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BGH

Gericht: BGH

Er könne als handamputierter Schwerkriegsbeschädigter selbst nur schlecht einen Haushalt führen und habe daher mit der Beklagten vor der Heirat vereinbart, daß sie ihre Berufstätigkeit aufgeben werde« Die Beklagte habe jedoch entgegen dieser Vereinbarung ihre Berufstätigkeit nicht aufgegeben und sich damit eines schweren Vertrouensbruches schuldig gemacht« Bio Folge ihrer v/eiteren Berufstätigkeit sei die Vernachlässigung des Haushaltes gev/esen. Hierzu hat er vorgetragen, daß die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe durch das ehev/idrige Verhalten der Beklagten unheilbar zerrüttet sei. Gegenüber dem Scheidungsbegehren des Klägers aus § 48 EheG hat sie Widerspruch erhoben und hilfsv/eise einen Ausspruch dahin beantragt, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Sie hat unter Wiederholung ihres früheren Vortrages weiterhin darauf abgestollt, daß der Kläger sich grob ehewidrig verhalten habe, und ihren Widerspruch gegen eine Scheidung aus § 48 EheG damit begründet, daß der Kläger an der Zerrüttung der Ehe allein schuld sei, sie jedoch die Ehe fortsetzen wolle» Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht obliegt es daher nur, ob das Berufungsgericht ohne Rechts fehler zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der von der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG erhobene Widerspruch gegen die Scheidung der Ehe nicht durchgreift. Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe seit Frühjahr 1963 unheilbar zerrüttet sei» und hot damit - für das Eevisionsgericht nicht nachprüfbar - die Voraussetzungen des $ 48 Abs, 1 EheG bejaht. Als eine zur Zerrüttung der Ehe führenden Ursachen bat das Berufungsgericht zunächst den Umstand angesehen» daß die Beklagte Ende Juni 1962 dem Kläger erklärte» sic werde ihre Tätigkeit als Angestellte beim Forstamt in Bruchsal nicht aufgeben, da, wie das Berufungsgericht ausführt, der Bruch des von der Beklagten vor der Eheschließung gegebenen Versprechens, ihre Berufstätigkeit aufzugeben, bei der zur Starrheit neigenden Wesensart des Klägers und seiner inneren Empfindlichkeit zu einer schweren Krise der erst kurz bestehenden und bei den ausgeprägten persönlichen Eigenarten der Parteien noch wenig gefestigten Ehegemeinschaft geführt habe. In der Folge, so gehen die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, habe die Beklagte die Zerrüttung weiterhin dadurch vortieft, daß sie es nicht verstanden habe, sich in die Enttäuschung des Klägers über ihr Verhalten einzufügen und über seine eigenwillige Reaktion, die Fahrt in den Urlaub ohne die Beklagte, hinwegzusehen. Desgleichen komme auch dem beiderseitigen Verhalten der Parteien im weiteren Verlauf der Eho keine Bedeutung mehr zu, da es sich auf die bereits unheilbar zerrüttete Ehe nicht mehr habe auswirken können. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus seinem oben dargestellten Ausführungen ergibt, hinreichend bestimmte und genügend substantiierte Peststellungen über die von der Beklagten schuldhaft gesetzten Zerrüttungsursachen getroffen und auch in nicht zu beanstandender Weise die Abwägung zwischen diesen und den von dem Kläger gesetzten Zerrüttungsursachen vorgenommen. werden, daß in erster Linie die dem Kläger bereitete Enttäuschung zur Hinderung seiner ehelichen Bindung beigetragen habe, diese also die maßgebliche Zerrüt-tungsursoche gewesen sei, während die Reaktion des Klägers als Böige seiner Enttäuschung zwar auch, aber in nicht wesentlich ausschlaggebender Weise zur weiteren Vertiefung der Zerrüttung beigetragbn habe. Es läßt sich auch nicht sagen, daß das Berufungsgericht etwa dem Umstand, daß die Beklagte den Kläger in dieser Weise enttäuschte, ein zu großes Gewicht beigelegt hat. Bios ergibt sich aus seinen Feststellungen, die es bereits im Zusammenhang mit dem Scheiduftgsbe-gehren des Klägers aus § 43 EheG getroffen hat und die dahingehen: Las Vorbringen des Klägers, daß es ihm ganz besonders auf die häusliche Versorgung durch die Beklagte angekommen sei, sei im Hinblick auf sein Alter und seine Kriegsverletzungen glaubwürdig. Wenn auch das Berufungsgericht die dem Kläger von der Beklagten bereitete Enttäuschung nicht als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG gewertet bat, so Irrig ist die weitere Ansicht der Revision, da sich der Kläger einseitig von der Ehe im Juni 1962 losgesagt habe, bestehe nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 39, 26, 34), wenn die