Es hat hierzu ausgeführt, nach der Bekundung der Beklagten in ihrer ParteiVernehmung im ersten Rechtszuge seien die ehelichen Beziehungen der Parteien bis zu dem Jahre 1949» als der Kläger dazu übergegangen sei» in der ehelichen Wohnung getrennt zu schlafen, und zu dem ersten Male Scheidungswünschc geäußert habe, nicht getrübt gewesen. Vielmehr ergebe sich aus dem Verlauf der Ehe, daß eine Trübung der Beziehungen erst im Jahre 1949 und der Beginn der Zerrüttung der Ehe im Sommer 1954 eingetreteu sei, als der Kläger von seiner Kanadareise nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei. Diese verfahrensrechtliohe Büge ist nicht gerechtfertigt« Der Berufungsrichter hat mit der in den Ent-scheidungsgründen gebrauchten Wendung, der Kläger habe seine gegenüber der Beklagten erhobenen Yorwürfe "durch Angabe näherer Einzelheiten sowohl in tatsächlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend unter Beweis gestellt", offensichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß er das tatsächliche Vorbringen des Klägers insoweit nicht für ausreichend erachte« Diese Annahme unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» Das Vorbringen dos Klägers läßt weder in zeitlicher Hineicht erkennen, daß die Beklagte schon, bevor der Kläger die ehebrecherischen Beziehungen zu Prau SflHHPuufnahm, ihrerseits gegen ihre sich aus der Ehe ergebenden Pflichten verstoßen, insbesondere den Kläger einseitig und ständig beschimpft hätte, noch, daß Pflichtverletzungen der Beklagten die schwere Eheverfehlung des Klägers, die in der Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen zu Frau liegt, ausgelbst oder ein den Verfehlungen des Klägers gleich-Kommendes Gewicht gehabt haben könnten« Dem Kläger ist bereits in dem Urteil des Landgerichts vorgehalten worden, daß seine Vorwürfe gegen die Beklagte nicht ausreichend substantiiert seien« Hiernach wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, sein Vorbringen in der Berufungsinstanz zu ergänzen, soweit ihm das möglich war« Bas ist nicht geschehen; vielmehr hat sich der Kläger in der Berufungs-begründung insoweit mit einer Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen begnügt« Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon auegehen, daß es dem Kläger nicht möglich war, sein Vorbringen in einer Weise zu ergänzen, daß es für die nach $ 48 Abs« 2 EheG zu entscheidende Schuldfrage erheblich wurde« Es war jedenfalls nicht verpflichtet, den Kläger nochmals zu einer Ergänzung seines Vorbringens aufzufordern, zu demal der Kläger Gelegenheit hatte, bei den in beiden Rechtszügen durchgeführten Vernehmungen der Beklagten entsprechende Fragen zu stellen oder Vorhaltungen zu machen« Bie Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht die Bindung der Beklagten an die Ehe nicht ausreichend festgestellt, insbesondere nicht angegeben habe, welche Gründe die Beklagte veranlassen, an der Ehe festzuhalten« Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte halte wegen des Wohles der Kinder an der Ehe fest, hätte es prüfen müssen, inwiefern das Wohl der bereits volljährigen Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe fordere; ee sei nicht zu erkennen, ob das Berufungsgericht den Tatbestand des $ 48 Abs« 2 oder den des § 48 Aba« 3 EheG für gegeben angesehen habe« Das Berufungsgericht hat ausgcführt, daß die Beklagte um eine Rückkehr des Klägers, auch im Interesse der Kinder, bemüht gewesen sei und dieses Bemühen bis heute nicht aufgegeben habe, daß das ehebrecherische Treiben des Klägers bei ihr weder eine Rachsucht noch eine Abneigung gegen den Kläger erweckt habe und daß sie bereit sei, auch wegen des Wohles der beiden Kinder die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, wenn er von Frau SflHHP ablasse« Die Behauptung des Klägers, daß die Parteien im Jahre 1947 Ubereingekommen seien, sich zu trennen, sei von