Personenstandsgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, solange als eheliches Kind des in dem Beschluß bezeichneten Vaters und seiner Ehefrau, der Mutter des Kindes, bis die Unehelichkeit entsprechend den §§ 1593 - 1599 mit Erfolg ango-fochten ist. Art. II Ziff, 1 des Gesetzes bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die Gesetze, die die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes regeln, das sind die §§ 1593 N BGB. II aufgoführten Übergangsvorschriften ergibt sich, daß auch die Bestimmung des Art. 9 II Ziff.1 in den Fällen des § 1721 BGB entsprechend anzuwenden ist. Es ist mißlich, wenn Kinder unter den gleichen tatsächlichen Verhältnissen einen verschiedenen Status haben, Bas würde der Fall sein, wenn § 1721 BGB nur die Fälle erfassen würde, in denen der legitimationsbeschluß nach dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes rechtskräftig geworden wäre. Da für die durch § 1721 BGB getroffenen Fälle keine solche Ausnahmevorschrift im Gesetz enthalten ist, muß angenommen werden, daß das Gesetz auf sie Art. 9 II Ziff.1 entsprechend angewandt haben will. Daß § 1721 BGB auch für die Fälle gilt, in denen der Feststellungsbeschluß vor dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes rechtkräftig geworden ist, ergibt sich ferner aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über den zeitlichen Geltungsbereich der Gesetze. Er hat damit den Rechtsschein begründet, daß der Beklagte sein eheliches Kind sei. Der Beklagte konnte sich darauf berufen, wenn er gegen den Kläger die Rechte geltend machen wollte, die einem ehelichen Kind gegen seinen Vater zustohen. Unter Umstünde) hätte er auch schon vor Inkrafttreten des § 1721 BGB den Beklagten als sein eheliches Kind gelten lassen müssen, wenn es aus besonderen Gründen rechtsmißbräuchlich gewesen wäre, sich im Gegensatz zu seinen früheren Erklärungen darauf zu berufen, er sei nicht der Erzeuger des Beklagten. Der Gesetzgeber hat der Scheinohelichkeit eine stärkere Y/irkung beigelegt, indem das scheineheliche Kind jetzt solange als eheliches gilt,.bis die Ehelichkeit mit Erfolg angefochten ist. In Rahmen dieses Rechtsverhältnisses hat der Gesetzgeber den Grundsatz, daß es rechtsmißbräuchlich sein kann, sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen, eine allgemeine Geltung insoweit verschafft, als er dem Daß § 1721 BGB auch die Fälle erfaßt, in denen der die Feststellung der Legitimation aussprechende Beschluß bereits vor dom Inkrafttreten dos Familienrcchtsündorungs-gesotzes rechtskräftig geworden ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauens0chutz kommt vor allem dort nicht in Frage, wo es kein Vertrauen geben kann oder wo es sachlich nicht schutzwürdig wäre (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Bas Vertrauen des Klägers darauf, daß das Rechtsverhältnis, das er durch sein Verhalten begründet hat, nicht zu seinen Lasten verändert v;ird, ist Das Verhalten des Klägers hat das beklagte Kind in eine Lage gebracht, die ihn zu dem Schaden gereichen konnte, wenn der Klüger nicht zu seinem Wort stehen würde.

Zitierte Normen: § 1593 BGB
KindInkrafttretenGesetzBGBrechtskräftigBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZi__________
BGB § 1721; FamRÄndG Art. 9 II Nr. 1; GG Art. 20
§ 1721 BGB gilt auch für die Fälle, in denen der die Legitimation feststellendo Beschluß des Vormundschaftsge-richts vor don Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes rechtskräftig geworden i3t. Diese unechte Rückwirkung des Gesetzes widerspricht nicht dem Grundgesetz.
