Wenige Monate nach Rechtskraft dieses Urteils erwirkte der Kläger die Scheidung seiner Ehe vor einem mexikanischen Gericht. Er hat hierzu vorgetragen: Im Jahre 1938 sei die Ehe nur wegen der bevorstehenden Geburt des ersten Kindes geschlossen worden. Während seiner Kriegsgefangenschaft habe die Beklagte ihm die Scheidung der Ehe vorgeschlagen und ihm nach seiner Rückkehr gestanden, daß sie zu einem anderen Manno ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Nach dieser Verzeihung habe er jedoch in einem Notizbuch der Beklagten Aufzeichnungen gefunden, aus denen hervorgegangen Ooi, daß die Beklagte zu zahlreichen anderen Männern ehewidrige Beziehungen unterhalten habe. Später habe er sich jedoch von der Beklagten abgewandt, weil er es trotz der Verzeihung nicht habe ertragen können, daß die Beklagte während seiner Gefangenschaft sich zahlreichen anderen Männern zugewandt habe. Dieses Verhalten des Klägers habe die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt. Während der Gefangenschaft des Klägers habe sie nur mit einem Mann für kurze Zeit ehewidrige Beziehungen unterhalten. Der Kläger habe bereits im Jahre 1950, also zu einer Zeit, als die Parteien noch zusammenlebten, zu einem Bräulein unerlaubte Beziehungen unterhalten. Die Behauptung des Klägers, sie habe, abgesehen von dem zugestandenon, nur 3 Monate andauernden Verhältnis, noch zu weiteren Männern ehev/idrige oder ehebrecherische Beziehungen unterhalten, sei völlig aus der Luft gegriffen. Nur auf Drängen des Klägers habe sie mit diesem einmal einen Hechtsanwalt aufgesucht, aber hier bereits erklärt, sich nicht scheiden zu lassen. 1. Da die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision allein nach Maßgabe des § 547 Abs. 1 ZPO statthaft ist, unterliegt nicht der Nachprüfung die vom Berufungsgericht getroffene Peststellung, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerüittot sei (§48 Abs. 1 EheG). Nachprüfbar durch das Revisionsgericht bleibt daher nur, ob das Berufungsgericht fehlerfroi zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der von der Beklagten nach § 48 Abs.21 EheG erhobene Wider*-Spruch zulässig und beachtlich sei. Demgegenüber bleibt die Rüge der Revision erfolglos, das Berufungsgericht habe sich fehlerhaft auf die lückenhafte Feststellung und Würdigung einiger Vorgänge aus der Zeit nach der Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft beschränkt9 so daß es der im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG gebotenen einge- Es hat hierbei den Umstand, daß die Beklagte sich vor der Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft eingestandenermaßen ehebrecherischer Beziehungen zu einem anderen Mann schuldig gemacht hat, nicht außer acht gelassen. Es konnte jedoch daraus, daß der Kläger der Beklagten den Treuebruch verziehen hatte, die Ehe der Parteien, wie das Berufungsgericht feotstellt, nach der eigenen Aussage des Klägers zunächst einen harmonischen Verlauf nahm und aus der Ehe sogar ein im Jahre 1948 geborenes Kind hervorging, ohne Rechtsirrtum die Überzeugung gewinnen, die Treuevorletzung der Beklagten habe nicht zur Zerrüttung der Ehe der Parteien beigetragen. Der Revision ist zuzugeben, daß ein von einem Ehegatten begangener Treuebruch die eheliche Gesinnung des anderen Ehegatten auch dann beeinträchtigen und untergraben kann, wenn die Ehegatten zunächst den Willen haben, über den Treuebruch hinwegzusehen. Konnte das Berufungsgericht somit fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, daß der Treuebruch der Beklagten sich nicht zerrüttend auf die Ehe der Parteien ausgev/irkt habe, so blieb es, entgegen der Ansicht der Revision, unerheblich und bedurfte keiner ausdrücklichen Erörterung, daß möglicherweise schicksalsbedingte Umstände, nämlich die vom Kläger behauptete Heirat nicht aus Liebe, sondern mit Rücksicht auf das erwartote Kind, die Trennung der Parteien nach knapp neunmonatiger Ehe wegen der Einbrufung des Klägers zur Wehrmacht und dessen Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft erst im April 1947, es noch nicht bis zur Rückkehr des Klägers im April 1947 zu einer besonders gefestigten Ehebindung hatten kommen lassen. Nahm nach diesem Zeitpunkt nach den Peststellungen des Berufungsgerichts die Ehe zunächst einen harmonischen Verlauf, dann können diese schicksalsbedingten Umstände noch weniger als der Treuebruch der Beklagten für die später eingetretene Ehezerrüttung ursächlich gewesen sein. Nach der Rückkehr des Klägers aus der Gefangenschaft hat die Beklagte durch ihr Verhalten oder dadurch, daß aus ihrer Vergangenheit weiteres zu Tage getreten sei, was die Ehe hätte belasten können, dom Kläger keine Veranlassung gegeben, sich von der Ehe abzuv/enden. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß nicht etwa beim Kläger die Treueverletzung der Beklagten nachgewirkt habe, er letzlich nicht über sie hinweggekommen sei, sondern daß 3ein ohne rechtfertigenden ßrund auf genommenes ehev/idriges und ehebrecherisches Verhalten zu anderen Frauen die nach den eigenen Angaben des Klägers zunächst gut verlaufende Ehe belastet und nach und nach immer mehr zerrüttet habe, bis sie schließlich, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt, unheilbar zerrüttet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich, entgegen der Ansicht der Revision, bei dieser Feststellung nicht nur an ein "Bippenbekcnntnis" der Beklagten gehalten, sondern alle in dem Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Beklagten zulassen, umfassend und im Zusammenhang gewürdigt. Selbst wenn die zahlreichen Briefe der Beklagten an den Kläger nur Geldforderungen zu dem Inhalt hatten, so rechtfertigt dies um so mehr den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, da der Kläger auf zahlreiche Briefe der Beklagten nicht reagiert habe, könne daraus, daß die Beklagte schließlich resignierend ihre fruchtlosen Bemühungen aufgegeben habe, nicht geschlossen werden, daß bei ihr 3ede Bindung an die Ehe verloren gegangen sei* Denn wenn der Kläger selbst gegenüber berechtigten UnterhaXtforderungen von Frau und Kindern mit Schweigen reagierte, konnte und mußte die Beklagte davon ausgehen, daß sie bei Briefen, die inhaltlich auf eine Rückkehr des Klägers abzielten, noch weniger mit einer Antwort rechnen könne. Im übrigen war das Berufungsgericht nicht genötigt, das Vorhandensein einer Bindung festzuetel-len, sondern im Rahnen des § 48 Abs. 2 EheG genügte seine Feststellung, daß nicht hinreichende Tatsachen von Kläger dafür behauptet und bewiesen worden seien, daß bei der Beklagten keine Bindung an die Ehe mehr bestehe•
2528 065 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IOSLSJS/68 URTEIL in dem Hechtsetreit Verkündet an» 22. Kai 1968 B 1 e c h e r , JustizsekretUr alt Urknndabeamter der Geschäftsstelle des Werbeberaters Karl-Heinz MflHP» KflHPstraßc flp, > Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br^^^A Hechtsanwalt flHHH als amtl. best. Vertreter, gegen seine Ehefrau Magdalene Sophie geb. trade O* Beklagte und Revisionsbeklagtc, - Prozeßbevollmöchtigte: Hechtsanwälte Prof. Br. und Br. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündliche Verhandlung vom 26. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Hauß sowie der Bundeorichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Beinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts in Bremen vom 15. Juli 1966 wird zurUckgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben an 26. März 1938 vor dem Standesbeamten in Bremen-Mitte die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe sind zwei, in den Jahren 1938 und 1948 geborene Söhne hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat im Jahre 1952 stattgefunden. Im November 1938 wurde der Kläger zur Wehrmacht einberufen. Br geriet im Mai 1940 in Kriegsgefangenschaft, aus der er erst im April 1947 entlassen wurde. Nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft lebten die Parteien bis zun Jahre 1950 gemeinschaftlich in der ehelichen Wohnung in Achim. Im Jahre 1950 nahm der Kläger eine Stellung in Frankfurt an und verbog ohne seine Familie dorthin. In der Folgezeit nahm der Kläger Beziehungen zu anderen Frauen auf. Aus seinen Beziehungen zu einer Frau sind zwei Kinder hervor- gegangen. Bemühungen des Klägers, die Beklagte zur Einwilligung in eine Ehescheidung zu bewegen, um Frau heiraten zu können, blieben erfolglos. Frau ist inzwischen nach Kanada ausgev/andert. Der Kläger lebt nunmehr seit mehreren Jahren mit Frau wm^in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. Aus dieser Verbindung sind auch zwei Kinder hervorgegangen. Im Jahre I960 führte der Kläger gegen die Beklagte einen auf § 48 EheG gestützten Scheidungorechto-stroit. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Bandgerichts Bremen vom 22. Juni I960 (8 a R 161/60) mit Rücksicht auf das damals 12 Jahre alte und an Tuberkulose erkrankte jüngere Kind der Parteien zurückgewiesen (§48 Abs. 3 EheG). Wenige Monate nach Rechtskraft dieses Urteils erwirkte der Kläger die Scheidung seiner Ehe vor einem mexikanischen Gericht. Die Beklagte, die in Mexiko öffentlich geladen worden war, wußte von dem Soheidungsverfahren in Mexiko nichts. Nach der Scheidung;*seiner Ehe mit der Beklagten durch ein mexikanisches Gericht schloß der Beklagte mit Frau Y/flBPdie Ehe in Mexiko. Biese Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. Juli 1963 (IR 52/63) für nichtig erklärt worden. Bie Bemühungen des Klägers, eine Anerkennung des in Mexiko erwirkten Scheidungsurteils zu erreichen, blieben erfolglos. Ber Kläger begehrt nunmehr erneut die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG. Er hat hierzu vorgetragen: Im Jahre 1938 sei die Ehe nur wegen der bevorstehenden Geburt des ersten Kindes geschlossen worden. Im Verlaufe der Ehe sei nie eine echte eheliche Bindung entstanden. Bas sei auch nicht möglich gewesen. Im Jahre 1938 hätte die eheliche Gemeinschaft nur wenige Monate bis zu seiner Einberufung als Soldat bestanden. Während seiner Kriegsgefangenschaft habe die Beklagte ihm die Scheidung der Ehe vorgeschlagen und ihm nach seiner Rückkehr gestanden, daß sie zu einem anderen Manno ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Biesen Ehebruch habe er der Beklagten zwar verziehen, um einen neuen Aufbau des ehelichen Lebens zu versuchen. Nach dieser Verzeihung habe er jedoch in einem Notizbuch der Beklagten Aufzeichnungen gefunden, aus denen hervorgegangen Ooi, daß die Beklagte zu zahlreichen anderen Männern ehewidrige Beziehungen unterhalten habe. Er habe ihr aber auch diese Fehltritte verziehen. Später habe er sich jedoch von der Beklagten abgewandt, weil er es trotz der Verzeihung nicht habe ertragen können, daß die Beklagte während seiner Gefangenschaft sich zahlreichen anderen Männern zugewandt habe. Ende 1949 habe sich da- her der Versuch, die Ehe fortzusetzen, als erfolglos herausgestellt. Seit Ende 1949 habe er immer wieder versucht, die Beklagte zu einer gütlichen Scheidung zu bewegen. Beziehungen zu anderen Brauen habe er erst nach Eintritt der Zerrüttung der Ehe angeknüpft. Zu einer Scheidung sei die Beklagte auch gelegentlich, so insbesondere 1957, bereit gewesen. Eine vor einen Rechtsanwalt erzielte Übereinkunft habe die Beklagte jedoch kurze Zeit später widerrufen. Die anfängliche Scheidungoberoitechaft der Beklagten spreche dafür, daß ihr eine Bindung an die Ehe fehle. Im Verlaufe der langjährigen Trennung habe die Beklagte auch niemals versucht, ihn zur Rückkehr zu bewegen. D^r Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Widerspruch gegen die Scheidung erhoben und hierzu vorgetragen: Sie und die Kinder seien grundlos vom Kläger verlassen worden. Der Kläger habe zu verschiedenen anderen Brauen ohewidrige Beziehungen aufgenommen, von denen er mehrere uneheliche Kinder habe. Dieses Verhalten des Klägers habe die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt. Während der Gefangenschaft des Klägers habe sie nur mit einem Mann für kurze Zeit ehewidrige Beziehungen unterhalten. Der Kläger habe bereits im Jahre 1950, also zu einer Zeit, als die Parteien noch zusammenlebten, zu einem Bräulein unerlaubte Beziehungen unterhalten. Von 1952 bis 1957 cK - 6 ** habe or mit F3 er sich Frau V zugewandt. Dieses Verhalten des zusammengelebt. Danach habe Klägers habe zu der Zerrüttung der Ehe geführt. Die Behauptung des Klägers, sie habe, abgesehen von dem zugestandenon, nur 3 Monate andauernden Verhältnis, noch zu weiteren Männern ehev/idrige oder ehebrecherische Beziehungen unterhalten, sei völlig aus der Luft gegriffen. Niemals sei sie bereit gewesen, sich vom Kläger scheiden zu lassen. Nur auf Drängen des Klägers habe sie mit diesem einmal einen Hechtsanwalt aufgesucht, aber hier bereits erklärt, sich nicht scheiden zu lassen. Im Jahre 1952 habe sie dem Kläger viele Briefe geschrieben, da dieser jedoch auf ihre zahlreichen Briefe nicht reagiert habe, habe sie es schließlich auf gegeben, ihm zu schreiben. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG für gegeben angesehen und auch nicht mehr die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des jüngeren Kindes der Parteien für erforderlich gehalten; es hat jedoch den Y/iderspruch der Beklagten für zulässig und begründet erachtet und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. 1. Da die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision allein nach Maßgabe des § 547 Abs. 1 ZPO statthaft ist, unterliegt nicht der Nachprüfung die vom Berufungsgericht getroffene Peststellung, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerüittot sei (§48 Abs. 1 EheG). Nachprüfbar durch das Revisionsgericht bleibt daher nur, ob das Berufungsgericht fehlerfroi zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der von der Beklagten nach § 48 Abs. 21 EheG erhobene Wider*-Spruch zulässig und beachtlich sei. Das Berufungsgericht hat zunächst festgestcllt, daß das klageabweisende Urteil vom 22. Juni I960 zu §248 Abs. 2 EheG keine Feststellungen, sondern nur Betrachtungen enthält, die dahin gehen, daß die Klage wohl auch wegen dos von der Beklagten erhobenen Widerspruchs keinen Erfolg haben MdürfteM. Es hat hieraus zutreffend gefolgert, daß diese Erwägungen nicht einmal die Bedeutung einer Hilfsbegründung hätten, so daß ihnen keine Bindungswirkung im Sinne des § 616 ZPO zukomme. Im weiteren gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, daß die Zerrüttung der Ehe der Kläger allein verschuldet habe. Demgegenüber bleibt die Rüge der Revision erfolglos, das Berufungsgericht habe sich fehlerhaft auf die lückenhafte Feststellung und Würdigung einiger Vorgänge aus der Zeit nach der Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft beschränkt9 so daß es der im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG gebotenen einge- henden Würdigung des gesamten Eheverlaufs und der für die fortschreitende Zerrüttung wirksam gewordenen Umstände ermangele. Entgegen dem Standpunkt der Revision hat das Berufungsgericht das Verhandlungsergebnis in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise gewürdigt. Es hat hierbei den Umstand, daß die Beklagte sich vor der Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft eingestandenermaßen ehebrecherischer Beziehungen zu einem anderen Mann schuldig gemacht hat, nicht außer acht gelassen. Es konnte jedoch daraus, daß der Kläger der Beklagten den Treuebruch verziehen hatte, die Ehe der Parteien, wie das Berufungsgericht feotstellt, nach der eigenen Aussage des Klägers zunächst einen harmonischen Verlauf nahm und aus der Ehe sogar ein im Jahre 1948 geborenes Kind hervorging, ohne Rechtsirrtum die Überzeugung gewinnen, die Treuevorletzung der Beklagten habe nicht zur Zerrüttung der Ehe der Parteien beigetragen. Der Revision ist zuzugeben, daß ein von einem Ehegatten begangener Treuebruch die eheliche Gesinnung des anderen Ehegatten auch dann beeinträchtigen und untergraben kann, wenn die Ehegatten zunächst den Willen haben, über den Treuebruch hinwegzusehen. Doch können die besonderen Verhältnisse, insbesondere der weitere Verlauf dor Ehe auch den Schluß rechtfertigen, daß der Trouebruch ohne Einfluß auf die eheliche Bindung der Ehegatten geblieben ist. Dies zu beurteilen liegt im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung. Die Revision zeigt aber keinen Fehler in dieser tatrichterlichen Würdigung auf, sondern ihr Vorbringen geht unzulässi- gerweiae letztlich dahin, die eigene Würdigung an die Stelle der Y/ürdigung dea Berufungsgerichts zu setzen. Konnte das Berufungsgericht somit fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, daß der Treuebruch