der Beklagten in ihrer Parteivernehmung nicht bestätigt worden; auch die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte allein oder Überwiegend aus dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der Versorgung an der Ehe festhalte, sei nicht bewiesen« Soweit das Berufungsgericht die Bindung der Beklagten an die Ehe mit aus ihren Gedanken an das Wohl der Kinder hergeleitet hat, hat es, woran entgegen der Meinung der Revision kein Zweifel bestehen kann, nicht auf den Tatbestand des § 48 Abs« 3 EheG Bezug genommen, sondern ein Motiv für den von der Beklagten nach § 48 Abs« 2 EheG Gedanken an das Wohl der Kinder können auch dann für die Einstellung des Ehegatten zur Ehe bestimmend gewesen sein» wenn es sich um volljährige Kinder handelt. Weitere Motive für die Bindung der Beklagten an die Ehe zu ermitteln, war das Berufungsgericht nicht gehalten. Umstände, die gegen eine Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen könnten, sind von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden* Pie Revision hat auch keine Umstände genannt, nach denen das Berufungsgericht zu der Frage, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, noch hätte ermitteln sollen.
2628 044
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R 559/68 URTEIL Verkündet am
13. Mürz 1968
aieeher,
Justissekretür
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Recht©etreit
des Ingenieurs Erwin E itraßeÄ
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er.
gegen
dessen Ehefrau Johanna
0
Beklagte und Revisionsbcklagte,
I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannoen, Dr. Pfretzschner, Dr. Beinhardt und Dr. Buchholz
für Hecht erkannt *
Die Hevision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Hevision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand?
Die Parteien haben am 17* April 1937 in Oranienburg bei Berlin die Bhe geschlossen» Der Kläger ist am MBB WO geboren, die Beklagte am W2
Aus der Bhe stammen zwei inzwischen volljährig gewordene Söhne. Im Jahre 1947 hat sich der Kläger oiner Prau S{ zugewandt, mit der er ein Kind gezeugt hat» Seit Juli 1934 leben die Parteien voneinander getrennt; der Kläger lebt mit Frau SflHK zusammen.
Der Kläger hat die Scheidung der Bhe aus $ 48 EheO begehrt. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist vom Kammergericht zurückgewiesen worden. Beide Gerichte haben den Widerspruch der Beklagten durchgreifen lassen. Mit der Revision begehrt der Kläger weiterhin die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG.
Ent aoheiduingBgriinde:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat festgestellt» daß den Kläger an der Zerrüttung der Ehe die alleinige Schuld trifft. Es hat hierzu ausgeführt, nach der Bekundung der Beklagten in ihrer ParteiVernehmung im ersten Rechtszuge seien die ehelichen Beziehungen der Parteien bis zu dem Jahre 1949» als der Kläger dazu übergegangen sei» in der ehelichen Wohnung getrennt zu schlafen, und zu dem ersten Male Scheidungswünschc geäußert habe, nicht getrübt gewesen. Die Beklagte habe den Kläger auch nach diosem Zeitpunkt versorgt, und noch bis einige Wochen vor der Abreise des Klägers nach Kanada, die er am 6. März 1954 angetreten habe, habe ehelicher Verkehr stattgefunden. Der Kläger habe danaoh nicht bewiesen, daß die Ehe schon vor der Aufnahme seiner ehebrecherischen Beziehungen zu Pr au Sfl|BBBi?gettäwie zerrüttet gewesen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Verlauf der Ehe, daß eine Trübung der Beziehungen erst im Jahre 1949 und der Beginn der Zerrüttung der Ehe im Sommer 1954 eingetreteu sei, als der Kläger von seiner Kanadareise nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei. Die Vorwürfe, die Beklagte habe den Haushalt vernachlässigt und den Kläger beschimpft, seien weder in tatsächlicher noch in zeitlicher Hinoicht ausreichend unter Beweis gestellt worden.