BGH, Urt. v. 10. Hai 1968 - IV ZR 581/68 - OLG Schleswig
LG Lüheck
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IV ZR-.581/68	URTEIL
Verkündet am
10.: Hfii 1968 Bleeher, Justizoekrctür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 in Sl
 des Ingenieurs Adolf Wolfgang Pi (flP-: t r a ß
Klägers und Revisionsklügers,
- Ihrozeßbevollmachtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Br.
und Br.
gegen
 den an HB 1956 geborenen Betlef-Wilfried P gesetzlich vertreten durch seine Kutter Karin Biene P| beide wohnhaft in KflHHHHt’ bei Herrn Christian RflHfM	Bänemark,
- ProzeßbevollriHchtigtor
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannscn, Mormann, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gorichts in Schleswig vom 8. Juli 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte ist am	1956 von der damals
 ledigen Karin Liane SMHB geboren worden. Am 1. August 1958 schloß der Kläger mit der Mutter des Beklagten die Ehe. In dem Anhörungsterrain vom 5. September 1959 vor dem Amtsgericht erklärte er, der Erzeuger des beklagten Kindes zu sein. Er erkannte die Vaterschaft an und beantragte das Legitimationsverfahren. Dieses Anerkenntnis gab er wider besseren Wissens ab. Er hat die Mutter des Beklagten zu der Zeit, die als Empfängniszeit für den Beklagten in Betracht kommt, noch nicht gekannt. Die Mutter des Beklagten bezeichnete die Angaben des Klägers als richtig. Daraufhin stellte das Amtsgericht durch Beschluß vom 11. September 1959 fest, daß der Beklagte durch die Eheschließung die rechtliche Stellung eino3 ehelichen Kindes erlangt habe und ordnete die Beischreibung dieser Feststellung am Lande des Geburteneintrags an. Dieser
 
Beschluß 1st rechtskräftig geworden.
Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage hat der Kläger zunächst beantragt,
 festzustellen, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind sei,
 hilfsweise
festzusteilen, daß das von ihm am 5. September 1959 abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis betreffend das voreheliche Kind Detlef-Wilfried SflHBF nichtig sei.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,
 das Urteil des Landgerichts zu ändern und fest-zustellen, daß der Beklagte nicht sein, des Klägers eheliches Kind sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgev/icson, jedoch die Revision zugelassen. Der Klager hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
^tscheidungsgründex Die Revision ist unbegründet.
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Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Klage unbegründet ist, da der Beklagte nach § 1721 BGB als eheliches Kind des Klägers gilt. Der Kläger, der nicht der Erzeuger des Beklagten ist, hat in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt. Das Vormundschaftsgericht hat daraufhin nach § 31 Personenstandsgesetz festgestellt, daß der Beklagte durch die Eheschließung des Klägers mit der Kutter des Beklagten ehelich geworden ist. Dieser Beschluß hat, da der Beklagte nicht kraft Gesetzes nach § 1721 BGB ehelich geworden ist, dem Kläger den Beklagten konstitutiv als eheliches Kind zugeordnet (Gernhuber, Familienrecht § 61 I 4- und 7; Staudinger/Bökelmann, BGB § 17Ü9 Anm. 39; Dolle Familienrecht II § 110 VI 2 a).
Der Beklagte gilt nach § 1721 BGB kraft dieses Beschlusses solange als eheliches Kind des Klägers, bis die Ehelichkeit mit Erfolg angefochten worden ist.
§ 1721 BGB in seiner jetzt geltenden Fassung ist erst durch das Familienrechtsänderungsgesotz vom 11. August 1961 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden. Er gilt seit dem 1. Januar 1962. Vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung hatten die nach § 31 Personon-standsgesetz ergangenen Feststellungsbeschlüsse nur deklaratorische Y/irkung. Sie hatten Bedeutung nur für das standesamtliche Urkundswesen. Sie waren ohne V/ir-kung, wenn der Feststellungsbeschluß die wirkliche Abstammung des Kindes verfehlte, weil der Ehemann der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit in Wahrheit nicht beigewohnt hatte. Ein solcher zu Unrecht ergangener Beschluß konnte und mußte, wenn seine Unrichtigkeit dargetan war, vom Vormundschaftsgericht wieder aufgehoben werden. Die Unehelichkeit des Kindes konnte ungeachtet
 
des Feststellungsheschlusses von jedermann und auch von dem angeblichen Vater des Kindes jederzeit geltend gemacht werden (LM BGB § 1719 Nr. 2 mit Hinweisen auf das rechtswissenschaftliche Schrifttum). Bas ist seit dem Inkrafttreten des jetzt geltenden § 1721 BGB anders. Danach gilt ein Kind, dessen Legitimation vom Vormundschaftsgericht nach § 31 Personenstandsgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, solange als eheliches Kind des in dem Beschluß bezeichneten Vaters und seiner Ehefrau, der Mutter des Kindes, bis die Unehelichkeit entsprechend den §§ 1593 - 1599 mit Erfolg ango-fochten ist. Der Vater, der, wie der Klager, bei der Eheschließung wußte, daß er nicht der Erzeuger des Kindes war, kann nach § 1721 Satz 2 BGB die Ehelichkeit nicht anfechten.
