Anfang des Jahres ^964 bat der Kläger Scheidungsklage aus § 43 EheG erhoben und diese im wesentlichen auf die Behauptungen gestützt, daß die Beklagte krankhaft eifersüchtig sei, ihm wiederholt Beziehungen zu anderen Frauen vorgeworfen und mehrere Selbstmordversuche begangen habe, ihn Britten gegenüber, vor allem auch bei seinem Arbeitgeber, herabgesetzt und ihn beleidigt habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ehe aus § 43 EheG geschieden und festgestellt, daß beide Parteien ein Verschulden, den Kläger jedoch das überwiegende Verschulden an der Scheidung trifft. Die Annahme liegt nahe, daß die Verfehlungen der Beklagten, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch in das Jahr 1963 fallen, sich im wesentlichen als Reaktionen der durch die eheliche Untreue des Klägers schwer gekränkten Beklagten darstollen. liegen auf Seiten des klagenden Ehegatten Ehewidrigkeiten vor, so erfordert aber schon die Entscheidung der Frage, ob die Verfehlungen des anderen Ehegatten als schwere Eheverfehlungen anzusehen sind, eine Prüfung, ob und inwieweit die Verfehlungen durch die von dem klagenden Ehegatten begangenen Ehewidrigkeiten ausgelöst worden und deshalb milder zu beurteilen sind (BGH IM EheG § 43 Hr. 5 und 7, BGB-RGRK 10./11. Im einzelnen ist darauf hinzuweisen, daß bei der Prüfung dieses Zusammenhangs nicht nur auf die Untreue des Klägers abzustellen ist, sondern auch auf das Verhalten, das der Kläger seit Beginn seines Verhältnisses zu Frau ßflHBder Beklagten gegenüber an den Tag gelegt hat. So kann es von Bedeutung sein, ob der Kläger sich der Beklagten gegenüber offen zu seinem Fehltritt bekannt oder ob er seine Beziehungen verschleiert und die Beklagte, als sie bereits begründeten Verdacht eines Verhältnisses des Klägers zu einer anderen Frau hatte, in Ungewißheit gelassen hat. Die Anrufe der Beklagten bei der Firma die das Berufungsgericht unbedenklich als schwerwiegend angesehen hat, weil sie nach der Aussage des Zeugen Kli^pfür die Firma sehr lästig und mit ein - wenn auch untergeordneter-Grund dafür waren, daß dem Kläger gekündigt worden ist, könnten daher, was das Berufungsgericht bereits als möglich angenommen hat, für die erste Zeit in milderem Dicht erscheinen. Für die Zeit nach der Ende Marz 1963 erfolgten Entlassung der Frau GflBl aus dem Betrieb erscheinen sie allerdings als sinnlos und nicht damit entschuldbar, daß die Beklagte über die Beziehungen des Klägers zu Sofern es auf diese Anrufe ankommt, wird es aber erforderlich sein, noch genauere Feststellungen darüber zu treffen, wann die Beklagte von der Entlassung der Frau GflHfe erfahren hat, bis in welche Zeit sich die Anrufe erstreckten, welchen Inhalt sie hatten und wann dem Kläger das Ar-beitsverhältnis gekündigt worden ist. Wenn die Beklagte erst zu Pfingsten 1963 in der von dem Ehepaar bekundeten Aussprache Gewißheit über den ehebrecherischen Charakter der Beziehungen bekommen haben sollte, etwa durch die Äußerung des Klägers an diesem Tage, er glaube, eine andere Frau erwarte ein Kind von ihm, so könnte sich aus einer hierdurch hervorgerufenen Empörung und Erregung der Beklagten das sich anscheinend gerade wieder in den Monaten Juni und Juli 1963 konzentrierende Fehlverhalten erklären und weitgehend entschuldigen lassen. Biese Bedeutung wird die Trennung jedenfalls in der Regel nicht für solche Handlungen haben, die gerade durch die Trennung ausgelöst v/orden sind und durch das seelische leid, das die Beklagte betroffen haben kann, wenn sie mit dem Vollzug der Trennung ihre Ehe als endgültig zerbrochen angesehen hat. Das Urteil des Berufungsgerichts kann aber auch hinsichtlich der Ausführungen zu § 43 Satz 2 EheG keinen Bestand haben- Nach dieser Vorschrift kann der Ehegatte, der selbst eine Verfehlung begangen hat, die Scheidung nicht begehren, v/enn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist- Hiernach ist, wie die Revision zu Recht hervorhebt, eine Abwägung und Wertung des Verhaltens beider Eheleute unter objektiven Gesichtspunkten erforderlich, und die Frage ist nicht, v/ie es das Berufungsgericht getan hat, dahin zu stellen, ob dem die Scheidung begehrenden Ehegatten die Fortsetzung der Ehe zuzu demuten ist {BGH IM § 43 Nr. 7, BGB-RGRK 10-/11. Bas Berufungsgericht hat zu dem Schuldausspruch die Feststellung getroffen, daß die von dem Kläger