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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat mit seiner hiergegen gerichteten Berufung zugleich hilfsweise beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschul- Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die eheliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist und ihre Ehe als unheilbar zerrüttet angesehen werden muß. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Abs. 2 EheG als zulässig und begründet erachtet. Hier hat das Berufungsgericht einen entscheidend nachteiligen Einfluß auf das Zusammenfinden der Parteien nicht feststellen können, weil sich dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben haben. Bas Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß der Kläger zur Barstellung greifbarer, tatsächlich aufgetretener Unzuträglichkeiten in der Lage gewesen wäre, wenn wirklich das höhere Alter der Beklagten einer Festigung der Ehe unüberbrückbar entgegengestanden hätte. fungsgericht nicht vorwerfen, es habe übersehen, daß die Ehe der Parteien schon in der Anlage gänzlich verfehlt und zu dem Scheitern verurteilt gewesen sei. Zu einer solchen Beurteilung brauchte das Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf die Neigung der Beklagten zu depressiven Verstimmungen zu gelangen» Es hat sich nichts dafür ergeben, daß die psychische Labilität der Beklagten in den beiden ersten Ehejahren überhaupt nachteilig in Erscheinung getreten wäre. Ben am Ende des dritten Jahres liegenden Aufenthalt der Beklagten im Landeskrankenhaus hat der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht als besonders belastend empfunden, wie daraus geschlossen worden ist, daß er die sofortige Entlassung der Beklagten verlangt hat. Im übrigen konnte das Berufungsgericht aus dem eingeholten Arztbericht ersehen, daß die Beklagte nach ihrer ersten, vor der Ehe liegenden Behandlung als psychisch völlig geordnet beurteilt worden ist und daß zu dem späteren Bückfall die Vernachlässigung der Beklagten durch den Kläger beigetragen hat. Insgesamt durfte das Berufungsgericht demnach das Beweisergebnis dahinwürdigen, daß auch die seelische Anlage der Beklagten einer gedeihlichen Entwicklung der Ehe nicht erkennbar entgegengestanden hat. Ba er das unstreitig nicht getan hat, war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die Kinderlosigkeit als wesentlichen Grund für das Scheitern der Ehe ebenfalls auszuscheiden. Die Bemerkung gilt für die ganze Dauer dei Wohngemeinschaft und schließt damit die Erwägung ein, daß ein rechtzeitiger Widerspruch des Klägers zu erwarten gewesen wäre v/enn er wirklich von der geplanten Übersiedlung zu Dritt eine Beeinträchtigung des Ehelebens befürchtet haben sollte. Auf die von der Beklagten herbeigeführte Gütertrennung ist das Berufungsgericht ersichtlich nicht mehr eingegangen , nachdem die Anhörung der Parteien ergeben hatte, daß diesem Punkt keine nennenswerte Bedeutung für die Entwicklung der Ehe beizu demessen War. Die Beklagte hat für den ihr angeratenen Schritt verständliche, vom Kläger nicht in Abrede gestellte Gründe angeführt. Das Berufungsgericht brauchte indessen nicht zu dem Irgebnis su gelangen, daß diese von keiner Seite verschuldeten Schwierigkeiten wenn nicht einzeln, so doch in ihrem Zusammenwirken die sittlichen Kräfte des Klägers überfordert haben. Es bleibt nur, daß sich der Kläger, nachdem er die Ehe mit der wesentlich älteren Beklagten geschlossen hatte, alsbald zunehmend von ihr abgewandt und ihre Eifersucht herausgefordert hat, um schließlich ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau aufzunehmen. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet hat und die Beklagte deshalb der Scheidung widersprechen kann. Auch die Angriffe der Revision gegen die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlt, sind nicht begründet. September 1961 und 13p Januar 1963 dahin gewürdigt, daß sie nicht gegen die innere Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen. Sollte der Kläger diese Tatsache der Beklagten - wie sie behauptet - unmittelbar nach dem letzten ehelichen Verkehr eröffnet haben, so wäre ihre Empörung und übereilte Reaktion erst recht verständlich gewesen. Die wahre Einstellung der Beklagten ergab sich vielmehr daraus daß sie von dem impulsiven Gedanken an eine Scheidung alsbald abgerückt ist und seither an der Ehe festgehalten hat. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht ihr glauben, daß sie sich innerlich unverändert an die Ehe gebunden fühlt und zu ihrer Fortsetzung bereit ist.

