Der Kläger hat erneut die Scheidung der Ehe gemäß § 43 EheG verlangt und hierzu vorgetragen, die Beklagte habe durch schuldhafte Eheverfehlungen das eheliche Verhältnis unheilbar zerrüttet. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und hierzu vorgetragen: Nicht sie, sondern der Kläger habe die Ehe durch seine ehebrecherischen Beziehungen zu Frau zerrüttet. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Scheidungobegehren auch auf § 48 EheG gestützt und hierzu ergänzend vorgetragen: Die Beklagte habe bereits, bevor er Beziehungen zu Frau auf genommen habe, durch ihr unver- Der Nachprüfung durch das Revlsionsge-richt obliegt es dagegen, ob das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, daß der von der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG erhobene Widerspruch gegen die Scheidung durchgreife, da der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Das Berufungsgericht hat den Zeitpunkt, in dem die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet war, nicht eindeutig fcstgelegt, sondern ist nur zu der Feststellung gelangt, die unheilbare Zerrüttung folge daraus, daß der Kläger sich hartnäckig einer Wiederhereteilung der ehelichen Gemeinschaft widersetze und die Scheidung der Ehe verlange, so daß die Wiederherstellung einer ehelichen X>ebensgemcin-sohaft nicht mehr zu erwarten sei. Wenn, wie es naoh den getroffenen Feststellungen bei den Parteien der Fall war, Eheleute sich in einer Jahre dauernden spannungsgeladenen Entwicklung mehr und mehr voneinander entfernt haben, bis schließlich besondere Vorkommnisse auch nach außen hin den endgültigen Bruch erkennbar gemacht haben, so genügt die Feststellung, wann spätestens der Zustand eingetreten ist, in dem das Zerwürfnis der Eheleute mindestens von der Seite des einen Ehegatten aus als endgültig und nicht mehr zu beseitigend erscheinen mußte. Bas Überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe begründet das Berufungsgericht mit den knappen Ausführungen: Per Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend dadurch verschuldet, daß er zunächst ehebrecherische Beziehungen zu Frau PHM angeknüpft, sich sodann von der Beklagten getrennt und schließlich hartnäckig die Wiederaufnahme ehelicher Beziehungen verweigert habe. Biese Ausführungen schließen nicht aus * daß das Berufungsgericht bei seiner Wertung im Rahmen des § 48 Abs« 2 EheG von den gleichen Maßstäben ausgegangen 1st, die es dazu geführt haben, das auf § 43 Satz 1 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers wegen fehlender sittlicher Berechtigung (§43 Satz 2 EheG) abzuweisen* Pamit hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, möglicherweise den Unterschied der in § 43 und § 48 EheG geregelten Scheidungstatbestände verkannt« Wie der frühere IV. sind für das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren andere Rechtsfragen als in einem auf § 43 EheG gestutzten Scheidungsverfahren zu entscheiden« Es kommt darauf an festzustellen, worauf die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzufUhren ist und ob sie vom Kläger mindestens übewiegend verschuldet ist« Dabei ist nicht wie im Rahmen des § 43 EheG die Schwere des Verschuldens beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen, sondern es ist die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens beider Ehegatten für die Zerrüttung zu prüfen* Ferner muß auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, etv/a weil es verziehen ist oder weil weil es keine schwere Eheverfehlung darstellt« Schließlich müssen auch etwaige nicht von den Streitteilen verschuldete Umstände, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben können, in Rechnung gestellt werden« Unter diesen Umständen ist es möglich, daß bei einer. Kann danach ein Urteil darüber, ob der klagende Ehegatte die unheilbare Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, nur gewonnen werden, wenn der gesamte Verlauf und die Entwicklung der Ehe und die in ihr wirksamen Umstände, die zu der Zerrüttung beigetragen haben, weitgehend aufgeklärt werden, so genügt hierfür nicht, wie der Revision zuzugeben ist, die knappe Erklärung