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BGH · IV ZR 578/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 578/68

8. 1959 mitgetoilt habe, wäre moine Mandantin zur Erhebung der Klage auf Scheidung aus dem Verschulden des Ehemannes bereit. Falls Ihr Mandant mit einer einverständlichen Scheidung aus seinem Vorschulden einverstanden ist, würde ich die Klage nur auf ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen stützen. 8. 1959 schon ausgeführt habe auf das Rocht der Abänderung für den Fall einer Wie-dervorhoiratung vorzichtot und sich verpflichtet, bei Erhöhung seiner Einkünfte jev/oila 1/3 des Erhöhungsbetrages zusätzlich der Ehefrau zahlt. Ilürz 1961 einen Vergleich mit der Beklagten, in den er sich für den Pall der Scheidung verpflichtete, als Unterhalt monatlich 130 M an die Beklagte zu zahlen. Zugleich verzichtete er auf das Recht, eine Abänderung der Rente nach § 323 ZPO zu verlangen, falls er wieder heiraten oder die Beklagte eigene Einkünfte erzielen sollte. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe bereits seit 1950 ohobrocheriocho, zu demindest ohewidrige Beziehungen zu Josef JflHHP unterhalten, für die sie durch die Erbeinsetzung belohnt worden sei. März I960 zukomnt, durch das der Kläger auf den Y/eg einer Scheidung aus seinem alleinigen Verschulden mit einer vergleichswei-oen Regelung der sich dann ergebenden Unterhaltspflicht verwiesen worden ist. In der Bezugnahme des Schreibens auf dae klagabweioendc Urteil des Oberlandesgerichts und die danach entstandene läge wäre nach der Ansicht des Berufungs gerichts eine arglistige Täuschung des Klägers zu sehen, wenn die Beklagte jenes Urteil erschlichen, d. Die von dem Zeugen wiodorgogobone Äußerung seines Bruders Josef JflBB, er könne machen, was er wolle, hat der Tatrichter nicht als Eingeottindnia dos Ehebruchs mit der Beklagte» gewertet. Das Oberlandesgoricht hat damit den Vorwurf, die Beklagte habe bereits das Berufungsurteil dos ersten Scheidungsverfahrens erschlichen und darauf weitere Täuschungen zu dem Schaden des Klägers aufgebaut, aus unangreifbaren tatsächlichen Gründen ausgeschieden. Dagegen hat es das Berufungsgericht für möglioh gehalten, daß die Beklagte später in ehebrecherische Beziehungen zu Josef JflHD getreten ist, und zwar auch Hätte die Beklagte die Scheidungsklage mit demselben Erfolg durchgeführt, ohne ihr Vorgehen vom Einverständnis des Klägers abhängig zu machen, so könnte der Kläger seine Unterhaltspflicht nicht durch den Nachweis der objektiven Unrichtigkeit dos rechtskräftigen Scheidungsurteils beseitigen. Hier hing es von den Umstünden ab, ob sich die Beklagte dadurch cinor arglistigen Täuschung des.Klägers schuldig machte, daß sie einen Sachverhalt verschwieg, der möglicherweise ihren Untorhaltaancpruch die rechtliche Grundlage hätte entziehen können. Bas wäre insbesondere dann der Fall gewesen, v/enn die Beklagte mit dem Vergleich und dor anschließenden einvorständl-lchen Scheidung dns Er hätte, wenn nicht zuvor der Vergleich geschlossen worden wäre, seine eigene Eheverfehlung ebenso oingeräumt und die daraufhin aüs-zusprechendo Scheidung aus seinen alleinigen Verschulden hingonommon, ohne gegen das Urteil Berufung einzulegen. Die von Kläger versprochenen Zahlungen gingen ersichtlich nicht über den Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung hinaus, so daß dem Vergleich auch der Höhe nach keine weiterreichen-dc Bedeutung zukam. Unter diesen Umständen müßte mit der angezogenen Entscheidung eine Offenbarungspflicht der Beklagten auch verneint werden, soweit es sich um den Abschluß des Untorhalt3vcrgloichs handelt. Dem genannten Urteil wäre ferner darin beizutreten, daß in einem solchen Pall der benachteiligten Partei keine