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BGH

Gericht: BGH

Juli 1962 erhielt der Klüger eine Anstellung bei der Pirna J in SVHHV Bei Da dort eine ausreichende Wohnung noch nicht zur Verfügung stand, blieb die Beklagte mit den Kind bei ihren Eltern in wohnen, wohin sich die Parteien sehen polizeilich umgemeldct hatten. Mit der im Februar 1965 eingereichten Klage hat der Kläger die Scheidung seiner Ehe aus § 43 EheG begehrt und im wesentlichen vorgebracht, daß die Beklagte lieblos sei, sich zu sehr an ihre Eltern gebunden fühle und einen Umzug an den Ort seiner Arbeitsstelle in KpHP abgelehnt habe. Im Berufungs-rechtszug hat der Kläger die Klage auch auf § 48 EheG gestützt und die Ansicht vertreten, daß die Ehe durch das Vorhalten der Beklagten schon weitgehend zerrüttet gewesen sei, als seine Beziehungen zu Fräulein Uj^p^ehc-widrigon Charakter angenommen hätten. Bas Obcrlandesgericht hat die Berufung zurückgc-wiecen und die Abweisung der Klage aus § 48 EheG dan it begründet, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend dadurch verschuldet habe, daß er am Pfingstmontag 1963 erklärt habe, nicht von KflH^Weggehen zu wollen, auch trotz dec in freundlichem Ton gehaltenen Briefes der Beklagten vom 25. Juni 1963 nicht zu der Beklagten zurückgekehrt oei und ehewidrige Beziehungen zu Fräulein Vfll auf genommen habe. Ber Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei auch beachtlich, weil die Beklagte zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Kläger bereit cei, wenn er von Fräulein V ablasse. Auf Grund des Verhandlungsergcbnio-oes konnte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen, die der Beklagten zu dem Vorwurf gemachten Lieblosigkeiten und Verfehlungen seien nicht von entscheidendem Einfluß Das Berufungsgericht hat dabei ohne Hechtsirrtum berücksichtigt, daß die Parteien noch zu demindest bis Mitte Mai 1963 ehelich verkehrt haben und daß der Kläger nach seiner eigenen Behauptung noch Pfingsten 1963 bereit war, mit der Beklagten zusammen im< Auf die Ablehnung der Beklagten, als Obergangslösung eine Mansardenwohnung in zu beziehen, brauchte das Berufungsgericht nicht weiter einzugehen, nachdem die Anhörung der Parteien durch den Einzelrichter deo Landgerichts ergeben hatte, daß diesem Punkt keine nennenswerte Bedeutung für die Entwicklung der Ehe beizu-meooen war. Daß der Entschluß der Beklagten von der Einstellung getragen gewesen wäre, überhaupt nicht nach IfHBi umziehen zu wollen, widerlegt sich schon daraus, daß die Beklagte nachher noch zusammen mit dem Kläger den Umzug in eine Neubauwohnung in geplant hat und ihr Vater hierfür Laotenauogleichobetrüge zur Verfügung stellen wollte. Nachdem das Arbeitsver-hältnio des Klägero in KflHH^gekündigt war und die Beklagte die Gründe der Kündigung erfahren hatte, hatte sie Anlaß, darauf zu dringen, daß der Kläger nicht ln KUHP blieb. Daß bei der Auseinandersetzung am Pfingstmontag 1965 die Beziehungen deo Klägero zu Fräulein VHB eine wesentliche Rollo spielten und die Entscheidung des Klägers für eine Entscheidung für einen Verbleib in der Lühe Juni 1965 erholten hatte, einlenken und seine Beziehungen zu der Beklagten unter Abwendung von Fräulein VHH^auf eine neue Grundlage stellen müssen. Das Berufungsgericht hat auch seine Überzeugung ausreichend begründet, daß sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlt und zur Fortsetzung der Ehe bereit ist, wenn der Kläger sich ihr wieder zuwendet und seine Beziehungen zu Fräulein VQ^p auf gibt.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO
FräuleinBerufungsgerichtEheBeziehungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2528 057
BUNDESGERICHTSHOF
/
I]
IM NAMEN DES VOLKES
IVJR_JI!Z68	URTEIL	Verkünd*	.m
19. April 1968
Blacher,
 Justissekrotär
•b Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Hugo Heinrich Horst B ■■■fr , Kfrl^frv (■■■■■ Straße ■fr^
- Proseßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägoro,
 Rechtsanwalt Dr.h.c*
gegen
 die Shefrau Helga Marie Pauline B i, Jfli^SfrBIHfr-BS^-Straße
 geh. H(
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1968 unter Mitwirkung des Senatoprüsidenten Dr. Hause und der Bundecrichter Dr. Messner, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revioion des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Der Klüger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am HHHHHl 1933 geborene Kläger und die an 23. lÄärz 1933 geborene Beklagte haben am 8. Juni 1957 in die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die am
I960 geborene Tochter Gabriele hervorgegangen.
Die Parteien hatten bis Ende Juni 1962 zusammen in SflHHB gewohnt. Zum 1. Juli 1962 erhielt der Klüger eine Anstellung bei der Pirna J	in	SVHHV	Bei
 Da dort eine ausreichende Wohnung noch nicht zur Verfügung stand, blieb die Beklagte mit den Kind bei ihren Eltern in wohnen, wohin sich die Parteien sehen polizeilich umgemeldct hatten. In KiflBHPwurdc der Kläger bekannt mit seiner Arbeitskollegin Fräulein Vi
i, mit der
 