Die Revision wendet sich gegen die FeetStellung, daß die Ehe erst mit Aufnahme der von dem Kläger nicht bestrittenen ehebrecherischen Beziehungen zu Brau Sohwanke im Jahre 1947 zerrüttet worden sei« Der Kläger verweist auf seinen in zweiter Instanz wiederholten Vortrag erster Instanz, daß er während der Kriegszeit nur vorübergehend zu Hause gewesen und daß die Ehe seit dem Jahre 1944 ohne jeden inneren Zusammenhalt gewesen sei; die Beklagte sei unfähig gewesen, den Haushalt zu führen, und die Parteien hätten sich schon damals ständig gestritten, die Beklagte habe ihn mit Ausdrücken wie "Penner" und "Idiot" beschimpft» Der Kläger rügt, daß seinem Beweisantrag, zu diesen Behauptungen die Beklagte als Partei zu vernehmen, nicht stattgegeben worden sei»
Diese verfahrensrechtliohe Büge ist nicht gerechtfertigt« Der Berufungsrichter hat mit der in den Ent-scheidungsgründen gebrauchten Wendung, der Kläger habe seine gegenüber der Beklagten erhobenen Yorwürfe "durch Angabe näherer Einzelheiten sowohl in tatsächlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend unter Beweis gestellt", offensichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß er das tatsächliche Vorbringen des Klägers insoweit nicht für ausreichend erachte« Diese Annahme unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» Das Vorbringen dos Klägers läßt weder in zeitlicher Hineicht erkennen, daß die Beklagte schon, bevor der Kläger die ehebrecherischen Beziehungen zu Prau SflHHPuufnahm, ihrerseits gegen ihre sich aus der Ehe ergebenden Pflichten verstoßen, insbesondere den Kläger einseitig und ständig beschimpft hätte, noch, daß Pflichtverletzungen der Beklagten die schwere Eheverfehlung des Klägers, die in der Aufnahme
der ehebrecherischen Beziehungen zu Frau liegt,
ausgelbst oder ein den Verfehlungen des Klägers gleich-Kommendes Gewicht gehabt haben könnten« Dem Kläger ist bereits in dem Urteil des Landgerichts vorgehalten worden, daß seine Vorwürfe gegen die Beklagte nicht ausreichend substantiiert seien« Hiernach wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, sein Vorbringen in der Berufungsinstanz zu ergänzen, soweit ihm das möglich war« Bas ist nicht geschehen; vielmehr hat sich der Kläger in der Berufungs-begründung insoweit mit einer Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen begnügt« Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon auegehen, daß es dem Kläger nicht möglich war, sein Vorbringen in einer Weise zu ergänzen, daß es für die nach $ 48 Abs« 2 EheG zu entscheidende Schuldfrage erheblich wurde« Es war jedenfalls nicht verpflichtet, den Kläger nochmals zu einer Ergänzung seines Vorbringens aufzufordern, zu demal der Kläger Gelegenheit hatte, bei den in beiden Rechtszügen durchgeführten Vernehmungen der Beklagten entsprechende Fragen zu stellen oder Vorhaltungen zu machen«
Bie Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht die Bindung der Beklagten an die Ehe nicht ausreichend festgestellt, insbesondere nicht angegeben habe, welche Gründe die Beklagte veranlassen, an der Ehe festzuhalten« Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte halte wegen des Wohles der Kinder an der Ehe fest, hätte es prüfen müssen, inwiefern das Wohl der bereits volljährigen Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe fordere; ee sei nicht zu erkennen, ob das Berufungsgericht den Tatbestand des $ 48 Abs« 2 oder den des § 48 Aba« 3 EheG für gegeben angesehen habe«
Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet♦
Das Berufungsgericht hat ausgcführt, daß die Beklagte um eine Rückkehr des Klägers, auch im Interesse der Kinder, bemüht gewesen sei und dieses Bemühen bis heute nicht aufgegeben habe, daß das ehebrecherische Treiben des Klägers bei ihr weder eine Rachsucht noch eine Abneigung gegen den Kläger erweckt habe und daß sie bereit sei, auch wegen des Wohles der beiden Kinder die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, wenn er von Frau SflHHP ablasse«
