Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» April 1968 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Haufi und der Bundesrichter Br. Messner, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Das Berufungsgericht hat fostgestollt, daß die häusliche Cremeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Abs« 2 EheG als zulässig und begründet angesehen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen, weil or im Mai 1950 die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten ohne erkennbare Gründe aufgehoben habe und sich seither beharrlich weigere, sie wiederherzustellen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür - so legt das Urteil dar daß die Ehe der Parteien bei der Abwendung des Klägers bereits zerrüttet gewesen sei. Die Beklagte fühle sich nach wie vor innerlich an die Ehe gebunden und sei bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen. Die Revision rügt zu Unrecht als übersehen, daß dio Beklagte durch ihren grundlosen Auszug aus dem Zimmer an BlBBI^den ersten Schritt zur (Trennung der Partoien getan habe. Die Beklagte hat das Zimmer aber allein wegen ihrer unstreitigen Reibungen mit den Angehörigen des Klägers verlassen. Der Kläger hat ersichtlich Verständnis hierfür aufgebracht; denn er hat die Beklagte von nun an regelmäßig in ihrem elterlichen Hause besucht, wo er auch übernachtet und mit der Beklagten ehelich verkehrt hat. Feststellungen erst in Sommer 1950 dadurch eingetreten, daß der Kläger diese Besuche eingestellt und sich nunmehr von der Beklagten losgesagt hat« Unter diesen Umständen war es unerheblich, ob die Beklagte bei ihrem Auszug aus Verärgerung die ihr zugeschriebenen Äußerungen getan hat; der hierfür erbotene Beweis brauchte entgegen der Meinung der Revision nicht erhoben zu werden. Der Kläger hat freilich später die räumliche Wiedervereinigung der Parteien in einem gemeinsamen Haushalt verlangt» aber nach seiner eigenen Barstellung ausschließlich in der Weise, daß:er die Rückkehr der Beklagten in das Zimmer am PBHHHP forderte« Als die Beklagte hierzu nicht bereit war, wandte sich der Kläger von ihr ab. Jedenfalls ließ sich derx'Beklagten ihre Weigerung nicht vorwerfen« Bie Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm die geforderte Rückkehr versprochen» ist unbewiesen geblieben. Unter diesen Umständen läßt sich die Darlegung des Berufungsgerichts, der Kläger habe ohne hinreichenden Grund die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgehoben und dadurch allein die Zerrüttung der Ehe verursacht, aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Dem Verhalten der Beklagten in den Jahren nach der vollzogenen Abwendung des Klägers ist rechtlich zutreffend keine Bedeutung beigemessen worden, die das Klagebegehren stützen könnte. Entgegen der Ansicht , der Revision ergibt das Gesamt-verhalten der Beklagten nicht, daß ihr die ehrliche Absicht fehlte, die Ehe mit dem Kläger v/iederherzuotollen« Bür das Gegenteil spricht die Feststellung dos Berufungsgerichts, . daß die Beklagte den Kläger zuletzt noch im Jahre 1934 mit dem Hinweis, daß sic inzwischen eine eigene Wohnung gefunden habe, um die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gebeten hat.
2528 053 je BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES iy_ZR_56g/68 URTEIL Verkündet am 10* Mai 1968 Blocher, Juötiassekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Elektromonteurs Heinrich tetraße 9 9 Klägers und Revisionsklägors, - l>rozeßbövollinächtigter: Rechtsanv/alt Br* gegen die Ehefrau Lucia Am Beklagte und Revisionsbeklagte, « - Rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J)r Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» April 1968 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Haufi und der Bundesrichter Br. Messner, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm von 17. Mai 1966 wird zurtickgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Parteien haben am 15. Dezember 1947 in Paderborn geheiratet. Der Kläger ist 1915? die Beklagte 1917 geboren; beide sind katholisch. Aus der Ehe ist ein 1950 geborener Sohn hervorgegangen. Die Eheleute