§ 1721 BGB betrifft, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die Feststellungsbenchlüo-se, die, wie in dem hier zu entscheidenden Falle, bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig geworden sind (ebenso Staudinger/Bökelmann, § 1721 BGB,
Anm. 21; Dolle, Familienrecht II § 110 VI 3). Das ist zwar im Familienrechtsänderungsgesetz nicht ausdrücklich gesagt. Art. II Ziff, 1 des Gesetzes bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die Gesetze, die die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes regeln, das sind die §§ 1593 N BGB. Dagegen ist § 1721 BGB eine Norm, durch die 'das Fcchts-institut der Legitimation durch nachfolgende Ehe anders geregelt wird, als es bisher der Fall war. Ihr wesentlicher Inhalt ist der, daß sie dem Festeteilungsbeschluß unter Umständen eine besondere Wirkung verleiht. § 1721 bestimmt aber, daß die §§ 1593 - 1599 BGB entsprechend anzuwenden sind. Aus dem Zusammenhang der in Art. 9 unter
 
II aufgoführten Übergangsvorschriften ergibt sich, daß auch die Bestimmung des Art. 9 II Ziff. 1 in den Fällen des § 1721 BGB entsprechend anzuwenden ist. Es ist mißlich, wenn Kinder unter den gleichen tatsächlichen Verhältnissen einen verschiedenen Status haben, Bas würde der Fall sein, wenn § 1721 BGB nur die Fälle erfassen würde, in denen der legitimationsbeschluß nach dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes rechtskräftig geworden wäre. Bas Familienrechtsändorungsgcoetz will den Status aller Kinder einheitlich regeln ohne Rücksicht darauf, zu welchem Zeitpunkt sie geboren sind. Bas ergibt Art. 9 II Ziff. 1. Wo ausnahmsweise die Fa-railienrcchtsverhältni33e unterschiedlich geregelt sein sollen, je nach dem, ob das maßgebende Ereignis vor oder nach dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesotzes eingetreten ist, hat das Gesetz das ausdrücklich bestirnt, so in Art. 9 II Ziff. 2. Da für die durch § 1721 BGB getroffenen Fälle keine solche Ausnahmevorschrift im Gesetz enthalten ist, muß angenommen werden, daß das Gesetz auf sie Art. 9 II Ziff. 1 entsprechend angewandt haben will.
Daß § 1721 BGB auch für die Fälle gilt, in denen der Feststellungsbeschluß vor dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes rechtkräftig geworden ist, ergibt sich ferner aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über den zeitlichen Geltungsbereich der Gesetze. Es ist zu unterscheiden zwischen Rechtssätzen, die die Wirkung von Tatsachen bestimmen, und solchen, die Rechte oder Rechtsverhältnisse gestalten. Soweit das Gesetz selbst nichts anderes bestimmt, beziehen sich jene nur auf solche Tatsachen, die nach dem Inkrafttretendes Gesetzes eintreten. Die letzteren hingegen ergreifen auch alle Rechtsverhältnisse, die bereits bei dem Inkrafttreten des Gesetzen begründet waren. Sie geben diesen Rechtsverhältnissen einen
 
neuen Inhalt (Ennoccerus/Nipperdoy, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I § 62 I).