des Berufungegerichto, der Widerspruch der Beklagten sei zulässig, da ihr durch das Verhalten des Klägers ausgelöstes Verschulden ungleich leichter wiege, als das Verschulden des Klägers« Im Hinblick auf dieoe knappen Ausführungen des Berufungsgerichte läßt sich jedenfalls nicht die Möglichkeit ausschließen, daß das Berufungsgericht bei seiner Wertung im Rahmen des § 48 EheG nur die vom ihm festgestellten schweren Eheverfehlungen der Beklagten herangezogen, dagegen ihr sonstiges Verhalten, das das Berufungsgericht als verziehen oder im Hinblick auf das Verhalten des Klägers als minder schwere Eheverfehlungen angesehen hat, unberücksichtigt geblieben ist« Als Ursachen für die Zerrüttung müssen jedoch alle Umstände und Tatsachen in Betracht gezogen werden, die irgendwie auf die Ehe eingewirkt haben können« Jedes Verhalten der Ehegatten ist zu berücksichtigen, ohne Rücksicht darauf, v/elche Bedeutung es für einen anderen Scheidungstatbestand gehabt hat oder haben könnte und zu welcher Zeit es eingetreten ist« Danach-kann Zerrüttungsursachc eih schuldhaftes Verhalten des Ehegatten sein, selbst wdnn es-keine Eheverfehlung ist oder als solche in einem änderen Ehescheidungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann (BUH Hi § 48 Abs. 2 EheG Kr. 37)♦ Auch wenn dem Kläger zunächst die ehebrecherischen Beziehungen zu Krau die Durchführung der Trennung als schuldhaft gesetzte Ursachen, die erheblich zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, zuzurechnen sind, läßt sich ein abschließendes Urteil darüber, ob er die Zerrüttung mindestens überwiegend verschuldet hat, erst gewinnen, nachdem sein Vortrag über das Verhalten der Beklagten auch im Blick auf seine Ursächlich keit für die Zerrüttung der Ehe erschöpfend geprüft ist. wiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe nicht beige« messen werden kann, wenn berücksichtigt wird, daß sein erster Fortgang und seine ehebreoherischen Beziehungen, wie vom Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt, auf dem Boden einer durch die Schuld der Beklagten bereits gestörten Ehe erwuchsen, und daß die Beklagte selbst in der Folgezeit mehrfach Handlungen beging, die die eheliche Einstellung des Klägers zu ihr weiter zu mindern geeignet waren. November 1962 sich endgültig von der Beklagten trennte, für die Zerrüttung der Ehe eine geringere Bedeutung zukommen, wenn feststttnde, daß die Beklagte durch weiteres dem Kläger entgegengebrachtes Mißtrauen, durch Bekanntgabe der ehelichen Zerwürfnisse an dritte Personen, darunter an den Dienetvor-gesetzten und Kollegen des Klägers, durch den am 5* November 1962 vorgespielten Selbstmordversuch und durch den Vorfall vom 9* November 1962, bei dem die Beklagte versuchte, ein Gespräch der Parteien auf Tonband aufzunehmen, zu ihrem Teil ebenfalls die Herstellung einer wirklichen Vertrauensgrundlage verhinderte. Es ist deshalb nötig, daß der Sachverhalt, soweit es sich darum handelt, ob dem Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, nochmals geprüft wird* Schon aus diesem Grunde ist das angefochtenc Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision, die sich gegen die Annahme der überwiegenden Schuld dec Klägers an der Ehezerrüttung richten, eingegangen zu werden braucht. in der Hegel billigerweise nicht erwartet werden, daß er eich dem Ehepartner, der die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verochuldet hat, noch besondere nahe fühlt, so ist dennoch zu berücksichtigen, daß eine solche Einstellung kein Zeichen des Fehlens einer Bindung an die Ehe zu sein braucht* Dennoch muß jedenfalls ein Restbestand an ehelicher Gesinnung bei dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten vorhanden sein« Unerläßlich ist es deshalb, nach Möglichkeit die Einstellung des beklagten Ehegatten in ihrem Kern zu erfassen und zu den eigentlichen inneren Grundlagen seines Verhaltens vorzudringen (BGH FamRZ 1962, 362, 364)« Auf der anderen Seite ist aber auch zu beachten, daß eine Bindung der Beklagten an die Ehe auch dann verneint werden kann, wenn das Fehlen der Bindung auf dem schuldhaften Verhalten des klagenden Ehegatten beruht (BGH