Sie wurde hierin bestärkt, als der Kläger trotz ihrer Vorwürfe im Juni I960 eine Unbekannte als angeblich zahlenden Fahrgast in seinem Wagen mit nach Jugoslawien nahm und sich nach seiner Rückkehr Grcnzübertrittskarten für zwei Personen bei seinen Sachen fanden. Auf die Vorhaltungen der Beklagten erwiderte der Kläger, er wolle mit ihr nichts mehr zu tun haben. 1961 holte der Kläger die Beklagte und den Sohn nicht wie vereinbart von einem Vorv/andtenbosuch in Bietigheim ab; die Beklagte legte die Umstände dahin aus, daß der Kläger mit einer anderen Frau zusammengev/esen sei. Mai 1961 kam es zu einer teilweise tätlichen Auseinandersetzung der Parteien, weil der Kläger zwar Bekannte und den Sohn Hagen, nicht aber die Beklagte zu einen Besuch der Gartenschau mitnehmen wollte. Von nun an vermied der Kläger alle Gemeinsamkeiten nit der Beklagten und nahm auch nicht mehr an den Mahlzeiten der Familie toil. Sie hat ausgeführt, der Kläger habe sich ungerechtfertigt von ihr abgowandt, nachdem ihre Mitarbeit ihm den Hausbau ermöglicht habe, um in Beziehungen zu anderen Frauen treten zu können. Ber Kläger hat gebeten, die Ehe in Abänderung des Urteils aus der Schuld der Beklagten zu scheiden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungobegchren weiterverfolgt. Es hat den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Abs. 2 EheG als zulässig und beachtlich angesehen. Es hat gesehen, daß sich schon das rocht zielstrebige Betreiben der Heirat durch die Beklagte belastend auf das spätere Zusammenleben auswirkon mußte, weil es der Neigung des Klägers entgegenkam, die Verantwortung für die eingegangene Bindung von sich zu weisen. Es hat sich nichts dafür ergeben, daß sie nicht bereit gewesen wäre, hierauf die gebotene Rücksicht zu nehmen und bei akuten Erkrankungen des Klägers ihre Pflichten als Ehefrau zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat die entscheidende Schuld des Klägers am Scheitern der Ehe darin gesehon, daß er sich der übernommenen Aufgabe, eine eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten zu verwirklichen, von Anfang an verweigert hat. Mit Recht ist'dargologt worden, daß diese Verpflichtung des Klägers auch dann bestand, wenn es ihn schwer gefallen sein sollte, eine dritte Bhe einzugehen, und die Initiative der Beklagten hierfür den Ausschlag gegeben haben sollte. So ergab sich eine Ehe, in der sich der Kläger zwar seine Versorgung durch die Beklagte und ihre Mitarbeit in den angespannten Jahren vor dem Hausbau gefallen ließ, in der er ihr aber konsequent die Freude einer Erholung zu zweit versagte und es bewußt darauf anlegte, das Gefühl einer uneingeschränkten Zusammengehörigkeit nicht aufkönnen zu lassen. das Berufungsgericht den Kläger rechtlich zutreffend angelastet, daß er diesen Verdacht gleichgültig, ja herausfordernd auf sich beruhen ließ und die verständlichen Vorwürfe der Beklagten damit beantwortete, daß er nun auch don ehelichen Verkehr einstellte und erklärte, er wolle mit der Beklagten nichts mehr zu tun haben. Da es entscheidend auf dieses chcwidrige Verhalten des Klägers ankan, so wie cs sich der Beklagten dar-stellte, brauchte das Berufungsgericht der Präge nicht nachzugehen, ob der erweckte böse Schein in Wahrheit unbegründet war. Ebenso konnte es das Berufungsgericht mangels Aufklärbarkoit dahinstehen lassen, ob der Kläger schon mit seiner entsprechenden Erklärung oder erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt jede innere