Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrich- „ ter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt; 2. Das Berufungsgericht hält den Widerspruch der Beklagten nicht für zulässig, da der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet habe. auch nur vorübergehenden Milderung der ehelichen Zerrüttung sei es dann gekommen, als die Beklagte mit dem Auffinden des Briefes von Frau im Juni 1959 Biese mildernde Wirkung sei jedoch dadurch wieder beseitigt worden, daß sich beide Parteien nicht an die gegebenen Versprechungen gehalten hätten, nämlich die Beklagte eine weitere Fotokopie des Briefes der Frau zurückgehalten und dieso der Schwägerin des Klägers zur Kenntnis gegeben und der Kläger seine Beziehungen zu Frau VflHl fortgesetzt habe. Unheilbar sei die Zerrüttung aber erst geworden, nachdem der Kläger von der monatelang geübten Ehewidrigkeit der Beklagten, nämlich ihren Briefwechsel mit dem Sohn Peter, erfahren und die Beklagte nach den darauf erfolgten Auseinandersetzungen das Schreiben vom 30. Biese Feststellungen baben das Berufungsgericht zu der Annahme geführt, daß die danach erfolgte endgültige Lossagung des Klägers von der Ehe für deren unheilbare Zerrüttung nicht mehr ursächlich gewesen und daher dem Kläger insoweit ein ursächliches Verschulden nicht mehr beizu demesson ist. Denn Ehcvorfehlungcn des Klägers sind bei der Entscheidung der Frage, ob die unheilbare Zerrüttung von ihm ganz oder überwiegend verschuldet ist, nur dahin zu würdigen, ob sie ursächlich dafür sein konnten, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren hat. Ist sonach davon auszugehen, daß der Kläger sich von der Ehe erst lossagte, nachdem diese bereits unheilbar zerrüttet v/ar, dann geht die Rüge der Revision ins Leere, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf die Lossagung des Klägers von der Ehe die in der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs herausgearbeiteten Beweisführungsgrundsätze zu § 48 Abs. 2 EheG nicht beachtet. Wenn die Revision hierbei darauf binweist, daß der Kläger sich 1957 in Liobenburg ein Zimmer gemictot habe, um die ebewidrigen Beziehungen zu Frau die um diese Zeit begannen, pflegen zu können, und meint, nicht nur ein endgültiger Bruch, sondern auch eine Handlungsweise, v/ic sie hier der Kläger vorgenommen habe, führe erfahrungsgemäß zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe, so läßt sich von einem solchen Erfahrungosatz nicht sprechen. Es kann aber auch sein, daß ein schuldhaftes Verhalten des anderen Ehegatten mit ursächlich dafür gewesen ist, daß der Klagende sich einer anderen Person zugewandt und daß er schließlich die eheliche Gesinnung verloren hat. Ko läßt mithin einon Rechtofebler nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die mit der Miete des Zimmers verbundene zeitweilige Trennung des Klägers von der Beklagten und seine Hinwendung zu Frau WdHHV nicht schon als die Lossagung des Klägers von der Ehe angesehen, sondern dieses Verhalten des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der ehelichen Treue gewertot hat. Denn die Parteien waren, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, nicht anderen 3Chicksalohaften Belastungen aus-geoetzt, wie sie in damaliger Zeit viele oder vielleicht sogar die meisten Ehepartner hinzunehmen hatten, ohne daß daraus entnommen werden mußte, diese Belastungen hätten schicksalsbedingt eine Zerrüttung der Ehe zur Folge gehabt. Mit Recht hat mithin das Berufungsgericht die Verletzung deziehelichen Treupflicht durch den Kläger unter dem Gesichtspunkt gewertet, daß sie erst begann, als die Ehe der Parteien bereits weitgehend zerrüttet war und zwar aus Gründen, für die auch ein schuldhaftes Fehl** verhalten der Beklagten mit ursächlich war. Als fehlerhaft ist es daher nicht anzusohen, daß das Berufungsgericht der Treuepflichtverletzung des Klägers nicht die von dor Revision gewollte Bedeutung beigemessen hat. Als überwiegend ursächlich für die Ehezerrüttung wäre die Treueverletzung des Klägers nur dann schlechthin anzusehon gewesen, wenn keine Umstände dafür Vorgelegen hätten, daß auch das Verhalten der Beklagten mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben könnte. Aber jedenfalls trifft es die weitere Feststellung, die Jahre dauernde und bis in die Gegenwart fortgesetzte ständige Verletzung der ehelichen Treuepflicht sei ein vom Kläger verschuldeter Umstand, der sich sozusagen gegen den Kern der Ehe der Parteien gerichtet und zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe mitbeigetragen habe. Vielmehr hat das Berufungsgericht den späteren EheVerfehlungen der Beklagten zu demindest in gleicher