FamRZ 1963, 550). Es müssen jedoch die in dem Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die möglicherweise Rückschlüsse auf eine innere Einstellung zulaesen, umfassend und im Zusammenhang gewürdigt werden« Es ist nun nicht zu verkennen, daß hier eine Reihe von Umständen hervorgetreten ist, die zu demindest Bedenken gegen das Vorhandensein einer Bindung der Beklagten an die Sie begründen könnten« Die Revision weiot in diesem Zusammenhangs auf den notariell beurkundeten Vertrag der Parteien hin, in dem diese übereinkamen, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben und zugleich eine Unter-haltsregelung trafen. Bie Kevioion verweist ferner auf das angebliche, jedoch nicht feotgestellte Verhalten der Beklagten, wonach die Beklagte im Herbst 1962 noch einmal das „bereits im Juli des gleichen Jahres gemachte Angebot an den Kläger wiederholt haben soll, sein sexuelles Leben so zu gestalten, wie er wolle, also auch außereheliche Beziehungen zu einer anderen Frau aufzunehmen oder aufrechtzuerhalten, jedoch nur bei unbedingter Aufrechterhaltung der.ehelichen Gemeinschaft. Ee kann ferner angebracht sein, daß das Berufungsgericht sich nochmals durch eine Vernehmung der Beklagten, die im besonderen auf die hier zu entscheidende Frage ab-gcotellt ist, einen persönlichen Eindruck Uber ihre derzeitige innere Einstellung zu dem Kläger zu verschaffen sucht.
/ 2528 056 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TV 2R 570/66 URTEIL Verkfindet am 19* April 1968 Blecher Justizeekretär all Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Verwaltungsangestellten Brich vor der RflP, Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers» Rechtsanwälte Prof. 2>r. und gegen seine Ehefrau Ruth R HHP geb. tMVstraße^' bei Br. Beklagte und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ber XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß sowie der Bundesrichter Br. Messner, Br. Pfretzschner, Br. Beinhardt und Br. Buchholz für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 1966 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen Tatbestand: Ber 1905 geborene und die 1920 geborene Beklagte haben am 28. Bezember 1950 vor dem Standesamt Halle/Saale die Jähe miteinander geschlossen. Aus der She sind keine Kinder hervorgegangen. Vier - jetzt volljährige - Kinder des Klägers stammen aus seiner ersten Ehe» Ber letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat nach der Barstellung des Klägers im Bezember 1961, nach der Barstellung der Beklagten am 26* Februar 1962 stattgefunden. Am 4. Mai 1962 verließ der Kläger erstmals die Ehewohnung. Am 15. Mai 1962 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem eie übereinkamen, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben, und zugleich eine Unterhaltsregelung trafen* Im August 1962 erhob der Kläger, der damals ehebrecherische Beziehungen zu einer Frau FflHB, einer Angehörigen der ehemaligen Berliner Dienststelle des Klägers, unterhielt, Klage auf Scheidung der Ehe, nahm jedoch diese Klage Ende September 1962 zurück. ' i Am 12. Oktober 1962 kehrto der Kläger in die Bhe-wohnung zurück. Bereits am 25. November 1962 trennte sich der Kläger erneut von der Beklagten. Er verblieb zunächst noch bis Hai 1963 in Berlin, siedelte aber sodann nach Bad Homburg über, wohin er von seiner Dienststelle zunächst abgeordnet und schließlich am 1« September 1963 versetzt wurde. Der Kläger hat erneut die Scheidung der Ehe gemäß § 43 EheG verlangt und hierzu vorgetragen, die Beklagte habe durch schuldhafte Eheverfehlungen das eheliche Verhältnis unheilbar zerrüttet. Obwohl er die ehebrecherischen Beziehungen zu Frau bereits bei seiner Rückkehr in die Ehewohnung im Oktober 1962 abgebrochen und die Beklagte ihm diese Beziehungen verziehen habe, habe sie sich übermäßig mißtrauisch verhalten und sich eine Heihc schwerer Eheverfehlungen zu Schulden kommen lassen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und hierzu vorgetragen: Nicht sie, sondern der Kläger habe die Ehe durch seine ehebrecherischen Beziehungen zu Frau zerrüttet. Er habe diese Beziehungen auch nach seiner Rückkehr in die Ehewohnung