T
er häufiger zusammen war und sich duzte* Im April 1963 wurde ihn das Arbeitsverhältnis in K^^zuq 30. Juni 1963 gekündigt, wofür neben einem Rückgang der Leistungen des Klägers der Verdacht, daß er Beziehungen zu Fräulein
 VpHP hätte, maßgebend war. Pie Beklagte öffnete den an die Adresse des Klägers in Hingerichteten Einschreibebrief seiner Firma vom 17. April 1963, in dem dio Kündigung noch einmal schriftlich ausgesprochen war. Am Pfingstmontag, dem 3. Juni 1963, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Vater der Beklagten, dersu-folge der Kläger, der von dem Vater der Beklagten aufgefordert worden war, sich für Hppoder K^Hpzu entscheiden, mit seinen Sachen die Yiohnung verließ. Pie Parteien hatten nach Behauptung der Beklagten bis zu diesem Pfingsten, nach Behauptung des Klägers bis Mitte Mai 1963, noch ehelichen Verkehr miteinander. Per Kläger verblieb in Krefeld und kehrte auch nicht zur Beklagten zurttcJc, als diese ihn in einem Brief vom 25. Juni 1963 nahelegtc, eine von ihren Vater beschaffte neue Wohnung in HflBfcsu beziehen. Spätestens seit Herbst 1963 steht der Kläger zu Fräulein in ehev/idrigen Beziehungen.
Mit der im Februar 1965 eingereichten Klage hat der Kläger die Scheidung seiner Ehe aus § 43 EheG begehrt und im wesentlichen vorgebracht, daß die Beklagte lieblos sei, sich zu sehr an ihre Eltern gebunden fühle und einen Umzug an den Ort seiner Arbeitsstelle in KpHP abgelehnt habe. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungs-rechtszug hat der Kläger die Klage auch auf § 48 EheG gestützt und die Ansicht vertreten, daß die Ehe durch das Vorhalten der Beklagten schon weitgehend zerrüttet gewesen sei, als seine Beziehungen zu Fräulein Uj^p^ehc-widrigon Charakter angenommen hätten. Pio Beklagte hat der Scheidung widersprochen.
 
W*
Bas Obcrlandesgericht hat die Berufung zurückgc-wiecen und die Abweisung der Klage aus § 48 EheG dan it begründet, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend dadurch verschuldet habe, daß er am Pfingstmontag 1963 erklärt habe, nicht von KflH^Weggehen zu wollen, auch trotz dec in freundlichem Ton gehaltenen Briefes der Beklagten vom 25. Juni 1963 nicht zu der Beklagten zurückgekehrt oei und ehewidrige Beziehungen zu Fräulein Vfll auf genommen habe. Ber Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei auch beachtlich, weil die Beklagte zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Kläger bereit cei, wenn er von Fräulein V ablasse.
Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Rhe aus § 48 EheG.
3Etot s che i du n gsgründ e;
Bie Revision, mit der nach § 547 Abs. 1 ZPO allein die Überprüfung der Entscheidung begehrt werden kann, ob der Widerspruch der Beklagten zu beachten 1st, konnte keinen Erfolg haben.
I.
Bas Berufungsgericht hat seine Feststellung, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet, ausreichend begründet. Auf Grund des Verhandlungsergcbnio-oes konnte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen, die der Beklagten zu dem Vorwurf gemachten Lieblosigkeiten und Verfehlungen seien nicht von entscheidendem Einfluß
 
