Der Beklagte mietete für die Familie in Juan leo F|B^ eine Wohnung, Den Umzug in diese Wohnung im März 1961 machte auch noch die Klägerin mit dem kleinen Michel und der Tochter Yanita mit. Dort hält sie sich seither auf.Die Klägerin begehrt die Schoidung der Ehe. Sie hat behauptet, der Beklagte habe sie wiederholt tätliohlich angegriffen, er habe sie mit einer Pistole bedroht, sie nicht wie eine Häusfrau wirtschaften lassen und sie auch nicht gegen Beleidigungen, die sie von seiner Mutter wiederholt erfahren habe, in Schutz genommen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Fr } at die Behauptungen der Klägerin bostritten und nur ein-geräumt, daß es gelegentlich zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheleuten gekommen sei. Bas Oberlandesgo-richt hat dem Antrag des Beklagten entsprochen und die Revision nicht zugelassen. Soweit es sich um die hilfsweise auf § 48 EheG gestützte Klage handelt, hat das Berufungsgericht featge-stellt, daß die Klägerin die unheilbare Zerrüttung der Lho überwiegend verschuldet hat und daß diese daher gegen den vom Beklagten erhobenen Widerspruch nicht geschieden werden kann. Bie vom Berufungsgericht insgesamt getroffonen Pcst-otellungen ergeben, daß die Klägerin die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Klägerin auch nicht, wie diese behauptet, mit seiner Pistole bedroht, sondern von dieser ist nur gelegentlich scherzweise die Hede gewesen. Ebenso hat'.der Beklagte die Klägerin wirtschaftlich nicht vernachlässigt und auch deren Tochter Yanita nicht aus dem Hause gedrängt. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Meinung, daß die Klägerin sich damit abfinden mußte, daß das häusliche Leben in Südfrankreich anders sei als in Deutschland und daß auch die betagte Mutter des Beklagten einen gewissen Einfluß in der Haushaltsführung gehabt habe. Das ergebe sich daraus, daß sic bis kurz vor der Trennung der Parteien ehelichen Verkehr mit dem Beklagten gepflogen habe. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt , daß dio Ehe der Parteien gewissen Belastungen ausge3etzt war, die von ihrem Willen unabhängig waren. Bas Berufungsgericht hat jedoch fostgestellt, daß diese Umstände keine entscheidende Bedeutung für den Entschluß der Klägerin hatten, sich von ihrer Bhe loszusagen. Zu Unrecht rügt die Bevision schließlich» daß das Berufungsgericht die Vorgänge, die sich nach dem Bortgang der Klägerin ereignet haben, nicht berücksichtigt habe. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin ihre eheliche Gesinnung bereits endgültig und unwiederbringlich aufgegeben hatte,, als sie den Beklagten verließ. In Übereinstimmung mit den Landgericht hat es festgestellt, daß das Geschehen danach auf den Entschluß der Klägerin, sich von ihrer Ehe zu lösen, und auch ihr späteres Verhalten ohne jeden Einfluß gewesen ist. Bie Klägerin kann nicht etwa geltend machen, daß in Anbetracht dieses späteren Verhaltens des Beklagten die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht mehr als von ihr überwiegend verschuldet angesehen werden könne. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin .deswegen nicht die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG vorlangen kann. Es hat sodann ausgeführt, daß etwa dem Beklagten die Bindung an die Ehe und die Bereitschaft zur Bortsetzung der Ehe fehle, habe die Klägerin selbst nicht behauptet. Es ist auch nicht selbstverständlich, daß sie behaupten wollte, dem Beklagten fehle die Bindung an die Ehe, Nach Lage der Dinge konnte sie sehr wohl selbst überzeugt sein, daß ihre auf $ 48 EheG gestützte Scheidungsklage nur durchdringen konnte, wenn der Beklagte kein Recht hat, der Scheidung zu widersprechen.