Zitierte Normen: § 48 EheG
ehelichenBerufungsgerichtParteiEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2529 100
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I£ZR
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. März 1968 B 1 e c h 0 r Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Gerüstbauvorarbeiters Adolf Bernhard in MflK BflHistraße^R
Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt
 die Ehefrau Anna P	geh.	in	Tä/Eto
^|^|^straße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr* Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchhols
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 1966.wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Parteien sind Deutsche katholischen Glaubens und haben am 6. Oktober 1956 in Lembeck geheiratet. Der Kläger war damals 23, die Beklagte 39 Jahre alt* Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
Die Eheleute lebten bis April I960 auf dem elterlichen Bauernhof der Beklagten. Als dieser verkauft wurde, erhielt die Beklagte aus dem Erlös die Mittel für den Erwerb von zwei Wohnhäusern in Essen. Hiergegen mußte sie sich verpflichten, einen wegen Geistesschwäche entmündigten Bruder zu sich zu nehmen und auf Lebenszeit zu pflegen. Der Bruder
 
erhielt auch den lebenslangen Nießbrauch an den beiden Grundstücken. Die Parteien bezogen mit ihm eine aus zweieinhalb Zimmern bestehende Wohnung in einem der Häuser. Der Kläger erlitt am 16. Juli i960 einen Verkehrsunfall, als er betrunken seinen Kraftwagen lenkte. Nach mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt kehrte er nicht mehr in die eheliche Wohnung zurück. Br nahm sich ein möbliertes Zimmer in Marl, von dem aus er die Beklagte jedoch noch in größer werdenden Abständen zu dem Wochenende besuchte. Hierbei kam es auch zu dem ehelichen Verkehr, nach der Angabe des Klägers letztmals zur Karnevalszeit 1962, nach der Darstellung der Beklagten am 13. Januar 1963*
Der Kläger unterhält in Marl seit langem Beziehungen zu einer geschiedenen Frau	Aus	der	Verbindung
 sind zwei Kinder hervorgegangen. Das erste wurde Anfang 1963, das zweite litte 1965 geboren.
Die Beklagte ist vor der Bhe, vom 20. März bis 14. Mai 1954, wegen depressiver Verstimmungen im west-fälischen Landeskrankenhaus Münster stationär behandelt worden. Später hat sie aus diesem Grunde von April bis Juni 1959 mit einer mehrwöchigen Unterbrechung nochmals dort Aufnahme gefunden.
Der Kläger hat gebeten, die Ehe der Parteien nach § 48 EheG zu scheiden. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit seiner hiergegen gerichteten Berufung zugleich hilfsweise beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschul-
den der Beklagten zu scheiden« Die Beklagte hat hilfsweise gebeten, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Bas Öberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Scheidungsbegehren weiter, soweit es sich auf § 48 EheG stützt. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe;
Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die eheliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist und ihre Ehe als unheilbar zerrüttet angesehen werden muß. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Abs. 2 EheG als zulässig und begründet erachtet.
Bie hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
Bas Berufungsgericht hat die Schwierigkeiten, mit denen die Ehe der Parteien belastet war, durchaus erwogen.