Bindung an die Beklagte willentlich preisgegeben hat. Denn nur dieses hat, wie geklärt worden ist, zu den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien geführt, bei denen sich auch die Beklagte zu Beschimpfungen und gewissen Tätlichkeiten hat hin-roißen lassen. Dio in das Wissen des Zeugen Czok gestellte Äußerung, über die er keine Auskunft geben konnte, ist auch für den Pall behandelt worden, daß sie in der von Kläger behaupteten Form gefallen sein sollte. im einzelnen bczeichnctcn Beschimpfungen hat die Beklagte nach der Darlegung des Berufungsgerichtes im wesentlichen oingoräunt; sie sind anschließend als geschehen behandelt und gewürdigt worden. Hat sich aber in dieser Hinsicht nicht das Geringste erweisen lassen - selbst nicht ein zufälliges Offenstehen des Gashahns -, so kann die Revision nicht wohl fordern, daß der Beklagten zu demindest dor böse Schein einer Vergiftungsabsicht angelastet werden müsse. Allerdings hat es in der darin zu dem AusdrueV gekommenen Eifersucht der Beklagten auch ein Anzeichen ihrer fortbestehenden Bindung an den Kläger gesehen. Soweit die Beklagte diese Eifersucht noch nach dem Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung in anfechtbarer Weise betätigt haben soll, ist das Berufungsgericht dem mit der zutreffenden Begründung nicht nachgegangon, daß solchen nach der endgültigen Zerrüttung der Ehe liegenden Vorfällen kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden könnte. Es spricht nichts dafür, daß die Ehe der Parteien auch gescheitert oder überhaupt größeren Belastungen auogeootzt gewesen wäre, wenn der Kläger sein nun einmal gegebenes Versprechen gemeinsamer Lebensführung ohne jene kränkenden Vorbehalte und Einschränkungen wahrgemacht hätte, unter denen die Beklagte ständig gelitten hat. Ba die Beklagte nach der begründeten Überzeugung des Berufungsgerichts zur Fortsetzung der Ehe bereit gewesen wäre, wenn der Kläger von seinen ehewidrigon Verhalten, insbesondere von seinem alleinigen Umzug in die Neubauwohnung abgel&s-sen hätte, kam cs für den kritischen Zeitpunkt in der $at nur auf den Entschluß des Klägers zur endgültigen Abwendung von der Beklagten an. Das Berufungsgericht hat schließlich auch seine Überzeugung, daß die innere Bindung der Beklagten an die Ehe fortbcstcht, in unanfechtbarer V/cise begründet. Es hat erwogen, daß gerade die Eifersucht der Beklagten, ihre Vorhaltungen und Klagen einem starken Gefühl für den Klüger entsprungen sind. Nicht anders verhält es sich mit dem Brief der Beklagten an ihren Sohn Manfred, den die Revision als übersehen rügt. Auch der Vorwurf gegen den Sohn, durch sein ungebührliches Verhalten zu dem Zwist der Parteien beigetragen zu haben, ist von der Sorge um den Bestand der Ehe getragen. Sie war schon zuvor dadurch zu dem Ausdruck gekommen, daß die Beklagte dem Auszug Manfreds aus der ehelichen Wohnung trotz ihrer Neigung für dieses schwierige Kind zugestimnt hatte, um den Belastungen der Ehe durch sein Betragen ein Ende zu machen.