begangene Eheverfehlung in weit überwiegendem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe und daß sein Verschulden erheblich schwerer sei als das der Beklagten. Denn wenn ein Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Verfehlungen besteht und die Verfehlung des Klägers erheblich schwerer ist, dann wird in der Hegel die sittliche Berechtigung dos Scheidungsbegeh» rens zu verneinen soin (BGH vom 4* Juni 1958 - IV ZH 26/58, BGB-HGRK 10./11. Für die nach § 43 EheG vorzunehmenden Abwägungen und Wertungen ist es andererseits aber auch von Bedeutung, ob die Beklagte bei ihren Reaktionen auf die Untreue des Klägers die erforderlichen Grenzen eingehalten oder ob sie etwa weit über das noch verständliche und vom Kläger hinzunehmende Maß hinausgegangen ist oder sich bei ihrem Vorgehen von ehefeindlicher Gesinnung, insbesondere von Vergeltungssucht, Haß oder Abneigung gegen den Kläger hat tragen lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die schwere Verfehlung des Klägers der Beklagten keinen Freibrief für ehewidriges Vorgehen gab- Ein Ehegatte darf die Verfehlung des anderen nicht dazu benutzen, seinerseits ungehemmt gegen die ehelichen Pflichten zu verstoßen, und sich nicht das Hecht herausnehmen, den anderen deswegen zu verfolgen, zu schädigen oder zu beleidigen (BGH m EheG § 43 Nr. 5, BGB-RGRK 10-/^1- Aufl. Insgesamt könnten sich ihre Reaktionen möglicherweise als ein vorübergehendes Fehlverhalten kennzeichnen lassen, wenn sie auffaörten, als die seelischen Auswirkungen der Trennung abgeklungen waren und das Zerbrechen der Ehe zur Gewißheit und unabanderbar geworden war* Hierfür könnte sprechen, daß die Beklagte nach der Aussage des Zeugen in einem Brief an die Arbeitgeberin des Klägers vom 21.
-r :
2528 OCO
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BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
26. April t968 Bischer,
J ustizsekretä*
•1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Frau Luise Hilde Henriette S
fstraße
geh
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den kaufmännischen Angestellten Erhard Paul Walter S
Kläger und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.
und Br.
0)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauss und der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Buchholz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7* Juni 1966 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am MHHl 1923 geborene Kläger und die am 17* Juli 1911 geborene Beklagte haben am 5* Dezember 1958 in Duisburg die Ehe geschlossen. Der Kläger v/ar bereits zweimal« die Beklagte einmal verheiratet* Die früheren Ehen der Parteien sind geschieden v/orden. Aus der Ehe der Parteien stammen keine Kinder*
Im Pebruar oder März 1963 nahm der Kläger ehewidrige Beziehungen zu seiner damaligen Arbeitskollegin Prau <HHB) au:? * Beklagte erhielt von diesen Beziehun-
gen spätestens im Juni 1963 Kenntnis. Den Zeitpunkt des letzten Verkehrs gibt der Kläger mit Mai und als Zeitpunkt der Trennung gibt er Juni 1963 an; die Beklagte behauptet, daß der letzte Verkehr im Juni und die Trennung Ende September 1963 stattgefunden hätten.
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Anfang des Jahres ^964 bat der Kläger Scheidungsklage aus § 43 EheG erhoben und diese im wesentlichen auf die Behauptungen gestützt, daß die Beklagte krankhaft eifersüchtig sei, ihm wiederholt Beziehungen zu anderen Frauen vorgeworfen und mehrere Selbstmordversuche begangen habe, ihn Britten gegenüber, vor allem auch bei seinem Arbeitgeber, herabgesetzt und ihn beleidigt habe.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ehe aus § 43 EheG geschieden und festgestellt, daß beide Parteien ein Verschulden, den Kläger jedoch das überwiegende Verschulden an der Scheidung trifft. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte dadurch schwere Eheverfehlungcn begangen habe, daß sie sich im Laufe des Jahres 1963 häufig zu dritten Personen und vor allem zu Angehörigen der Firma bei der der
Kläger beschäftigt war, telefonisch und brieflich in einer den Kläger herabsetzenden Weise geäußert, den Kläger in Gegenwart dritter Personen beleidigt und ihm zweimal für mehrere Tage die Autoschlüssel und Wagenpapiere v/eggenommen habe, so daß er sich von ihm untergobenen Angehörigen des Betriebs habe abholen lassen müssen.