Es hat jedoch die Überzeugung gewonnen, daß sie nicht unüberwindlich waren und daß die Ehe nicht an ihnen, sondern daran gescheitert ist, daß sich der Kläger unter bewußter Außerachtlassung seiner Treupflicht leichtfertig anderen Frauen zugewandt hat. Bie Begründung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Bas Berufungsgericht hat den beträchtlichen Altersunterschied der Parteien nicht übersehen. Auch die Revision räumt übereinstimmend mit der angezogenen Rechtsprechung ein,
 
daß ein erheblich höheres Alter der Frau nicht notwendig der Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft entgegenstehen muß, wenngleich es im einzelnen Fall so liegen kann. Hier hat das Berufungsgericht einen entscheidend nachteiligen Einfluß auf das Zusammenfinden der Parteien nicht feststellen können, weil sich dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben haben. Bas Urteil hebt als unstreitig hervor, daß die Parteien erst nach einem mehrjährigen Freundschaftsverhältnis geheiratet haben. Baß der Altersunterschied nunmehr in der Ehe störend in Erscheinung getreten wäre, hat der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts selbst nicht, substantiiert geltend gemacht. Bessen hätte es.'.aber bedurft, wenn der Kläger das unterschiedliche Lebensalter als entscheidende Ursache für das Scheitern der Ehe empfunden haben sollte. Bas Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß
 der Kläger zur Barstellung greifbarer, tatsächlich aufgetretener Unzuträglichkeiten in der Lage gewesen wäre, wenn wirklich das höhere Alter der Beklagten einer Festigung der Ehe unüberbrückbar entgegengestanden hätte. Allein aus der Natur der Sache, wie die Revision meint, konnte dies nicht geschlossen werden. Bern Hinweis auf die notwendig geschwundene Anziehungskraft der schon in den Wechseljahren befindlichen Be-
klagten steht entgegen, daß die Parteien nicht nur jahrelang ehelich zusammen gelebt haben, sondern daß sie auch noch intim miteinander verkehrt haben, als der Kläger die eheliche Wohnung bereits verlassen hatte und die Beklagte nur noch in Abständen besuchte. Unter diesen Umständen läßt sich dem Beru-
fungsgericht nicht vorwerfen, es habe übersehen, daß die Ehe der Parteien schon in der Anlage gänzlich verfehlt und zu dem Scheitern verurteilt gewesen sei.
 
Zu einer solchen Beurteilung brauchte das Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf die Neigung der Beklagten zu depressiven Verstimmungen zu gelangen» Es hat sich nichts dafür ergeben, daß die psychische Labilität der Beklagten in den beiden ersten Ehejahren überhaupt nachteilig in Erscheinung getreten wäre. Ben am Ende des dritten Jahres liegenden Aufenthalt der Beklagten im Landeskrankenhaus hat der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht als besonders belastend empfunden, wie daraus geschlossen worden ist, daß er die sofortige Entlassung der Beklagten verlangt hat. Im übrigen konnte das Berufungsgericht aus dem eingeholten Arztbericht ersehen, daß die Beklagte nach ihrer ersten, vor der Ehe liegenden Behandlung als psychisch völlig geordnet beurteilt worden ist und daß zu dem späteren Bückfall die Vernachlässigung der Beklagten durch den Kläger beigetragen hat. Insgesamt durfte das Berufungsgericht demnach das Beweisergebnis dahinwürdigen, daß auch die seelische Anlage der Beklagten einer gedeihlichen Entwicklung der Ehe nicht erkennbar entgegengestanden hat.
Hinsichtlich der Kinderlosigkeit der Ehe mußte schon fraglich erscheinen, ob der Kläger bei der Heirat einer neun-unddreißigjährigen Frau überhaupt noch Nachkommen von ihr erwartet hat. Sollte dies der Fall gewesen sein, so hätte es nach der zutreffenden Erwägung des Berufungsgerichts nahe gelegen, daß der in seinen Hoffnungen enttäuschte Kläger eine ärztliche Untersuchung der Beklagten angeregt hätte. Ba er das unstreitig nicht getan hat, war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die Kinderlosigkeit als wesentlichen Grund für das Scheitern der Ehe ebenfalls auszuscheiden.
 
Der kranke Bruder der Beklagten befand sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, von Anfang an im Hause. Nach dem Verkauf des Hofes ist er auf Grund vertraglicher Abmachungen mit den Ehegatten nach Essen gezogen. Es mag sein, wie die Revision zu bedenken gibt, daß es nun für eine Änderung zu spät gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat aber nichl nur mit Blick auf diese letzte Zeit gemeint, daß es Bache des Klägers gewesen wäre, für eine stärkere räumliche Trennung zu sorgen, falls er sie im Interesse des eheliches Bebens für erforderlich hielt. Die Bemerkung gilt für die ganze Dauer dei Wohngemeinschaft und schließt damit die Erwägung ein, daß ein rechtzeitiger Widerspruch des Klägers zu erwarten gewesen wäre v/enn er wirklich von der geplanten Übersiedlung zu Dritt eine Beeinträchtigung des Ehelebens befürchtet haben sollte. Der Kläger hat nicht behauptet, daß die Entscheidung ohne sein Wissen und Wollen getroffen worden sei.