Schadensersatznnsprüche nach § 826 BGB zustehen, weil das Stillschweigen der begünstigten Partei über ihre eigene Eheverfehlung für sich allein keinen besonderen Umstand darstellt, der die Ausnutzung des nicht erschlichenen, aber als unrichtig erkannten Urtoila und der darauf beruhenden Unterhalt3veroinbarung als sittenwidrig erscheinen ließe. Die Klageansprüchc hangen mithin allein davon ab, ob es zu einer anderen Beurteilung führt, daß die Beklagte vor dem Prozeß ihre Bereitschaft 2u einer ein-verständlichen Scheidung aus dem Alleinverschulden des Klägers unter der Voraussetzung eines bestimmten Unter-haltsvorgleichs erklärt hat. Denn es kann keinen nennenswerten Unterschied machen, ob der benachteiligten Partei der Y/eg einer oinvorotändlichon Scheidung aus ihrem Verschulden nebst der daran geknüpften Unterhaltspflicht schon vor dem Rechtsstreit oder erst in seinem Verlauf eröffnet worden ist. Ein solcher Vorwurf ist der Beklagten nicht zu machen-An einer Scheidung der Ehe v/ar, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ausschließlich dem Kläger gelegen. Der Kläger hat schließlich von der gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, nachdem ihn das Armenrecht versagt worden war und die Frozeßbevollmächtigte der Beklagten in ihrem Brief vom 16. Bei diesem Hergang kann nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte darauf ausgegangen wäre, sich durch Täuschung die unwissentliche Mitwirkung des Klägers zu einen von ihr erstrebten, sachlich unrichtigen Schei~ dungsurteil zu verschaffen. Allein der Kläger drängte trotz seiner eigenen, unstreitigen Schuld unablässig auf Scheidung der Ehe. Die Beklagte wollte von sich aus nicht geschieden werden, und es bestand auch keine akute Gefahr, daß es hierzu gegen ihren Willen kommen konnte; denn der Kläger vermochte ihr Eheverfehlungen nicht Die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat, wie das Berufungsgericht von der Revision nicht nngofochton bemerkt, nur auf diese seit dem ersten Scheidungsprozeß unverändert ungünstige Prozeßlage dos Klägers hingewiesen. Denn die Beklagte war nicht verpflichtet, auf das wiederholte Scheidungsverlangen des Klägers zu offenbaren, daß und aus welchen Gründen er nunmehr damit durchdringon könnte. Die Beklagte wäre aber unter den gegebenen, besonderen Umständen auch nicht gehalten gewesen, die Anregung einer Scheidung aus den alleinigen Verschulden des Klägers zu unterlassen. Der Vorschlag besagte der Sache nach nicht mehr, als daß die Beklagte den Scheidungswünsch des Klägers nachgoben wolle, wenn ihr die Rolle einer schuldlos geschiedenen Frau zufalle und sie keine wirtschaftliche Einbuße erleide, d, h. Die Beklagte beanspruchte damit praktisch nur das, was der Kläger schon zuzugcstchen bereit sein mußte, als er um dos Armcnrocht für eine duf § 48 EheG zu stützende Klage nachsuchte. Unter diesen Umständen ist es der Beklagten nicht als Arglist oder Sittenvorstoß anzulasten, daß sie sieh nur auf dem letzten Wege zu einer Lösung bereitgefunden hat, die der Kläger im wesentlichen bereits in Kauf genommen hatte, und die er, sofern er überhaupt geschieden werden wollte, Auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger selbst dann mit einer Unterhaltspflicht belastet geblieben wäre, wenn die Beklagte im Scheidungsprozeß ihre angenommenen Beziehungen zu Josef JflHft offengelegt hätte, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 323 ZPO § 58 EheG § 826 BGB § 48 EheG
JosefBerufungsgerichtScheidungEheGKlägerParteiRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGH2:__________nein
BGB §§ 826 Pa, 123} EheG § 72
Umfang der Pflicht zur Offenbarung eigener Ehevcrfehlungen bei einverständlicher Scheidung und Unterhultevergleich.