Tatsache der unheilbaren Zerrüttung der Ehe festgestellt werde, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Zerrüttung durch schuldhaftes Verhalten des die Scheidung begehrenden Ehegatten bewirkt worden sei. Die Revision übersieht aber, daß in dieser Entscheidung im weiteren auch ausgesprochen ist, die tatsächliche Vermutung, daß der die Scheidung begehrende Ehegatte durch sein schuldhaftes Verhalten die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, greife dann nicht mehr durch, wenn dargetan sei, daß die Ehe durch schicksalsbedingte Umstände in dem Augenblick, als die Wiederherstellung der vollen ehelichen Gemeinschaft erstmals möglich war, bereits in einem erheblichen Grad zerrüttet war. Bas gleiche muß aber dann um so mehr für den Ball gelten, in dem der die Scheidung begehrende Ehegatte sich von einer Ehe lossagt, die bereits durch ein schuldhaftes Verhalten des anderen Ehegatten in erheblichem Grade zerrüttet ist. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht die Lossagung des Klägers von der Ebe zwar auch als einen zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beitragenden Umstand angesehen, ihm aber nicht die sonst möglicherweise nach allgemeiner Lebenserfahrung ausschlaggebende Bedeutung boigemessen hat. Die Revision übersieht hierbei, daß von der Beklagten immer nur behauptet worden ist, der Kläger habe ihr nie gesagt, daß es sich bei § 125 des Bundesbeamtengesetzes um eine "Kann-Bestimmung" handele, erst später, insbesondere durch die Auskunft des Regierungspräsidiums Hordbaden vom 16. April 1962 habe sie hiervon Kenntnis erlangt« Im Berufungsverfahren hat sich dann jedoch, nachdem vom Kläger das Schreiben der Beklagten vom 2« Oktober 1962 an den Rechtsanwalt des Klägers dem Gericht vorge-legt worden war, die Unwahrheit dieser Behauptung herausgestellt. Nach dieser vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis der Beklagten ist cs rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Beklagten die Nichteinhaltung der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung zur Last gelegt hat.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 125 BBG
EheGBerufungsgerichtParteiEheZerrüttungKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

2528 061 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
•ajRJBÄfi	URTEIL	Verkünde«	«n
3. Mai 1968 Bleoher, Justizcekrotär
•1b Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsetreit
 der Ehefrau Anna Elfriede Stefanie M Am
)9 geh. K(
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisioneklägorin,
 Rechtsanwälte Br. und Br.
gegen
 den Lehrer a.B. Franz Josef
 Prozeßhevollmäobt igter:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Br.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Hauß sowie der Bundesrichter jQhannsen, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br, Buchholz
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das tfrtcil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8, Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionorechts-zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber damals 69 Jahre alte Kläger und die 46 Jahre alte Beklagte haben am 19. März 1962 in Bruchsal geheiratet. Für den Kläger war es die fünfte, für die Beklagte die erste She. Brei der früheren Ehen des Klägers wurden geschieden, eine wurde durch den Tod der Ehefrau aufgelöst. Aus der Ehe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen. In ihrer Wohnung in Heidelberg befand sich bis zu dem 15. Oktober 1963 auch der bei der Heirat 12 Jahre alte Sohn Klaus aus der zv/eiten Ehe des Klägers« Ber letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien fand Ende Juni 1962 statt.
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Der Kläger bat die Scheidung aus § 43 EheG begehrt und hierzu vorgetragen:
Er könne als handamputierter Schwerkriegsbeschädigter selbst nur schlecht einen Haushalt führen und habe daher mit der Beklagten vor der Heirat vereinbart, daß sie ihre Berufstätigkeit aufgeben werde« Die Beklagte habe jedoch entgegen dieser Vereinbarung ihre Berufstätigkeit nicht aufgegeben und sich damit eines schweren Vertrouensbruches schuldig gemacht« Bio Folge ihrer v/eiteren Berufstätigkeit sei die Vernachlässigung des Haushaltes gev/esen. Außerdem habe die Beklagte ihn beschimpft und tätlich angegriffen sowie Einzelheiten über die häuslichen Verhältnisse ausgeplaudert« Schließlich habe sie auch die Verbindung mit ihrem früheren Freund Gf^p nach der Eheschließung weiter aufrecht erhalten.
