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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat festgestellt» daß die häusliche üemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und daß auch die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist* Es hat jedoch auf das auf § 48 EheG gegründete Scheidungsbegehren wegen des Widerspruchs der Beklagten abgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger die Zerrüttung zu demindest überwiegend» wenn nicht ganz allein verschuldet habe. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben» daß das Berufungsgericht der Meinung ist, der Kläger sei wegen der zwischen ihm und seinen Stiefkindern bestehenden Meinungsverschiedenheiten nicht berechtigt gewesen, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben. Bas Berufungsgericht hat sodann weiter ausgeführt, daß der Kläger sich nach der Trennung von der Beklagten einer Frau Anni KxBBBzugewandt habe» Seine endgültige Abwendung von der Beklagten Ende 1963 sei jait einer ständig zunehmenden Annäherung zwischen ihm und der Frau KrB Bl einhergegangen* Er habe sich schließlich endgültig von der Beklagten abgewandt, weil er sich Frau Kr| zuwenden wollte. Ber Kläger habe auch nicht beweisen können, daß der Beklagten die Bindung nn die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft die Ehe fortzusetzen, fehle* Bas Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die Erklärung der Beklagten, sie wolle den Kläger wieder bei sich aufnehmen, wenn Frau Anni KrflBÜ ihren Einfluß auf den Kläger verloren habe, ernst gemeint sei. Ber Kläger rügt mit seiner Revision allein die Verletzung des § 48 EheG* Er bekämpft die Auffassung des Berufungsgericht, wonach nicht bewiesen ist, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft fehlt, die Ehe.fortzusetzen. fr* Berufungsgericht hat die von dem Kläger erwähnte Feststellung im Zusammenhang mit der Erörterung» der auf § 43 gestützten Klage getroffen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen» daß diese Äußerung dem Kläger nicht das Recht gebe» die Soheidung der Ehe wegen Verschuldens der Beklagten zu begehren. Diese Darstellung ergibt, daß das Berufungsgericht die angeführte Äußerung nur als eine durch die damals gegebenen Umstände bedingte Unmutsäußerung angesehen hat, die keine Schlüsse auf die wirkliche Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe und zu deren Fortsetzung ermöglicht. Das Berufungsgericht hat daher bei der Erörterung der Frage, ob die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühlt, auch darauf hingewiesen, daß sie nach der Trennung der Ehegatten in den Jahren 1962 und 1963 sich wieder bereitgefunden hat, die Gemeinschaft mit dem Kläger so weit wieder aufzunehmen, als dieser hierzu bereit war. Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat sich zwisohen den Parteien seitdem sie sich im Jahre 1933 kennengelernt haben, eine immer tiefere geistige Gemeinschaft herausgebildet. Diese Gemeinschaft sei in der Beklagten noch so stark, daß sie den Grund für ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, bilde.

Zitierte Normen: § 48 EheG
BerufungsgerichtParteiEheGEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2528 033 /4
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. März 1968 B 1 e c h e r Justizsekretär als Urkundabeamter der GeachiftsateUe
 des Lehrers a.B. Hans Karl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
seine Ehefrau
B■■■»' 0|
ihrerin Gertrud ^Straße 4R,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der IV. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Braxmaier und Dr. Buchholz
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31» Mai 1966 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wSßen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1894 geborene Kläger und die im Jahre 1911 geborene Beklagte haben am 23- Dezember 1937 die Bhe geschlossen. Der Kläger war bereits einmal verheiratet. Seine erste Ehe ist zu einer Zeit, als er bereits Liebesbeziehungen zu der Beklagten unterhielt, nach § 48 EheO geschieden worden. Die Beklagte war bereits zweimal verheiratet. Ihre erste Ehe ist aus ihrem Verschulden, die zweite Bhe wegen Ehebruchs ihres damaligen Ehegatten geschieden worden. Aus der zweiten Ehe der Beklagten sind drei Kinder hervorgegangen, die zu der Zeit, als die Parteien die Ehe schlossen, 10, 13 und 13 Jahre alt waren und bei ihrer Mutter, der Beklagten, lebten.
 
Während der ersten zwei EheJahre, bis etwa Dezember 1939» konnten die Parteien wegen der beengten räumlichen Verhältnisse nur tagsüber zusammen sein. Der Kläger übernachtete in einem von ihm gemieteten, in der Nähe liegenden Zimmer. Im Dezember 1939 erhielten sie eine größere Wohnung, in der sie mit den Kindern der Beklagten zusammen wohnten. Etwa im Dezember 1961 zog der Kläger aus dieser Wohnung wieder aus. Er mietete sich wiederum ein Zimmer für sich. In der folgenden Zeit, bis etwa Ostern 1962, haben die Parteien kaum miteinander gesprochen. Danach kam es wieder zu einer gewissen Annäherung zwisohen ihnen. Sie verbrachtonftim Sommer 1962 einen gemeinsamen Urlaub auf einer 14tägigen Faltbootfahrt auf der Weser. Anschließend sind beide Parteien zusammen nach Sieber im Harz gefahren. Dort ist es zwischen ihnen auch noch zu dem ehelichen Verkehr gekommen. Im Jahre 1963 haben sie wiederum eine gemeinsame Urlaubsreise auf der Donau, von Ulm nach Wien unternommen. Auch auf dieser Reise ist es zwischen ihnen zu dem ehelichen Verkehr gekommen.
Seit Herbst 1963 hat der Kläger sich völlig von der Beklagten abgewandt.
Im März 1963 hat er die dem Gegenstand dieses Rechts streite bildende Klage erhoben. Er hat in erster Linie be antragt, die Ehe aufzuheben, hilfsweise eie zu scheiden und zwar in erster Linie aus Verschulden der Beklagten, äußersten Falles ohne Schuldausepruoh.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen.
 