BGH, Urt. v. 22. Mai 1968 - IV ZR 578/68 - OIG Düsseldorf
IG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
MI NAMEN DES VOLKES
IV 7,r^	URTEIL	Verkündet	un
22. Hai 1966
Blecher,
 Justizoekrat&r
•Is Urkundsbearoter der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
 des Postschaffnoro a. D. Andreas V
itraßo
 Frozeßbcvollmüchtigtor:
Klügere und Revieionaklügera, Rechtsanwalt Dr.l
gegen
 Frau Elisabeth Anna Xi
 itraße
ProzeöboVollmachtigter
 Beklagte und Reviaionsbeklagte« Rechtsanwalt Br.
 
Der IV. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Johannscn» Br. Pfretzschnor, Br. Beinhardt und Br. Buchholz
 für Recht erkannt:
Bic Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rochts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien sind geschiedene Eheleute.
Der Kläger erhob zunächst 1953 Klage auf Scheidung .der Ehe aus § 43 EheG. Bas Landgericht wies sie u. a. deshalb ab» weil es sich von den behaupteten ehewidrigen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem hierüber vernommenen Josef JflMinicht überzeugen konnte. Im zweiten Rechtszug beeidete Josef	4* Juli 1935 seine
 Aussage» in der er das Bestehen solcher Beziehungen verneint hatte. Bas Oberlandesgericht wies daraufhin die Berufung des Klägers zurück.
Im Jahre 1959 suchte der Kläger vergeblich um das Armenrecht für eine auf § 48 EheG zu stützende Scheidungsklage nach.
 
Die Anwälte der Parteien führten sodann einen Schriftwechsel Über die Präge, ob sich eine oinverständ-liche Scheidung der Ehe ermöglichen lasse. Hierzu äußerte sich die Anwältin der Beklagten in einem Brief vom 16. März I960 an den Anwalt des Klägers wie folgt:
"In Sachen WflHHBHBDgegcn dto. komme ich auf Ihr Schreiben von 30. 1. I960 zurück.
Ich kann meiner Mandantin nicht empfehlen, Klage aus § 48 EheG zu orheben.
Wie ich Ihnen bereits in meinem Schreiben vom 15. 8. 1959 mitgetoilt habe, wäre moine Mandantin zur Erhebung der Klage auf Scheidung aus dem Verschulden des Ehemannes bereit.
Die Sachund Rechtslage ist doch so, dass Ihr Mandant seiner Frau keinerlei Eheverfohlungen nach-v/cisen kann, was auch aue dem Urteil des Oberlandes-gerichts horvorgeht. Ihr Mandant macht sich jedoch laufend schwerer Eheverfohlungen schuldig. Er hat Monatelang fast jeden 2. Tag eine fremde Frau mit in die Wohnung gebracht. Meine Mandantin hat diese Frau sogar Ende Januar ds. Js. im Kleiderschrank im Zimmer Ihres Mandanten versteckt aufgefunden. Ihr Mandant hat dann seine Frau geschlagen und gewürgt. Meine Mandantin hat mir ein ärztliches Zeugnis über die Feststellung von Würgcmalen vorgelegt.
Meine Mandantin muß auch vermuten, daß Ihre Partei ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau in Tirol unterhält.
Falls Ihr Mandant mit einer einverständlichen Scheidung aus seinem Vorschulden einverstanden ist, würde ich die Klage nur auf ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen stützen. Es müßte dann festgelegt werden, daß der Ehemann die UnterhaltsZahlungen von 130 DM monatlich woitorzahlt, - wie ich ebenfalls in meinem Schreiben vom 15. 8. 1959 schon ausgeführt habe auf das Rocht der Abänderung für den Fall einer Wie-dervorhoiratung vorzichtot und sich verpflichtet, bei Erhöhung seiner Einkünfte jev/oila 1/3 des Erhöhungsbetrages zusätzlich der Ehefrau zahlt.
