Nachdem sich der Kläger in Dezember 1947 von der Familie getrennt hatte, wurde die Ehe auf die im Jahre 1949 von der Beklagten erhobene Scheidungsklage, die auf ehebrecherische Beziehungen des Klägers zu einer Frau (■■^gestützt war, durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. Mai 1965 in einem von der Beklagten angestrengten Unterhaltoprozoß ein Urteil gegen den Klüger auf Zahlung von monatlich 220 DM Unterhalt ergangen war, hat der Klager mit der den vorliegenden Rechtsstreit einleitenden Scheidungsklage vom 19* Hai 1965 die Scheidung der Ehe aus $ 48 EheG begehrt. Das Berufungsgericht hat zu § 46 Abs. 2 EheG fest-gestellt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe zunindest überwiegend verschuldet habe. Es hat dazu ausgeführt, daß die Zerrüttung bereits vor der Aufnahme der Beziehungen des Klägers zu Frau MBIB eingetreten sein könne| doch befreie das den Kläger nicht von dem Vorwurf, die Zerrüttung überwiegend dadurch verschuldet zu haben, daß er die Beklagte ohne hinreichenden Grund verlassen habe. Bio Revision rügt, daß das Berufungsgericht hierbei den in der Berufungsbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen Vortrag des Klägers auf Seite 3 der Klageschrift eußer Bedacht gelasson habe; dort habe der Kläger unter Bewcioantritt behauptet, daß die Beklagte am Silveetertag 1936 zu den Kapellmeister KiBIB&esagt habe, der Kläger sei sittlich und moralisch verkommen und ein "Hurenbock11, und daß sic bei einer Geburtstagsfeier ihrer Nichte in Februar 1957 den Gästen erzählt habe, die Wäsche des Klägers sei Mvöllig versaut11 gewesen; diese Vorfälle hätten dazu beigotragen, die eheliche Gesinnung des Klägers zu zerstören und seien daher ursächlich für die Zerrüttung der Ehe geworden. Er mußte damit rechnen, daß die Beklagte auf Grund der Erfahrungen, die sie mit ihm in der ersten Ehe gemacht hatte, in der er sich vor den ehebrecherischen Verhältnis mit Frau H^Blauch schon anderen Frauen zugev/endet hatte, besonderen Grund zu dem Mißtrauen hatte und heftig reagieren würde, wenn sie sich durch einen neuen Verdacht ehewidriger Beziehungen des Klägers in ihren Erwartungen bei der zweiten Eheschließung getäuscht sehen mußte. Per Kläger hat dennoch, wie das Berufungsgericht foötgestellt hat, den Verdacht erweckt, daß er die Beziehungen zu Frau fort setzte, da er Frau besucht und sich mit ihr auf der Straße unterhalten hat. Demgemäß hat das Berufungsgericht bei der nach § 48 Abo. 2 EheG erforderlichen Schuldabwägung angenommen, daß der Kläger die Reaktionen der Beklagten nicht zu dem Anlaß nehmen durfte, die Beklagte zu verlassen, vielmehr in seinen Fortgehen ein Verhalten zu sehen sei, durch das der“ Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Eines näheren Eingehens auf diese Vorgänge konnte es sich dadurch enthoben sehen, daß das Landgericht die Vorgänge ausdrücklich behandelt und gewürdigt und der Kläger in dem Berufungsrechtszug hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben hatte. § 48 Nr. 45)» doch ist hier die Würdigung des Landgerichts dem Zusammenhang nach so aufzufassen, daß es sagen will, der Kläger habe die Vorfälle wegen der Fortsetzung des Verkehrs nicht für gewichtig angesehen und ihnen keine entscheidende zerrüttende Wirkung beigemessen. Es unterliegt, danach keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die fraglichen Vorgänge wio das Gesamtverhalton der Beklagten nicht für oO gewichtig angesehen hat, daß ihm eine dem Verhalten des Klägers gleichstarke zerrüttende Wirkung beizu demessen wäre, und angenommen hat, dqß die Zerrüttung dadurch verursacht worden ist, daß der Kläger die Beklagte verlassen und die Trennung aufrechterhalten hat. Bio Revision sieht eine weitere Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht aus den Akten dec früheren Ehescheidungsverfahreno, in dom der Kläger die Scheidung der zweiten Ehe der Partoien aus §, 43 EheG begehrt hatte (4 H 492/57 LG Hagen), nicht bestimmte dort aufgestellte Behauptungen des Klägers berücksichtigt habe, so die Behauptung, dio Beklagte habe ihm erklärt, sie werde jede Schuld bei einer Scheidung auf sich nehmen, wenn sie nur den Klüger los wäre und wieder