Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und hilfsweise widerklagend gebeten» die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Klägers nach § 42 EheG zu scheiden. Sie hat geltend gemacht» ihre Eifersucht sei wegen der Beziehungen des Klägers zu Brau begründet gewesen» und die übrigen Vorwürfe in Abrede gestellt«, Das Berufungsgericht hat festgestellt» daß die häusliohe Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung als zulässig und begründet angesehen» Die hiergegen gerichteten Bügen der nach § 547 Abs« 1 ZPO zulässigen Bevision greifen nicht durch« Das Berufungsgericht hat zwar nach § 161 ZPO darauf verzichtet» die Aussagen in der Sitzungsniederschrift festzuhalton. BGH IN § 161 ZPO Hr. 5)« Bas Berufungsgericht hat in der erforderlichen Weise erkennbar gemacht, inwieweit es eine Bekundung mitteilt und wo es sie würdigt; d.h. die Aussagen sind nicht etwa nur mittelbar aus der Würdigung zu erschließen. Bas Revisionsgericht wird auch nicht dadurch an der Nachprüfung des Urteils gehindert, daß das Berufungsgericht die Aussagen nach dem Sachzusammenhang auf mehrere Stellen ln den Entscheidungsgründen verteilt hat. Bas Berufungsgericht war nicht gehalten, die Mutter des Klägers zu den von der Revision bezeichneten Punkten zu hören, für den behaupteten Versuch des Beklagten, eine Einreiseerlaubnis nach Belgien zu erlangen, hat der Kläger allerdings November 1946 als Beitpunkt angegeben. Ihr hätte jedoch ebenso wenig wie dem behaupteten Selbetvergleieh der Beklagten mit einer kämpfenden Katze eine ehezerstöronde Bedeutung boigemeasen werden können, die an die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Frau HaHU heranreichte, in denen das Berufungsgericht die vernehmliche Ursache für das Zerbrechen der Ehe gesehen hat» Deshalb konnte auf eine Vernehmung der Hutter des Klägers auch zu diesen Punkten verzichtet werden. Das Berufungsgericht hat erwogen» daB ihre Bekundung unrichtig sein könnte» und für diesen Pall bemerkt» daB der Beklagten ihr (nach der Trennung liegendes) Verhalten im Rahmen von $ 46 Abs. 2 EheG nicht entscheidend angelastet werden könnte. Unter diesen Umständen ist die Rüge der Revision gegenstandslos» dem Kläger sei unter Verletzung von § 139 ZPO keine Gelegenheit gegeben worden» sich für die Richtigkeit seiner Behauptung auf die Vernehmung der Beklagten zu berufen. Dio Feststellung aes Berufungsgerichts, daß der Viderspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Ahs. 2 ®xeG zulässig und beachtlich ist, beruht hiernach nicht auf den gertigten Verfahrens Verstößen.
or A 2528 0367 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 567/68 URTEIL Verkündet im 10« April 1968 Blecher, Justizsekretär •1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtastreit des ZahnarztesWaldemar itraßefl^BBK bol 9 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br« gegen seine Ehefrau, die Icaufa&nnl Maria Julienne Leonie f estellte Luise Catoo geh« Beklagte und Revisionsbeklagte, •“« - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« / a Der IT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, HauB und der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Br. Pfretzechner, Br. Bukow und Br, Buchholz für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28« Juni 1966 wird zurUckgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt« Die Parteien haben am 23« Juni 1949 die Ehe gesohlos sen. Aus ihr sind zwei Kinder hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Angabe des Klägers Bade 1954» nach der Darstellung der Beklagten am 25« April 1995 stattgefunden. Seit Mai 1955 leben die Parteien getrennt« Der Kläger hat beantragt, die Ehe nach $ 48 SheG zu scheiden. Br hat vorgetragen, er habe sich wegen der Streitsucht und öffentlicher Eifersuchtsszenen der Beklagten mit der Trennung endgültig von ihr losgessgt und seiner damaligen Sekretärin Brau EaBBBBg zugewandt« Von Reöhts wegen Tatbestand: Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und hilfsweise widerklagend gebeten» die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Klägers nach § 42 EheG zu scheiden. Sie hat geltend gemacht» ihre Eifersucht sei wegen der Beziehungen des Klägers zu Brau begründet gewesen» und die übrigen Vorwürfe in Abrede gestellt«, Der Kläger hat zur Widerklage keinen Antrag gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg«, Mit der Bevision» um deren Zurückweisung die Beklagte bittet» verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Seheidungsbegehren weiter. g^sohe^du^sgrt^de.: Das Berufungsgericht hat festgestellt» daß die häusliohe Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung als zulässig und begründet angesehen» Die hiergegen gerichteten Bügen der nach § 547 Abs« 1 ZPO zulässigen Bevision greifen nicht durch« Das Berufungsgericht hat die Parteien nach § 619 ZPO vernommen. Die Bevision beanstandet zu Unrecht» aus dem Urteil sei nicht ersichtlich» was sie gesagt haben. Das