Bas überv/iegende Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht in dem ehobrecherisehen Verhältnis des Klägers zu Frau Gfll^gesehen.
Mit der von dem Berufungsgericht 2ugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Scheidungsklage .
Entscheidimfisgründe;
Die Revision ist auf Grund der Zulassung durch das Oberlandesgericht nach § 546 Abs« 1 ZPO statthaft. Sie ist auch begründet.
I.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verfehlungen der Beklagten schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 43 Satz 1 EheG seien, unterliegt rechtlichen Bedenken. Der Kläger hatte im Februar oder März 1963 Beziehungen zu seiner damals verheirateten Arbeitskollegin Frau GHB aufgenommen, die zu einem langanhaltenden ehebrecherischen Verhältnis geführt haben. Die Annahme liegt nahe, daß die Verfehlungen der Beklagten, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch in das Jahr 1963 fallen, sich im wesentlichen als Reaktionen der durch die eheliche Untreue des Klägers schwer gekränkten Beklagten darstollen. liegen auf Seiten des klagenden Ehegatten Ehewidrigkeiten vor, so erfordert aber schon die Entscheidung der Frage, ob die Verfehlungen des anderen Ehegatten als schwere Eheverfehlungen anzusehen sind, eine Prüfung, ob und inwieweit die Verfehlungen durch die von dem klagenden Ehegatten begangenen Ehewidrigkeiten ausgelöst worden und deshalb milder zu beurteilen sind (BGH IM EheG § 43 Hr. 5 und 7, BGB-RGRK 10./11. Aufl. EheG § 43 Anm. 15, Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 43 Hr. 15). Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, hat es auf diesen Zusammenhang nur bei der Frage abgestellt, ob die Anrufe der Belclagten bei der Arbeitgeberin des Klägers in der Zeit vor der Trennung als schwere Ehe Verfehlungen zu v/erten sind, indem es ausgeführt hat, daß die Beklagte hierbei möglicherweise in
Wahrnehmung berechtigter Interessen oder entschuldigt gehandelt habe, im übrigen aber unberücksichtigt gelassen, daß das ehev/idrige Verhalten der Beklagten v/eitgehend durch die von dem Klüger begangene Verletzung der ehelichen Treupflicht ausgolöst worden und deshalb möglicherweise milder beurteilt v/erden könnte.
Im einzelnen ist darauf hinzuweisen, daß bei der Prüfung dieses Zusammenhangs nicht nur auf die Untreue des Klägers abzustellen ist, sondern auch auf das Verhalten, das der Kläger seit Beginn seines Verhältnisses zu Frau ßflHBder Beklagten gegenüber an den Tag gelegt hat. So kann es von Bedeutung sein, ob der Kläger sich der Beklagten gegenüber offen zu seinem Fehltritt bekannt oder ob er seine Beziehungen verschleiert und die Beklagte, als sie bereits begründeten Verdacht eines Verhältnisses des Klägers zu einer anderen Frau hatte, in Ungewißheit gelassen hat. Hiervon kann es insbesondere abhängen, wie schwer der Schuldvorwurf ist, der der Beklagten wegen ihrer Anrufe im Betriebe des Klägers und bei Angehörigen des Betriebes und v/egen ihrer Erkundigungen bei Nachbarn der Frau zu machen ist. Die
Anrufe der Beklagten bei der Firma die das
Berufungsgericht unbedenklich als schwerwiegend angesehen hat, weil sie nach der Aussage des Zeugen Kli^pfür die Firma sehr lästig und mit ein - wenn auch untergeordneter-Grund dafür waren, daß dem Kläger gekündigt worden ist, könnten daher, was das Berufungsgericht bereits als möglich angenommen hat, für die erste Zeit in milderem Dicht erscheinen. Für die Zeit nach der Ende Marz 1963 erfolgten Entlassung der Frau GflBl aus dem Betrieb erscheinen sie allerdings als sinnlos und nicht damit entschuldbar, daß die Beklagte über die Beziehungen des Klägers zu
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Frau Gm^P im Unklaren war. Sofern es auf diese Anrufe ankommt, wird es aber erforderlich sein, noch genauere Feststellungen darüber zu treffen, wann die Beklagte von der Entlassung der Frau GflHfe erfahren hat, bis in welche Zeit sich die Anrufe erstreckten, welchen Inhalt sie hatten und wann dem Kläger das Ar-beitsverhältnis gekündigt worden ist.