allein wäre, und sie habe mehrfach erklärt, die Wäsche liege jederzeit für ihn bereit, wenn er Weggehen wollej durch diese Äußerungen habe die Beklagte schuldhaft zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen. Bas Berufungsgericht braucht aus den boigezogenen Akten nur den Parteivorgang zu berücksichtigen, der in Berufungsrechtszug eindeutig in Bezug genemen worden ist, und es ist nicht seine Aufgabe, die Beiakten mit den Parteien daraufhin durchzugehen, welchen Vortrag des früheren Prozesses sie sich ira einzelnen für den vorliegenden Hechtostreit zu eigen machen wollen. Auch die Angriffe der Revision, die in der Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger das zu demindest Überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, eine Verletzung des § 48 EheG sehen, sind unbegründet.
/ 25 28 BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES IV ZR 568/68 URTEIL \ Verkündet im in dem Rechtsstreit 10. April 1968 Blocher Justiseekret*‘r alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Montierers Otto istraßo Klägers und Revieionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. gegen 3ein< frau Johanna H Straße Beklagte und Revisionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1968 unter Mitwirkung des Senatopräoidenton Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Ffretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Hecht erkannt: Die Revision deo Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Hai 1966 wird zurückgev/iesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der am ■MV 1905 geborene Kläger und die an 12. Februar 1905 geborene Beklagte höben zu dem ersten Mal am 4. Juni 1927 in Lüdenscheid die Bhe geschlossen. In dieser Ehe wurde am ■■■■V 1927 eine inzwischen verheiratete Tochter geboren. Nachdem sich der Kläger in Dezember 1947 von der Familie getrennt hatte, wurde die Ehe auf die im Jahre 1949 von der Beklagten erhobene Scheidungsklage, die auf ehebrecherische Beziehungen des Klägers zu einer Frau (■■^gestützt war, durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. Februar 1950 aus Alleinochuld des Klägers nach § 42 EheG geschieden. An 23* Mai 1956 haben sich die Parteien wieder gehoi •ratet* Bereite nach etv/a einen Jahr trennte sich der Kläger von der Beklagten. In August 1957 erhob er Scheidungsklage aus § 43 EheG, die er damit begründete, daß die Beklagte ihn wiederholt Vorwürfe wegen seiner Beziehungen zu Prau Mflp gemacht und ihn vor anderen Leuten beschimpf habe. Die Klage wurde durch Urteil dos Landgerichts Hagen vom 21. Januar 1958 abgewiesen. Ein Rechtsmittel hat der Klüger nicht eingelegt. In Prühjahr 1958 lernte der Klüger eine Prau können, mit der er seit September 1958 zusammenwohnt. Nachdem an 18. Mai 1965 in einem von der Beklagten angestrengten Unterhaltoprozoß ein Urteil gegen den Klüger auf Zahlung von monatlich 220 DM Unterhalt ergangen war, hat der Klager mit der den vorliegenden Rechtsstreit einleitenden Scheidungsklage vom 19* Hai 1965 die Scheidung der Ehe aus $ 48 EheG begehrt. Das Landgericht hat die Klage auf Grund des von der Beklagten erhobenen \7idor-spruchs abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieoen. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin die Scheidung der Ehe aus $ 48 LheG. Ent 8oheidun^8gründe: In der nach § 547 Absi 1 ZPO zulässigen Revision ist nur zu prüfen, ob der gemäß § 43 Abs. 2 EheG erhobene Vidcrspruch zu beachten ist. r A Das Berufungsgericht hat zu § 46 Abs. 2 EheG fest-gestellt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe zunindest überwiegend verschuldet habe. Es hat dazu ausgeführt, daß die Zerrüttung bereits vor der Aufnahme der Beziehungen des Klägers zu Frau MBIB eingetreten sein könne| doch befreie das den Kläger nicht von dem Vorwurf, die Zerrüttung überwiegend dadurch verschuldet zu haben, daß er die Beklagte ohne hinreichenden Grund verlassen habe. Die Vorwürfe, die die Beklagte dem Kläger wegen seiner Beziehungen zu Frau MBB gemacht habe, und die Tatsache, daß sic aus dem Zustand seiner Wäsche Anhaltspunkte für außerehelichen Geschlechtsverkehr des Klägers gewonnen zu haben glaubte und Sich deshalb an die Mutter