2b28 047 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 562/68 URTEIL Verkündet am 27. Mürz 1968 Bischer, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rolizeiucisters Wilhelm 9 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br. gegen die Ehefrau Eleonora 9 Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1968 unter Mitwirkung des Senatsprüsidcntcn Dr. Hauß sowie der Bundosrichter Johannscn, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart von 6. April 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlogt. Von Rechts wegen pathostand: Der 1914 geborene Kläger und die 1915 geborene Beklagte haben am 2. Februar 1951 in geheiratet. Aus der Ehe ist der am 1931 geborene Sohn Hagen hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat im Frühjahr I960 stattgefunden. Seit dem 19* September 1961 leben die Parteien getrennt. Zwei frühere Ehen dos Klägers sind in den Jahren 1944 und 1948 geschieden worden. Auch die Beklagte war bereits einmal verheiratet. Ihr Ehemann befand sich in russischer Gefangenschaft, als der Kläger Anfang 1949 ale Untermieter zu ihr zog. In der Wohnung lebten auoh die Söhne Manfred und Gerhard der Beklagten. Zwischen den Parteien kam es bald zu dem intinen Verkehr. Der damalige Ehemann der Beklagten kehrte v/enige Wochen später aus der Gefangenschaft zurück. Er wandte sioh einer anderen Prau zu. Seine Ehe mit der Beklagten wurde im Herbst 1949 aus seiner Alleinschuld geschieden. Wach zweijährigem Zusammenleben heiratete der zunächst widerstrebende Kläger die Beklagte, weil sie von ihm schwanger geworden war. Sechs Wochen später kam das Kind der Parteien zur Welt. Der ersteheliche Sohn Manfred der Beklagten blieb im gemeinsamen Haushalt. Er bereitete erhebliche Erziehungsschwierigkeiten und verursachte dadurch Auseinandersetzungen zv/ischcn den Parteien. Per Kläger empfand nach seiner Darstellung schon bei Beginn der Ehe keine Zuneigung zur Beklagten. Er verbrachte seine Freizeit ohne sie oder gonoinsam mit ihr in der Gesellschaft von Freunden und Bekannten. Auch auf seinen Urlaubsreifen nahm er die Beklagte nicht mit. Die Beklagte argwöhnte deshalb, der Kläger suche und unterhalte Beziehungen zu anderen Frauen. Sie wurde hierin bestärkt, als der Kläger trotz ihrer Vorwürfe im Juni I960 eine Unbekannte als angeblich zahlenden Fahrgast in seinem Wagen mit nach Jugoslawien nahm und sich nach seiner Rückkehr Grcnzübertrittskarten für zwei Personen bei seinen Sachen fanden. Auf die Vorhaltungen der Beklagten erwiderte der Kläger, er wolle mit ihr nichts mehr zu tun haben. Im August I960 kehrte der Kläger von einem Lehrgang, der freitags endete, erst am Sonntagabend zurück; die Klägerin fand in seiner Kleidung eine Hotelrechnung (Abendessen, Übernachtung und Frühstück) für owei Pcrooncn oowic ein Damentaschentuch. Im April 1961 holte der Kläger die Beklagte und den Sohn nicht wie vereinbart von einem Vorv/andtenbosuch in Bietigheim ab; die Beklagte legte die Umstände dahin aus, daß der Kläger mit einer anderen Frau zusammengev/esen sei. Auch sonst fanden sich Anlässe, bei denen die Beklagte einen solchen Verdacht äußerte. An 7. Mai 1961 kam es zu einer teilweise tätlichen Auseinandersetzung der Parteien, weil der Kläger zwar Bekannte und den Sohn Hagen, nicht aber die Beklagte zu einen Besuch der Gartenschau mitnehmen wollte. Von nun an vermied der Kläger alle Gemeinsamkeiten nit der Beklagten und nahm auch nicht mehr an den Mahlzeiten der Familie toil. Er ließ der Beklagten bald darauf durch Anwaltssehreiben eine einverständliche Scheidung Vorschlägen. Der Kläger plante und betrieb seit langem den Bau eines Breifamilionhauses. Er hatte deshalb einen Bausparvertrag abgeschlossen. Um die verhältnismäßig hohen Einzahlungen aufbringen zu können, unterhielt er trotz seiner Kriegsverletzungen (40 # MdE) und mehrfacher Erkrankungen gemeinsam mit der Beklagten eine Hühnerfarm; daneben betätigte er sich als freiberuflicher