Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dor Revision, an das Berufungsgericht zurückvcr-T/iosen. Ende des Jahres 1958 hat der Kläger Klage auf Scheidung dor Ehe aus § 43 EheG erhoben. April 1959 erlassenes Urteil dio Ehe mit der Feststellung geschieden, daß beide Parteien die Schuld an der Scheidung trügen, wobei die Schuld des Klägers überwiege Zu einer Entscheidung über die von beiden Seiten eingelegte Berufung ist es nicht gekommen, weil der Kläger am 12. Das Oberlandesgcricht hat sich zu dem Scheidungsancpruch aus § 43 EheG dom Landgericht angc-schlossen und dio Abweisung der auf § 48 EheG gestutzten Scheidungsklage damit begründet, daß der von der Beklagten erhobene Viderspruch durchgreife. Dao Berufungsgericht hat zu dem Scheidungsanspruch auo § 48 EheG die Entwicklung der Eho in der Zeit vor dom Jahre 1961 keiner Prüfung unterzogen, sondern sich auf die Ausführung beschränkt, es könne nicht festgcstellt werden, daß die Störung oder eine im Jahre 1961 schon bestehende Zerrüttung der Eho von der Beklagten vorschuldet gewesen wäre* Zumindest hätten die Aufnahme der Beziehungen des Klägers zur Zeugin BflB April oder Mai 1962 und sein wenige Monato später erfolgter Auszug aus der Ehewohnung die Zerrüttung der Eho vollendet« Der Kläger sei hierzu, auch wenn die Beklagte sich im Scheidungsprozeß fchlsam verhalten hätte, nicht berechtigt gewesen; er habo damit eine Eheverfehlung begangen, gegenüber welcher die Verfehlung der Beklagten weit in den Hintergrund trete« Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nach Maßgabe der von Rechtsprechung und Rechtslehre zu § 48 Abs« 2 EheG entwickelten Grundsätze nicht stand« Das Berufungsgericht hat offen gelassen, in welchem Maße die Ehe im Jahre 1961 zerrüttet war und welches dio Zcr-rüttungsursachcn waren« Möglicherweise hat es sich von dem Gedanken tragen lassen, daß die im Frühjahr I960 orfolgtc Aussöhnung der Parteien ein Zurückgroifon auf die früheren Vorgänge verbiete oder nicht erfordere. Die Ehe hatte schon im Jahre 1948 durch das ehebrecherische Verhältnis der Beklagten zu dem Zeugen KflHI eine schwere Belastung erfahren. Worauf die ernouto Erschütterung der Ehe zurückzuführen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgontollt. Gegenüber der Zeugin Ls^^hat sie den Vorwurf des Ehebruchs erhoben mit der Folge, daß die Eheleute Le0 ihre geschäftlichen Beziehungen zun Kläger abbrachen. April 1962 verwertet hat, stellte nicht nur eine schwere Bloßstellung des Klägers dar, sondern konnte unter Umständen für ihn auch Strafgerichtliehe Folgen haben. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, auf die Schwere der Ehcverfohlung abgestellt worden, die der Kläger begangen hat, da die nach § 48 Abs. 2 EheG maßgebliche Frago dahin zu stellen ist, ob und in welchem Ausmaß die Handlungen der Ehcgatton ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihnen als Ehcverfohlungon zukoomt, für die Zerrüttung dor Ehe ursächlich geworden sind (BG1IZ 43, 65, 71, 3GB-BGRK 10./ll. Bas Berufungsgericht wird daher die Ursächlichkeit dos Verhaltens dor Parteien im Hinblick auf die Zerrüttung der Ehe nach vorstehenden Gesichtspunkten neu zu prüfen haben. Bas Urteil kann aber auch koinon Bestand haben, oov/oit es verneint, daß der Beklagten oinc Bindung an die Ehe fohle Bas Berufungsgericht ist auf diese Frago nur mit oinen Halb-satz eingogangon, mit dem oa sagt, daß vom Kläger weder auo-drücklich behauptet noch aus den gesamten Umständen zu entnehmen sei, daß die Voraussoljzungen dos § 48 Abo. 2 letzter Zollsatz vorlägen. Die Beklagte, die die erste Ehekrise im Jahre 1948 durch die schwere Verfehlung oines