Weise eine Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe beigemessen, indem cs hierzu feststollt, erst diese Verfehlungen hätten zur endgültig unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt, und alsdann bei der Abwägung der beiderseitigen schuldhaften Verfehlungen zu dem Ergebnis gelangt, daß jedenfalls ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht vorliege. Hinsichtlich der Verantv/ortlichkeit der Beklagten für ihre Verfehlungen räumt die Hevision selbst ein, daß sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Beklagten, sie habe sich damals - nämlich zur Zeit der Korrespondenz mit dem Sohn Peter (Mai bis Dezember 1950, und bei der Abfassung des Schreibens vom 30. Jedenfalls zeigt auch die Revision nicht auf, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche Umstände außer Acht gelassen, den Begriff des Wesens der Ehe verkannt oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen habe. Konnte sonach das Berufungsgericht fehlerfrei zu der Annahme gelangen, daß das Ausmaß der Schuld der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe durch ihren Gesundheitszustand nicht verringert worden sei, so erweisen sich seine weiteren, von der Revision zur Nachprüfung gestellten Erwägungen als überflüssig, mit denen das Berufungsgericht - gewissermaßen hilfoweise - zu dem Ergebnis kommt: Die Annahme einer verringerten Schuld der Beklagten müsse auch deshalb entfallen, v/eil der in der Rechtsprechung (RGZ 163, 338; BGHZ 39, 191, 196 f) ausgesprochene Grundsatz, eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Klägers könne den Y/iderspruch nach § 48 Abs. 2 EheG grundsätzlich nicht unzulässig machen, auch bei der erforderlichen Prüfung, ob dem Kläger die überwiegende Schuld treffe, Anwendung finden müsse, sodaß eine etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit des beklagten Ehepartners das Ausmaß seines für die Zerrüttung ursächlichen Verhaltens grundsätzlich nicht verringern könne. Hierbei aber etwas zu Lasten des Klägers anzunehmen, bestand für das Berufungsgericht um so weniger Veranlassung, als die Beklagte selbst nicht einmal vorgetragen hat, welche Tatsachen diese Zeugen dafür hätten bekunden können, daß die bis 1953 eingetretene Zerrüttung der Ehe überwiegend auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen •gewesen sei. Desgleichen erübrigte sich für das Berufungsgericht, entgegen der Ansicht der Revision, die Einvernahme des Bruders des Klägers, Günther RiflHBl* Benannt war dieser nur als Zeuge dafür, daß er noch weitere als die vom Kläger dem Gericht vorgelegten Briefe an den Kläger geschrieben babe. Nicht beizupflichten ist der weiteren Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei unkonsequent insoweit vorgegangen, als es offengelassen habe, ob es nach dem Auffinden des Briefes der Frau WflHHBV durch die Beklagte im Juni *959 zu einer Versöhnung zwischen Eine Milderung der EhezerrUttung aber konnte das Berufungsgericht ohne weiteres darin sehen, daß die Beklagte den den Klüger belastenden Brief der Frau und die angeblich einzige davon vorhandene Potokopie vernichtete, der Kläger versprach, seine Beziehungen zu Frau aufzugeben, und beide Parteien ge- Von unrichtigen Voraussetzungen geht demgegenüber die Revision aus, wenn sie meint, es verstoße gegen die Denkgesetze, daß das Berufungsgericht angenommen habe, die jahrelangen ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Frau hätten die Ehe nicht unheilbar zer- Die Revision verkennt hierbei, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben der Beklagten an den Oberlandesgerichtspräsidenten nur einen und zwar den letzten Umstand gesehen hat, der den Kläger endgültig seine eheliche Gesinnung verlieren ließ, daß es dagegen der Verletzung der ehelichen Treue durch den Kläger die gleiche Verursachung für die unheilbare Zerrüttung beigemesoen hat, wie den Verfehlungen der Beklagten. gend gewertet habe, weil der Brief der Frau lediglich auf "sehr enge innere Beziehungen" habe schließen lassen, für einen weitergehenden Verdacht der Beklagten aber "nähere Anhaltspunkte" gefehlt hätten, so verkennt sic, daß das Berufungsgericht es in Ergebnis offen gelassen hat, ob insbesondere die Einleitung und der Schluß des Briefes, die in Stenografie geschrieben sind, bei der Beklagten den Eindruck auch ehebrecherischer Beziehungen des Klägers zu Frau erwecken konnten. Schließlich ist der Revision auch nicht darin zu folgen, daß, wie sie meint, die Erwägungen des Berufungsgerichts einen grundlegenden Fehler insoweit enthalten, als das Berufungsgericht vom Ende des Zerrüttungstatbe-Standes ausgegangen sei, statt seinen Anfang und die Frage zu untersuchen, welcher Ehegatte dort schuldhaft gehandelt habe.