Versicherungsvertreter* Bie Beklagte ging seit 1957 einer Teilbeschäftigung als Angestellte nach. Ber Kläger übersiedelte zwischen Weih* nachten 1962 und September 1963 allmählich in eine Brei-zimmerwohnung des Neubaus. Am 13. Juli 1963 wollte er die Wohnziraiereinrichtung aus der ehelichen Wohnung herausholen. Als die Beklagte widersprach, schlug sie der Kläger im Lauf eines Y/ortwcchsels nieder. Ber Klägor hat gebeten, die Ehe aus der Schuld der Beklagten zu scheiden. Er hat sein Begehren im ersten Hechtszug auf § 48 EheG, hilfsweise auf § 43 EheG gestützt. Zur Begründung hat er Im v/esentllchen vorgetragen, die Beklagte habe ihn auf unlautere Weise zur Eheschließung gedrängt. Sic habe ihn durch ihre abartige erotische Begehrlichkeit abgestoßen, dazu beschimpft, mißhandelt und mit grundloser Eifersucht verfolgt. Im Juni oder September 1961 habe sic ihn durch Offnen des Gashahns zu vergiften Versucht. Bas habe ihn zu der Hoimtrennung gezwungen. In Wahrheit wolle auch die Beklagte die Ehe nicht mehr fortsetzen. Bio Beklagte hat die erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt und um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat ausgeführt, der Kläger habe sich ungerechtfertigt von ihr abgowandt, nachdem ihre Mitarbeit ihm den Hausbau ermöglicht habe, um in Beziehungen zu anderen Frauen treten zu können. Sic fühle sich an die Ehe gobunden, sei zu ihrer Fortsetzung bereit und widerspreche deshalb einer Scheidung. Bas Landgericht hat die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Ber Kläger hat gebeten, die Ehe in Abänderung des Urteils aus der Schuld der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat Klagcabweisung beantragt und Widerklage auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhoben. Bas Berufungsgericht hat nach den Anträgen der Beklagten erkannt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungobegchren weiterverfolgt. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hat abweichend vom Landgericht yiO die Überzeugung gewonnen, daß der Klager die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Es hat den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Abs. 2 EheG als zulässig und beachtlich angesehen. Hiergegen wendet sich die Revision vergebens. Entgegen der Rüge hat das Berufungsgericht durchaus den gesamten Verlauf der Ehe gewürdigt und die Hauptursachen der Zerrüttung festgcstellt. Es hat gesehen, daß sich schon das rocht zielstrebige Betreiben der Heirat durch die Beklagte belastend auf das spätere Zusammenleben auswirkon mußte, weil es der Neigung des Klägers entgegenkam, die Verantwortung für die eingegangene Bindung von sich zu weisen. Die Erwägung findet sich im Zusammenhang mit der Erörterung der unterschiedlichen Temperamente der Parteien, insbesondere der überlegenen Gewandtheit und eines eigenwilligen Wescnszugeo der Beklagten, die sich ebenfalls als objektive Spannungsgründe ausgewirkt haben. Daraus ergibt sich hinreichend, daß das Berufungsgericht das zur Eheschließung führende Verhalten der Beklagten als eine ihrem Charakter entsprechende Handlungsweise gewertet hat. Bas brauchte nicht näher ausgeführt zu werden. Weshalb die Kricgslciden und spätere Erkrankungen des Klägers zu einer Verschärfung der ehelichen Spannungen hätten führen müssen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte kannte die körperliche Behinderung des Klägers aus der Zeit des vorehelichen Zusammenlebens. Es hat sich nichts