Der Kläger hat daher beantragt,
 die Ehe aus Verschulden der Beklagten zu scheiden.
Bie Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen; fürsorglich:
die überwiegende Schuld des Klägers auszusprechen.
Sie hat hierzu vorgetragen: Sie habe sich erst zur Eheschließung und zur Aufgabe ihres Berufes entschlossen, nachdem der Kläger ihr zugesichert habe, daß sic nach seinem Ableben eine Witwenpension erhalten werde.
Nach der Hoirat habe sie auch tatsächlich gekündigt, habe die Kündigung aber auf die Auskunft des Regicrungs-präsidiums Nordbaden vom 16. April 1962, daß ihr kein Anspruch auf Witwenrente zustebe, sondern daß nur die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Betracht komme, wieder zurückgenommen. Sie habe also ihr Dienstverhältnis nicht aufgeben können, weil sie sonst der Gefahr ausgesetzt worden wäre, im Alter in Not zu geraten. Ihre Erwerbstatigkeit sei auch mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar. Auch sonstige Eheverfehlungen habe sie sich nicht zu Schulden kommen lassen. Dagegen habe sich der Kläger grob ehev/idrig verhalten, es an jedem Verständnis für sie fehlen lassen, sie beschimpft oder überhaupt nicht beachtet. Pfingsten 1963 habe der Kläger mit einer Frau SoflBB im Hotel "Metropol" in Weiden übernachtet. Außerdem habe er sich auf eine Heiratsanzeige an das Eheinstitut "Fortuna" in Pforzheim gewandt.
Das Landgericht hat zwar schwere Eheverfehlungen beider Ehegatten für erwiesen angesehen, aber das ßchci-dungsbegebren des Klägers für sittlich nicht gerechtfertigt erachtet und daher die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger der Beklagten weitere Ehev/idrigkeiten vorgeworfen und sein Scheidungsbegehren nunmehr hilfsweide auch auf § 48 EheG gestützt. Hierzu hat er vorgetragen, daß die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe durch das ehev/idrige Verhalten der Beklagten unheilbar zerrüttet sei.
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Die Beklagte hat beantragt, die Berufung curück-zuweisen; fürsorglich: die überwiegende Schuld des Klägers festzustellen. Gegenüber dem Scheidungsbegehren des Klägers aus § 48 EheG hat sie Widerspruch erhoben und hilfsv/eise einen Ausspruch dahin beantragt, daß den Kläger ein Verschulden treffe.
Sie hat unter Wiederholung ihres früheren Vortrages weiterhin darauf abgestollt, daß der Kläger sich grob ehewidrig verhalten habe, und ihren Widerspruch gegen eine Scheidung aus § 48 EheG damit begründet, daß der Kläger an der Zerrüttung der Ehe allein schuld sei, sie jedoch die Ehe fortsetzen wolle»
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage aus § 43 EheG durch das Bandgericht bestätigt, jedoch dem Begehren des Klägers, die Ehe aus § 48 EheG zu scheiden, stattgegeben. Hierbei hat es ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden trifft.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, auch die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage abzuwoisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entsobeidungsgründe:
Die Revision, die das Berufungsgericht nicht zugelassen hat, ist nach Maßgabe des § 547 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht obliegt es daher nur, ob das Berufungsgericht ohne Rechts fehler zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der von der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG erhobene Widerspruch gegen die Scheidung der Ehe nicht durchgreift.
 
Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe seit Frühjahr 1963 unheilbar zerrüttet sei» und hot damit - für das Eevisionsgericht nicht nachprüfbar - die Voraussetzungen des $ 48 Abs, 1 EheG bejaht. Es ist alsdann zu der weiteren Feststellung gelangt» daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe nicht durchgroifo» da die Gesamt-Würdigung des Eheverlaufs den Ausführungen der Beklagten entgegenstehe» daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe.