2528 046 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U~ZR_558/68 URTEIL Verkündet am 27. März 1968 Bischer, Justizsekretär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ehefrau Hildegard D 9 Beklagten und RevisionaklUgerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen ihren Ehemann Oberlandesgerichtsrat Br. Gerhard N ■■Bi &■■BUB, Postfach Kläger und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 - a Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrich- „ ter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12, Mai 4966 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrech tszugos zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, der sein Scheidungsverlangen im ersten Rechtszug auf § 43 EheG gestützt hatte, begehrt nunmehr die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG ohne Schuldausspruch. Die Beklagte widerspricht dem Scheidungsverlangen. Wegen des Sachund Stroitstandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des früheren IV. Zivilsenats vom 7- Juli 1965 - IV ZR 202/64 - Bezug genommen, durch welches das Urteil des Berufungsgerichts vom 11. Juni 1964 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. r ~ 3 ~ In dem anschließenden Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Parteien neue Tatsachen nicht mehr vorgetragen und ihre zuletzt gestellten Anträge wiederholt, nämlich die Beklagte: Bas landgerichtliche Urteil - das die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten ausgesprochen hatte - aufzuheben und die Klage abzuv/eisen9 und der Kläger: Die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Schuldspruch entfällt, hilfsv/eise die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat wiederum der Scheidung nach § 48 EheG widersprochen. Bas Berufungsgericht hat in seinem neuen Urteil die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß der in dem Urteil des Landgerichts enthaltene Schuldspruch entfällt. Bie Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag zu erkennen, hilfsv/eise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ber Kläger bittet um Zurückweisung des Rechts- mittels . 3 Ent sch e idunga/gründe s 1. Die Revision, die das Berufungsgericht nicht zugelassen hat, ist nur nach Maßgabe des § 547 Abs. 1 ZPO zulässig. Nicht nachprüfbar für das RevisionBgericht bleiben daher die vom Berufungsgericht im Rahmen des § 48 Abs. 1 EheG festgestollten Voraussetzungen, nämlich daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit 5 Jahren aufgehoben war und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht obliegt os dagegen, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen bat, daß der von der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG erhobene Widerspruch gegen die Scheidung nicht durchgreife. 2. Das Berufungsgericht hält den Widerspruch der Beklagten nicht für zulässig, da der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet habe. Zunächst hat das Berufungsgericht zutreffend den ganzen Verlauf der Ehe geprüft und untersucht, von welchem Zeitpunkt an die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet v/ar. Seine Feststellungen hierzu gehen im wesentlichen dahin: Die Ehe der Parteien sei schon seit Anfang der Fünfziger Jahre erheblich gestört gewesen, ohne daß sich bis zu dem Jahre 1957 das überwiegende Verschulden einer der Parteien an dieser Zerrüttung feststollon lasse. Gefördert hätte alsdann das Fortschreiten der Ehezcr-rüttung in der Zeit von 1957 bis 1959 der Umstand, daß der Kläger chewidrige Beziehungen zu Frau WflHHHt aufgenommen und dies ihn mit dazu veranlaßt habe, sich in Liebenburg ein Zimmer zu nehmen und nur noch zu den Wochenenden zu seiner Familie zu kommen. Zu einer, wenn fW ^ «W auch nur vorübergehenden Milderung der ehelichen Zerrüttung sei es dann gekommen, als die Beklagte mit dem Auffinden des Briefes von Frau im Juni 1959 Kenntnis von dem ehev/idrigen Verhalten des Klägers erlangt habe, da der Kläger im Anschluß hieran versprochen habe, sich von Frau WflHHBl zu lösen, die Beklagte den Brief der Frau ©inor davon angofertig- ten Fotokopie vernichtet und damit zu erkennen gegeben habe, von dem Schriftstück keinen Gebrauch machen zu wollen, es in der Folgezeit zunächst weniger zu Auseinandersetzungen zwischen don Parteien gekommen sei und diese sogar eine gemeinsame Urlaubsreise unternommen hätten. Biese mildernde Wirkung sei jedoch dadurch wieder beseitigt worden, daß sich beide Parteien nicht an die gegebenen Versprechungen gehalten hätten, nämlich die Beklagte eine weitere Fotokopie des Briefes der Frau zurückgehalten