Im Jahre 1950 traten ernste Spannungen zwischen den Eheleuten auf, die schließlich dazu führten, daß sich der Kläger 1951 von der Beklagten trennte und beide Parteien zur Scheidung entschlossen waren. Das Landgericht hat die Klage abgewieeen, da der Kläger den Nachweis ehewidriger Beziehungen der Beklagten nicht erbracht habe, und, soweit der Kläger Vorwürfe gegen die Beklagte wegen ihres Verhaltens vor der Trennung erho- Mit der von ihm eingelegten Berufung hat der Kläger die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Scheidung der Ehe nach § EheG erstrebt1. An der Zerrüttung der Ehe treffe allein den Kläger die Schuld» der sie bisher nie aufgefordert habe» ihm nach Afrika zu folgen» und der so wenig zahle» daß sie auch heute noch berufstätig sein müsse» obwohl ihr dies wegen ihres Gesundheitszustandes schwerfalle. Die Revision übersieht hierbei, daß, soweit das mündliche Parteivorbringen in Rede steht, gemäß § 160 ZPO nur die Anträge durch Aufnahme in das Sitzungsprotokoll festzustellen sind, während im übrigen nach § 314 ZPO der Tatbestand des Urteils den Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert. Es läßt sich mithin ein Verfahrensfehler nicht daraus herleiten, daß die Verhandlungsniederschriften des Berufungsgerichts darüber schweigen, ob die Parteien mündlich verhandelt oder in der mündlichen Verhandlung auf ihre Schriftsätze Bezug genommen haben. b) Bagegen wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Beklagten geltend gemachte Widerspruch sei unbeachtlich, weil dieser die Bindung an die Ehe fehle. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen hierzu den Begriff der Bindung an die Ehe nicht verkannt. von den Grundsatz ausgegangen, daß die Präge, ob der beklagte Ehegatte sich noch an die Ehe gebunden fühlt, allein nach dessen subjektiver Auffassung und Einstellung zu entscheiden ist, es also darauf ankommt, ob er einen von der Hechtsordnung nicht mißbilligten Sinn in seiner Ehe und deren Fortbestehen sieht. Hier konnte das Berufungsgericht auf Grund der von ihm festgestellten Umstände die Überzeugung gewinnen, daß die Beweggründe, die die Beklagte veranlassen, an der Ehe mit dem Kläger festzuhalten, nicht einer aufrichtigen ehelichen Gesinnung und einer fest begründeten, dauerhaften sittlichen Überzeugung entspringen, sondern daß sie einzig und allein aus Versorgungsgründdn an der Ehe festhalten will. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wiederholt ausgesprochen worden, daß eine Bindung der Ehefrau an die Ehe auch dann bestehen kann, wenn sie nach langjähriger Ehe vorwiegend aus Versorgungegründen an der Ehe festhält (BGHZ 37, 386, 388/389). Wie das Berufungsgericht in Anlehnung an .diese.Bechtsprechung ausführt, läßt sich in einem solchen Falle eine sittlich werthafte Bindung nur dann bejahen, wenn in dem Verhalten des beklagten Ehegatten wenigstens Ansätze einer positiven Einstellung zu dem anderen Ehegatten erkennbar sind» Bas festgestellte äußere Verhalten der Klägerin sowie ihre gegenüber der Zeugin Päster gemachten Äußerungen konnten das Berufungsgericht zu der Annahme führen, daß bei der Beklagten der Gedanke an ihre 'Ehe in Becug auf den Kläger, nur noch negative Regungen erweckt, sodaß von einer rechtlich beachtlichen, weil sittlich werthaften Bindung an die Ehe nicht mehr gesprochen werden kann. terung schon kurze Zeit nach der Abreise des Klägers ins Ausland erfahren habe, nämlich als der Kläger die Scheidung verlangte und die Beklagte ebenfalls zur Scheidung bereit war, falls eine angemessene Unterhaltsleistung seitens des Klägers erfolge, und sogar schon einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer'Interessen betraut hätte. Eine solche Schlußfolgerung hat aber auch das Berufungsgericht nicht gezogen, sondern es spricht insoweit nur von einer Erschütterung der ehelichen Bindung und sieht deren gänzliche BÖsung erst darin, daß die Beklagte keinerlei Versuche unternahm, den Kläger umzustimmeri oder ihn an seine Pflicht als Ehemann zu erinnern, daß sic sich im Jahre 1959 einem anderen Manne zuwandte und diesen heiraten wollte, und daß sie schließlich gegenüber der Zeu- Auf die Umstände, die, wie die Revision meint, die Beklagte veran-la&ten, praktischcnErwägungen vor einer sittlichen Bindung den Vorzug zu geben, kam es daher nicht an, und das Berufungsgericht brauchte sie nicht zu erörtern. Es läßt sich auch nicht sagen, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung etwa verkannt, daß die Zeugin Päster als Detektivin im Aufträge des Klägers Ermittlungen gegen die Beklagte geführt habe. Mag auch daB Belastungsmaterial, das die Zeugin auf Grund ihres Detektivauftrages zusammengetragen hatte, sich nicht als stichhaltig erwiesen haben, so konnte das nicht den Schluß auf eine Unwahrhaftigkeit der Zeugin im allgemeinen rechtfertigen, ohne daß dies noch einer besonderen Erörterung durch das Berufungsgericht bedurfte. Dies gilt um so mehr, als es sich hier nur um Äußerungen handelte, die nach den Bekundungen der Zeugin die Beklagte ihr gegenüber gemacht hatte• April 1965 die Beklagte nicht anwesend war und ihr prozeßbevollmächtigter sich schon vor der Vernehmung der Zeugin Päster entfernte. Dies konnte aber die Beklagte nicht hindern, zu den Bekundungen der Zeugin Päster bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1. April 1966 noch Stellung zu nehmet*« Wenn sie dies nicht tat, so läßt sich ein Verfahrensfehler nicht darin sehen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, auch die Beklagte selbst habe die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin Päster Uber die von der Beklagten gemachten Äußerungen nicht in Abrede gestellt* Für eine Befragung insoweit aber bestand für das Berufungsgericht bei der durch einen Anwalt vertretenen Beklagten keine Veranlassung.