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Im Juni I960 begehrte die Beklagte die Scheidung der Ehe atis den Vorochuldon dc3 (jetzigen) Klägers. Der Kläger stellte keinen Gegenantrag und räumte ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Prau ein. Er schloß in der mündlichen Verhandlung an 2. Ilürz 1961 einen Vergleich mit der Beklagten, in den er sich für den Pall der Scheidung verpflichtete, als Unterhalt monatlich 130 M an die Beklagte zu zahlen. Zugleich verzichtete er auf das Recht, eine Abänderung der Rente nach § 323 ZPO zu verlangen, falls er wieder heiraten oder die Beklagte eigene Einkünfte erzielen sollte. Die Ehe der Parteien wurde im selben Termin aus dem Verschulden des Klägers geschieden. Beide Parteien verzichteten .anschließend auf die Einlegung von Rechtsmitteln.
Der Kläger zahlte auf Grund dos Vergleichs insgesamt 5.400 Dl! an die Beklagte. Am 5. August 1963 verstarb der im ersten Scheidungsprozeß als Zeugo vernommene Josef Er hatte die Beklagte durch Testament vom 5. Mai 1956 zu seiner Alloincrbin eingesetzt. Als der Kläger hiervon erfuhr, stellte er seine Zahlungen an die Beklagte ein und erhob die vorliegende Klage.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe bereits seit 1950 ohobrocheriocho, zu demindest ohewidrige Beziehungen zu Josef JflHHP unterhalten, für die sie durch die Erbeinsetzung belohnt worden sei. Durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten habe sic ihn, den Kläger, zu dem Abschluß des Un-terhaltovorgloichs bewogen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Untorl&ssung der Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich, zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung und zur Rückzahlung der bereits geleisteten 5.400 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabwoisung gebeten. Sie hat die
 
tatsächlichen Behauptungen des Klägors bestritten und erwidert, der alleinstehende Josef	habe	sie	zur
 Erbin eingesetzt, weil er krank gewesen sei und sie sich seiner angenommen habe. Von einer arglistigen Täuschung des Klägers, der allein auf Scheidung der Ehe gedrängt ha. be, könne keine Hede sein. Auch sonst fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Klageansprüche.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sic auf die Berufung der Beklagten abgewieeon. Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Yfiedei'herotel-lung des landgerichtlichen Urteils,
 Ent s c h e i dun ft s gründe:
Bas Berufungsgericht hat erkannt, daß die Klagean-sprüche im wesentlichen davon abhängen, welche Bedeutung dem Schreiben der Anwältin der Beklagten vom 16. März I960 zukomnt, durch das der Kläger auf den Y/eg einer Scheidung aus seinem alleinigen Verschulden mit einer vergleichswei-oen Regelung der sich dann ergebenden Unterhaltspflicht verwiesen worden ist. In der Bezugnahme des Schreibens auf dae klagabweioendc Urteil des Oberlandesgerichts und die danach entstandene läge wäre nach der Ansicht des Berufungs gerichts eine arglistige Täuschung des Klägers zu sehen, wenn die Beklagte jenes Urteil erschlichen, d. h. wenn sie bereits unstatthafte Beziehungen zu Josef JMMI unterhalten hätte, als dieser am 4. Juli 1955 unter Eid das Gegenteil bekundete. Das hat das Berufungsgericht indessen nicht als erwiesen angesehen. Bio hiergegen erhobenen Ver-fahrenorügen der Revision sind nicht begründet.
Bas Berufungsgericht hat die Aussage der Frau CJ
 
geb. Jf^HP vollständig gewürdigt. Die abweichende' Meinung der Revision beruht auf einem Versehen. Die Zeugin ist nicht 1952, sondern 1962 in die Wohnung Xj^g^Btraßc cingozogen. Zu ihren mit diesem Zeitpunkt beginnenden Wahrnehmungen hat der Tatrichter Stellung genommen.