dafür ergeben, daß sie nicht bereit gewesen wäre, hierauf die gebotene Rücksicht zu nehmen und bei akuten Erkrankungen des Klägers ihre Pflichten als Ehefrau zu erfüllen. Auf die erotischen Wünsche der Beklagten hat das Be- r rufungsgerieht mit Rocht kein Gewicht gelegt, weil sie Gern Kläger nicht nur bekannt waren, sondern er sie auch unstreitig vor der Heirat zwei Jahre lang erfüllt hat. V/enn er wirklich später an ihnen Anstoß genommen haben sollte, hätte er nach der zutreffenden Bemerkung des Berufungsgerichts etwa Unpassendes im ehelichen Umgang begütigend oder energisch abstollen können. Da der Kläger dies nicht einmal versucht hat, kann er nichts daraus herleiten, daß die Beklagte in den anfänglichen Gewöhn« heiten befangen blieb. Der Tritt, den der Kläger bei der tätlichen Auseinandersetzung der Partoien am 7. Mai 1961 empfangen hat, ist als Binzeivorgang nicht in den vorliegenden Zusammenhang der ständigen Spannungsgrtinde zu stellen. Daß die Bhe objektiv zerrüttot ist, bildet den Ausgangspunkt des Berufungsurteils. Insgesamt verbleiben hiernach als der Ehe von vornherein innewohnende Belastungen die Art ihres Zustandekommens und die erhebliche charakterliche Verschiedenheit der Parteien. Die weiteren, von der Revision angeführten Umstände kommen dagegen nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat die entscheidende Schuld des Klägers am Scheitern der Ehe darin gesehon, daß er sich der übernommenen Aufgabe, eine eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten zu verwirklichen, von Anfang an verweigert hat. Mit Recht ist'dargologt worden, daß diese Verpflichtung des Klägers auch dann bestand, wenn es ihn schwer gefallen sein sollte, eine dritte Bhe einzugehen, und die Initiative der Beklagten hierfür den Ausschlag gegeben haben sollte. Denn dieser Umstand hätte /o den Kläger nicht berechtigt, sein mit der Eingehung der Ehe gegebenes Versprochen einer gemeinsamen Lebensführung zu einem beträchtlichen Teil uneingelöst zu lassen. So hat sich der Klüger aber von vornherein verhalten. Er hat es, wie er selbst einrüumt, bewußt vermieden, zärtlich zu der Beklagten zu sein und seine Freizeit allein mit ihr zu verbringen. Auch seine Urlaubsreisen hat er stets ohne Frau und Kind unternommen. Als einzigen Grund hat er seine Abneigung gegen die Beklagte bezeichnet. So ergab sich eine Ehe, in der sich der Kläger zwar seine Versorgung durch die Beklagte und ihre Mitarbeit in den angespannten Jahren vor dem Hausbau gefallen ließ, in der er ihr aber konsequent die Freude einer Erholung zu zweit versagte und es bewußt darauf anlegte, das Gefühl einer uneingeschränkten Zusammengehörigkeit nicht aufkönnen zu lassen. Ohne Hechtofohler hat das Berufungsgericht hierin den Ursprung des ehelichen Zerwürfnisses gesehen. Die Revision entfernt sich ihrerseits vom Grundsatz der Gcsamtv/ürdigung, wenn sie alles dies übergeht und rügt, gegen den Kläger habe sich lediglich I960 oder gar erst 1961 der böse Schoiri ehelicher Untreue ergeben, der überdies unbegründet gewesen sei. Richtig ist vielmehr nach den Feststellungen, daß der Kläger den starken Verdacht, unstatthafte Beziehungen zu suchen und zu unterhalten, zusätzlich zu seinen oben gekennzeichneten Verhalten erregt hat. Erst auf diesem Hintergrund hat sich der böse Schein so stark ehezerstörend ausgewirkt. Dazu hat es. das Berufungsgericht den Kläger rechtlich zutreffend angelastet, daß er diesen Verdacht gleichgültig, ja herausfordernd auf