im Oktober 1962 fortgesetzt. In Bad Homburg habe er sich Frau HiÄlfczugev/andt. / H Sie - die Beklagte - habe lediglich zu dem Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe dem Kläger Vorhaltungen gemacht und sich an Dritte gewandt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu im wesentlichen ausgeführt, zwar habe eich die Beklagte einer Reihe schwerer Eheverfehlungcn schuldig gemacht, gleichwohl sei gemäß § 43 Abs* 2 EheG das Scheidungsbegehren des Klägers nicht gerechtfertigt, da er sich selbst schwerster Eheverfehlungen, nämlich des Ehebruchs und des böswilligen Verlassene der Beklagten schuldig gemacht habe. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Scheidungobegehren auch auf § 48 EheG gestützt und hierzu ergänzend vorgetragen: Die Beklagte habe bereits, bevor er Beziehungen zu Frau auf genommen habe, durch ihr unver- trägliches Verhalten.die Ehe der Parteien zerrüttet. Die Beklagte habe ihn auch grundlos nach der Versöhnung im Oktober 1962 Dritten gegenüber herabgesetzt. Sie habe dies nicht im Interesse der Aufreohterhaltung der Ehe, sondern lediglich zu dem Zweck getan, ihn zu diffamieren und ihm berufliche und gesellschaftliche Nachteile zu bereiten« Dieses Verhalten habe sie auch noch nach seiner Übersiedlung nach Bad Homburg fortgesetzt. Abgesehen von dem bereits im ersten Rechtszug erwähnten Verhalten der Beklagten, habe sie ihn auch weiterhin diffamiert, indem sie im September 1963 einen Pfändunge- und Oberweisungsbeschluß auf Grund der notariellen Urkunde vom 13* Hai 1962 erwirkt und seiner Dienststelle habe zustellen lassen, obwohl ihr die Nichtigkeit der Urkunde habe bekannt sein müssen und obwohl sie bereits den Unterhalt für September 1963 erhalten und im übrigen eigene Einnahmen gehabt habe. Der Kläger hat demgemäß .im Berufungsverfahren beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, hilfeweise die Ehe der Parteien zu scheiden« Die Beklagte hat der Scheidung v/idersprochen und beantragt, die Berufung zurtlckzuweisen, hilfsweise die Alleinschuld des Klägers auszusprechen. Sie ist im einzelnen dem neuen Vorbringen des Klägers entgegehgetreten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Kit der Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Revision, die das Berufungsgericht nicht zugelassen hat, ist nur nach Maßgabe des $ 547 Abs. 1 ZPO zulässig. Rieht nachprüfbar für das Revisiönsgericht blei ben daher die vom Berufungsgericht im Rahmen des $ 48 Abs. 1 SheO festgestellten Voraussetzungen, nämlich daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem — 6 — / Berufungsgericht die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit drei Jahren aufgehoben war und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Der Nachprüfung durch das Revlsionsge-richt obliegt es dagegen, ob das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, daß der von der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG erhobene Widerspruch gegen die Scheidung durchgreife, da der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Das Berufungsgericht hat den Zeitpunkt, in dem die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet war, nicht eindeutig fcstgelegt, sondern ist nur zu der Feststellung gelangt, die unheilbare Zerrüttung folge daraus, daß der Kläger sich hartnäckig einer Wiederhereteilung der ehelichen Gemeinschaft widersetze und die Scheidung der Ehe verlange, so daß die Wiederherstellung einer ehelichen X>ebensgemcin-sohaft nicht mehr zu erwarten sei. Dieser Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden. Wenn, wie es naoh den getroffenen Feststellungen bei den Parteien der Fall war, Eheleute sich in einer Jahre dauernden spannungsgeladenen Entwicklung mehr und mehr voneinander entfernt haben, bis schließlich besondere Vorkommnisse auch nach außen hin den endgültigen Bruch erkennbar gemacht haben, so genügt die Feststellung, wann spätestens der Zustand eingetreten ist, in dem das Zerwürfnis der Eheleute mindestens von der Seite des einen Ehegatten aus als endgültig und nicht mehr zu beseitigend erscheinen mußte. Sine nähere, genau fixierte Festlegung des Zeitpunktes der