Als eine zur Zerrüttung der Ehe führenden Ursachen bat das Berufungsgericht zunächst den Umstand angesehen» daß die Beklagte Ende Juni 1962 dem Kläger erklärte» sic werde ihre Tätigkeit als Angestellte beim Forstamt in Bruchsal nicht aufgeben, da, wie das Berufungsgericht ausführt, der Bruch des von der Beklagten vor der Eheschließung gegebenen Versprechens, ihre Berufstätigkeit aufzugeben, bei der zur Starrheit neigenden Wesensart des Klägers und seiner inneren Empfindlichkeit zu einer schweren Krise der erst kurz bestehenden und bei den ausgeprägten persönlichen Eigenarten der Parteien noch wenig gefestigten Ehegemeinschaft geführt habe. In der Folge, so gehen die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, habe die Beklagte die Zerrüttung weiterhin dadurch vortieft, daß sie es nicht verstanden habe, sich in die Enttäuschung des Klägers über ihr Verhalten einzufügen und über seine eigenwillige Reaktion, die Fahrt in den Urlaub ohne die Beklagte, hinwegzusehen. Vielmehr habe sie den Kläger und seinen Sohn bei der Rückkehr aus dem Urlaub am 3* September 1962 mit Ausdrücken wie "Hunde11 und "Idioten" beschimpft. Obwohl die Beklagte,
 
wie sich aus ihrem Schreiben vom 8. September .1962 an den Rechtsanwalt des Klägers ergebe, eingesehen habe» in welcher Weise sie den Kläger durch die Nicht-aufgebe ihrer Berufstätigkeit enttäuscht und wie unbeherrscht sie sich verhalten habe, sei sie dennoch auch in der Folgezeit dieser Enttäuschung des Klägers nicht in der geeigneten Weise begegnet. Zwar habe sie in der schriftlichen Vereinbarung vom 16. September 1962 wiederum versprochen, ihre Berufstätigkeit aufzugeben, habe aber auch dieses Versprechen nicht eingehalten. Späterhin habe sie durch weitere Beleidigungen den Fortbestand der Ehe in schwerwiegender Weise gefährdet. Schließlich habe auch die innere Einstellung der Beklagten, die mit ihren Worten nicht in Einklang gestanden habe, einem Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien entgegengewirkt. Dehn es stelle eine Unaufrichtigkeit der Beklagten dar, daß sie in ihre/n Schreiben vom 8. September und 2‘. Oktober 1962 beteuert habe, "sie habe ihren Mann einzig und allein aus Liebe'geheiratet, niemals aus Versorgung“ während sie im Verlauf des Prozesses und bei ihrer Anhörung vor Gericht zu dem Ausdruck gebracht habe, daß es ihr auf die Versorgung angekommen sei.
Dem Kläger mißt das Berufungsgericht als die ehezerrüttende Ursachen bei seine Starrheit und sein ständiges Nörgeln, sowie seine mangelnde Aufgeschlossenheit gegenüber der Beklagten. Es meint jedoch, dieses Vorhalten des Klägers sei nicht so ausschlaggebend gewesen, daß man hierauf die sich schon im Herbst 1962 abzeichnende Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend zurückführen könne. Da die Ehe, als der Kläger sich im Frühjahr 1963 endgültig von ihr losgesagt habe, bereits erheblich zerrüttet gewesen sei, greife die sonst mit der
 
Lossagung von der Ehe verbundene tatsächliche Vermutung, daß der von der Ehe sich Lossagende die Zerrüttung der Ehe ganz odor überwiegend verschuldet habe, nicht mehr durch. Desgleichen komme auch dem beiderseitigen Verhalten der Parteien im weiteren Verlauf der Eho keine Bedeutung mehr zu, da es sich auf die bereits unheilbar zerrüttete Ehe nicht mehr habe auswirken können.
Diese Erwägungen» mit donen das Berufungsgericht die Entscheidung zu § 48 Abs. 2 EheG in Würdigung des gesamten Verlaufs der Ehe getroffen hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Demgegenüber bleibt die Rüge der Revision unverständlich, in keiner Weise seien etwaige der Beklagten zur Last fallende Zerrüttungsursachen der vom Kläger verschuldeten Zerrüttung gegenübergestellt worden, eine substantiierte Abwägung einer der Beklagten etwa zur Lact fallenden Zerrüttung gegenüber den Zerrüttungshandlungen des Klägers finde sich nirgends im Berufungsurteil.
