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BGH

Gericht: BGH

Sie habe jede innere Bindung an die Ehe verloren und wolle den Kläger nur aus Rachsucht an ihr festhalten. Eines dieser Verhältnisse dauere noch an« Venn der Kläger es beende und sich wieder der Beklagten zuwende, sei eine Fortsetzung der Ehe möglich, an die sie, die Beklagte, sich weiterhin gebunden fühle« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden« Mit der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. rügt jedoch9 das Berufungsgericht habe den Widerspruch der Beklagten durchgreifen lassen, ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich die Beklagte noch innerlich an die Ehe gebunden fühlt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem Beweio-ergebnis könne keine Rede davon sein, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehle. Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, da# der Widerspruch der Beklagten unbeachtet hätte bleiben müssen, wenn der Kläger bewiesen hätte, daß die Beklagte die Ehe nicht ernstlich fortsetzen wollte oder daß sic hierzu nur aus Gründen bereit gewesen wäre, die nicht dom Gefühl einer inneren Bindung an den Kläger entsprangen (BGH m EheG § 48 Abs. 2 Kr. 46 und 47). So hält das Urteil die erklärte Überzeugung der Beklagten fest, daß bei einigem guten Willen auf beiden Seiten die Führung eines gedeihlichen Ehelebens möglich sei. Es gibt weiter die von der Beklagten genannten Voraussetzungen wieder, daß der Kläger seine Beziehungen zu Fräulein Kaiser abbrechen müsse und daß eine Aussprache der Ehegatten statt* finden sollte. Auf alles dies wäre es nicht angekommen, wenn das Berufungsgericht fehlsam übersehen hätte, daß nur die einer inneren Bindung entspringende Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe den Widerspruch gegen die Scheidung beachtlich sein läßt. Bie Revision meint zu Unrecht, die Beklagte habe sich so vorsichtig über den Kläger und eine etwaige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens geäußert, daß darin kein Anhalt für das Fortbestehen einer seelischen Bindimg hätte gefunden werden dürfen. Hit dieser Rüge verkennt die Revision zunächst, daß nicht die Beklagte das Vorhandensein einer solchen Bindung, sondern der Kläger ihr Fohlen zu beweisen hatte.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
BereitschaftBindungehelichenBerufungsgerichtEheBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2528 034 /j
*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy_zs_§62/68	URTEIL
Verbändet am
29« Märs 1966 B 1 e o h e r, Justissekretär
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bundesbahnbediensteten Michael
 traße®.
Klägers und Revieionaklägers,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Anna
 traße®,
geb.
»
Beklagte und Revieionsbeklagto ,
- Prozoßbevollmäohtigter: Hechteanvalt Br
 
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ihr* Baud und der Bundesrichter Johaxmsen, Br* Pfretzschner, Braxmaier und Dr* Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oherlandesgerichts Nürnberg vom 19« April 1966 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 9« Januar 1931 in Auerbach (Oberpfalz) die Ehe geschlossen* Aus ihr sind zwei inzwischen volljährige Sühne hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat im Januar 1996 stattgefunden* Die häusliche Gemeinschaft der Parteien ist seit dem 3* April 1956 aufgehoben* Der Kläger hat zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung von der Beklagten getrennt gelebt und ist dann im Dezember 1996 endgültig fortgezogen.
Eine im Mai 1956 erhobene, auf $ 43 EheG gestützte Scheidungsklage des Klägers ist abgewiesen worden; die hier gegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vorliegenden, am 11* November 1964 zugestellten Klage begehrt
 
der Kläger die Scheidung der Jähe nach § 48 EheG. Er hat behauptet, die Ehe sei hauptsächlich durch die Schuld der Beklagten hoffnungslos zerrüttet. Die Beklagte habe häufig den ehelichen Vorkehr verweigert,den Kläger beschimpft und die Söhne gegen ihn aufgehetzt. Sie habe jede innere Bindung an die Ehe verloren und wolle den Kläger nur aus Rachsucht an ihr festhalten.	*
Die Beklagte hat dem1 Scheidungsbegehren widersprochen und um Klageabweisung gebeten. Si& hat die erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt und vorgetragen, die Ehe sei allein daran gescheitert, daß der Kläger immer wieder in ohebrecherische Beziehungen zu anderen Brauen getreten sei. Eines dieser Verhältnisse dauere noch an« Venn der Kläger es beende und sich wieder der Beklagten zuwende, sei eine Fortsetzung der Ehe möglich, an die sie, die Beklagte, sich weiterhin gebunden fühle«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden« Mit der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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 Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daB der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest ganz überwiegend durch seine ehebrecherischen Beziehungen zu mehreren anderen Frauen verschuldet hat. Es hat deshalb den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung als zulässig angesehen. Hiergegen wendet die Revision nichts, ein. Sic
 