wohnten zunächst in einem möblierten Zin-mer, das ihnen die Eltern des Klägers in ihrer Mietwohnung am PflHHHP in PflHIMzur Verfügung stellten. Bio Beklagte verließ dieses Zimmer im April 1948 und zog in das Haus ihrer Eltern in der Wi^lBM'fcraße 0in sich im Wiederaufbau befand. Hier erhielt slo zunächst einen Raum, der von dom Schlafzimmer ihrer Eltern nur durch einen Vorhang abgotrennt war. Ab 1949 überließen ihr die Eltern ein anderes Zimmer mit Abstellraum und fließendem Wasser. Die Parteien hielten ihre eholiehe Gemeinschaft anfangs trotz der räumlichen Trennung aufrecht. Der Kläger besuchte die Beklagte in ihren Räumen in der WflBBstraßc und verkehrte dort ehelich mit ihr. Lotztmals kam eo hierzu am 7. Mai 1950. Danach stellte der Kläger seine Besuche ein. Im September 1950 beantragte der Kläger bei dem Landgericht Paderborn das Arnenrecht zur Durchführung einer auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage. Er machte geltend, die Beklagte habo ihn grundlos verlassen und weigere sich, zu ihm zurückzukehren. Das Landgericht wies den Antrag mangels hinreichender Erfolgoausoicht zurück» Der Klüger sah daraufhin von der. Erhebung der Klage ab. Mit der vorliegenden Klage hat der Klüger um Scheidung der Ehe nach $ 48 EheG gebeten. Er hat wiederum vorgetragen, die Beklagte habe ihn ohne Grund verlassen und sei trotz seines Drängens nicht zu ihm zurückgekehrt, obwohl sie dies im Mai 1950 ausdrücklich versprochen habe. Hierdurch habe sie die inzwischen eingetretene Zerrüttung der Ehe bewirkt, an der sie nur noch aus Versorgungsgründen fosthalto. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie hat behauptet, der Kläger sei mit ihrem Wegzug im April 1948 einverstanden gewesen. Sie habe ihm keinen Anlaß gegeben, die ohelichen Beziehungen im Sommer 1950 abzubrechen. Insbesondere habe sie wiederholt ihre auch heute noch bestehende Bereitschaft erklärt, die häusliche Gemeinschaft in einer eigenen Wohnung fortzusetzen. Der Kläger habe aber die sich hierfür bietenden Gelegenheiten nicht wahrgenommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um doren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der p.üger weiterhin die Scheidung der Ehe ohne Schuldausspruch. Ent schei dt^sggcünde^ Das Berufungsgericht hat fostgestollt, daß die häusliche Cremeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Abs« 2 EheG als zulässig und begründet angesehen. Hiergegen wendet sich die nach § 547 Abs. 1 ZPO statthafte Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen, weil or im Mai 1950 die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten ohne erkennbare Gründe aufgehoben habe und sich seither beharrlich weigere, sie wiederherzustellen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür - so legt das Urteil dar daß die Ehe der Parteien bei der Abwendung des Klägers bereits zerrüttet gewesen sei. Die Beklagte fühle sich nach wie vor innerlich an die Ehe gebunden und sei bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen. Unter diesen Umständen greife ihr Widerspruch gegen die Scheidving durch. Die Revision rügt zu Unrecht als übersehen, daß dio Beklagte durch ihren grundlosen Auszug aus dem Zimmer an BlBBI^den ersten Schritt zur (Trennung der Partoien getan habe. Auf diesen Wegzug der Beklagten hätte es nur ankommen können, wenn ihm eine innere Abwendung vom Kläger zugrunde gelegen hätte. Die Beklagte hat das Zimmer aber allein wegen ihrer unstreitigen Reibungen mit den Angehörigen des Klägers verlassen. Der Kläger hat ersichtlich Verständnis hierfür aufgebracht; denn er hat die Beklagte von nun an regelmäßig in ihrem elterlichen Hause besucht, wo er auch übernachtet und mit der Beklagten ehelich verkehrt hat. Die Zerrüttung der Ehe iat nach den Feststellungen erst in Sommer 1950 dadurch eingetreten, daß der Kläger diese Besuche eingestellt und sich nunmehr von der Beklagten losgesagt hat« Unter diesen Umständen war es unerheblich, ob die Beklagte bei ihrem Auszug aus Verärgerung die ihr zugeschriebenen Äußerungen getan hat; der hierfür erbotene Beweis brauchte entgegen der Meinung der Revision nicht erhoben zu werden. Der