Sie hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt und einer Scheidung nach § 48 EheG mit der Begründung widersprochen, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Ehe der Fartoien tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist. Soweit sich die Revision statthaft dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs, 2 EheG als zulässig und begründet angesehen hat, greifen ihre Rügen nicht durch. Es ist durchaus der Behauptung des Klägers nachgegangen, die Ehe der Parteien sei zu diesem Zeitpunkt bereits durch das Verschulden der Beklagten zerrüttet gewesen. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Frau ScflHHHP vor dem Landgericht, die Beklagte habe den Kläger im Verlauf von Auseinandersetzungen mit den von ihm behaupteten Ausdrücken beschimpft, ausdrücklich gewürdigt. In übrigen war das Berufungsgericht bei der Prüfung, wie sich die Ehe der Parteien bis zu ihrer schließlichen Zerrüttung entwickelt hat, im wesentlichen auf die Bekundungen der Eheleute bei ihrer Anhörung angewiesen. Wenn es insgesamt die Überzeugung gewonnen hat, der Kläger habe keine Tatsachen darzutun vermocht, die seine Trennung von der Beklagten und die Hinwendung zu einer anderen Prau als Folge eines schwerwiegenden Fehl Verhaltens der Beklagten erscheinen lassen könnte, so ist dies aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehle. Gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, das Fehlen der Bindung könne nur von der Partei selbst offenbart oder aus ihrem Verhalten geschlossen werden, ist rechtlich nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat der Beklagten geglaubt und den Versuch dos Klägers, Tatsachen für einen abweichenden Sachverhalt zu beweisen, als gescheitert angesehen. gangen, die Beklagte habe geäußert, sie wolle den Kläger mit ihrem Widerstand gegen eine Scheidung nur ärgern- Die Beweisaufnahme hat nichts für die Richtigkeit dieses Vorbringens ergeben- Nachdem der persönlich uninteressierte Zeuge bekundet hatte, die Beklagte habe sich nie- mals in seiner Gegenwart über die Gründe ihres Widerspruchs ausgelassen und er habe deshalb derartige Äußerungen auch nicht an den dafür als Zeugen benannten Br. NHHBweiter-leiten können, durfte das Berufungsgericht von dessen Vernehmung absehen. Schließlich brauchte das Berufungsgericht unter den hier gegebenen, besonderen Umständen auch keine ungünstigen Rückschlüsse auf die Bindung der Beklagten an die Ehe daraus zu ziehen, daß die Beklagte den Kläger nach seiner Behauptung nicht über die Heirat der älteren und die Konfirmation der jüngeren Tochter unterrichtet hat. Unter diesen Umständen mußte es nicht gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen, daß sie nicht auch ihrerseits den Kläger von der beabsichtigten Heirat unterrichtet hat. Sie konnte cs bei den gespannten Verhältnis zwischen Vater und Tochter für ausreichend halten, daß beide unmittelbar miteinander über die geplante Hochzeit gesprochen hatten, so daß diese jedenfalls nicht ohne Wissen des Klägers otattfand und er im übrigen nach dem Verlauf des Gc3prächB entscheiden konnte, wie er seine Anteilnahme zeigen wollte. Das hat die Beklagte nach ihrer Darstellung voranlaßt, dem Kläger von der später stattfindenden Konfirmation der Tochter Renate keine Mitteilung zu machen. Diese Reaktion der Beklagten auf die betonte Distanzierung des Klägers von Geschick der älteren Tochter konnte verständlich erscheinen und mußte ebenfalls nicht als Ausdruck einer fehlenden Bindung an die Ehe gewürdigt werden.
2528 058 BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES IV ZR 561/68 URTEIL Verkündet am 26. April 1968 Bischer, JustizSekretär als Urkundsbearoter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Gewerkschaftssekretärs Helmut traße f - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionskliigero, Rechtsanwalt Br. gegen die Ehefrau Irmgard Straße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanv/alt Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundes-richtor Johannsen, Dr. Pfrotzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberland esgerichts in Bremen vom 13. Mai 1966 wird zurückgewi e s en• Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 11. Juli 1942 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. Die 1944 geborene Monika ist inzwischen verheiratet, die 1950 geborene Renate lebt bei der Beklagten. Die Parteien haben nach dem Vortrag des Klägers im Oktober 