ünheilbarkeit der Ehezerrüttung ist bei einer derartigen Sachlage oft gar nicht möglich. Bei der Abwägung der verschiedenen Zerrüttung©- Ursachen sind Handlungen und Geschehnisse außer Betracht zu lassen, die sich infolge der eingetretenen Verfestigung und Verhärtung des ZerrUttungszustandes auf diesen nicht mehr auswirken konnten* Im übrigen aber sind alle Handlungen und Geschehnisse zu berücksichtigen, die die Einstellung der. Eheleute zueinander beeinflußt, ihre Entfremdung vergrößert und die Möglichkeit des Zurückfind ens zueinander verhindert haben. Bas Überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe begründet das Berufungsgericht mit den knappen Ausführungen: Per Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend dadurch verschuldet, daß er zunächst ehebrecherische Beziehungen zu Frau PHM angeknüpft, sich sodann von der Beklagten getrennt und schließlich hartnäckig die Wiederaufnahme ehelicher Beziehungen verweigert habe. Soweit jedoch die Beklagte ihrerseits zur1Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, wiege ihr Verhalten ungleich leichter, weil ihr Verhalten durch das des Klägers ausgelöst worden sei* Biese Ausführungen schließen nicht aus * daß das Berufungsgericht bei seiner Wertung im Rahmen des § 48 Abs« 2 EheG von den gleichen Maßstäben ausgegangen 1st, die es dazu geführt haben, das auf § 43 Satz 1 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers wegen fehlender sittlicher Berechtigung (§43 Satz 2 EheG) abzuweisen* Pamit hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, möglicherweise den Unterschied der in § 43 und § 48 EheG geregelten Scheidungstatbestände verkannt« Wie der frühere IV. Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Oktober 1963 - IV ZR 8/63 - (LH § 616 ZFO Hr. 16) ausgesprochen hat, sind für das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren andere Rechtsfragen als in einem auf § 43 EheG gestutzten Scheidungsverfahren zu entscheiden« Es kommt darauf an festzustellen, worauf die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzufUhren ist und ob sie vom Kläger mindestens übewiegend verschuldet ist« Dabei ist nicht wie im Rahmen des § 43 EheG die Schwere des Verschuldens beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen, sondern es ist die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens beider Ehegatten für die Zerrüttung zu prüfen* Ferner muß auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, etv/a weil es verziehen ist oder weil weil es keine schwere Eheverfehlung darstellt« Schließlich müssen auch etwaige nicht von den Streitteilen verschuldete Umstände, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben können, in Rechnung gestellt werden« Unter diesen Umständen ist es möglich, daß bei einer. Sachlage, bei der eine Scheidung nach § 43 EheG mit Rücksicht auf Satz 2 dieser Bestimmung nicht erfolgen kann, dennoch der Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen ein Scheidungsbegehren nach § 48 EheG nicht zulässig ist« Kann danach ein Urteil darüber, ob der klagende Ehegatte die unheilbare Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, nur gewonnen werden, wenn der gesamte Verlauf und die Entwicklung der Ehe und die in ihr wirksamen Umstände, die zu der Zerrüttung beigetragen haben, weitgehend aufgeklärt werden, so genügt hierfür nicht, wie der Revision zuzugeben ist, die knappe Erklärung des Berufungegerichto, der Widerspruch der Beklagten sei zulässig, da ihr durch das Verhalten des Klägers ausgelöstes Verschulden ungleich leichter wiege, als das Verschulden des Klägers« Im Hinblick auf dieoe knappen Ausführungen des Berufungsgerichte läßt sich jedenfalls nicht die Möglichkeit ausschließen, daß das Berufungsgericht bei seiner Wertung im Rahmen des § 48 EheG nur die vom ihm festgestellten schweren Eheverfehlungen der Beklagten herangezogen, dagegen ihr sonstiges Verhalten, das das Berufungsgericht als verziehen oder im Hinblick auf das Verhalten des Klägers als minder schwere Eheverfehlungen angesehen hat, unberücksichtigt geblieben ist« Als Ursachen für die Zerrüttung müssen jedoch alle Umstände und Tatsachen in Betracht