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rügt jedoch9 das Berufungsgericht habe den Widerspruch der Beklagten durchgreifen lassen, ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich die Beklagte noch innerlich an die Ehe gebunden fühlt. Dieser Vorwurf iet nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem Beweio-ergebnis könne keine Rede davon sein, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehle. Es hat auch an anderer Stolle zwischen den beiden Begriffen unterschieden. Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, da# der Widerspruch der Beklagten unbeachtet hätte bleiben müssen, wenn der Kläger bewiesen hätte, daß die Beklagte die Ehe nicht ernstlich fortsetzen wollte oder daß sic hierzu nur aus Gründen bereit gewesen wäre, die nicht dom Gefühl einer inneren Bindung an den Kläger entsprangen (BGH m EheG § 48 Abs. 2 Kr. 46 und 47). Die Revision rügt mithin zu Unrecht, das Berufungsgericht habe in der Bindung de3 widersprechenden Partners an die Ehe und in seiner Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, rechtlich dasselbe .erblickt.
Die beiden Gesichtspunkte sind allerdings meistens tatsächlich verknüpft, weil die Bereitschaft des widersprechenden Gatten, die Ehe fortzusetzen, fast immer ihren Grund in der vorhandenen Bindung an die Ehe hat. Wenn andere Motive entfallen und mit der Fortsetzung der Ehe das Zurückfinden in eine echte Lebensgemeinschaft erstrebt wird, ergibt sich daraus das bestehende Gefühl der Bindung von selbst. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht das Beweisergebnis gewürdigt. Es hat ausgeführt, es habe sich kein Anhalt dafür gefunden, daß sich die Beklagte etwa nur
 
aus prozeßtaktischen Erwägungen zur Fortsetzung der Ehe bereit erklärt haben könnte. Was die Beklagte bei ihrer Vernehmung als Partei bekundet hat? ist ersichtlich danach beurteilt worden, ob ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe einer erhalten gebliebenen ehelichen Gesinnung entsprang. Die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Vorstellungen der Beklagten darüber, wie eine solche Fortsetzung Gestalt annchmen könnte, haben das bestätigt. So hält das Urteil die erklärte Überzeugung der Beklagten fest, daß bei einigem guten Willen auf beiden Seiten die Führung eines gedeihlichen Ehelebens möglich sei. Es gibt weiter die von der Beklagten genannten Voraussetzungen wieder, daß der Kläger seine Beziehungen zu Fräulein Kaiser abbrechen müsse und daß eine Aussprache der Ehegatten statt* finden sollte. Auf alles dies wäre es nicht angekommen, wenn das Berufungsgericht fehlsam übersehen hätte, daß nur die einer inneren Bindung entspringende Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe den Widerspruch gegen die Scheidung beachtlich sein läßt.
Bie Revision meint zu Unrecht, die Beklagte habe sich so vorsichtig über den Kläger und eine etwaige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens geäußert, daß darin kein Anhalt für das Fortbestehen einer seelischen Bindimg hätte gefunden werden dürfen. Hit dieser Rüge verkennt die Revision zunächst, daß nicht die Beklagte das Vorhandensein einer solchen Bindung, sondern der Kläger ihr Fohlen zu beweisen hatte. Sodann konnte das Berufungsgericht seine Beurteilung sehr wohl auf die für glaubhaft erachteten Bekundungen der Beklagten gründen, gerade weil darin bestimmte Vorbehalte zu dem Ausdruck gekommen waren.
Die Beklagte wollte die Ehe eben nicht als hohle Form, sondern nach ihrer Erklärung als gedeihliches eheliches
 
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Zusammenleben fortsetzen. Veil dies ihr Ziel war, mußte sie die Bedingung stellen, daß der Kläger seine jetzigen Beziehungen zu einer anderen Brau endgültig aufgab. Bio gewünschte Aussprache der Ehegatten mit der darin liegenden Bereitschaft der Beklagten zu dem Verzeihen und gemeinsamen Heubeginn wies in dieselbe Sichtung. In alledem kam die erhalten gebliebene eheliche Gesinnung der Beklagten als tragender Grund für die erstrebte Bortsetzung der Ehe so deutlich zu dem Ausdruck, daß das Berufungsgericht seine der Beweiswürdigung vorangestellte BestStellung nicht nochmals zu wiederholen» brauchte, von einer fehlenden Bindung der Beklagten an die Ehe könne keine Rede sein.
Bas Berufungsgericht hat demnach den Viderspruch der Beklagten gegen die Scheidung ohne Rechtsirrtum durchgreifen lassen.
Br. Hauß	Johannsen	Br. Bfretzschner
 Braxmaier
Br. Buchholz