und dieso der Schwägerin des Klägers zur Kenntnis gegeben und der Kläger seine Beziehungen zu Frau VflHl fortgesetzt habe. Unheilbar sei die Zerrüttung aber erst geworden, nachdem der Kläger von der monatelang geübten Ehewidrigkeit der Beklagten, nämlich ihren Briefwechsel mit dem Sohn Peter, erfahren und die Beklagte nach den darauf erfolgten Auseinandersetzungen das Schreiben vom 30. November I960 mit einer Fotokopic des Briefes der Frau WflHHH^als Anlage an den Oberlandesgerichtspräsidenten Br. HflüV gerichtet habe. Biese Feststellungen baben das Berufungsgericht zu der Annahme geführt, daß die danach erfolgte endgültige Lossagung des Klägers von der Ehe für deren unheilbare Zerrüttung nicht mehr ursächlich gewesen und daher dem Kläger insoweit ein ursächliches Verschulden nicht mehr beizu demesson ist. Diese Würdigung läßt einen Rechtsfchler nicht erkennen. Denn Ehcvorfehlungcn des Klägers sind bei der Entscheidung der Frage, ob die unheilbare Zerrüttung von ihm ganz oder überwiegend verschuldet ist, nur dahin zu würdigen, ob sie ursächlich dafür sein konnten, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren hat. Ist sonach davon auszugehen, daß der Kläger sich von der Ehe erst lossagte, nachdem diese bereits unheilbar zerrüttet v/ar, dann geht die Rüge der Revision ins Leere, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf die Lossagung des Klägers von der Ehe die in der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs herausgearbeiteten Beweisführungsgrundsätze zu § 48 Abs. 2 EheG nicht beachtet. Wenn die Revision hierbei darauf binweist, daß der Kläger sich 1957 in Liobenburg ein Zimmer gemictot habe, um die ebewidrigen Beziehungen zu Frau die um diese Zeit begannen, pflegen zu können, und meint, nicht nur ein endgültiger Bruch, sondern auch eine Handlungsweise, v/ic sie hier der Kläger vorgenommen habe, führe erfahrungsgemäß zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe, so läßt sich von einem solchen Erfahrungosatz nicht sprechen. Der Verlust der ehelichen Bindung seitens des Klägers konnte, aber mußte nicht die Folge seines eigenen obewidrigen Verhaltens sein. Dadurch, daß ein Ehegatte sich einer Person des anderen Geschlechts zuv/ondet, braucht er noch nicht oder nicht sofort seine eheliche Gesinnung zu verlieren. Das kann im Laufe der Zeit als Folge dieser Beziehungen eintreten. Es kann aber auch sein, daß ein schuldhaftes Verhalten des anderen Ehegatten mit ursächlich dafür gewesen ist, daß der Klagende sich einer anderen Person zugewandt und daß er schließlich die eheliche Gesinnung verloren hat. Für die Zulässigkeit des Widerspruchs kommt es dann nicht darauf an, wessen Verhalten als Eheverfehlung schwerer zu verurteilen ist, wer sieh der schwereren Verfehlung schuldig gemacht hat, sondern v/essen Verhalten das größere Gewicht und die größere Bedeutung für die eingetretenc unheilbare Zerrüttung der Ehe zukommt (Hoffmann - Stephan BhoG 2. Aufl., § 48 Anm. 62}• Bio Revision verkennt mit ihrer Rüge, daß der Begriff "der Lossagung von der Ehe” nicht dem Begriff "der Verletzung der ehelichen Treue" gleiehzusetzen ist. Ko läßt mithin einon Rechtofebler nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die mit der Miete des Zimmers verbundene zeitweilige Trennung des Klägers von der Beklagten und seine Hinwendung zu Frau WdHHV nicht schon als die Lossagung des Klägers von der Ehe angesehen, sondern dieses Verhalten des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der ehelichen Treue gewertot hat. 3» Bei seiner sehr eingehenden Abwägung und Bewertung der Zerrüttungsursachen hat das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt, auf die es bei der gegebenen Sachlage ankommen konnte. Demgegenüber aber bleibt die Revision mit ihren Rügen erfolglos, die sich gegen einzelne vom Berufungsgericht getroffene Feststellungen und ihre Bewertung richten. a) Unrichtig ist zunächst die Ansicht der Revision, die gesamten Gründe des Berufungsurtoils seien schon vom Ansatzpunkt her unrichtig, weil das Berufungsgericht für die Zerrüttung der Ehe einmal auf die Por- L — 8 — son des Klägers und zu dem andern auf die der Beklagten abgostellt habe. Auf den Kläger allein bat das Berufungsgericht nur abgostellt, soweit cs - für das Rovisionsgericht nicht nachprüfbar - festotcllt, daß die Ehe auf Seiten des Xlägers unheilbar zerrüttet ist. Hinsichtlich der Verschuldensfrage dagegen hat und mußte das Berufungsgericht auf beide Ehepartner abstellen. Denn bei dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe beruht. Zutreffond geprüft hat das Berufungsgericht daher, in welchem Ausmaß bestimmte Umstände für die unheilbare