Das Berufungsgericht hat, wie sich aus seinem oben dargestellten Ausführungen ergibt, hinreichend bestimmte und genügend substantiierte Peststellungen über die von der Beklagten schuldhaft gesetzten Zerrüttungsursachen getroffen und auch in nicht zu beanstandender Weise die Abwägung zwischen diesen und den von dem Kläger gesetzten Zerrüttungsursachen vorgenommen. Wenn die Revision meint, die Feststellung des Berufungsgerichts ginge dahin, daß ernste Schwierigkeiten erst durch die Reaktion des Klägers auf die Mitteilung der Beklagten über die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit entstanden seien, so verwechselt sio Ursache und Wirkung. Die Feststellung dos Berufungsgerichts kann vielmehr nur dahin verstanden
 
werden, daß in erster Linie die dem Kläger bereitete Enttäuschung zur Hinderung seiner ehelichen Bindung beigetragen habe, diese also die maßgebliche Zerrüt-tungsursoche gewesen sei, während die Reaktion des Klägers als Böige seiner Enttäuschung zwar auch, aber in nicht wesentlich ausschlaggebender Weise zur weiteren Vertiefung der Zerrüttung beigetragbn habe. Es läßt sich auch nicht sagen, daß das Berufungsgericht etwa dem Umstand, daß die Beklagte den Kläger in dieser Weise enttäuschte, ein zu großes Gewicht beigelegt hat. Bios ergibt sich aus seinen Feststellungen, die es bereits im Zusammenhang mit dem Scheiduftgsbe-gehren des Klägers aus § 43 EheG getroffen hat und die dahingehen: Las Vorbringen des Klägers, daß es ihm ganz besonders auf die häusliche Versorgung durch die Beklagte angekommen sei, sei im Hinblick auf sein Alter und seine Kriegsverletzungen glaubwürdig. Wie sich aus dem Bescheid des Versorgungsamts Heidelberg vom 13* Mörz 1939 ergebe, habe der Kläger unter anderem den größten feil der rechten Hand verloren und leide an verbildenden Veränderungen der Handgelenke sowie an einer hochgradigen Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr. Bas Versorgungsamt habe eine 90 $ige Minderung der Erwerbsfähigkeit anerkannt» Hinzu komme, daß auch der bei der Eheschließung etwa 12 Jahre alte Schn Klaus zu betreuen gewesen sei. Auch wenn der Kläger noch rüstig wirke, sei danach die zwischen den Parteien vor der Eheschließung getroffene Vereinbarung, daß die Beklagte nach der Eheschließung zu Hause bleiben werde, von grundsätzlicher Bedeutung gewesen.
Wenn auch das Berufungsgericht die dem Kläger von der Beklagten bereitete Enttäuschung nicht als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG gewertet bat, so
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schlo/3 dies nicht aus, dieser schuldhaften Verfehlung der Beklagten im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG eine ausschlaggebende Bedeutung beizu demessen. Denn in dem auf § 48 EheG gestützten Schoidungsbegebren sind andero Rechtsfragen zu entscheiden als in einem aus § 43 EheG hergeleitoten Sehe idungo vor fahren. Bei § 48 EheG kommt os darauf an fostzustellen, worauf die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen iot, und ob sie von dem klagenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet ist. Dabei ist nicht v/ie im Rahmen des § 43 EheG die Schwere des Verschuldens beider Ehegatten gegeneinander abzuv/ögen, sondern es ist die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens beider Ehegatten für die Zerrüttung zu prüfen. Das verlangt, die Ursächlichkeit auch solchen Verhaltens zu untersuchen, auf das eine Klage nach § 43 IhcG nicht mehr gestützt werden kann, weil, wie hior, dieses Verhalten nicht eine schwere Eheverfehlung darstellt (BGH DK § 616 ZPO Nr. 16). Es liegt mithin neben der Sache, wenn die Revision rügt, die Bedeutung, die das Berufungsgericht der dem Kläger durch die Beklagte bereiteten Enttäuschung beigemessen habe, widerspreche den eigenen Feststellungen und Würdigungen des Berufungsgerichts, auf Grund deren es in der dem Kläger bereiteten Enttäuschung nicht eine schwere Ebeverfohlung der Beklagten im Sinne des $ 43 EheG gesehen habe.