Bei wolchcn Zeugen die wiederholte Vernehmung anzuordnen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden (§ 390 Äb3. 1 ZPO). Eine über-
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schreitung dieser Befugnis ist nicht ersichtlich. Der Revision ist insbesondere nicht zuzugeben, daß Pranz JflHI nochmals hätte gehört werden müssen. Seine Wahrnehmungen haben insgesamt das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß cs zwischen der Beklagten und Josef JfHHWzvaA intimen Verkehr gekommen ist. Unter diesen Umständen war c3 belanglos, in welchen Zeitraum die bekundeten Beobachtungen fiolen; es bestand kein Grund, den Zeugen hierüber nachträglich zu befragen. Die von dem Zeugen wiodorgogobone Äußerung seines Bruders Josef JflBB, er könne machen, was er wolle, hat der Tatrichter nicht als Eingeottindnia dos Ehebruchs mit der Beklagte» gewertet. Die RUgo, dieser Toll der Aussage sei unberücksichtigt geblieben, ist hiernach ebenfalls unbegründet.
Das Oberlandesgoricht hat damit den Vorwurf, die Beklagte habe bereits das Berufungsurteil dos ersten Scheidungsverfahrens erschlichen und darauf weitere Täuschungen zu dem Schaden des Klägers aufgebaut, aus unangreifbaren tatsächlichen Gründen ausgeschieden.
Dagegen hat es das Berufungsgericht für möglioh gehalten, daß die Beklagte später in ehebrecherische Beziehungen zu Josef JflHD getreten ist, und zwar auch
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Bchon vor ihren Vorschlag, dor Klüger möge sich aus seinem alleinigen Verschulden scheiden lassen und einer entsprechenden Unterhaltsrogelung zuotimmen. Für die Revisionsinstanz muß deshalb dieser Sachverhalt als zutreffend' unterstellt worden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die KlagcansprUche selbst bei einem solchen tatsächlichen Hergang nicht begründet wären. Dem ist im Ergebnis beizutreten.
Hätte die Beklagte die Scheidungsklage mit demselben Erfolg durchgeführt, ohne ihr Vorgehen vom Einverständnis des Klägers abhängig zu machen, so könnte der Kläger seine Unterhaltspflicht nicht durch den Nachweis der objektiven Unrichtigkeit dos rechtskräftigen Scheidungsurteils beseitigen. Bio Beklagte hätte lediglich ihre eigene Eheverfehlung verschwiegen. Barin löge noch kein Erschleichen der Entscheidung. Bio Beklagte brauchte dem Kläger keine Tatsachen mitzutcilcn, die bei der Scheidung zu ihren lasten verwertet werden konnten (RGZ 156, 265, 269). Sie wäre mithin innerhalb des Scheidungsrechtsstreits nicht verpflichtet gewesen, von sich aus ihre unstatthaften Beziehungen zu Josof	zu	offenbaren.
Für den Abschluß des Untorhaltsvergleiche würde dies allerdings nicht schlechthin ebenso gelten. Bie Vereinbarung war mit der Schoidung nicht notwendig verbunden; den Vertragschließenden oblagen insoweit andere Treu-pflichten. Hier hing es von den Umstünden ab, ob sich die Beklagte dadurch cinor arglistigen Täuschung des.Klägers schuldig machte, daß sie einen Sachverhalt verschwieg, der möglicherweise ihren Untorhaltaancpruch die rechtliche Grundlage hätte entziehen können. Bas wäre insbesondere dann der Fall gewesen, v/enn die Beklagte mit dem Vergleich und dor anschließenden einvorständl-lchen Scheidung dns
 
Ziel verfolgt hätte, oinor Aufdeckung ihrer eigenen Eheverfehlung vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens vorzubeugen und danit einem Verlust ihres Unterhalts zu entgehen.