Zerrüttung der Ehe ursächlich gewesen sind. Hierbei konnten sowohl rein schicksalsbedingte Umstande als auch das schuldhafte Verhalten eines oder beider Ehegatten in Betracht kommen. Denn die Zerrüttung kann auf einem dieser Umstünde, sie kann aber auch auf einer Gesamtheit von Umständen beruhen. Folglich kann bei der Versebuldensfrage im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG immer nur auf beide Ehepartner abgostellt werden. b) Das Berufungsgericht hat, entgegen der Ansicht der Revision, die Schwierigkeiten nicht übersehen, die sich für die Farteien aus der durch den Krieg bedingten siebenjährigen Trennung und in der llachkriegszeit durch das vorerst beengte Zusammenleben und die wirt~ schaftliehe Bedrängnis ergaben. Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß die schon vor 1957 bestehende recht erhebliche Ehezerrüttung ihre Ursache nicht in schicksalsbedingten Umstünden, sondern vielmehr darin gehabt habe, daß beide Ehegatten es an der nötigen und ihnen zu demutbaren Einsicht und Verständnisbereitschaft hätten fohlen lassen. Danach hat das Berufungsgericht die bis tn ^ 1957 Gingetretene Zerrüttung der Ehe nicht auf schick-» salsbedingte Umstünde, sondern auf ein von beiden Ehegatten gleichermaßen verschuldetes Fehlverbalten zurückgeführt. Ein Fehler läßt sich, entgegen der Ansicht der Revision, nicht daraus entnehmen, daß das Berufungsgericht hierbei der kriegohedingten Trennung und den sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Nachkriegszeit keine ursächliche Bedeutung beigemessen hat. Denn die Parteien waren, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, nicht anderen 3Chicksalohaften Belastungen aus-geoetzt, wie sie in damaliger Zeit viele oder vielleicht sogar die meisten Ehepartner hinzunehmen hatten, ohne daß daraus entnommen werden mußte, diese Belastungen hätten schicksalsbedingt eine Zerrüttung der Ehe zur Folge gehabt. Mit Recht hat mithin das Berufungsgericht die Verletzung deziehelichen Treupflicht durch den Kläger unter dem Gesichtspunkt gewertet, daß sie erst begann, als die Ehe der Parteien bereits weitgehend zerrüttet war und zwar aus Gründen, für die auch ein schuldhaftes Fehl** verhalten der Beklagten mit ursächlich war. Als fehlerhaft ist es daher nicht anzusohen, daß das Berufungsgericht der Treuepflichtverletzung des Klägers nicht die von dor Revision gewollte Bedeutung beigemessen hat. Als überwiegend ursächlich für die Ehezerrüttung wäre die Treueverletzung des Klägers nur dann schlechthin anzusehon gewesen, wenn keine Umstände dafür Vorgelegen hätten, daß auch das Verhalten der Beklagten mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben könnte. Reben der Sache liegt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht dem Umstande Rechnung getragen, - «0 - daß dem Kläger im Hinblick auf seine Verletzung der ehelichen Treuepflicht ein weiteres Pesthalten an der Ehe zuzu demuten gewesen sei. Dies hat auch das Berufungsgericht bejaht, indem es das treuev/idrige Verhalten des Klägers als eine schuldhafte, zur Zerrüttung der Ehe beitragende Verfehlung angesehen hat* Zwar stellt es fest, die Einlassung des Klägers, seine Hinwendung zu Prau sei eine Folge, nicht aber die Ursache der Zerrüttung dor Ehe gewesen, sei mindest nicht zu widerlegen. Aber jedenfalls trifft es die weitere Feststellung, die Jahre dauernde und bis in die Gegenwart fortgesetzte ständige Verletzung der ehelichen Treuepflicht sei ein vom Kläger verschuldeter Umstand, der sich sozusagen gegen den Kern der Ehe der Parteien gerichtet und zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe mitbeigetragen habe. Die Revision mißversteht jedoch diese Feststellung des Berufungsgerichts, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe in der Verletzung der ehelichen Treuepflicht durch den Kläger die einzige Verfehlung gesehen, die sich gegen den Kern der Ehe gerichtet habe. Vielmehr hat das Berufungsgericht den späteren EheVerfehlungen der Beklagten zu demindest in gleicher Weise eine Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe beigemessen, indem cs hierzu feststollt, erst diese Verfehlungen hätten zur endgültig unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt, und alsdann bei der Abwägung der beiderseitigen schuldhaften Verfehlungen zu dem Ergebnis gelangt, daß jedenfalls ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht vorliege. c) Ohne Erfolg muß auch die Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der schuldhaft von der Beklagten gesetzten Zerrüttungsursachen nicht den Gesundheitszustand der Beklagten und v - ii - ihre für die Ehe gebrachten Opfer hinreichend in ooine