ehebrecherischen Verhältnisses verursacht hatte und an der zweiten Krise in den Jahren 1958/59 zu demindest durch cigono Verfehlungen erheblich beteiligt war, hätte nach der Aussöhnung im Jahre I960 allen Anlaß gehabt, sich darum zu bemühen, daß die Ehe vor neuen Störungen bewahrt blieb. Wenn sie sich ctattdessen ohne erkennbaren Anlaß in stark ehe-feindlicher Weise gegen den Kläger stellte, dann könnte das besagen, daß zu dieser Zeit auch boi ihr eine eheliche Gesinnung nicht mehr bestand. Ob sie für ihr Vorgehen verständliche Gründe hatte und ob sie trotz ihres Verhaltens noch ein wirkliches, sittlich^fundiertos Gefühl der Bindung an die Ehe hat, wird sich letztlich nicht anders als auf Grund einer, eingehenden Parteivernohmung auf klären lassen.
w, 2528 055 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet un 29# Hai I960 Biochor, Justizsckrctnr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL in dem Rechtsstreit dos Kaufmanno Bernhard >traß< - Prozcßbovollraächtigter: Klügere und Revisionoklägcrs, Rechtsanwalt gegen geh trage ProzcßbevollmHchtigter: Beklagte und Rovisionsboklagte, Rechtsanwalt Br. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauoo und der Bundosrichtor Jo-hannoen, Mormonn, Dr. Heinhardt und Dr. Buchholz für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandeogcrichts Frankfurt vom 23* Juni 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dor Revision, an das Berufungsgericht zurückvcr-T/iosen. Von Hechts wegen Tatbestand: Der am HHB 3-915 geborene Kläger und dio am 1913 geborene Beklagte haben am 23* März 1940 in Massenheim Kro. Friedbcrg/Hesoen die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist als einziges Kind die am flHHI^HVl940 geborene Tochter Brunhilde hervorgegangen. Ende des Jahres 1958 hat der Kläger Klage auf Scheidung dor Ehe aus § 43 EheG erhoben. Das Landgericht hat durch ein am 23. April 1959 erlassenes Urteil dio Ehe mit der Feststellung geschieden, daß beide Parteien die Schuld an der Scheidung trügen, wobei die Schuld des Klägers überwiege Zu einer Entscheidung über die von beiden Seiten eingelegte Berufung ist es nicht gekommen, weil der Kläger am 12. April I960 dio Klage nach Aussöhnung der Parteien zurüokgcnoirxien hat. Der letzte eheliche Vorkehr hat nach der Behauptung doo Klägers in Mai 1961, nach der Behauptung der Beklagten in Sommer 1961 stattgefunden. Im Frühjahr 1962 hat der Kläger zu der Gastwirtin Bpp, die er nach deren Aussage cm 1. April 1962 kennengclernt hat, ehebrecherische Beziehungen aufgonommen. Aus dieser Verbindung, die noch besteht, sind zwei am HHP1963 und am flHHHI 1964 geborene Kinder hervorgegangen. Wöhrend eines Italien-Aufenthaltes der Beklagten im Juli/August 1962 ist der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Seitdom leben die Parteien getrennt. Bio zu dem Januar 1963 haben sic allerdings noch in dem Geschäft dos Klägers, einem Süßwarcngroßhfcndol, zusamnengearboitot; der Kläger hat das Geschäft in Januar 1963 seiner Tochter übertragen. Mit Schriftsatz vom 5* Juni 1963 hat der Kiögor erneut oino auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage cingorcicht. Das Landgericht hat die Klage unter Anwendung dos § 43 Satz 2 EheG abgev/iesen. Die Berufung des Klögors, mit der er hilfewoioo die Scheidung aus § 48 EheG begehrt, ist zurückgowiosen worden. Das Oberlandesgcricht hat sich zu dem Scheidungsancpruch aus § 43 EheG dom Landgericht angc-schlossen und dio Abweisung der auf § 48 EheG gestutzten Scheidungsklage damit begründet, daß der von der Beklagten erhobene Viderspruch durchgreife. Mit der Rovision verfolgt der Kläger