2528 049 BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES IVJZR. 565/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet un 3* Hai 1968 B X e c h e r, Justizeekrotär •b Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Schriftstellerin Helene Margarete C geh« SflP* 4HP, HflllHIMstraBe Klägerin and Revioionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof«Ihr. Br, und gegen den Ingenieur Aüdrb Victor Gustave 0 Juan les Pflp, Rue deo IflP, IflW Prankreich, Beklagten und Reviöionebeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Inetanz: wait w Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundeo-richter Johannoen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz auf die mündliche Verhandlung vom 27. Kürz I960 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Drteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14« April 1966 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Die im Jahre 1917 geborene Klägerin und der im Jahre 1901 geborene Beklagte haben am 8. Juli 1958 in Antibeo die Ehe geschlossen. Die Klägerin hat dadurch zu ihrer deutschen auch die französische Staatsangehörigkeit *es Beklagten erworben. Aus dieser Ehe ist ein am 12. Juli 1958 geborener Sohn Michel hervorgegangen. Beide Parteien waren bereits einmal verheiratet. Ihre früheren Ehen sind geschieden worden. Die Klägerin besitzt eine im Jahr 1943 geborene locht er, Vanita. Hach ihrer Behauptung entstammt diese einer später annullierten früheren Ehe mit einem schwedischen Staatsangehörigen. Die Klägerin hat mit ihrer Tochter und dem gemeinsamen Kind in Antibes in einem Hause gewohnt, das dem Beklagten und seiner Mutter gehörte. Zu dem Haushalt gehörte auch die über 80 Jahre alte Mutter des Beklagten. Im Frühjahr 1961 wurde daß Haus in Antibeo verkauft. Der Beklagte mietete für die Familie in Juan leo F|B^ eine Wohnung, Den Umzug in diese Wohnung im März 1961 machte auch noch die Klägerin mit dem kleinen Michel und der Tochter Yanita mit. Kurz vor dem Umzug hatte der lotztc eheliche Verkehr der Parteien otattgefunden. Zwischen den Parteien kam ca häufiger zu Meinungsverschiedenheiten. Bald nach Übersiedlung in die neue Wohnung, am 1, April 1961, verließ die Klägerin mit dem Sohn Eichel ohne Wissen des Beklagten die Ehewohnung und begab sich nach München. Dort hält sie sich seither auf. Die Klägerin begehrt die Schoidung der Ehe. Sie hat behauptet, der Beklagte habe sie wiederholt tätliohlich angegriffen, er habe sie mit einer Pistole bedroht, sie nicht wie eine Häusfrau wirtschaften lassen und sie auch nicht gegen Beleidigungen, die sie von seiner Mutter wiederholt erfahren habe, in Schutz genommen. Hach der Trennung der Parteien habe er sich auch nicht um ihren und des Kindes Unterhalt gekümmert. Die Klägerin hat beantragt, die Ehe zu scheiden und den Beklagten für schuldig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Fr } at die Behauptungen der Klägerin bostritten und nur ein-geräumt, daß es gelegentlich zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheleuten gekommen sei. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hat ihren im ersten Rochtszug gestellten Antrag weiter verfolgt und hilfo weise beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden» w Der Beklagte hat der Scheidung widersprochen und beantragt 7 die Berufung zurückzuwoisen. Bas Oberlandesgo-richt hat dem Antrag des Beklagten entsprochen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat die nach § 547 Abo. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Sic verfolgt ihren Antrag, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden9 weiter. Per Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Soweit es sich um die hilfsweise auf § 48 EheG gestützte Klage handelt, hat das Berufungsgericht featge-stellt, daß die Klägerin die unheilbare Zerrüttung der Lho überwiegend verschuldet hat und daß diese daher gegen den vom Beklagten erhobenen Widerspruch nicht geschieden werden kann. Baß etwa dem Beklagten die Bindung an die Lho und die Bereitschaft zu ihrer Port Satzung fehle, habe die Klägerin selbst nicht behauptet. Bie von der Revision erhobenen Rügen sind unbegründet. Bie vom Berufungsgericht insgesamt getroffonen Pcst-otellungen ergeben, daß die Klägerin die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Bas Berufungsgericht hat zunächst die auf § 45 EheG gestützte Klage erörtert. Hierbei hat es auf die eingehenden Peststellungen, die das Landgericht in seinem Urteil über den Verlauf der Ehe der Parteien getroffen hat, verwiesen. Biese hat es sich zu eigen gemacht. Baraus ergibt sich, daß cs zwar zwischen den Ehegatten gelegentlich zu Meinungsverschiedenheiten gekommen ist, daß diese aber nicht schwerwiegender Ifetur gewesen sind. Zu Tätlichkeiten ist es unter den Eheleuten nur einmal kurz vor Weihnachten I960 gekommen. Damals woll- to die Klügerin ihre Rechter Yanita in München besuchen* Ter Beklagte widersotzto sich dem« Im Verlauf der Auseinandersetzungen packte er die Klägerin an den Schultern, schüttelte sie und stieß sic schließlich auf einen Stuhl. Der Beklagte gibt an, er habe befurchtet, daß die Klägerin, die sehr häufig * verreist sei, womöglich Über Weihnachten wegbleiben werde. Deswegen habe er ihr eindringliche Vorhaltungen gemacht* Br habe aber noch am selben Tage nachgegeben, der Klägerin die Heise erlaubt und sie selbst zun Bahnhof gebracht. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Klägerin auch nicht, wie diese behauptet, mit seiner Pistole bedroht, sondern von dieser ist nur gelegentlich scherzweise die Hede gewesen. Ebenso hat'.der Beklagte die Klägerin wirtschaftlich nicht vernachlässigt und auch deren Tochter Yanita nicht aus dem Hause gedrängt. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Meinung, daß die Klägerin sich damit abfinden mußte, daß das häusliche Leben in Südfrankreich anders sei als in Deutschland und daß auch die betagte Mutter des Beklagten einen gewissen Einfluß in der Haushaltsführung gehabt habe. Denn die Klägerin habe vor der Eheschließung jahrelang in Südfrankreich im Hause des Beklagten und seiner Mutter gelebt. Ihr seien die Verhältnisse dort bekanntgewesen. Ferner führt das Berufungsgericht aus, es sei nichts dafür dargetan, daß der Beklagte in irgend einer Form Seid in unsichere geschäftliche Unternehmen gesteckt habe. Ebenso habe sich auch nichts dafür ergeben, daß der Beklagte die Klägerin laufend beschimpft habe. Der Beklagte habe nur gelegentlich im Verlaufe von Gesprächen gesagt, nach französischem Recht habe eine Frau wenig Hechte. In der Erregung habe er zuweilen bemerkt, er sei der Herr im Hause, er habe zu bostimmen. All diesen Vorfällen habe dio Klägerin früher selbst koino entscheidende Bedeutung beigemes- r* sen. Sie bausche sic jetzt nur auf, um ihre Scheidungsklage zu rechtfertigen. Das ergebe sich daraus, daß sic bis kurz vor der Trennung der Parteien ehelichen Verkehr mit dem Beklagten gepflogen habe. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt , daß dio Ehe der Parteien gewissen Belastungen ausge3etzt war, die von ihrem Willen unabhängig waren. Bs erwähnt den erheblichen Altersunterschied der Parteien, die für die Klägerin ungewohnten Lebensverhältnisse in Südframkreioh, die Anwesenheit der hochbetagten Hutter dos Beklagten im Haushalt und schließlich den Verkauf dos Hauses im Ifärz 1961. Bas Berufungsgericht hat jedoch fostgestellt, daß diese Umstände keine entscheidende Bedeutung für den Entschluß der Klägerin hatten, sich von ihrer Bhe loszusagen. In Anbetracht der vorher getroffenen Feststellungen über den Verlauf dor Bhe konnte das Berufungsgericht diese Feststellung treffen, ohne gegen das Hecht zu verstoßen. Hit dem Landgericht hat das Berufungsgericht weiter fostgestollt, daß die Klägerin keinen berechtigten Grund gehabt hat, die eheliche Gemeinschaft aufzugeben. Daraus hat es sodann mit Hecht gefolgert, daß dio Klägerin die unheilbare Zerrüttung der Bhe Überwiegend verschuldet hat. Die Angriffe, die die Revision hiergegen richtet, wenden sich in dor Hauptsache nur gegen die Beweiswüräigung. Sic sind deswegen im Revisionsverfahren nicht zu beachten. Gegen § 161 ZPO hat das Berufungsgericht nicht ver-stoßon. Aucvreiolich der Biedersehrift Uber die mündliche Verhandlung vom 11. November 1965 ist die Klägerin nur informatorisch gehört worden. Dio Angaben, dio sie dabei nachte, hätten nur dann festgehalten werden müssen, wenn das Gericht die Bekundung der Klägerin bei der von ihm vor zu- nemenden Tatsaehenwürdigung als ein Bev/eisnittel, sei es auch nur als Indiz, verwandt hätte. Bas ist aber» wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben» nicht geschehen. Zu Unrecht rügt die Bevision schließlich» daß das Berufungsgericht die Vorgänge, die sich nach dem Bortgang der Klägerin ereignet haben, nicht berücksichtigt habe. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin ihre eheliche Gesinnung bereits endgültig und unwiederbringlich aufgegeben hatte,, als sie den Beklagten verließ. In Übereinstimmung mit den Landgericht hat es festgestellt, daß das Geschehen danach auf den Entschluß der Klägerin, sich von ihrer Ehe zu lösen, und auch ihr späteres Verhalten ohne jeden Einfluß gewesen ist. Biese Beststellung ist möglich. Unter diesen Umständen mußte das spätere Verhalten des Beklagten bei der Entscheidung der Frage, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, außer Betracht bleiben. Bie Klägerin kann nicht etwa geltend machen, daß in Anbetracht dieses späteren Verhaltens des Beklagten die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht mehr als von ihr überwiegend verschuldet angesehen werden könne. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin .deswegen nicht die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG vorlangen kann. Bann aber kann sie damit auch nicht ihr Beharren in ihrer ehefeindlichen Einstellung rechtfertigen. Bie Beachtlichkeit des Widerspruchs-’hat das Berufungsgericht allerdings nur damit begründet, daß dieser grundsätzlich beachtlich sei. Es hat sodann ausgeführt, daß etwa dem Beklagten die Bindung an die Ehe und die Bereitschaft zur Bortsetzung der Ehe fehle, habe die Klägerin selbst nicht behauptet. Hiergegen hat die Revision nichts vorgebracht. Es v/ird in der Rcvisionsochrift nur ausgeführt, aus dem ganzen Verhalten des Beklagten nach der Abreise der Klügerin, insbesondere aus seiner Untätigkeit bezüglich des Unterhalts des gemeinsamen Kindes, ergebe sichy daß ihm die innere Bindung an die Ehe fehle, Dahingehende Erwägungen brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht onzuetellen, da die Klägerin eine solche Behauptung vor dem Berufungsgericht nicht aufgestellt hatte. Es ist auch nicht selbstverständlich, daß sie behaupten wollte, dem Beklagten fehle die Bindung an die Ehe, Nach Lage der Dinge konnte sie sehr wohl selbst überzeugt sein, daß ihre auf $ 48 EheG gestützte Scheidungsklage nur durchdringen konnte, wenn der Beklagte kein Recht hat, der Scheidung zu widersprechen. Br« Hauß Johannaen Br, Pfretzschncr Br, Reinhardt Br, Buchholz