1959« nach der Darstellung der Beklagten im Frühjahr I960 letztmals ehelich miteinander verkehrt. Der Kläger hat die eheliche Wohnung im August I960 verlassen und lebt seither von der Beklagten getrennt. Er unterhält unstreitig ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau. Der Kläger hat die Scheidung der Ehe nach § 43 EheG? hilfsweise nach § 48 EheG begehrt. Er hat behauptet, die Ehe sei durch die alleinige Schuld der Beklagten bereits unheilbar zerrüttet gewesen, als er sich von ihr getrennt und einer anderen Frau zugewandt habe. Die Beklagte fühle sich auch selbst nicht mehr an die Ehe gebunden und sei zu deren Fortsetzung nicht bereit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hilfsweisc gebeten, den Kläger für mitschuldig an der Scheidung zu erklären. Sie hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt und einer Scheidung nach § 48 EheG mit der Begründung widersprochen, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet. Wenn er seine unstatthaften Beziehungen zu der anderen Frau aufgebe, sei sie zur Fortsetzung der Ehe bereit, an die sic sich weiterhin gebunden fühle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, hält der Kläger sein Scheidungsbegehren aufrecht, sov/eit es sich auf § 48 EheG stützt. Ent s che idun/regrüttd e: Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Ehe der Fartoien tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist. Die Feststellung ist in der Revisionsinstanz nicht nachzuprüfen. Deshalb braucht nicht darauf eingogangen zu werden, ob die ihr zugrunde gelegten Tatsachen und Erwägungen im Urteil hinreichend erkennbar gemacht worden sind. Die von der Revision angezogenc Entscheidung BGH LM § 48 Abs. 1 EheG Nr. 8 ist vor dem Inkrafttreten von § 547 Abs. 1 ZPO in der jetzt geltenden Fassung ergangen. Im übrigen beschwert die Feststellung den Kläger nicht. Sic bejaht gerade eine Voraussetzung seiner auf § 48 EheG gestützten Klage. Soweit sich die Revision statthaft dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs, 2 EheG als zulässig und begründet angesehen hat, greifen ihre Rügen nicht durch. Dem Berufungsgericht läßt sich nicht vorv/erfen, es habe sich in der Schuldfrage mit der Feststellung begnügt, der Kläger habe die häusliche Gemeinschaft der Parteien aufgehoben. Es ist durchaus der Behauptung des Klägers nachgegangen, die Ehe der Parteien sei zu diesem Zeitpunkt bereits durch das Verschulden der Beklagten zerrüttet gewesen. Hiervon hat sich der Tatrichter allerdings auf Grund der Beweisaufnahme nicht zu überzeugen vermocht. Dabei sind ihm die gerügten Verfahrcns-fchler nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Frau ScflHHHP vor dem Landgericht, die Beklagte habe den Kläger im Verlauf von Auseinandersetzungen mit den von ihm behaupteten Ausdrücken beschimpft, ausdrücklich gewürdigt. Nach § 398 Abs. 1 ZPO konnte es von einer wiederholten Vernehmung der Zeugin absehen. Dabei hat das Berufungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht Überschritten. Die Zeugin ist im zweiten Rechtszug insbesondere nicht zu dem Beweise neuer Tatsachenbehauptungen benannt worden• Soweit die Revision auf den Vortrag zurückkommt, die Beklagte habe sich gegenüber Dritten gehässig über den Kläger geäußert, übersieht sie die Berichtigung durch den Kläger selbst, es habe sich in Wahrheit um Äußerungen des Vaters der Beklagten gehandelt. Hierzu hat das Berufungsgericht Stellung genommen. Auf die vom Kläger benennten Zeugen kam e3 danach nicht mehr an. r In übrigen war das Berufungsgericht bei der Prüfung, wie sich die Ehe der Parteien bis zu ihrer schließlichen Zerrüttung entwickelt hat, im wesentlichen auf die Bekundungen der Eheleute bei ihrer Anhörung angewiesen. Wenn es insgesamt die Überzeugung gewonnen hat, der Kläger habe keine Tatsachen darzutun vermocht, die seine Trennung von der Beklagten und die Hinwendung zu einer anderen Prau als Folge eines schwerwiegenden Fehl Verhaltens der Beklagten erscheinen lassen könnte, so ist dies aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden. Sollte sich die Entfremdung der Parteien später noch weiter vertieft haben, v/ie die Re-vision meint, so könnte der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleitcn. Denn ein solches Portschreiton der Zerrüttung wäre offenkundig nicht auf schicksalhafte Umstände, sondern in der Hauptsache darauf zurtickzuführen, daß der Kläger seine unerlaubten Beziehungen zu der anderen Prau in