für die I-ocung deo Klügere auo der ehelichen Bindung gewesen, vielmehr oei diese wesentlich auf die Anbahnung und Fortsetzung der Beziehungen deo Klägers zu Fräulein zurückzuführen. Das Berufungsgericht hat dabei ohne Hechtsirrtum berücksichtigt, daß die Parteien noch zu demindest bis Mitte Mai 1963 ehelich verkehrt haben und daß der Kläger nach seiner eigenen Behauptung noch Pfingsten 1963 bereit war, mit der Beklagten zusammen im<
August 1963 eine gemeinsame Wohnung in	zu	be-
ziehen. Auf die Ablehnung der Beklagten, als Obergangslösung eine Mansardenwohnung in	zu beziehen,
 brauchte das Berufungsgericht nicht weiter einzugehen, nachdem die Anhörung der Parteien durch den Einzelrichter deo Landgerichts ergeben hatte, daß diesem Punkt keine nennenswerte Bedeutung für die Entwicklung der Ehe beizu-meooen war. Die Beklagte hatte verständliche Gründe für ihren Standpunkt vorgebracht, denen der Kläger keine gewichtigen Gründe entgegcngeotcllt hat. Daß der Entschluß der Beklagten von der Einstellung getragen gewesen wäre, überhaupt nicht nach IfHBi umziehen zu wollen, widerlegt sich schon daraus, daß die Beklagte nachher noch zusammen mit dem Kläger den Umzug in eine Neubauwohnung in
 geplant hat und ihr Vater hierfür Laotenauogleichobetrüge zur Verfügung stellen wollte. Daß es zu einer Wcfcr.-sitzVerlegung nach	nicht gekommen ist, konnte nicht
 der Beklagten angelaotet werden. Nachdem das Arbeitsver-hältnio des Klägero in KflHH^gekündigt war und die Beklagte die Gründe der Kündigung erfahren hatte, hatte sie Anlaß, darauf zu dringen, daß der Kläger nicht ln KUHP blieb. Daß bei der Auseinandersetzung am Pfingstmontag 1965 die Beziehungen deo Klägero zu Fräulein VHB eine wesentliche Rollo spielten und die Entscheidung des Klägers für eine Entscheidung für einen Verbleib in der Lühe

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von Fräulein Yfm^bedcutctc, Bat das Berufungsgericht ohne Rechtoirrtun festgectellt. Den steht nicht entgegen, daß der alo Zeuge vernommene Vater deo Klägers hiervon nichts gehört hat; denn er war nicht bei dom ganzen Verlauf der Unterredung zugegen. In Übrigen hatte er nach seiner Aussage von den Beziehungen deo Klögero zu Fräulein V^J^gehört und oeinen Sohn geraten, er solle sich gut überlegen, ob er nicht doch nach IW zurückkehre.
Der Kläger hätte spätestens, nachdem er da3 Schreiben der Beklagten von 25. Juni 1965 erholten hatte, einlenken und seine Beziehungen zu der Beklagten unter Abwendung von Fräulein VHH^auf eine neue Grundlage stellen müssen. Stattdeoocn hat er das ehewidrige Verhältnis fortgesetzt und eich um seine Frau nicht mehr gekümmert.
Das Verhandlungsorgebnio ist entgegen dem Standpunkt der Revision in einer den Anforderungen deo § 286 ZPO entsprechenden Weise gewürdigt worden.
II.
Das Berufungsgericht hat auch seine Überzeugung ausreichend begründet, daß sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlt und zur Fortsetzung der Ehe bereit ist, wenn der Kläger sich ihr wieder zuwendet und seine Beziehungen zu Fräulein VQ^p auf gibt. Die Feststellung des Berufungsgerichts setzt sich mit dem Verhandlungscrgetnis nicht in Y/iderspruch.
 
III.
Die Revision des Klügere mußte daher zurückgewieson werden.
Dr. Hauss	Dr.	Messner	Pr.	Pfretzochner
 Pr. Reinhardt	Pr.	Buchholz