Dafür bestand indessen vorliegend kein Anhalt. Es verhielt sich vielmehr im wesentlichen ebenso wie in dem Pall, der den Urteil BGH Iß § 826 (Pa) BGB Nr. 3 zugrunde lag. Der Kläger war derzeit unstreitig nicht imstande, die (unterstellte) Verfehlung der Beklagten aufzudecken und zu beweisen. Er hätte, wenn nicht zuvor der Vergleich geschlossen worden wäre, seine eigene Eheverfehlung ebenso oingeräumt und die daraufhin aüs-zusprechendo Scheidung aus seinen alleinigen Verschulden hingonommon, ohne gegen das Urteil Berufung einzulegen. Mit den Vergleich war nur beabsichtigt, die ohnehin auf den Klägor zukomnende Unterhaltspflicht nach § 58 Abs. 1 EheG im einzelnen festzulegon. Die von Kläger versprochenen Zahlungen gingen ersichtlich nicht über den Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung hinaus, so daß dem Vergleich auch der Höhe nach keine weiterreichen-dc Bedeutung zukam. Unter diesen Umständen müßte mit der angezogenen Entscheidung eine Offenbarungspflicht der Beklagten auch verneint werden, soweit es sich um den Abschluß des Untorhalt3vcrgloichs handelt.
Dem genannten Urteil wäre ferner darin beizutreten, daß in einem solchen Pall der benachteiligten Partei keine Schadensersatznnsprüche nach § 826 BGB zustehen, weil das Stillschweigen der begünstigten Partei über ihre eigene Eheverfehlung für sich allein keinen besonderen Umstand darstellt, der die Ausnutzung des nicht erschlichenen, aber als unrichtig erkannten Urtoila und der darauf beruhenden Unterhalt3veroinbarung als sittenwidrig erscheinen ließe.
 
Im einzelnen ist hierfür auf die Gründe der angezogenen Entscheidung zu verwoisen.
Die Klageansprüchc hangen mithin allein davon ab, ob es zu einer anderen Beurteilung führt, daß die Beklagte vor dem Prozeß ihre Bereitschaft 2u einer ein-verständlichen Scheidung aus dem Alleinverschulden des Klägers unter der Voraussetzung eines bestimmten Unter-haltsvorgleichs erklärt hat. Ob hiorin eine arglistige Täuschung oder ein "besonderer Umstand" im Sinne der Rechtsprechung zu § 826 BGB lag, d. h. ob die Beklagte entweder eine solche Anregung unterlassen oder aber ihre eigene Eheverfehlung offenbaren mußte, ist nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen wie ihr Verhalten beim Abschluß des Untcrhaltsvorgleichs. Denn es kann keinen nennenswerten Unterschied machen, ob der benachteiligten Partei der Y/eg einer oinvorotändlichon Scheidung aus ihrem Verschulden nebst der daran geknüpften Unterhaltspflicht schon vor dem Rechtsstreit oder erst in seinem Verlauf eröffnet worden ist. In beiden Fällen müßte es als arglistig und sittenwidrig mißbilligt werden, wenn die begünstigte Partei ihren Beweisvorteil dazu benutzt hätte, dem Gegner die Zustimmung zu einer endgültigen Regelung des Rechtsverhältnisses abzuverlangen, um ihm die Möglichkeit einer besseren Wahrung seiner Rechte abzuachneiden und sich der Gofahr einer Entscheidung nach der objektiven Sachlage zu entziehen.
Ein solcher Vorwurf ist der Beklagten nicht zu machen-An einer Scheidung der Ehe v/ar, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ausschließlich dem Kläger gelegen. Die Beklagte hat sich seinem jahrelang verfolgten Begehren stöndig widersetzt, zunächst in beiden Rechtszügen des ersten Scheidungsprozesses und dann in dem Arwenrechtever-
 
fahren, in dem sie gegenüber der beabsichtigten Klage aus § 48 EheG ihren Widerspruch angekündigt hat.
In diesem letzten Verfahren hat die Prozeßbevoll-mächtigtc der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 15. Att-. gust 1959 erstmals eine Widerklage aus § 43 EheG nebst ' Untcrhaltovergleich zur Erörterung gestellt. Für die hier allein interessierende Unterhaltspflicht bedeutete die Anregung keinen Unterschied gegenüber dem vom Kläger cingcschlagenen Weg. Bonn gegenüber seiner auf § 48 EheG gestützten Klage hätte die Beklagte sicher-lieh mit Erfolg einen Schuldantrag nach § 53 Abs. 2 EheG gestellt, so daß sich die Unterhaltspflicht gleichfalls nach §§ 58 Abs. 1, 59 EheG geregelt hätte. Darauf ist der Kläger denn auch von seinem eigenen Frozeßbevoll-mächtigtcn in dem zur Annahme des Vorschlags ratenden Schreiben von 20. August 1959 hingev/iesen worden. Der Kläger hat schließlich von der gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, nachdem ihn das Armenrecht versagt worden war und die Frozeßbevollmächtigte der Beklagten in ihrem Brief vom 16. März I960 die Erhebung einer Klage aus § 48 EheG abgelehnt, ihren früheren Vorschlag aber wiederholt hatte.