Die Behauptung des Klägers, daß die Parteien im Jahre 1947 Ubereingekommen seien, sich zu trennen, sei von der Beklagten in ihrer Parteivernehmung nicht bestätigt worden; auch die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte allein oder Überwiegend aus dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der Versorgung an der Ehe festhalte, sei nicht bewiesen«
Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht die Bereitschaft der Beklagten, die Ehe fortzusetzen, und ihre Bindung an die Ehe in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt* Es hat die Bindung der Beklagten an die Ehe aus ihren Bemühungen um die Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft mit dem Kläger und aus ihrer Bereitschaft, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, entnommen« Dabei hat es sich durch eigene Vernehmung einen persönlichen Eindruck von der Beklagten und der Glaubwürdigkeit der von ihr bekundeten Einstellung verschafft*
Soweit das Berufungsgericht die Bindung der Beklagten an die Ehe mit aus ihren Gedanken an das Wohl der Kinder hergeleitet hat, hat es, woran entgegen der Meinung der Revision kein Zweifel bestehen kann, nicht auf den Tatbestand des § 48 Abs« 3 EheG Bezug genommen, sondern ein Motiv für den von der Beklagten nach § 48 Abs« 2 EheG
erhobenen Widerspruch angeführt. Pie Annahme eines solchen Beweggrundes ist nicht zu beanstanden. Gedanken an das Wohl der Kinder können auch dann für die Einstellung des Ehegatten zur Ehe bestimmend gewesen sein» wenn es sich um volljährige Kinder handelt. Dieser Beweggrund für die nach § 48 Abs. 2 EheG maßgebliche subjektive Einstellung des widersprechenden Ehegatten zur Ehe ist etwas anderes als das nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmende wohlverstandene Interesse minderjähriger Kinder, auf das nach dem Tatbestand des § 48 Abs* 3 EheG abzustellen ist.
Weitere Motive für die Bindung der Beklagten an die Ehe zu ermitteln, war das Berufungsgericht nicht gehalten. Paboi ist zu berücksichtigen, daß die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, und die Bindung an die Ehe eng miteinander Zusammenhängen. Sofern auf Seiten des widoreprsehenden Ehegatten der ernsthafte Wille besteht, den anderen Ehegatten wieder aufzunehmen, wenn dieeer von seinem ehebrecherischen Verhältnis abläßt, ist im allgemeinen, wenn keine gegenteiligen Umstände vorliegen, auch die Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe anzunehmen* Pie Bereitschaft, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, wird sogar regelmäßig als ein besonders starkes Anzeichen für die Bindung an die Ehe zu bewerten sein. Umstände, die gegen eine Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen könnten, sind von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden*
Pie Revision hat auch keine Umstände genannt, nach denen das Berufungsgericht zu der Frage, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, noch hätte ermitteln sollen. Es wäre aber, soweit der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, seine Aufgabe gewesen darzutun, in
welcher Weise das Berufungsgericht weitere erfolgversprechende Ermittlungen hätte vornehmen können, und daß es für das Berufungsgericht nahe gelegen hätte» dieee anzustellen. Bas ist nicht geschehen. Im übrigen ist der Richter nicht genötigt» das Vorhandensein einer Bindung festzustellen. Bie Scheidungsklage aus § 48 EheG kann vielmehr nur dann Erfolg haben» wenn die Feststellung getroffen werden kann» daß bei der beklagten Bart ei keine Bindung an die Ehe besteht.
Br. Hauß Johannsen Br. Bfretzschner
Br. Reinhardt
Br. Buchholz