gezogen werden, die irgendwie auf die Ehe eingewirkt haben können« Jedes Verhalten der Ehegatten ist zu berücksichtigen, ohne Rücksicht darauf, v/elche Bedeutung es für einen anderen Scheidungstatbestand gehabt hat oder haben könnte und zu welcher Zeit es eingetreten ist« Danach-kann Zerrüttungsursachc eih schuldhaftes Verhalten des Ehegatten sein, selbst wdnn es-keine Eheverfehlung ist oder als solche in einem änderen Ehescheidungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann (BUH Hi § 48 Abs. 2 EheG Kr. 37)♦ * 1 " 4 Auch wenn dem Kläger zunächst die ehebrecherischen Beziehungen zu Krau die Durchführung der Trennung als schuldhaft gesetzte Ursachen, die erheblich zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, zuzurechnen sind, läßt sich ein abschließendes Urteil darüber, ob er die Zerrüttung mindestens überwiegend verschuldet hat, erst gewinnen, nachdem sein Vortrag über das Verhalten der Beklagten auch im Blick auf seine Ursächlich keit für die Zerrüttung der Ehe erschöpfend geprüft ist. Jedenfalls läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, daß eine Prüfung unter diesem Blickwinkel erfolgt ist. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß dem Kläger die über- wiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe nicht beige« messen werden kann, wenn berücksichtigt wird, daß sein erster Fortgang und seine ehebreoherischen Beziehungen, wie vom Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt, auf dem Boden einer durch die Schuld der Beklagten bereits gestörten Ehe erwuchsen, und daß die Beklagte selbst in der Folgezeit mehrfach Handlungen beging, die die eheliche Einstellung des Klägers zu ihr weiter zu mindern geeignet waren. Nicht unbeachtet wird hierbei bleiben können, daß die Parteien am 15• Hai 1962 einen notariell beurkundeten Vertrag abschlossen, in dem sie übereinkamen, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben, und zugleich eine Unterhaltsregelung trafen. Auch könnte den Umstand, daß der Kläger am 25. November 1962 sich endgültig von der Beklagten trennte, für die Zerrüttung der Ehe eine geringere Bedeutung zukommen, wenn feststttnde, daß die Beklagte durch weiteres dem Kläger entgegengebrachtes Mißtrauen, durch Bekanntgabe der ehelichen Zerwürfnisse an dritte Personen, darunter an den Dienetvor-gesetzten und Kollegen des Klägers, durch den am 5* November 1962 vorgespielten Selbstmordversuch und durch den Vorfall vom 9* November 1962, bei dem die Beklagte versuchte, ein Gespräch der Parteien auf Tonband aufzunehmen, zu ihrem Teil ebenfalls die Herstellung einer wirklichen Vertrauensgrundlage verhinderte. Zu prüfen ist schließlich auch weiterhin, welche Bedeutung den vom Berufungsgericht festgestellten schweren Eheverfehlungen der Beklagten nach der am 25. November 1962 erfolgten Trennung an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beizu demessen ist. Es handelt sich hierbei um den gegenüber dem Arzt Br. Sieg mund ohne ernsthafte Anhaltspunkte geäußerten Verdacht einer Morphiumsucht des Klägers, die gleichfalls ohne ausreichende Anhaltspunkte gegenüber den beiden Pfarrern in 11 Homburg im Februar 1964 vorgebrachten Verdächtigungen eines ehev/idrigCn Verhaltens des Klägers mit Frau Hippier, das Hineinziehen des Sohnes Rolf des Klägers in den Ehestreit und die offene Postkarte an Frau Hippier* Es ist deshalb nötig, daß der Sachverhalt, soweit es sich darum handelt, ob dem Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, nochmals geprüft wird* Schon aus diesem Grunde ist das angefochtenc Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision, die sich gegen die Annahme der überwiegenden Schuld dec Klägers an der Ehezerrüttung richten, eingegangen zu werden braucht. Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt aber auch nicht erschöpfend gewürdigt,' soweit es - hier auch wieder mit der knappen Formulierung - ausführt hat, dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine ihr zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, habe der Kläger Hinreichendes nicht behauptet; hierfür sei auch dem Vorbringen der Parteien niohto zu entnehmen. Ein Ehegatte 1st nicht schon dann an die Ehe gebunden, wenn er sie äußerlich aufrechterhalten will. Eine Bindung im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG liegt nur vor, wenn sie von einem Wert bestimmt ist, der von dem sittlichen Wesen der Ehe umfaßt wird, und wenn sie auf die Verv/irk-lichung eines Solchen Wertes ausgerichtet ist (BGH FamRZ 1962, 364, 366). Kann auch von dem gegenüber dem Scheidungsbegehren des anderen an der Sie festhaltenden Ehegatten A in der Hegel billigerweise nicht erwartet werden, daß er eich dem Ehepartner, der die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verochuldet hat, noch besondere nahe fühlt, so ist dennoch zu berücksichtigen, daß eine solche Einstellung kein Zeichen des Fehlens einer Bindung an die Ehe zu sein braucht* Dennoch muß jedenfalls ein Restbestand an ehelicher Gesinnung bei dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten vorhanden sein« Unerläßlich ist es deshalb, nach Möglichkeit die Einstellung des beklagten Ehegatten in ihrem Kern zu erfassen und zu den eigentlichen inneren Grundlagen seines Verhaltens vorzudringen (BGH FamRZ 1962, 362, 364)« Auf der anderen Seite ist aber auch zu beachten, daß eine Bindung der Beklagten an die Ehe auch dann verneint werden kann, wenn das Fehlen der Bindung auf dem schuldhaften Verhalten des klagenden Ehegatten beruht (BGH FamRZ 1963, 550). Maßgebend ist die Einstellung des Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz . Es müssen jedoch die in dem Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die möglicherweise Rückschlüsse auf eine innere Einstellung zulaesen, umfassend und im Zusammenhang gewürdigt werden« Es ist nun nicht zu verkennen, daß hier eine Reihe von Umständen hervorgetreten ist, die zu demindest Bedenken gegen das Vorhandensein einer Bindung der Beklagten an die Sie begründen könnten« Die Revision weiot in diesem Zusammenhangs auf den notariell beurkundeten Vertrag der Parteien hin, in dem diese übereinkamen, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben und zugleich eine Unter-haltsregelung trafen. Der Umstand, daß die Beklagte noch im September 1965 einen Pföndungs- und Oberweisungsbeschluß auf Grund dieser Urkunde erwirkte, also die in der Urkunde getroffene Vereinbarung auch in diesem Zeitpunkt T offensichtlich noch für wirksam hielt» macht es jedenfalls erforderlich zu prüfen, ob die Beklagte noch eine sittlich werthaftc Bindung an die Ehe besitzt oder wieder gewonnen hat. Bie Kevioion verweist ferner auf das angebliche, jedoch nicht feotgestellte Verhalten der Beklagten, wonach die Beklagte im Herbst 1962 noch einmal das „bereits im Juli des gleichen Jahres gemachte Angebot an den Kläger wiederholt haben soll, sein sexuelles Leben so zu gestalten, wie er wolle, also auch außereheliche Beziehungen zu einer anderen Frau aufzunehmen oder aufrechtzuerhalten, jedoch nur bei unbedingter Aufrechterhaltung der.ehelichen Gemeinschaft. Unterstellt man dieses Verhalten der Beklagten als richtig» dann könnte dies dafür sprechen, daß es der Beklagten nur um die Aufrechterhaltung eines Scheins der Ehe und nicht auf eine echte Lebensgemeinschaft ankonmt. In diesem Falle aber würde es ihr an einer Bindung an die Ehe fehlen. Biese Umstände können aber nicht für eich, .sondern nur im Ge samt Zusammenhang des Eheverlaufs gewürdigt werden. Ee kann ferner angebracht sein, daß das Berufungsgericht sich nochmals durch eine Vernehmung der Beklagten, die im besonderen auf die hier zu entscheidende Frage ab-gcotellt ist, einen persönlichen Eindruck Uber ihre derzeitige innere Einstellung zu dem Kläger zu verschaffen sucht. Doch muß das seinem, pflichtgemäßen Ermessen überlassen bleiben. -14- / a Auch die Notwendigkeit, die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihre Bereitschaft» die Ehe fortzusetzen, soweit ihr das zuzu demuten ist» nochmals zu prüfen» erfordert mithin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht« Bas Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden haben» da diese vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits Abhängen« Br. Hauß Br. Messner Br. Pfretzschner Br. Reinhardt Br. Buchholz