sich beruhen ließ und die verständlichen Vorwürfe der Beklagten damit beantwortete, daß er nun auch don ehelichen Verkehr einstellte und erklärte, er wolle mit der Beklagten nichts mehr zu tun haben. Da es entscheidend auf dieses chcwidrige Verhalten des Klägers ankan, so wie cs sich der Beklagten dar-stellte, brauchte das Berufungsgericht der Präge nicht nachzugehen, ob der erweckte böse Schein in Wahrheit unbegründet war. Dom Kläger ist nicht zur last gelegt worden, tatsächlich unstatthafte Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten zu haben. Ebenso konnte es das Berufungsgericht mangels Aufklärbarkoit dahinstehen lassen, ob der Kläger schon mit seiner entsprechenden Erklärung oder erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt jede innere Bindung an die Beklagte willentlich preisgegeben hat. Die Darlegung, der Hauptgrund der Ehezerrüttung sei in jedem Palle in der Eheunwilligkoit des Klägers zu suchen, ist rechtlich nicht .zu beanstanden» Soweit auch Handlungen der Beklagten mißbilligt werden mußten, stellten sie Reaktionen auf das Pehlverhalten des Klägers dar. Denn nur dieses hat, wie geklärt worden ist, zu den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien geführt, bei denen sich auch die Beklagte zu Beschimpfungen und gewissen Tätlichkeiten hat hin-roißen lassen. Die Rügo*dor Revision, das Berufungsgericht habe die insoweit erbotenen Beweismittel nicht ausgeschöpft, ist unbegründet. Dio in das Wissen des Zeugen Czok gestellte Äußerung, über die er keine Auskunft geben konnte, ist auch für den Pall behandelt worden, daß sie in der von Kläger behaupteten Form gefallen sein sollte. Es ist. also nicht lediglich die mildere, von der Beklagten als möglich oingoräumto Fassung unterstellt worden. Unter diesen Umständen erübrigtejsich der Versuch, den tatsächlichen Wortlaut durch die Vernehmung weiterer Zeugen zu ermitteln. Die sonstigen, vom Kläger -10- im einzelnen bczeichnctcn Beschimpfungen hat die Beklagte nach der Darlegung des Berufungsgerichtes im wesentlichen oingoräunt; sie sind anschließend als geschehen behandelt und gewürdigt worden. Damit entfiel auch hier der Grund für eine weitere Aufklärung. Der Verdacht dos Klägers, die Beklagte habe ihn mit Leuchtgas vergiften wollen, entbehrte nach der Feststellung des Tatrichtero jeder sachlichen Grundlage. Hat sich aber in dieser Hinsicht nicht das Geringste erweisen lassen - selbst nicht ein zufälliges Offenstehen des Gashahns -, so kann die Revision nicht wohl fordern, daß der Beklagten zu demindest dor böse Schein einer Vergiftungsabsicht angelastet werden müsse. Mit der Bekundung der Schwester des Klägers über dessen Bericht hat sich das Berufungsgericht an der angegebenen Stelle ausreichend auseinandergesetzt. Die Nachforschungen der Beklagten bei dritten Personen wegen der vermuteten FrauenbekanntschafjBen des Klägers sind ebenfalls von ihm herausgofordert worden. Das Berufungsgericht hat sie nicht übergangen, sondern mißbilligt. Allerdings hat es in der darin zu dem AusdrueV gekommenen Eifersucht der Beklagten auch ein Anzeichen ihrer fortbestehenden Bindung an den Kläger gesehen. Soweit die Beklagte diese Eifersucht noch nach dem Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung in anfechtbarer Weise betätigt haben soll, ist das Berufungsgericht dem mit der zutreffenden Begründung nicht nachgegangon, daß solchen nach der endgültigen Zerrüttung der Ehe liegenden Vorfällen kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden könnte. Deshalb bedurfte os - entgegon der Meinung der Revision -insbesondere nicht einer Vernehmung der Frau Lohr über das Vorstolligwerden der Beklagten in deren Friseursalon. 