Weiterhin kann es von Bedeutung sein, wann die Beklagte von dem ganzen Ausmaß der Beziehungen des Klägers zu Frau OflB erfahren hat. Wenn die Beklagte erst zu Pfingsten 1963 in der von dem Ehepaar bekundeten Aussprache Gewißheit über den ehebrecherischen Charakter der Beziehungen bekommen haben sollte, etwa durch die Äußerung des Klägers an diesem Tage, er glaube, eine andere Frau erwarte ein Kind von ihm, so könnte sich aus einer hierdurch hervorgerufenen Empörung und Erregung der Beklagten das sich anscheinend gerade wieder in den Monaten Juni und Juli 1963 konzentrierende Fehlverhalten erklären und weitgehend entschuldigen lassen.
Bas könnte insbesondere für den Brief der Beklagten an den Zeugen DiH® gelten, in dem sie dem Zeugen mitteilt, daß der Kläger ein uneheliches Kind habe, und für die von diesem Zeugen bekundeten beleidigenden Äußerungen; das könnte ferner für den Brief der Beklagten an den Zeugen PfHHP vom Juni 1963 gelten, in dem sie dem Zeugen schreibt, daß er sie gemein belogen habe, wobei es zudem noch entlastend wirken könnte, wenn es zutrifft, daß der Zeuge mit an einer Verschleierung der Beziehungen des Klägers vor der Beklagten beteiligt gewesen war.
Ferner ist zu berücksichtigen, wie sich der Kläger der Beklagten gegenüber verhalten hat, als sein ehe-
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brecherisches Verhältnis zwischen ihnen feststand, ob er sie insbesondere auf die von ihm beabsichtigte Trennung mit tunlichster Rücksichtnahme vorbereitet und die sich daraus ergebenden Folgen bezüglich Ehewohnung, Hausrat und Unterhalt mit ihr besprochen hat oder ob er sie über seine Absichten im Unklaren gelassen, dieserhalb seine Habe nur nach und nach entfernt und die Beklagte schließlich mit dem endgültigen Vollzug der Trennung vor vollendete Tatsachen gestellt hat .
Wenn die endgültige Trennung erst im September 1963 stattgefunden haben sollte, wie die Beklagte behauptet hat, dann könnten durch die Trennung oder die Art und Weise, wie der Kläger die Beklagte verlassen hat, die Briefe ausgelöst worden sein, die die Beklagte im September 1963 an den Zeugen Kaden geschrieben hat. Bas würde für die Würdigung des Bandgerichts sprechen können, das in den Briefen ein Zeugnis der Ratlosigkeit und Verzweiflung gesehen hat. Bas Berufungsgericht bat nicht erkennen lassen, aus Vielehen Gründen es zu einer gegenteiligen Auslegung gelangt ist. Xm übrigen erscheint es nicht ohne weiteres gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht der Trennung die Bedeutung beigemessen hat, daß wohl das Verhalten der Beklagten vor der Trennung, nicht aber ihr späteres - im einzelnen auch nicht weiter be-zeichnetes - Verhalten entschuldigt werden könne. Biese Bedeutung wird die Trennung jedenfalls in der Regel nicht für solche Handlungen haben, die gerade durch die Trennung ausgelöst v/orden sind und durch das seelische leid, das die Beklagte betroffen haben kann, wenn sie mit dem Vollzug der Trennung ihre Ehe als endgültig zerbrochen angesehen hat.
II.
Das Urteil des Berufungsgerichts kann aber auch hinsichtlich der Ausführungen zu § 43 Satz 2 EheG keinen Bestand haben- Nach dieser Vorschrift kann der Ehegatte, der selbst eine Verfehlung begangen hat, die Scheidung nicht begehren, v/enn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist- Hiernach ist, wie die Revision zu Recht hervorhebt, eine Abwägung und Wertung des Verhaltens beider Eheleute unter objektiven Gesichtspunkten erforderlich, und die Frage ist nicht, v/ie es das Berufungsgericht getan hat, dahin zu stellen, ob dem die Scheidung begehrenden Ehegatten die Fortsetzung der Ehe zuzu demuten ist {BGH IM § 43 Nr. 7, BGB-RGRK 10-/11. Aufl. EheG § 43 Anro- 202, Hoffmann/ Stephan EheG 2. Aufl. § 43 Nr. 49, Palandt 27. Aufl.