Erwägungen mit einbezogen. Hinsichtlich der Verantv/ortlichkeit der Beklagten für ihre Verfehlungen räumt die Hevision selbst ein, daß sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Beklagten, sie habe sich damals - nämlich zur Zeit der Korrespondenz mit dem Sohn Peter (Mai bis Dezember 1950, und bei der Abfassung des Schreibens vom 30. November I960 an den Obcrlandesgorichtspräsidenten Dr. HfllHB -in einem sowohl in psychischer v/ie auch in physischer Hinsicht so angegriffenen und krankhaften Zustand befunden, daß ihr die volle Verantv/ortlichkeit für ihr Handeln gefohlt habe, sehr eingehend auseinandergesotzt hat und hierbei auch auf die Erkenntnisse des oinge-holten Sachverständigengutachtens eingegangen ist. Die Revision übersieht jedoch, daß auch der Sachverständige nicht eine Schuldunfähigkeit oder auch nur eine geminderte Zurechnungsfähigkeit der Beklagten angenommen hat, sondern nur von einem "seelischen Notstand" spricht, v/obei die abnorme seelische Reaktion noch im Bereich des psychologisch Einfühlbaren und Nachvollziehbaren geblieben sei und nur in Art und Ausmaß von den in Ehe-Verfehlungen auch sonst vorkommenden Erlobnisreaktionen abgewichen sei. Danach kann es aber nicht als fehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht im Anschluß an die gutachtliche Beurteilung zu der Feststellung gelangt ist, von einer greifbaren pbysisch oder psychisch bedingten Minderung der Schuldfähigkeit der Beklagten könne nicht die Rede sein. Darüberhinaus bat das Berufungsgericht, v/ie seine Ausführungen auf Blatt 31 oben des Berufungsurtoils zeigen, nicht verkannt, daß auch ein solcbos Abweicben von der Affektibilität eines normalen Menschen dazu führen kann, schuldhafte Ebever- \ ~ 12 - 5 fehlungen in milderem lieht zu sehen. Die Frage jedoch, ob ein bestimmtes Verhalten im Einzolfall im Blick auf den physischen und psychischen Zustand eine mehr oder minder schwere Eheverfehlung darstollt, ist im wesentlichen eine Tatfrage, die unter Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu entscheiden ist. Wenn das Berufungsgericht aber in der unter diesem Blickwinkel vorgenommenen, sehr eingehenden Prüfung zu dem Ergebnis kommt, das Ausmaß der Schuld der Beklagten sei durch ihren Gesundheitszustand nicht verringert worden, so laßt diese tatrichterliche Feststellung in der Revisionsinstanz beachtliche Fehler nicht erkennen. Jedenfalls zeigt auch die Revision nicht auf, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche Umstände außer Acht gelassen, den Begriff des Wesens der Ehe verkannt oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen habe. Entgegen ihrer Ansicht läßt sich eine Verletzung des § 286 ZPO auch nicht darin sehen, daß das Berufungsgericht die Stellungnahmen des Prof. Dr. Tflü^vom 2. April 1963 und von Dr. DfflUvom 14. April 1963 nicht in seine Erörterungen mit hineingezogen hat. V/ie die Revision salbst oinräumt, hat der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige Prof. Dr. Wflmp diese Stellungnahmen in seinem Gutachten mitverwertot. Dann genügte es, v/enn sich das Berufungsgericht dem Gutachten anschloß. Konnte sonach das Berufungsgericht fehlerfrei zu der Annahme gelangen, daß das Ausmaß der Schuld der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe durch ihren Gesundheitszustand nicht verringert worden sei, so erweisen sich seine weiteren, von der Revision zur Nachprüfung gestellten Erwägungen als überflüssig, mit denen das Berufungsgericht - gewissermaßen hilfoweise - zu dem Ergebnis kommt: Die Annahme einer verringerten Schuld der Beklagten müsse auch deshalb entfallen, v/eil der in der Rechtsprechung (RGZ 163, 338; BGHZ 39, 191, 196 f) ausgesprochene Grundsatz, eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Klägers könne den Y/iderspruch nach § 48 Abs. 2 EheG grundsätzlich nicht unzulässig machen, auch bei der erforderlichen Prüfung, ob dem Kläger die überwiegende Schuld treffe, Anwendung finden müsse, sodaß eine etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit des beklagten Ehepartners das Ausmaß seines für die Zerrüttung ursächlichen Verhaltens grundsätzlich nicht verringern könne. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diesem Gedankengang des Berufungsgerichts gefolgt werden kann. Auch läßt sich ein Rechtsfehler nicht daraus entnehmen, daß das Berufungsgericht dem Gesundheitszustand der Beklagten vor 1958 keine die Schuld der Beklagten mindernde Bedeutung beigemessen hat. Konnte dao Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine Schuldmindorung der Beklagten im Blick auf ihren Gesundheitszustand für das Jahr 1958 ausschließen, so muß dies um so mehr für die Zoit vor 1957 gelten, ohne daß dies einer ausdrücklichen Erörterung durch das Berufungsgericht bedurfte, zu demal auch die Ausführungen des Sachverständigengutachtens erkennen lassen, daß erst 1958 der mangelnde Gesundheitszustand in dem von dem Sachverständigen angenommenen Ausmaß zu dem fragen gekommen ist. Ebenso läßt sich, entgegen der Ansicht der Revision, ein Rechtsfehler nicht darin finden, daß das Be- 14 - rufungsgericht keine Schlüsse zu lasten des Klägers aus dessen Weigerung gezogen hat, die Nervenärzte Br. Ka^HHpund Br. J4HHV sowie den Pfarrer Jj von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Vernehmung dieser Personen vielleicht noch eine nähere Aufklärung über die Ehezerrüttungsureachen bis zu dem Jahre 1953 hätte erbringen können. Hierbei aber etwas zu Lasten des Klägers anzunehmen, bestand für das Berufungsgericht um so weniger Veranlassung, als die Beklagte selbst nicht einmal vorgetragen hat, welche Tatsachen diese Zeugen dafür hätten bekunden können, daß die bis 1953 eingetretene Zerrüttung der Ehe überwiegend auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen •gewesen sei. Desgleichen erübrigte sich für das Berufungsgericht, entgegen der Ansicht der Revision, die Einvernahme des Bruders des Klägers, Günther RiflHBl* Benannt war dieser nur als Zeuge dafür, daß er noch weitere als die vom Kläger dem Gericht vorgelegten Briefe an den Kläger geschrieben babe. Bemgegenüber hatte der Kläger vorgetragen, daß er die gesamten Briefe seines Bruders, die noch in seinem Besitz gewesen seien, dem Gericht vorgelegt habe, ohne daß die Beklagte diesem Vorbringen widersprach. Selbst wenn also der Zeuge die in sein Wissen gestellte Tatsache bestätigt hätte, wäre damit für die Beurteilung der Zerrüttungsursache nichts gewonnen gewesen, sodaß diese Beweiserhebung unterbleiben konnte. Nicht beizupflichten ist der weiteren Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei unkonsequent insoweit vorgegangen, als es offengelassen habe, ob es nach dem Auffinden des Briefes der Frau WflHHBV durch die Beklagte im Juni *959 zu einer Versöhnung zwischen I I den Parteien gekommen sei, im Gegensatz hierzu dann 1 aber der Würdigung des weiteren Verlaufs der Ehe eine j echte und ernstgemeinte Versöhnung zugrunde gelegt j habe. ! \ I \ i Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen eindeutig erkennen, daß es nicht von einer echten Versöhnung, sondern immer nur von einer vorübergehenden Milderung der Ehezerrüttung ausgegangen ist. Eine Milderung der EhezerrUttung aber konnte das Berufungsgericht ohne weiteres darin sehen, daß die Beklagte den den Klüger belastenden Brief der Frau und die angeblich einzige davon vorhandene Potokopie vernichtete, der Kläger versprach, seine Beziehungen zu Frau aufzugeben, und beide Parteien ge- meinsam eine Urlaubsreise unternahmen. e) Erfolglos bleibt die Revision schließlich auch mit ihren weiteren zahlreichen Rügen, die im wesentlichen dahin gehen, daß das Berufungsgericht bei seiner Wertung der Zerrüttungsursachen einseitig zu Ungunoten der Beklagten verfahren sei. Unzutreffend rügt die Revision zunächst, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, daß die Ehe der Parteien schon seit Anfang der Fünfziger Jahro erheblich gestört gewesen sei, ohne daß sich bis zu dem Jahre 1957 das überwiegende Verschulden einer der Parteien feststellen lasse, außer Acht gelassen, daß die Haushaltsführung zu dem natürlichen Wirkungskreis der Hausfrau gehöre, der Kläger sich ständig eingemischt und der Beklagten geradezu unwürdige Beschränkungen auferlegt habe. Das Berufungsgericht hat sieh mit den finanziellen Schwierigkeiten dieser Zeit und den Aus- cinandersotzungen, dio sich daraus ergaben, auf Blatt 21 und 22 des Berufungsurteils sehr eingehend auseinandergesetzt. Nichts spricht dafür, daß es bei seiner Beurteilung verkannt haben sollte, daß die Haushaltsführung in erster Linie Aufgabe der Ehefrau ist. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sich das überwiegende Verschulden eines Ehegatten an den hieraus entstandenen Zerwürfnissen nicht feststollen lasse, so lag diese Beurteilung im Rahmen soiner tatrichterlichen Beweiswürdigung. Desgleichen lag es im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht die Korrespondenz der Beklagten mit den Sohn Peter, die heimliche Zurückbehaltung einer Fotokopie des Briefes der Frau WflH^ und deren sachlich ungerechtfertigte Verwendung gogQnüber der Schwägerin des Klägers sowie das Schreiben der Beklagten an den Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. HflH^nebst der Fotokopie des Briefes der Frau Wüstefeld als Anlage als wesentliche Kitursache