11 ? Bio Würdigung dor einzelnen Verfehlungen in ihren Zusammenhängen und Abhängigkeiten« wie aic das Berufungsgericht vorgenotnmen hat, ergibt eindeutig das Uborwiegen der Schuld des Beklagten. Es spricht nichts dafür, daß die Ehe der Parteien auch gescheitert oder überhaupt größeren Belastungen auogeootzt gewesen wäre, wenn der Kläger sein nun einmal gegebenes Versprechen gemeinsamer Lebensführung ohne jene kränkenden Vorbehalte und Einschränkungen wahrgemacht hätte, unter denen die Beklagte ständig gelitten hat. Bor leichtfertig gesetzte Schein ehelicher Untreue, den auszurüuncn der Kläger nicht einmal ernstlich versucht hut, trat noch hinzu. Baß sich die Beklagte gegen alles- dies schließlich zur Wehr setzte, war nahezu unausbleiblich, und wenn sic hierbei die. Grenzen des Erlaubten teilweise überschritten hat, kann das die Schuld des Klägers nicht aufwiegen. Bas Berufungsgericht hat demnach sehr wohl festgcotcllt, woran die Ehe zerbrochen ist und in welcher Weise die Parteien hierzu beigetragen haben. Bie Revision rügt zu Unrecht, es hätte hierzu der Ermittlung des genauen Zeitpunkts der endgültigen Ehezerrüt-tung bedurft, der nicht mit der inneren Abkehr des Klägers von der Beklagten hätte gleichgesetzt wordon dürfen. Ba die Beklagte nach der begründeten Überzeugung des Berufungsgerichts zur Fortsetzung der Ehe bereit gewesen wäre, wenn der Kläger von seinen ehewidrigon Verhalten, insbesondere von seinem alleinigen Umzug in die Neubauwohnung abgel&s-sen hätte, kam cs für den kritischen Zeitpunkt in der $at nur auf den Entschluß des Klägers zur endgültigen Abwendung von der Beklagten an. Ob er schon Vorgelegen hat, als der Kluger seine entsprechende Erklärung abgab, oder ob er erst mit der praktischen Möglichkeit der Hcimtronnung ernstlich hcrangoreift ist, hat sich nicht feststollen lassen. Bas A» konnte dahinstehen, weil die entscheidenden Zerrüttungsursachen in jeden Fall früher lugen. Das Berufungsgericht hat schließlich auch seine Überzeugung, daß die innere Bindung der Beklagten an die Ehe fortbcstcht, in unanfechtbarer V/cise begründet. Es hat erwogen, daß gerade die Eifersucht der Beklagten, ihre Vorhaltungen und Klagen einem starken Gefühl für den Klüger entsprungen sind. Nicht anders verhält es sich mit dem Brief der Beklagten an ihren Sohn Manfred, den die Revision als übersehen rügt. Auch der Vorwurf gegen den Sohn, durch sein ungebührliches Verhalten zu dem Zwist der Parteien beigetragen zu haben, ist von der Sorge um den Bestand der Ehe getragen. Sie war schon zuvor dadurch zu dem Ausdruck gekommen, daß die Beklagte dem Auszug Manfreds aus der ehelichen Wohnung trotz ihrer Neigung für dieses schwierige Kind zugestimnt hatte, um den Belastungen der Ehe durch sein Betragen ein Ende zu machen. Am Ergebnis der Gcsantwürdigung hätte deshalb der Brief nichts zu ändern vermocht. Unter diesen Umständen ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht ihn nicht uadrücklich erwähnt hat. Bas Berufungsgericht hat nach alledem die Voraussetzungen für die Beachtlichkcit des Widerspruchs der Beklagten nach' § 48 Abs. 2 BhöG rechtsbedenkenfrei feetg08tellt. Damit erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. Br. Hauß Johannsen Br. Pfretzschner Dr. Roinhardt Br. Buchholz