EheG § 43 Anm. 9)* Des Gesetz weist darauf bin, daß es im besonderen auf den Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Verfehlungen ankommt. Hierzu ist auf die schon zu § 43 Satz 1 EheG hervorgehobenen Gesichtspunkte zu verweisen.
Außer dem Zusammenhang ist auch die Schwere der Verfehlungen zu berücksichtigen. Bas Berufungsgericht hat zu dem Schuldausspruch die Feststellung getroffen, daß die von dem Kläger begangene Eheverfehlung in weit überwiegendem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe und daß sein Verschulden erheblich schwerer sei als das der Beklagten. Dieser Feststellung hätte es auch schon zur Abwägung und Wertung nach § 43 Satz 2 EheG Rechnung tragen müssen. Denn wenn ein Zusammenhang zwischen den
beiderseitigen Verfehlungen besteht und die Verfehlung des Klägers erheblich schwerer ist, dann wird in der Hegel die sittliche Berechtigung dos Scheidungsbegeh» rens zu verneinen soin (BGH vom 4* Juni 1958 - IV ZH 26/58, BGB-HGRK 10./11. Aufl. EheG § 43 Anm. 206, Hoffmann/Stepban EheG 2. Aufl* § 43 Nr- 5?'*
Für die nach § 43 EheG vorzunehmenden Abwägungen und Wertungen ist es andererseits aber auch von Bedeutung, ob die Beklagte bei ihren Reaktionen auf die Untreue des Klägers die erforderlichen Grenzen eingehalten oder ob sie etwa weit über das noch verständliche und vom Kläger hinzunehmende Maß hinausgegangen ist oder sich bei ihrem Vorgehen von ehefeindlicher Gesinnung, insbesondere von Vergeltungssucht,
Haß oder Abneigung gegen den Kläger hat tragen lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die schwere Verfehlung des Klägers der Beklagten keinen Freibrief für ehewidriges Vorgehen gab- Ein Ehegatte darf die Verfehlung des anderen nicht dazu benutzen, seinerseits ungehemmt gegen die ehelichen Pflichten zu verstoßen, und sich nicht das Hecht herausnehmen, den anderen deswegen zu verfolgen, zu schädigen oder zu beleidigen (BGH m EheG § 43 Nr. 5, BGB-RGRK 10-/^1- Aufl. EheG § 43 Anm. 210, Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl-§ 43 Nr. 53 a;. Baß die Beklagte in dieser Weise die gebotenen Grenzen überschritten hätte, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend zu entnehmen. Zu prüfen wäre insbesondere, ob die beanstandeten Handlungen der Beklagten in zeitlicher Hinsicht jeweils nur an solches Verhalten des Klägers anknüpften, das die Beklagte besonders erregen oder verletzen mußte, wie die Begründung des Verdachts ehewidriger Beziehungen,
die Eröffnung des Bestehens ehebrecherischer Beziehungen und die Durchführung der Trennung. Insgesamt könnten sich ihre Reaktionen möglicherweise als ein vorübergehendes Fehlverhalten kennzeichnen lassen, wenn sie auffaörten, als die seelischen Auswirkungen der Trennung abgeklungen waren und das Zerbrechen der Ehe zur Gewißheit und unabanderbar geworden war* Hierfür könnte sprechen, daß die Beklagte nach der Aussage des Zeugen in einem Brief an die Arbeitgeberin des Klägers vom 21. November 1963 darum gebeten hat, die Kündigung des Klägers rückgängig zu machen. In subjektiver Hinsicht ist bislang nicht festgestellt, daß die Beklagte sich etwa von Vergoltungssucht oder sonstiger ehefeindlicher Gesinnung hätte tragen lassen.
III.
Nach alledem ist eine Aufhebung des angefochtenen Urteils unumgänglich und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Dieses wird, zweckmäßigerweise nach eingehender Vernehmung der Parteien, insbesondere die inneren Zusammenhänge der beiderseitigen Verfehlungen
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und die Beweggründe der Beklagten zu untersuchen und danach erneut zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen des § 43 Satz % und 2 EheG vorliegen«
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