dio Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Bntocheidungggründe : Die nach $ 547 Abo. 1 ZPO statthafte Revision mußte Erfolg haben. MM» ^ 4M Dao Berufungsgericht hat zu dem Scheidungsanspruch auo § 48 EheG die Entwicklung der Eho in der Zeit vor dom Jahre 1961 keiner Prüfung unterzogen, sondern sich auf die Ausführung beschränkt, es könne nicht festgcstellt werden, daß die Störung oder eine im Jahre 1961 schon bestehende Zerrüttung der Eho von der Beklagten vorschuldet gewesen wäre* Zumindest hätten die Aufnahme der Beziehungen des Klägers zur Zeugin BflB April oder Mai 1962 und sein wenige Monato später erfolgter Auszug aus der Ehewohnung die Zerrüttung der Eho vollendet« Der Kläger sei hierzu, auch wenn die Beklagte sich im Scheidungsprozeß fchlsam verhalten hätte, nicht berechtigt gewesen; er habo damit eine Eheverfehlung begangen, gegenüber welcher die Verfehlung der Beklagten weit in den Hintergrund trete« Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nach Maßgabe der von Rechtsprechung und Rechtslehre zu § 48 Abs« 2 EheG entwickelten Grundsätze nicht stand« Das Berufungsgericht hat offen gelassen, in welchem Maße die Ehe im Jahre 1961 zerrüttet war und welches dio Zcr-rüttungsursachcn waren« Möglicherweise hat es sich von dem Gedanken tragen lassen, daß die im Frühjahr I960 orfolgtc Aussöhnung der Parteien ein Zurückgroifon auf die früheren Vorgänge verbiete oder nicht erfordere. Es hat aber auch den Verlauf der Ehe seit der Versöhnung in Jahre I960 und den Anlaß für dio erneuten Störungen in der Eho nicht aufgoklärt. Damit hat das Berufungsgcricht verkannt, daß die Entscheidung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, in allgemeinen eine Prüfung aller Umstände erfordert, dio im Verlauf der Ehe eine zerrüttende Wirkung gehabt haben können, und daß dio wahren tJrcichen der Zerrüttung zu ermitteln sind, die auch in den Tatsachen gesehen werden können, die vor einer Verzoihung oder Aussöhnung liegen (vgl. RGZ 164, 361; BGH NJW 1951t 961; IM EheG § 40 Abs. 2 Nr. 57; BGB-RGRK 10./11. Aufl. EheG § 48 Anm. 120 - 132; Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 48 Nr. 42 - 47); Pa-landt/Lauterbach 27. Aufl. EheG § 48 Anm. 4). Die Ehe hatte schon im Jahre 1948 durch das ehebrecherische Verhältnis der Beklagten zu dem Zeugen KflHI eine schwere Belastung erfahren. In den Jahren 1958/59 geriet sie in eine neue schwere Krise, die durch beiderseitige zahlreiche und schwero Eheverfohlungen gekennzeichnet war. Die mit der Rücknahme der Scheidungsklage im April I960 verbundene Aussöhnung hielt nicht lange vor. In Jahre 1961 kan cs bereits, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, zur Einstellung des ehelichen Verkehrs. Daß die eheliche Gesinnung der Parteien durch diesen Verlauf der Ehe und angesichts der Erkenntnis, daß sich die an die Aussöhnung in Jahre I960 geknüpften Erwartungen nicht erfüllt hatten, eine schwere Einbuße erlitten hat, kann nicht zweifelhaft sein. Worauf die ernouto Erschütterung der Ehe zurückzuführen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgontollt. Auf Seiten der Beklagten wird der I.:an-gel dor ehelichen Gesinnung aus ihren Verhalten gegenüber der Zeugin Lc^und aus ihrem Vorgehen anläßlich der Ehesache 101^ ersichtlich. Gegenüber der Zeugin Ls^^hat sie den Vorwurf des Ehebruchs erhoben mit der Folge, daß die Eheleute Le0 ihre geschäftlichen Beziehungen zun Kläger abbrachen. Frau LflHBlhat sie davon unterrichtet, daß der Kläger als Zeugo in der Ehesache LflH) eino falsche Aussage gemacht habe; außerdem hat sie don Kläger zusa^nen mit dem Ehemann L^|^als "Strolche” oder "Lumpen" bezeichnet. Die Information, dio Frau IflHfcin