Berufungsgericht hat zwar nach § 161 ZPO darauf verzichtet» die Aussagen in der Sitzungsniederschrift festzuhalton. Auch hat es keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht» die Bekundungen in einem Vermerk nieder' i zulegen und hierauf im Urteil Bezug zu nehmen» Es hat die Aussagen jedoch in den Gründen des Urteils mitgeteilt. Das ist nicht unzulässig (RGZ 145* 590), wenn auch die Wiedergabe im Tatbestand zweckmäßiger gewesen wäre (vgl. BGH IN § 161 ZPO Hr. 5)« Bas Berufungsgericht hat in der erforderlichen Weise erkennbar gemacht, inwieweit es eine Bekundung mitteilt und wo es sie würdigt; d.h. die Aussagen sind nicht etwa nur mittelbar aus der Würdigung zu erschließen. Unter diesen Umständen liegt kein Mangel im Tatbestand nach § 513 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vor. Bas Revisionsgericht wird auch nicht dadurch an der Nachprüfung des Urteils gehindert, daß das Berufungsgericht die Aussagen nach dem Sachzusammenhang auf mehrere Stellen ln den Entscheidungsgründen verteilt hat. Wie die Revision selbst hervorhebt, kommt es vorliegend darauf an, was die Beklagte Uber ihre Bindung an die Ehe und ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, bekundet hat. Bas hat das Berufungsgericht bei seiner Barlegung, daß der Widerspruch begründet ist, zusammenhängend wiedergegeben. Bie Rüge, es sei nicht ersichtlich, was die Parteien zu diesem Punkt rtim einzelnen" gesagt haben, muß ohne Erfolg bleiben. Eine schlechthin wörtliche und vollständige Wiedergabe der Bekundungen kann nicht verlangt werden. Sofern gerügt werden sollte, infolge der Einschaltung in die Entscheidungsgründe seien wesentliche Teile der Aussagen unerwähnt geblieben, hätten diese nach ihrem Inhalt bezeichnet werden müssen. Bie Beklagte ist in Gegenwart des Klägers und seines Prozeß- bevollmächtigten gehört worden« Aue der allgemein gehaltenen Beanstandung geht nicht hervor» ob Überhaupt eine Auslassung oder ein sonstiger Mangel in der Wiedergabe in Betracht kommt, der für die Nachprüfbarkoit dos Urteils von Bedeutung soin könnte« Auch die weiteren Verfahrensrügen sind nicht begründet. Bas Berufungsgericht war nicht gehalten, die Mutter des Klägers zu den von der Revision bezeichneten Punkten zu hören, für den behaupteten Versuch des Beklagten, eine Einreiseerlaubnis nach Belgien zu erlangen, hat der Kläger allerdings November 1946 als Beitpunkt angegeben. Bie Revision übersieht indessen die Feststellung, daß der Kläger der Beklagten noch im Jahre 1949 keine Vorwürfe zu machen hatte. Zu dieser Beurteilung konnte der Tatrichter auf Grund der damaligen Briefe des Klägers unbedenklich gelangen. Bie Aufklärung des drei Jahre früher liegenden Vorfalls ist nicht mangels zeitlicher Bestimmtheit, sondern deshalb unterblieben, well er jedenfalls das bis 1949 sehr feste eheliche Band nicht zu lockern vermocht hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.- Bie angebliche Brohung der Beklagten, sie werde dem Klägers nachts die Geldbörse entwenden, müßte freilich vor der Trennung der Parteien ausgesprochen worden sein. Ihr hätte jedoch ebenso wenig wie dem behaupteten Selbetvergleieh der Beklagten mit einer kämpfenden Katze eine ehezerstöronde Bedeutung boigemeasen werden können, die an die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Frau HaHU heranreichte, in denen das Berufungsgericht die vernehmliche Ursache •* 6 - u / für das Zerbrechen der Ehe gesehen hat» Deshalb konnte auf eine Vernehmung der Hutter des Klägers auch zu diesen Punkten verzichtet werden. Die Beklagte ist zu der Präge» ob sie zur Abwendung der Kinder vom Kläger beigetragen hat» persönlich gehört worden. Sie hat» wie in den Gründen des Urteils mitgeteilt wird, den Vorwurf verneint. Das Berufungsgericht hat erwogen» daB ihre Bekundung unrichtig sein könnte» und für diesen Pall bemerkt» daB der Beklagten ihr (nach der Trennung liegendes) Verhalten im Rahmen von $ 46 Abs. 2 EheG nicht entscheidend angelastet werden könnte. Unter diesen Umständen ist die Rüge der Revision gegenstandslos» dem Kläger sei unter Verletzung von § 139 ZPO keine Gelegenheit gegeben worden» sich für die Richtigkeit seiner Behauptung auf die Vernehmung der Beklagten zu berufen. Den Vorwurf» die Beklagte sei unduldsam» hat der Kläger nur in dieser allgemeinen Form aufgestellt. Er hat keine Tatsachen bezeichnet» aus denen eine solche Einstellung hätte hervorgehen können» und entgegen der Behauptung der Revision auch keinen Beweis erboten. Damit war dem Berufungsgericht eine Nachprüfung des Vorbringens verschlossen. Dio Feststellung aes Berufungsgerichts, daß der Viderspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Ahs. 2 ®xeG zulässig und beachtlich ist, beruht hiernach nicht auf den gertigten Verfahrens Verstößen. Bine Verletzung des materiellen Hechts ist ebenfalls nicht ersichtlich« Br» Hauß Br» Gelhaar Br. Pfretzschner Bundesrichter Dr. Bukow ist beurlaubt und ortsabwesend. Dr. Hauß Dr. Buobholz