Danach bezieht sich § 1721 BGB auch auf die bei seinem Inkrafttreten bereits rechtskräftig gewordenen Feststellungsbeschlüsse. Denn dadurch, daß der Kläger die Kutter des Beklagten geheiratet, danach in einer öffentlichen Urkunde, wenn auch der Wahrheit zuwider, anerkannt hat, der Vater des Beklagten zu sein und das legitimationsverfehren beantragt hat, das zu dem Festste!-lungsbeschluß nach § 31 Personenstandsgesetz geführt hat, ist ein Rechtsverhältnis zwischen den Kläger und den Beklagten entstanden. Er hat damit den Rechtsschein begründet, daß der Beklagte sein eheliches Kind sei. Der Beklagte konnte sich darauf berufen, wenn er gegen den Kläger die Rechte geltend machen wollte, die einem ehelichen Kind gegen seinen Vater zustohen. Der Kläger mußte, wenn er diese Ansprüche nicht erfüllen wollte, beweisen, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Unter Umstünde) hätte er auch schon vor Inkrafttreten des § 1721 BGB den Beklagten als sein eheliches Kind gelten lassen müssen, wenn es aus besonderen Gründen rechtsmißbräuchlich gewesen wäre, sich im Gegensatz zu seinen früheren Erklärungen darauf zu berufen, er sei nicht der Erzeuger des Beklagten. Dieses Rechtsverhältnis ist durch den § 1721 BGB für die Zukunft anders gestaltet worden. Der Gesetzgeber hat der Scheinohelichkeit eine stärkere Y/irkung beigelegt, indem das scheineheliche Kind jetzt solange als eheliches gilt,.bis die Ehelichkeit mit Erfolg angefochten ist. In Rahmen dieses Rechtsverhältnisses hat der Gesetzgeber den Grundsatz, daß es rechtsmißbräuchlich sein kann, sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen, eine allgemeine Geltung insoweit verschafft, als er dem
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Mann versagt, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten, der bereits bei der Eheschließung Kenntnis von den Umständen hatte, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen.
Daß § 1721 BGB auch die Fälle erfaßt, in denen der die Feststellung der Legitimation aussprechende Beschluß bereits vor dom Inkrafttreten dos Familienrcchtsündorungs-gesotzes rechtskräftig geworden ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. § 1721 BGB wirkt auf die zur Zeit seines Inkrafttretens bereits bestehenden Rechtsverhältnisse ein.
Es handelt sich dabei um einen Fall der unechten Rückwirkung (BVerfG 11, 145 f). Ba3 durch das Grundgesetz verwirklichte Rechtsstaatsprinzip verlangt grundsätzlich, daß der Bürger darauf vertrauen kann, daß seine Rechtslage nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet oder beeinträchtigt wird, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken (BVerfG 14, 288,
 297 f; 15, 313, 324 f). Bor Staatsbürger kann sich jedoch auf Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzipo nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung billigerweise keine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber beanspruchen kann (BVerfG 14, 288, 300). Vortrauensschutz kann nur dort in Frage körnen, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich gerechtfertigt ist (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 1968 - 1 BvG 628/46.-). Der durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauens0chutz kommt vor allem dort nicht in Frage, wo es kein Vertrauen geben kann oder wo es sachlich nicht schutzwürdig wäre (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1967 - 2 BvG 7/64, 20/64, 22/64'-). Bas Vertrauen des Klägers darauf, daß das Rechtsverhältnis, das er durch sein Verhalten begründet hat, nicht zu seinen Lasten verändert v;ird, ist
 
nicht schutzwürdig. Mag der Kläger zu seinem Verhalten auch aus sittlich ehrenwerten Motiven gekommen sein, so hat er doch damit eine von der Rechtsordnung mißbilligte und mit Strafe bedrohte Handlung vorgenommen. Ein Staatsbürger kann nicht beanspruchen, daß auf familionrechtlichoa Gebiet liegende Rechtsverhältnisse, die durch eine solche strafbare Handlung begründet worden sind, vom Gesetzgeber in Zukunft nicht anders gestaltet werden. Das Verhalten des Klägers hat das beklagte Kind in eine Lage gebracht, die ihn zu dem Schaden gereichen konnte, wenn der Klüger nicht zu seinem Wort stehen würde. Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, daß diese mißliche Lage solcher acheinlegiti-niertop Kinder möglichst erträglich gestaltet wird. Dos berechtigte den Gesetzgeber, diese bereits bestehenden Rechtsverhältnisse anders zu regeln. Demgegenüber kann derjenige, der das falsche Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat, sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.
Dr. Hauß	Johannsen	Hermann
 Dr. Reinhardt	Dr.	Buchholz