Bei diesem Hergang kann nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte darauf ausgegangen wäre, sich durch Täuschung die unwissentliche Mitwirkung des Klägers zu einen von ihr erstrebten, sachlich unrichtigen Schei~ dungsurteil zu verschaffen. Allein der Kläger drängte trotz seiner eigenen, unstreitigen Schuld unablässig auf Scheidung der Ehe. Die Beklagte wollte von sich aus nicht geschieden werden, und es bestand auch keine akute Gefahr, daß es hierzu gegen ihren Willen kommen konnte; denn der Kläger vermochte ihr Eheverfehlungen nicht
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nachzuwciocn. Er hatte von ihrem zwischenzeitlichen Ehebruch mit Joocf Jf^f^P(der hier zu unterstellen ist) keine Kenntnis. Die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat, wie das Berufungsgericht von der Revision nicht nngofochton bemerkt, nur auf diese seit dem ersten Scheidungsprozeß unverändert ungünstige Prozeßlage dos Klägers hingewiesen. Daraus kann ihr kein Vorwurf gemacht worden. Denn die Beklagte war nicht verpflichtet, auf das wiederholte Scheidungsverlangen des Klägers zu offenbaren, daß und aus welchen Gründen er nunmehr damit durchdringon könnte. Die Beklagte wäre aber unter den gegebenen, besonderen Umständen auch nicht gehalten gewesen, die Anregung einer Scheidung aus den alleinigen Verschulden des Klägers zu unterlassen. Der Vorschlag besagte der Sache nach nicht mehr, als daß die Beklagte den Scheidungswünsch des Klägers nachgoben wolle, wenn ihr die Rolle einer schuldlos geschiedenen Frau zufalle und sie keine wirtschaftliche Einbuße erleide, d, h. wenn ihr der Kläger den bisher gezahlten Unterhalt von 130 DU monatlich ohne die Möglichkeit einer Schmälerung weiterhin gewähre. Die Beklagte beanspruchte damit praktisch nur das, was der Kläger schon zuzugcstchen bereit sein mußte, als er um dos Armcnrocht für eine duf § 48 EheG zu stützende Klage nachsuchte. Denn wenn dieses Verfahren durchgeführt worden wäre, hätte darin und vor dem Abschluß eine3 Unterhaltsvcrglcichs ebenso wenig eine Offenbarung.^ Pflicht der Beklagten bestanden wie in dem schließlich zur Scheidung führenden Rechtsstreit. Unter diesen Umständen ist es der Beklagten nicht als Arglist oder Sittenvorstoß anzulasten, daß sie sieh nur auf dem letzten Wege zu einer Lösung bereitgefunden hat, die der Kläger im wesentlichen bereits in Kauf genommen hatte, und die er, sofern er überhaupt geschieden werden wollte,
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von sich aus nicht anders zu gestalten vermochte.
Auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger selbst dann mit einer Unterhaltspflicht belastet geblieben wäre, wenn die Beklagte im Scheidungsprozeß ihre angenommenen Beziehungen zu Josef JflHft offengelegt hätte, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
Baß die Beklagte ihren Unterhaltsanspruoh nicht nach § 66 EheG verwirkt hat und der Unterhaltsvergleich nicht nach § 779 BGB unv/irksam ist, hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend dargelegt. Insoweit erhebt auch die Revision keine Rügen.
Dr. Hauß	Johannson	Br. Ffretzsebner
 Br, Reinhardt
 Br. Buchholz