der verflossenen Zeit bcibchalten hat und auch künftig nicht aufzugeben gewillt ist. Das Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehle. Auch die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. Gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, das Fehlen der Bindung könne nur von der Partei selbst offenbart oder aus ihrem Verhalten geschlossen werden, ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Beklagte hat zu ihrer inneren Einstellung bekundet, sie fühle sich weiterhin an die Ehe gebunden. Die ihr vorgeworfenen5 ehofremden Gründe ftir ihr Festhalten an der Ehe hat sie in Abrede gestellt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten geglaubt und den Versuch dos Klägers, Tatsachen für einen abweichenden Sachverhalt zu beweisen, als gescheitert angesehen. Dabei ist es - entgegen der Rüge der Revision - insbesondere der Behauptung des Klägers nachge- gangen, die Beklagte habe geäußert, sie wolle den Kläger mit ihrem Widerstand gegen eine Scheidung nur ärgern- Die Beweisaufnahme hat nichts für die Richtigkeit dieses Vorbringens ergeben- Nachdem der persönlich uninteressierte Zeuge bekundet hatte, die Beklagte habe sich nie- mals in seiner Gegenwart über die Gründe ihres Widerspruchs ausgelassen und er habe deshalb derartige Äußerungen auch nicht an den dafür als Zeugen benannten Br. NHHBweiter-leiten können, durfte das Berufungsgericht von dessen Vernehmung absehen. Wie die Nachprüfung der Behauptung des Klägers zeigt, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das Festhalten des widersprechenden Ehegatten an der Ehe auf sittlich v/erthaften Gründen beruhen muß. Biese brauchten entgegen der Meinung der Revision im Urteil nicht mehr besonders dargestellt zu werden, nachdem die behaupteten ehefromden Motive unbev/iesen geblieben waren • Für die in Rede stehenden Fragen der inneren Bindung der Beklagten und ihrer zu demutbaren Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe kam es nicht darauf an, wie die Beklagte die tatsächlichen Aussichten auf eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft beurteilte und wie sie sich hierüber geäußert hatte. Deshalb ist das Berufungsgericht hierauf und auf die insoweit erbotenen Beweise mit Recht nicht eingegangen. Schließlich brauchte das Berufungsgericht unter den hier gegebenen, besonderen Umständen auch keine ungünstigen Rückschlüsse auf die Bindung der Beklagten an die Ehe daraus zu ziehen, daß die Beklagte den Kläger nach seiner Behauptung nicht über die Heirat der älteren und die Konfirmation der jüngeren Tochter unterrichtet hat. In Hinblick auf die gemeinsamen Kinder war das Verhältnis der Parteien außerordentlich gespannt. Wie das Berufungsgericht aus den beigezogenen Akten dec Vormundschaftsgci’ichts ersehen hat, ist der Beklagten die elterliche Gewalt über die Töchter erct nach heftigen Auseinandersetzungen mit den Kläger übertragen worden. Im Laufe dieses Verfahrens hat sich die Tochter Monika völlig vom Kläger abgewandt. Gleichwohl hat sic ihn nach seiner eigenen Darstellung am 51- August 1964 aufgesucht, um ihm von ihrer bevorstehenden Hochzeit Mitteilung zu machen. Unter diesen Umständen mußte es nicht gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen, daß sie nicht auch ihrerseits den Kläger von der beabsichtigten Heirat unterrichtet hat. Sie konnte cs bei den gespannten Verhältnis zwischen Vater und Tochter für ausreichend halten, daß beide unmittelbar miteinander über die geplante Hochzeit gesprochen hatten, so daß diese jedenfalls nicht ohne Wissen des Klägers otattfand und er im übrigen nach dem Verlauf des Gc3prächB entscheiden konnte, wie er seine Anteilnahme zeigen wollte. Der Kläger hat sich denn auch auf sein Glückwunschschreiben vom 17. September 1964 beschränkt, das zu dem großen Teil mit Vorwürfen angefüllt ist. Das hat die Beklagte nach ihrer Darstellung voranlaßt, dem Kläger von der später stattfindenden Konfirmation der Tochter Renate keine Mitteilung zu machen. Diese Reaktion der Beklagten auf die betonte Distanzierung des Klägers von Geschick der älteren Tochter konnte verständlich erscheinen und mußte ebenfalls nicht als Ausdruck einer fehlenden Bindung an die Ehe gewürdigt werden. r b Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Y/iderspruch der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG durchgreift, hält damit der rechtlichen Nachprüfung stand. Br. Hauß Johannsen Dr. Pfrotzachner Br. Reinhardt Br. Buchholz