des Klägers gewandt habe, könnten den Fortgang de3 Klägers nicht rechtfertigen, weil er durch Besuche bei Frau MBB und dadurch, daß er sich mit dieser auf der Straße unterhalten habe, den Verdacht des Fortbestehens unerlaubter Beziehungen zu Frau MBB erweckt habe. Bio Revision rügt, daß das Berufungsgericht hierbei den in der Berufungsbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen Vortrag des Klägers auf Seite 3 der Klageschrift eußer Bedacht gelasson habe; dort habe der Kläger unter Bewcioantritt behauptet, daß die Beklagte am Silveetertag 1936 zu den Kapellmeister KiBIB&esagt habe, der Kläger sei sittlich und moralisch verkommen und ein "Hurenbock11, und daß sic bei einer Geburtstagsfeier ihrer Nichte in Februar 1957 den Gästen erzählt habe, die Wäsche des Klägers sei Mvöllig versaut11 gewesen; diese Vorfälle hätten dazu beigotragen, die eheliche Gesinnung des Klägers zu zerstören und seien daher ursächlich für die Zerrüttung der Ehe geworden. Diese Rüge, mit der der Kläger die Verletzung dec § 286 ZPO geltend macht, kann nicht durchgreifen. Per Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht die beiden Vorfälle nicht als entscheidend an-geseheii hat. Es hat auf das Vorangegangene und damit auf die besondere Lage hingev/iecen, in der sich die Beklagte befand. Obwohl die erste Ehe der Parteien wogen ehebrecherischer Beziehungen des Klägers zu Frau ge- schieden worden war, hatte sich die Beklagte bereit erklärt, den Kläger wieder zu heiraten. Biese zweite Eheschließung der Parteien war auf Betreiben des Klägers zu-standegekomraon. Per Kläger hätte hiernach besonderen Anlaß gehabt, jeden Verdacht eines ehewidrigen Umgangs mit Frau zu meiden. Er mußte damit rechnen, daß die Beklagte auf Grund der Erfahrungen, die sie mit ihm in der ersten Ehe gemacht hatte, in der er sich vor den ehebrecherischen Verhältnis mit Frau H^Blauch schon anderen Frauen zugev/endet hatte, besonderen Grund zu dem Mißtrauen hatte und heftig reagieren würde, wenn sie sich durch einen neuen Verdacht ehewidriger Beziehungen des Klägers in ihren Erwartungen bei der zweiten Eheschließung getäuscht sehen mußte. Per Kläger hat dennoch, wie das Berufungsgericht foötgestellt hat, den Verdacht erweckt, daß er die Beziehungen zu Frau fort setzte, da er Frau besucht und sich mit ihr auf der Straße unterhalten hat. Demgemäß hat das Berufungsgericht bei der nach § 48 Abo. 2 EheG erforderlichen Schuldabwägung angenommen, daß der Kläger die Reaktionen der Beklagten nicht zu dem Anlaß nehmen durfte, die Beklagte zu verlassen, vielmehr in seinen Fortgehen ein Verhalten zu sehen sei, durch das der“ Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Dabei ist ein Verfahrensverstoß nicht darin zu sehen, daß w A das Berufungsgericht die Reaktionen der Beklagten nur summarisch angoführt hat, indon es auf die Vorwürfe hin-gev/ieoen hat, die die Beklagte dem Kläger gemacht hat, sowie darauf, daß die Beklagte die Teilnahme des Klägers an Veranstaltungen des Blasorchesters nicht gewünscht und sich über den Zustand der Wüsche des Klägers aufgehalten hat. Denn damit hat ec auch die beiden von der Revision erwähnten, in diesen Bereich fallenden Vorfälle, einbezogen, nämlich die beleidigenden Äußerungen in Gegenwart des Dirigenten des Blasorchesters Ki|Hpund die Äußerungen Uber die Wäsche des Klägers auf der Geburtstagsfeier der Nichte. Eines näheren Eingehens auf diese Vorgänge konnte es sich dadurch enthoben sehen, daß das Landgericht die Vorgänge ausdrücklich behandelt und gewürdigt und der Kläger in dem Berufungsrechtszug hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben hatte. Das Landgericht hatte ausgeführt, daß der Kläger nach diesen Vorfällen noch ehelichen Verkehr mit der Beklagten ausgeübt hatte, dadurch die Verfehlungen der Beklagten verziehen und keinen zureichenden Grund gehabt habe, die Beklagte zu verlassen. Zwar braucht die Fortsetzung des ehelichen Verkehrs nicht dafür zu sprechen, daß die vorauo-gegangonen Geschehnisse ihre zerrüttondo Kraft verloren haben (Hoffnann/Stephan EheG 2. Aufl. § 48 Nr. 45)» doch ist hier die Würdigung des Landgerichts dem Zusammenhang nach so aufzufassen, daß es sagen