Auf die von der Beklagten herbeigeführte Gütertrennung ist das Berufungsgericht ersichtlich nicht mehr eingegangen , nachdem die Anhörung der Parteien ergeben hatte, daß diesem Punkt keine nennenswerte Bedeutung für die Entwicklung der Ehe beizu demessen War. Die Beklagte hat für den ihr angeratenen Schritt verständliche, vom Kläger nicht in Abrede gestellte Gründe angeführt. Der Kläger hat lediglich erklärt, er werfe der Beklagten ihren Entschluß vor, ohne darzutun, daß er etwa unsachgemäß, von einer feindseligen Einstellung getragen oder sonst ehestörend gewesen wäre. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht auf die von der Revision vermißte Erörterung verzichten.
Insgesamt ist nicht zu verkennen, daß die Ehe der Parteien unter gewissen ungünstigen Voraussetzungen gestanden hat. Das Berufungsgericht brauchte indessen nicht zu dem
 Irgebnis su gelangen, daß diese von keiner Seite verschuldeten Schwierigkeiten wenn nicht einzeln, so doch in ihrem Zusammenwirken die sittlichen Kräfte des Klägers überfordert haben. Einmal hätte hierfür konkret dargelegt werden müssen, daß und wie sie sich ehestörend ausgewirkt haben. Ohne tatsächliche Feststellungen in dieser Hinsicht ließ sich ihr wirkliches Gewicht nicht ermessen. Sodann hätte erkennbar werden müssen, in welcher Weise sich der Kläger - wenn auch vergebens - um die Überwindung der Hemmnisse bemüht hat. Daran fehlt es ganz. Es bleibt nur, daß sich der Kläger, nachdem er die Ehe mit der wesentlich älteren Beklagten geschlossen hatte, alsbald zunehmend von ihr abgewandt und ihre Eifersucht herausgefordert hat, um schließlich ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau aufzunehmen. Dieser Sachverhalt erlaubt es nicht, in den vorgegebenen Belastungen der Ehe den Grund eines zwangsläufigen Scheiterns zu sehen. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet hat und die Beklagte deshalb der Scheidung widersprechen kann.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlt, sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die beiden Schreiben der Beklagten vom 18. September 1961 und 13p Januar 1963 dahin gewürdigt, daß sie nicht gegen die innere Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen. Es hat nicht weiter geprüft, ob die Beklagte ihrer Ankündigung entsprechend tatsächlich Auftrag zur Erhebung der Scheidungsklage gegeben hat. Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß zu demindest der letzte Umstand in Verbindung mit den beiden Briefen zu einer anderen Beurteilung hätte führen müssen. Das Berufungsgericht hat es mit Recht als entscheidend angesehen, daß
 die Beklagte bei ruhiger Überlegung sehr bald ihren Sinn geändert hat. Eine solche Würdigung ware selbst dann möglich gewesen, wenn die Beklagte die Scheidungsklage wirklich erhoben, alsbald jedoch das Scheidungsbegehren nicht weiter verfolgt hätte (BGH DM EheG § 48 Abs. 2 Kr. 55). Denn die Beklagte hat ihren vorübergehenden Entschluß zur Scheidung in der ersten Erschütterung über die Mitteilung des Klägers gefaßt, daß er Vater eines unehelichen Kindes geworden sei. Sollte der Kläger diese Tatsache der Beklagten - wie sie behauptet - unmittelbar nach dem letzten ehelichen Verkehr eröffnet haben, so wäre ihre Empörung und übereilte Reaktion erst recht verständlich gewesen. Daraus war noch nicht auf eine endgültige Preisgabe der ehelichen Bindung zu schließen. Die wahre Einstellung der Beklagten ergab sich vielmehr daraus daß sie von dem impulsiven Gedanken an eine Scheidung alsbald abgerückt ist und seither an der Ehe festgehalten hat. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht ihr glauben, daß sie sich innerlich unverändert an die Ehe gebunden fühlt und zu ihrer Fortsetzung bereit ist. Daraus folgte aber dann die Beachtlichkeit ihres Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Buchholz