Irrig ist die weitere Ansicht der Revision, da sich der Kläger einseitig von der Ehe im Juni 1962 losgesagt habe, bestehe nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 39, 26, 34), wenn die Tatsache der unheilbaren Zerrüttung der Ehe festgestellt werde, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Zerrüttung durch schuldhaftes Verhalten des die Scheidung begehrenden Ehegatten bewirkt worden sei. Wenn
 
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das Berufungsgericht lediglich summarisch ausspreche, die tatsächliche Vermutung greife deshalb nicht durch, weil die Ehe damals bereits erheblich zerrüttet gewesen sei, so sei dies gänzlich unsubstantiiert»
£s trifft zwar zu, daß in der von der Revision angeführten Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats ein solcher Grundsatz ausgesprochen ist. Die Revision übersieht aber, daß in dieser Entscheidung im weiteren auch ausgesprochen ist, die tatsächliche Vermutung, daß der die Scheidung begehrende Ehegatte durch sein schuldhaftes Verhalten die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, greife dann nicht mehr durch, wenn dargetan sei, daß die Ehe durch schicksalsbedingte Umstände in dem Augenblick, als die Wiederherstellung der vollen ehelichen Gemeinschaft erstmals möglich war, bereits in einem erheblichen Grad zerrüttet war. Bas gleiche muß aber dann um so mehr für den Ball gelten, in dem der die Scheidung begehrende Ehegatte sich von einer Ehe lossagt, die bereits durch ein schuldhaftes Verhalten des anderen Ehegatten in erheblichem Grade zerrüttet ist. So aber lag der Ball nach dem vom Berufungsgericht getroffenen Beststellungen hier. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht die Lossagung des Klägers von der Ebe zwar auch als einen zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beitragenden Umstand angesehen, ihm aber nicht die sonst möglicherweise nach allgemeiner Lebenserfahrung ausschlaggebende Bedeutung boigemessen hat.
Bie weiteren Rügen der Revision wenden sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen vom Berufungsgericht getroffene Beststellungen oder deren Würdigung.
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Das gilt zunächst von der Rüge der Revision, dos Berufungsgericht hohe dos eigene Zugeständnis des Klägers übersehen, er babe der Beklagten erklärt, daß in seinem Ball von der '’Kann-Bestimmung11 des § .125 des Bun-desbeomtengesetzeo Gebrauch gemacht werde, v/as von der Beklagten nioht anders habe verstanden werden können, als daß sie beim $ode des Klägers einen Unterhaltsboitrag in Höhe des Witwengeldes erhalten werde«
Die Revision übersieht hierbei, daß von der Beklagten immer nur behauptet worden ist, der Kläger habe ihr nie gesagt, daß es sich bei § 125 des Bundesbeamtengesetzes um eine "Kann-Bestimmung" handele, erst später, insbesondere durch die Auskunft des Regierungspräsidiums Hordbaden vom 16. April 1962 habe sie hiervon Kenntnis erlangt« Im Berufungsverfahren hat sich dann jedoch, nachdem vom Kläger das Schreiben der Beklagten vom 2« Oktober 1962 an den Rechtsanwalt des Klägers dem Gericht vorge-legt worden war, die Unwahrheit dieser Behauptung herausgestellt. B8 läßt 8ich mithin kein Verfahrensfehler darin sehen, daß das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, die Beklagte sei vom Kläger vor der Eheschließung darüber unterrichtet v/orden, daß ihre Versorgung nach seinem Ableben in einer "Kann-Bestimmung" (§ 125 BBG) geregelt sei. Nach dieser vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis der Beklagten ist cs rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Beklagten die Nichteinhaltung der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung zur Last gelegt hat.
Schließlich läßt sich der Revision auch nicht darin folgen, die vom Berufungsgericht der Beklagten vorgev/or-fene Unaufrichtigkeit im Hinblick auf eine Liebesheirat beruhe auf einom Denkfehler. Gewiß wird eine Frau bei
 
ihrer Heirat auch mit an ihre Versorgung denken. Kenn aber die Beklagte, v/ie das Berufungsgericht feotstcllt, immer nur versichert hat, sic habe den Kläger einzig und allein aus liebe geheiratet, niemals aus Versorgungsgründen, und sich dann herausstellt, im Vordergrund habe der Versorgungsgedanke gestanden, dann rechtfertigt dies ohne Verletzung der Denkgesetze durchaus den Schluß auf eine Unaufrichtigkeit, die zur Belastung der ehelichen Gemeinschaft mit boigetragen habe.
Danach ist die Revision als unbegründet zurück-zuwoisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr. RoinharJtt
 Bundesrichter	Dr.	Buchholz
 Dr. Pfretzscbner ist beurlaubt und ortsabwesend.
Dr. Hauß