Kläger hat freilich später die räumliche Wiedervereinigung der Parteien in einem gemeinsamen Haushalt verlangt» aber nach seiner eigenen Barstellung ausschließlich in der Weise, daß:er die Rückkehr der Beklagten in das Zimmer am PBHHHP forderte« Als die Beklagte hierzu nicht bereit war, wandte sich der Kläger von ihr ab. Es konnte offen bleiben, ob der Kläger ernstlioh erwartet hat, die Beklagte werde auf seinen Wunsch eingehen«. Jedenfalls ließ sich derx'Beklagten ihre Weigerung nicht vorwerfen« Bie Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm die geforderte Rückkehr versprochen» ist unbewiesen geblieben. Im übrigen handelte es sich um ein Verlangen» dessen Erfüllung die Beklagte unter den gegebenen Umständen ohne Verstoß gegen ihre ehelichen Pflichten ablehnen durfte« Nachdem sie einmal aus der Wohnung der Eltern des Klägers wegen der entstandenen Streitigkeiten ausgezogen wer» hätte ihre Rückkehr nicht nur als Schuldbekenntnis auf gef aßt werden können, sondern auch die Gefahr erneuter Reibungen heraufbeschworen« Ob die Eltern des Klägers überdies ein Hausverbot gegen die Beklagte ausgesprochen hatten, ist demnach nicht entscheidend« Abgesehen von ihren persönlichen Bedenken durfte die Beklagte aber auch der Meinung sein» daß das einzelne, nicht abgeschlossene Zimmer bei den Eltern des Klägers keine ausreichende Ehewohnung mehr darstellte» nachdem das Kind der Parteien zur Welt gekommen war« Es wäre mithin Sache des Klägers gewesen, anderweit für eine auskömmliche Wohnung zu sorgen« Er hat nicht einmal behauptet, sich in dieser Richtung bemüht zu haben. Dagegen hat ihm die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts wiederholt geeignete Vorschläge gemacht. Darunter befand sich entgegen der Rüge der Revision auch das Angebot, einen gemeinsamen Haushalt im Hause der Eltern der Beklagten einzurichten. Wie aus dem das Armenrecht versagenden Beschluß des Landgerichts Baderborn vom 30. September 1950 hervorgeht, war dem Kläger hier dio Gelegenheit zu dem Ausbau und Erwerb einer Dreizimmerwohnung geboten worden, die er ausgeschlagen hat. Auch spätere Hinweise dor Beklagten auf sonst zu erlangende Wohnungen hat der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, unbeachtet gelassen. Unter diesen Umständen läßt sich die Darlegung des Berufungsgerichts, der Kläger habe ohne hinreichenden Grund die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgehoben und dadurch allein die Zerrüttung der Ehe verursacht, aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Der Klüger kann für das Scheitern der Ehe nicht eine aus unglücklichen Umständen hervorgegangene räumliche Trennung der Parteien verantwortlich machen, an deren möglicher Behebung unter tragbaren Bedingungen ihm offenbar gar nicht gelegen war. Dem Verhalten der Beklagten in den Jahren nach der vollzogenen Abwendung des Klägers ist rechtlich zutreffend keine Bedeutung beigemessen worden, die das Klagebegehren stützen könnte. Es war der Beklagten nicht anzulasten, daß sie Prozesse um die Erhöhung ihrer Unterhaltsrente geführt hat, auch wenn sie hiermit nicht durchgedrungen ist. Die Erkundigung bei der Krankenkasse stand damit im Zusammenhang und hatte nach dem Ergebnis der Parteivemehmung nicht den vom Kläger unterlegten Sinn. An dem Unfall des Klägers im Jahre 1963 hat die Beklagte durch schriftliche Gone-« sungswünschc teilgenommen; mehr konnte der Kläger nicht erwarten, nachdem er fast drei Jahre lang zu erkennen gegeben hatte, daG er selbst keinen Wert mehr auf die Lebensgemeinschaft mit der Beklagten legte. Entgegen der Ansicht , der Revision ergibt das Gesamt-verhalten der Beklagten nicht, daß ihr die ehrliche Absicht fehlte, die Ehe mit dem Kläger v/iederherzuotollen« Bür das Gegenteil spricht die Feststellung dos Berufungsgerichts, . daß die Beklagte den Kläger zuletzt noch im Jahre 1934 mit dem Hinweis, daß sic inzwischen eine eigene Wohnung gefunden habe, um die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gebeten hat. Auch in diesem Funkt hält das Urteil mithin der rcohtlichen Nachprüfung stand. Br. Hauß Br. Messner Br. Ffretzschner Br. Reinhardt Br. Buchholz