* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Y ZR 574/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 574/68

Der Kläger unterhält seit etwa 1951 ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu einer Prau M.Im Jahre 1958 erhob die Beklagte eine auf § 43 BhcG gestützte Scheidungsklage. In Jahre 1959 erhob der Kläger eine Scheidungsklage , die er auf die von ihn behaupteten Beziehungen der Beklagten zu dem Zahnarzt Dr. B. gründete* Nach Durchführung der Beweisaufnahme, die die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt hatte, nahm er seine Klage an 19. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gev/iesen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht wegen des Widerspruchs der Beklagten abgewiesen. Es hat festgestellt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe dadurch überwiegend verschuldet hat, daß er seit 1951 mit geringen Unterbrechungen ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Prau M.unterhält. Sie sei auch bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, wenn er seine Beziehungen zu Prau M.auf gebe,.: Das Berufungsgericht hÖt bei der Beurteilung der Präge, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, alle vom Kläger vorgetragenen Tatsachen gewürdigt. Biese Schriftstücke sind, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, eine verständliche und weitgehend zu entschuldigende Reaktion der Beklagten auf das grob ehewidrige Verhalten des Klägers. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht die Feststellung treffen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Bezüglich der von der Beklagten im Verlaufe dieses Rechtsstreits an den Kläger gerichteten Schreiben und des an den Direktor H. gesandten Briefs hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte diese nur aus innerer Not und zu dem Zweck geschrieben habe, ihre Ehe zu retten und den Kläger zu veranlassen, von Frau M.zu lassen. Insoweit die Beklagte mit den in diesem Schreiben offenen und versteckten Drohungen Uber das Ziel, ihre berechtigten Interessen wahrzunehmen, hinauc-gegangen sein sollte, hat das Berufungsgericht ihr daraus mit Recht keinen erheblichen Schuldvorv/urf gemacht. Auch Jenes Verhalten der Beklagten ist durch die vorangegangenen schweren Eheverfehlungen des Klägers ausgelöst worden. Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richtet, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und die zu demutbare Bereitschaft habe, die Ehe fortzusetzen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungsgerichtEheBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2b28 042
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
-I.Y ZR 574/68
URTEIL	Verkündet	ein
22. Mai	1968
B 1 e c	h e r
Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Herbert Josef
 Hm^straße
 in I
9
Klägers und Revisionsklägero,	•
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br.
gegen
 seine Ehefrau Maria Elisabeth Johanne
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Beinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 1966 v/ird auf seine Kosten 2urUckgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1912 geborenen Parteien haben im Jahre 1937 die Ehe geschlossen. Aus dieser sind zwei jetzt -volljährige Töchter hervorgegangen. Der Kläger unterhält seit etwa 1951 ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu einer Prau M.
Im Jahre 1958 erhob die Beklagte eine auf § 43 BhcG gestützte Scheidungsklage. Sie warf dem Kläger vor, sie lieblos behandelt und beleidigt zu haben. Im Verlaufe des Verfahrens erfuhr sie von den Beziehungen des Klägers zu Prau M. Auch hierauf stützte sie ihre Klage. Der Kläger v/arf der Beklagten vor, ehebrecherische Beziehungen
 
zu einem Zahnarzt Dr. B. zu unterhalten. Im Dezember 1958 nahm die Beklagte ihre Klage zurück.
In Jahre 1959 erhob der Kläger eine Scheidungsklage , die er auf die von ihn behaupteten Beziehungen der Beklagten zu dem Zahnarzt Dr. B. gründete* Nach Durchführung der Beweisaufnahme, die die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt hatte, nahm er seine Klage an 19. Oktober 1959 zurück.
Die Ehe der Frau M. war inzwischen durch Urteil vom 2. Februar 1959 auf Klage und Widerklage geschieden worden. In dem Verfahren hatte Frau tf. zugegeben, daß sie seit 7 Jahren intime Beziehungen zu dem Kläger unterhalte•
Im Jahre 1961 kam es zu einer Entfremdung zwischen Frau M. und dem Kläger. Darauf kehrte der Kläger zur Beklagten zurück. Die Parteien hatten wieder ehelichen Verkehr. Seit dem 1. Dezember 1961 leben sic wieder getrennt. Der Kläger ist zu Frau M. zurückgekehrt. Der letzte eheliche Verkehr hat im Herbst 1961 stattgefunden.
Der Kläger begehrt jetzt die Scheidung der Ehe nach § 48 Abo. 1 EheG. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gev/iesen.
 
Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht wegen des Widerspruchs der Beklagten abgewiesen. Es hat festgestellt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe dadurch überwiegend verschuldet hat, daß er seit 1951 mit geringen Unterbrechungen ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Prau M. unterhält. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Beklagten die innere Bindung an die Ehe fehle. Sie sei auch bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, wenn er seine Beziehungen zu Prau M. auf gebe,.:
Die Revision greift das Urteil nur mit Verfahrens-rügen an. Diese sind jedoch nicht begründet. Denn sie gehen im wesentlichen nur dahin, die vorgetragenen Tatsachen und die erhobenen Beweise anders zu würdigen, als es das Berufungsgericht getan hat. Mit einem solchen Vorbringen kann der Kläger im Revisionrechtszug nach § 561 ZPO nicht gehört werden.
Das Berufungsgericht hÖt bei der Beurteilung der Präge, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, alle vom Kläger vorgetragenen Tatsachen gewürdigt. Der Vorwurf, daß das Berufungsgericht
 
T
nicht geprüft habe, inwieweit die Beklagte durch die vorgelegten Schriftstücke die Ehe objektiv ihrerseits weiter zerrüttet habe, ist unbegründet.
Biese Schriftstücke sind, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, eine verständliche und weitgehend zu entschuldigende Reaktion der Beklagten auf das grob ehewidrige Verhalten des Klägers. Bas war für diesen auch erkennbar. Eine etwaige ehezerrüttende Wirkung dieses Verhaltens der Beklagten ist daher auch eine Folge des vorangegangenen ehewidrigen Verhaltens des Klägers. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht die Feststellung treffen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Denn der Umstand, daß das schuldhafte Verhalten des einen Ehegatten das des anderen gefördert oder hervorgerufen hat, führt in der Regel dazu, jenem die größere Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beizu demessen (Hoffmann/ Stephan 2. Aufl. EheG § 48 Anm. 63 m. Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Bezüglich der von der Beklagten im Verlaufe dieses Rechtsstreits an den Kläger gerichteten Schreiben und des an den Direktor H. gesandten Briefs hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte diese nur aus innerer Not und zu dem Zweck geschrieben habe, ihre Ehe zu retten und den Kläger zu veranlassen, von Frau M. zu lassen. Die Beklagte wollte damit um den Bestand ihrer Ehe kämpfen. Insoweit die Beklagte mit den in diesem Schreiben offenen und versteckten Drohungen Uber das Ziel, ihre berechtigten Interessen wahrzunehmen, hinauc-gegangen sein sollte, hat das Berufungsgericht ihr daraus mit Recht keinen erheblichen Schuldvorv/urf gemacht. Auch
 Jenes Verhalten der Beklagten ist durch die vorangegangenen schweren Eheverfehlungen des Klägers ausgelöst worden. Auch insoweit versucht die Revision nur das tatsächliche Geschehen anders zu würdigen, als es das Berufungsgericht getan hat.
Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richtet, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und die zu demutbare Bereitschaft habe, die Ehe fortzusetzen.
e gilt hinsichtlich der Angriffe, die die
 Br. Hauß
 Johannsen
Br. Ffretzschner
 Br. Reinhardt
 Br. Buehholz