ihrem Bheprozcß mit Schriftsatz vom 12. April 1962 verwertet hat, stellte nicht nur eine schwere Bloßstellung des Klägers dar, sondern konnte unter Umständen für ihn auch Strafgerichtliehe Folgen haben. Möglicherweise hat der Kläger hiervon vor Aufnahmo seiner Beziehungen zu Frau erfahren. Wenn nun auf dem Boden einer so weitgehenden Entfremdung der Parteien der Kläger sich von der Ehe lossagte, indem er ehewidrige Beziehungen aufnahm und sich von der Beklegten trennte, so ist es nicht ausgeschlossen, daß dieser Schritt koine entschoidendo Zcrrüttungsursachc mehr darstolltc oder doch nicht die Feststellung rechtfertigt, daß der Kläger die endgültige Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, auf die Schwere der Ehcverfohlung abgestellt worden, die der Kläger begangen hat, da die nach § 48 Abs. 2 EheG maßgebliche Frago dahin zu stellen ist, ob und in welchem Ausmaß die Handlungen der Ehcgatton ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihnen als Ehcverfohlungon zukoomt, für die Zerrüttung dor Ehe ursächlich geworden sind (BG1IZ 43, 65, 71, 3GB-BGRK 10./ll. Aufl. EheG § 48 Anm. 131 und 136 m.w.Zit. aus der Rechtsprechung dos RG und dos BGH). Bas Berufungsgericht wird daher die Ursächlichkeit dos Verhaltens dor Parteien im Hinblick auf die Zerrüttung der Ehe nach vorstehenden Gesichtspunkten neu zu prüfen haben. Bas Urteil kann aber auch koinon Bestand haben, oov/oit es verneint, daß der Beklagten oinc Bindung an die Ehe fohle Bas Berufungsgericht ist auf diese Frago nur mit oinen Halb-satz eingogangon, mit dem oa sagt, daß vom Kläger weder auo-drücklich behauptet noch aus den gesamten Umständen zu entnehmen sei, daß die Voraussoljzungen dos § 48 Abo. 2 letzter Zollsatz vorlägen. Mit Recht rügt die Rovioion, daß diese summarische und nicht weiter begründete Feststellung ent- weder / wesentlichen Prozeßbtöftf übcrs'cKen und • damit gegen § 286 ZPO verstoßen oder unter Verletzung dec § 48 Abs. 2 EheG die vorhandenen Umstände in ihrer Bedeutung verkannt hat. Bas Berufungsgericht hatte im Rahmen der Ausführungen zu § 43 EheG als erwiesen angesehon, daß die Bcklagto zu der Zeugin geäußert hat, der Klä- gor ckole sie an, 3ie wolle ihn nicht mehr haben. Damit hat sich die Bcklagto, wenn die Äußerung ernst gemeint war, in deutlicher Weise gegen die Aufrechterhaltung der Ehe ausgesprochen. Diesen Umstand durfte das Berufungsgericht nicht unbeachtet lassen. Pernor war aus der letzten Zeit vor der Trennung das beroits erwähnte Vorgehen der Beklagten in der Ehcongelegcnhcit LflHfe zu berücksichtigen. Die Beklagte, die die erste Ehekrise im Jahre 1948 durch die schwere Verfehlung oines ehebrecherischen Verhältnisses verursacht hatte und an der zweiten Krise in den Jahren 1958/59 zu demindest durch cigono Verfehlungen erheblich beteiligt war, hätte nach der Aussöhnung im Jahre I960 allen Anlaß gehabt, sich darum zu bemühen, daß die Ehe vor neuen Störungen bewahrt blieb. Wenn sie sich ctattdessen ohne erkennbaren Anlaß in stark ehe-feindlicher Weise gegen den Kläger stellte, dann könnte das besagen, daß zu dieser Zeit auch boi ihr eine eheliche Gesinnung nicht mehr bestand. Das würde aber ihren Widerspruch unbeachtlich machen (Hoffmann/Stcphan EheG 2. Aufl. § 48 Kr. 28). Ob sie für ihr Vorgehen verständliche Gründe hatte und ob sie trotz ihres Verhaltens noch ein wirkliches, sittlich^fundiertos Gefühl der Bindung an die Ehe hat, wird sich letztlich nicht anders als auf Grund einer, eingehenden Parteivernohmung auf klären lassen. Nach alledem war die Zurückvcrv/oisung der Sache an dao Berufungogcricht unerläßlich. Br. Hauß Johannson Mormann Br. Reinhardt Br. Buchholz