der un** heilbaren Ehezerrüttung gewertet hat. Von einer einseitigen Beweiswürdigung zu Ungunsten der Beklagten läßt 3ich hierbei nicht sprechen, und die Rügen der Revision laufen letztlich darauf hinaus, in unzulässiger Weise ihre Beweiswürdigung an dme Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Ohne Rechtsverstoß ist daher das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, daß das von ihm festgestellto, die Gemeinschaft mit dem Kläger in der Wurzel zerstörende Verhalten der Beklagten in Verbindung mit dem Umstand, daß die ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Frau WflHK bereits eine Auswirkung der durch beiderseitige Schuld eingetretenen Störung der ehelichen Gemeinschaft 17 - waren, dazu geführt hat, daß dem Kläger die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe trotz seiner andauernden Treuepflichtverletzung nicht mehr beigemessen werden kann. Dem Verhalten des Klägers hätte die ausschlaggebende Bedeutung nur dann zukommen können, wenn die Verfehlungen der Beklagten nur einen solchen Grad erreicht hätten, daß es dem Kläger unschwer zuzu demuten gewesen wäre, diese hinzunehmen. Das aber konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß verneinen. Von unrichtigen Voraussetzungen geht demgegenüber die Revision aus, wenn sie meint, es verstoße gegen die Denkgesetze, daß das Berufungsgericht angenommen habe, die jahrelangen ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Frau hätten die Ehe nicht unheilbar zer- rüttet, sondern die Zerrüttung nur '’gefördert**, während die einmalige Mitteilung der ehewidrigen Beziehungen an den Dienstvorgesetzten des Klägers dagegen die entscheidende Zerrüttungsursache gewesen sein solle. Die Revision verkennt hierbei, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben der Beklagten an den Oberlandesgerichtspräsidenten nur einen und zwar den letzten Umstand gesehen hat, der den Kläger endgültig seine eheliche Gesinnung verlieren ließ, daß es dagegen der Verletzung der ehelichen Treue durch den Kläger die gleiche Verursachung für die unheilbare Zerrüttung beigemesoen hat, wie den Verfehlungen der Beklagten. Denn es ist ausdrücklich zu der Feststellung gelangt, daß die Schuld an der nunmehr bestehenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe beide Parteien etwa zu gleichen Teilen treffe. Soweit die Revision einen Fehler darin sehen will, daß das Berufungsgericht das Schreiben an den Oberlande sgeriehtspräsidenten als ganz besonders schwerwie- 5 gend gewertet habe, weil der Brief der Frau lediglich auf "sehr enge innere Beziehungen" habe schließen lassen, für einen weitergehenden Verdacht der Beklagten aber "nähere Anhaltspunkte" gefehlt hätten, so verkennt sic, daß das Berufungsgericht es in Ergebnis offen gelassen hat, ob insbesondere die Einleitung und der Schluß des Briefes, die in Stenografie geschrieben sind, bei der Beklagten den Eindruck auch ehebrecherischer Beziehungen des Klägers zu Frau erwecken konnten. Vielmehr macht das Berufungsgericht der Beklagten nur zu dem Vorwurf, daß sie, wenn sie gleichwohl diesen Verdacht hatte und vielleicht auch haben konnte, ihn nicht ohne nähere Anhaltspunkte dem Oberlandesgerichtspräsidenten hätte mitteilen dürfen. Zu diesem Vorwurf gegenüber der Beklagten war das Berufungsgericht um so berechtigter, als nach soinor Feststellung ehebrecherische Beziehungen zwischen dem Kläger und Frau nicht bestanden. Schließlich ist der Revision auch nicht darin zu folgen, daß, wie sie meint, die Erwägungen des Berufungsgerichts einen grundlegenden Fehler insoweit enthalten, als das Berufungsgericht vom Ende des Zerrüttungstatbe-Standes ausgegangen sei, statt seinen Anfang und die Frage zu untersuchen, welcher Ehegatte dort schuldhaft gehandelt habe. Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht zunächst einmal die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG und damit auch das Vorliegen einer unheilbaren Ehezerrüttung fcstzustcllcn hatte, bevor überhaupt die Zulässigkeit dos Widerspruchs in Hede stehen konnte. Für die in dieser Hinsicht zu treffende Entscheidung aber hat dao Berufungsgericht die erforderlichen rein kausalen und wertenden abwägenden Betrachtungen zusammen angc-stellt und hat dabei als Ursachen für die unheilbare Zerrüttung der Ehe alle Umstände und Tatsachen in Betracht gezogen, die irgendwie auf die Ehe eingewirkt haben konnten, v/obei es im einzelnen auch jeweils die Verschuldensfragc und ihre Ursächlichkeit für die Ehezerrüttung geprüft hat. •4* Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist zurückzuweisen. Dr. Hauß • . Johannsen Dr. Pfretzocbnor r< Dr. Reinhardt Dr. Buchholz