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie-son. Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs* 1 ZPO zulässige Revision eingelegt* Sr verfolgt sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren v/eiter. Die Beklagte hat ge~ beten, die Revision zurückzuweisen*
Entacheidungsgründex
 Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat festgestellt» daß die häusliche üemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und daß auch die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist* Es hat jedoch auf das auf § 48 EheG gegründete Scheidungsbegehren wegen des Widerspruchs der Beklagten abgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger die Zerrüttung zu demindest überwiegend» wenn nicht ganz allein verschuldet habe. Der Kläger habe es nicht verstanden» sich richtig auf die Kinder der Beklagten einzustellen* Er habe Ende 1961 die eheliche Wohnung verlassen, weil kein Kontakt zwischen ihm und den Kindern der Beklagten bestanden hätte* Streitigkeiten mit den Kindern hätten ihren Grund in einer überaus großen Empfindlichkeit des Klägers. Sieeeien nicht auf von der Beklagten verschuldete Provokationen zurückzuführen. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben» daß das Berufungsgericht der Meinung ist, der Kläger sei wegen der zwischen ihm und seinen Stiefkindern bestehenden Meinungsverschiedenheiten nicht berechtigt gewesen, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben.
 
Bas Berufungsgericht hat sodann weiter ausgeführt, daß der Kläger sich nach der Trennung von der Beklagten einer Frau Anni KxBBBzugewandt habe» Seine endgültige Abwendung von der Beklagten Ende 1963 sei jait einer ständig zunehmenden Annäherung zwischen ihm und der Frau KrB Bl einhergegangen* Er habe sich schließlich endgültig von der Beklagten abgewandt, weil er sich Frau Kr| zuwenden wollte.
Ber Kläger habe auch nicht beweisen können, daß der Beklagten die Bindung nn die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft die Ehe fortzusetzen, fehle* Bas Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die Erklärung der Beklagten, sie wolle den Kläger wieder bei sich aufnehmen, wenn Frau Anni KrflBÜ ihren Einfluß auf den Kläger verloren habe, ernst gemeint sei. Bie Bindung an die Ehe und die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, seien in der Person der Beklagten noch vorhanden*
Ber Kläger rügt mit seiner Revision allein die Verletzung des § 48 EheG* Er bekämpft die Auffassung des Berufungsgericht, wonach nicht bewiesen ist, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft fehlt, die Ehe.fortzusetzen. Er hält diese Auffassung für nicht vereinbar damit, daß das Berufungsgericht andererseits festgestellt habe, daß die Beklagte tfim berechtigten Ärger über die vom Kläger Ende 1961 vollzogene Trennung geäußert habe, sie habo keine Bust, den Kläger später einmal zu Tode zu pflegen, wenn er sie jetzt allein lasse” •
A
- 6
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben nicht» daß es die Bechtsbegriffe "Bindung an die Ehe" und "zu demutbare Bereitschaft die Ehe fortzusetzen" verbannt hat.
fr* Berufungsgericht hat die von dem Kläger erwähnte Feststellung im Zusammenhang mit der Erörterung» der auf § 43 gestützten Klage getroffen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen» daß diese Äußerung dem Kläger nicht das Recht gebe» die Soheidung der Ehe wegen Verschuldens der Beklagten zu begehren. Denn die Äußerung könne nur im Zusammenhang mit dem Verhalten des Klägers gewertet werden. Dieser habe kurz zuvor die eheliche Wohnung verlassen» ohne gegenüber der Beklagten ein Recht zu dem Getrenntleben zu haben. Diese von der Beklagten eingeräumte einmalige Äußerung sei zu demindestens unter dem Gesichtspunkt der Vorschrift in § 43 Satz 2 EheG zu beurteilen.
Diese Darstellung ergibt, daß das Berufungsgericht die angeführte Äußerung nur als eine durch die damals gegebenen Umstände bedingte Unmutsäußerung angesehen hat, die keine Schlüsse auf die wirkliche Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe und zu deren Fortsetzung ermöglicht.
Das Berufungsgericht hat daher bei der Erörterung der Frage, ob die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühlt, auch darauf hingewiesen, daß sie nach der Trennung der Ehegatten in den Jahren 1962 und 1963 sich wieder bereitgefunden hat, die Gemeinschaft mit dem Kläger so weit wieder aufzunehmen, als dieser hierzu bereit war. Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat sich zwisohen den Parteien seitdem sie sich im Jahre 1933 kennengelernt haben, eine immer tiefere geistige Gemeinschaft herausgebildet. Diese Gemeinschaft sei in der Beklagten noch so stark, daß sie den Grund für ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, bilde.
 
Da dad angefochtene Urteil das sachliche Hecht nicht verletzt und auch keine Verfahrensrügen von der Hevision geltend gemacht worden sindf mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Hfretzschner
 Braxmaier
Dr. Buchholz