will, der Kläger habe die Vorfälle wegen der Fortsetzung des Verkehrs nicht für gewichtig angesehen und ihnen keine entscheidende zerrüttende Wirkung beigemessen. Dagegen brauchte nicht zu sprechen, daß der Kläger im Jahre 1957 Scheidungsklage erhoben hat; denn nach den Feststellungen des in jenen Prozeß T ergangenen und von dem Klüger nicht angefochtenen Urteils dec Landgerichte hatte der Klüger keinen Scheidungaan-spruch, und die Präge, ob der Klüger die Beklagte wegen der seinem vermeintlichen Scheidungsausspruch zugrunde liegenden Vorgänge oder aus welchen Gründen sonst verlassen hat, war in jenem Prozeß nicht zu untersuchen und int ungeklärt geblieben« Es unterliegt, danach keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die fraglichen Vorgänge wio das Gesamtverhalton der Beklagten nicht für oO gewichtig angesehen hat, daß ihm eine dem Verhalten des Klägers gleichstarke zerrüttende Wirkung beizu demessen wäre, und angenommen hat, dqß die Zerrüttung dadurch verursacht worden ist, daß der Kläger die Beklagte verlassen und die Trennung aufrechterhalten hat. Bio Revision sieht eine weitere Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht aus den Akten dec früheren Ehescheidungsverfahreno, in dom der Kläger die Scheidung der zweiten Ehe der Partoien aus §, 43 EheG begehrt hatte (4 H 492/57 LG Hagen), nicht bestimmte dort aufgestellte Behauptungen des Klägers berücksichtigt habe, so die Behauptung, dio Beklagte habe ihm erklärt, sie werde jede Schuld bei einer Scheidung auf sich nehmen, wenn sie nur den Klüger los wäre und wieder allein wäre, und sie habe mehrfach erklärt, die Wäsche liege jederzeit für ihn bereit, wenn er Weggehen wollej durch diese Äußerungen habe die Beklagte schuldhaft zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen. Auch diese verfahrensrechtlicho Rüge ist nicht gerechtfertigt. Bas Berufungsgericht braucht aus den boigezogenen Akten nur den Parteivorgang zu berücksichtigen, der in Berufungsrechtszug eindeutig in Bezug genemen worden ist, und es ist nicht seine Aufgabe, die Beiakten mit den Parteien daraufhin durchzugehen, welchen Vortrag des früheren Prozesses sie sich ira einzelnen für den vorliegenden Hechtostreit zu eigen machen wollen. Bas gilt umsomehr, wenn die Beiakten, wie hier, schon Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtssuge waren und es dann Aufgabe der Berufungsbegründung nach § 519 Abo. 5 Nr. 2 ZPO ist, geltend zu machen, welche in ersten Hechtszug verge-tragenen Teilo der Vorprozeßakten das Landgericht zu verwerten unterlassen habe. Bas ist nicht geschehen, und es ist von der Revision auch nicht vorgebracht worden, daß der Kläger in Berufungsrecht3zug den Vortrag aus den Vor-prozoß in Bezug genonnen hätte, dessen Hichtberücksichti-gung er rügt. Auch die Angriffe der Revision, die in der Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger das zu demindest Überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, eine Verletzung des § 48 EheG sehen, sind unbegründet. Is besteht insbesondere kein Anlaß zu der Annahme, daß des Berufungsgericht bei seiner Y/ürdigung nioht die Gesentent-wicklung der Ehe beachtet oder die Ursächlichkeit des Verhaltens der Parteien unrichtig beurteilt hätte. Ebensowenig lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß sich ein Fehlen der Bindung der Beklagten an die Ehe oder ein Fehlen ihrer Bereitschaft, die Ihe fortzusetzon, nicht feststellen lasse, einen Rechtsfehler erkennen. Bo ißt nicht ersichtlich, welche Bedeutung die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen haben sollen, daß die erste Ehe der Parteien auf Betreiben der Beklag“ ten geschieden und die zweite Ehe auf Betreiben des Klagers geschlossen worden ist. Gerado der Umstand, daß die Beklagte sich bereit gefunden hat, den Kläger noch einmal zu heiraten, ließ eo zu, ihre Einlassung für glaubhaft zu halten, daß sie nicht ein zweites Mal eine Scheidung über sich ergehen lassen, sondern sich an diese Ehe gebunden halten wolle . • Die Revision mußte daher als unbegründet zurück-gewiesen werden. Dr.Hauß Br. Gelhaar Br. Pfretzochner Bundeorichtor Br. Bukow ist beurlaubt und ortoabv/e-send. Br. Hauß Br. Buchholz