der Beklagten sich nicht zerrüttend auf die Ehe der Parteien ausgev/irkt habe, so blieb es, entgegen der Ansicht der Revision, unerheblich und bedurfte keiner ausdrücklichen Erörterung, daß möglicherweise schicksalsbedingte Umstände, nämlich die vom Kläger behauptete Heirat nicht aus Liebe, sondern mit Rücksicht auf das erwartote Kind, die Trennung der Parteien nach knapp neunmonatiger Ehe wegen der Einbrufung des Klägers zur Wehrmacht und dessen Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft erst im April 1947, es noch nicht bis zur Rückkehr des Klägers im April 1947 zu einer besonders gefestigten Ehebindung hatten kommen lassen. Nahm nach diesem Zeitpunkt nach den Peststellungen des Berufungsgerichts die Ehe zunächst einen harmonischen Verlauf, dann können diese schicksalsbedingten Umstände noch weniger als der Treuebruch der Beklagten für die später eingetretene Ehezerrüttung ursächlich gewesen sein. Nach der Rückkehr des Klägers aus der Gefangenschaft hat die Beklagte durch ihr Verhalten oder dadurch, daß aus ihrer Vergangenheit weiteres zu Tage getreten sei, was die Ehe hätte belasten können, dom Kläger keine Veranlassung gegeben, sich von der Ehe abzuv/enden. Das aber konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Schluß führen, daß allein das Vorhalten des Klägers, nämlich seine Aufnahme von 10 - ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen zu anderen Frauen, die Ehe zerrüttet habe. Hierbei bleibt es, entgegen der Ansicht der Revision, bedeutungslos, ab welchem Beitpunkt oich von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe sprechen läßt. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß nicht etwa beim Kläger die Treueverletzung der Beklagten nachgewirkt habe, er letzlich nicht über sie hinweggekommen sei, sondern daß 3ein ohne rechtfertigenden ßrund auf genommenes ehev/idriges und ehebrecherisches Verhalten zu anderen Frauen die nach den eigenen Angaben des Klägers zunächst gut verlaufende Ehe belastet und nach und nach immer mehr zerrüttet habe, bis sie schließlich, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt, unheilbar zerrüttet gewesen sei. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es dor Beklagten weder an der Bindung an die Ehe noch an der zu demutbaren Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen. Das Berufungsgericht hat sich, entgegen der Ansicht der Revision, bei dieser Feststellung nicht nur an ein "Bippenbekcnntnis" der Beklagten gehalten, sondern alle in dem Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Beklagten zulassen, umfassend und im Zusammenhang gewürdigt. Auch hierbei lag es im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht dem ehelichen Treuebruch der Beklagten, ihrer - vom Berufungsgericht unterstellten - Verhandlungsbereitschaft - 11 über eine Scheidung, die sie aber gleich widerrief, und der Strafanzeige wegen Unterhaltsverletzung eine andere Beurteilung beigenessen hat, als die Revision es will. Selbst wenn die zahlreichen Briefe der Beklagten an den Kläger nur Geldforderungen zu dem Inhalt hatten, so rechtfertigt dies um so mehr den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, da der Kläger auf zahlreiche Briefe der Beklagten nicht reagiert habe, könne daraus, daß die Beklagte schließlich resignierend ihre fruchtlosen Bemühungen aufgegeben habe, nicht geschlossen werden, daß bei ihr 3ede Bindung an die Ehe verloren gegangen sei* Denn wenn der Kläger selbst gegenüber berechtigten UnterhaXtforderungen von Frau und Kindern mit Schweigen reagierte, konnte und mußte die Beklagte davon ausgehen, daß sie bei Briefen, die inhaltlich auf eine Rückkehr des Klägers abzielten, noch weniger mit einer Antwort rechnen könne. Im übrigen war das Berufungsgericht nicht genötigt, das Vorhandensein einer Bindung festzuetel-len, sondern im Rahnen des § 48 Abs. 2 EheG genügte seine Feststellung, daß nicht hinreichende Tatsachen von Kläger dafür behauptet und bewiesen worden seien, daß bei der Beklagten keine Bindung an die Ehe mehr bestehe• 12 - Danach erweist sich die Revision als unbegründet. Dr. Hauß Johannsen Dr. Bfrotzschner * *»* Dr. Reinhardt Dr. Buchholz