2528 045 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV za 556/68 URTEIL Verkündet tro 13. März 1968 B 1 e c h e r justizsokrotHr •1« Urkundibeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit i der Auguste Friederike Elisabeth geschiedene geborene BHHHHBitraSe tf, bei Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Br. In, Road © Adolf §: en R arr ikaniscne Union, Kläger und Revisionebeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 7 Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Pr. Pfretzschner, Pr. Heinhardt und Pr. Buchholz für Recht erkannt: Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 1966 wird zurückgewiesen. Pie Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen «Tatbestand: Per 1909 geborene Kläger und die 1906 geborene» bereits einmal geschiedene Beklagte haben am 23« Pezem-bor 1943 vor dem Standesbenmten in Braunschweig die Ehe geschlossen» aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Im Jahre 1950 traten ernste Spannungen zwischen den Eheleuten auf, die schließlich dazu führten, daß sich der Kläger 1951 von der Beklagten trennte und beide Parteien zur Scheidung entschlossen waren. Obwohl die Ehegatten im Jahre 1951 oder 1952 nochmals und letztmals miteinander ge - 3 ~ schlechtlich verkehrt hatten, kam es jedoch nicht mehr zur Aufnahme einer häuslichen Gemeinschaft. Der Kläger begab sich vielmehr im Einverständnis mit der Beklagten nach Südafrika, um sich dort ein neues Tätigkeitsgebiet zu schaffen:. Kurze Zeit später schlug der Kläger der Beklagten erneut die Scheidung vor, wobei er sich zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 330 DM bereit erklärte. Obwohl die Beklagte dem Kläger ihr Einv&rständ-nis zu diesem Vorschlag mitgeteilt hatte, ließ der Kläger zunächst nichts mehr von sich hären. Erst im Jahre 1936 begann er mit Unterhaltszahlungen in monatlicher Höhe von zunächst 110 UM, die er dann in der Folgezeit auf monatlich'220 UM erhöhte. Im Jahre 1961 zog die Beklagte nach //■. Karlsruhe, wo sie zur Zeit als Telefonistin tätig ist. Uer Kläger hat Schändung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten begehrt und sich zur Begründung hierfür auf angebliche Ehewidrigkeiten der Beklagten berufen. Uie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat die ihr gemachten Vorwürfe bestritten und vorgetragens Nur der Kläger trage die Schuld an der Ehezerrüttung. Er habe sie nämlich grundlos verlassen waß für s£e bisher nur unzureichend gesorgt. Darüber hinaus unterhalte er Auch ehewidrige Beziehungen zu einer anderen.Frau. Das Landgericht hat die Klage abgewieeen, da der Kläger den Nachweis ehewidriger Beziehungen der Beklagten nicht erbracht habe, und, soweit der Kläger Vorwürfe gegen die Beklagte wegen ihres Verhaltens vor der Trennung erho- ben habe» diese nicht berücksichtigt werden könnten» da seitdem Uber 10 Jahre verstrichen seien« Mit der von ihm eingelegten Berufung hat der Kläger die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Scheidung der Ehe nach § EheG erstrebt1. Er hat hierzu vorgetragen: Eie Trennung im Jahre 1950 habe ausschließlich die Beklagte zu vertreten« Denn .seine Versuche» sich eine Existenz aufzubauen» seien geseheitert» weil ihn die Beklagte durch ihr Verhalten in der Öffentlichkeit bloßge-stellt und ihm schweren geschäftlichen Schaden zugefügt habe« In der Polgezeit habe sie sich niemals um die Wiederherstellung der eholichen Gemeinschaft bemüht» sondern es nur darauf, angelegt, ihn finanziell auszunutzen. Nur wegen dieser unglücklichen ehelichen Verhältnisse habe er sich seinerzeit zur Auswanderung entschlossen. Daß die Beklagte jede Bindung an die Ehe verloren habe, folge daraus, daß sie zu verschiedenen Männern zu demindest ehewidrige Beziehungen bis in die jüngste Beit unterhalten habe, Vor einigen Jahren habe sie sogar einen anderen Mann ehelichen wollen. Zu einer Eheschließung sei es nur deshalb nicht gekommen, weil dieser Mann plötzlich gestorben sei« Eie fehlende eheliche Bindung der Beklagten folge auch daraus, daß sie schon früher, allerdings gegen Zahlung des von ihr geforderten Unterhalts, in die Scheidung eingewilligt habe« Eie Beklagte habe es auch zu vertreten, daß aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien, die er sich stets gewünscht habe« Sie habe sich nämlich geweigert» eine notwendige und ihr zuzu demutende Operation vornehmen zu lassen und zwar nur deshalb, weil sie ein bequemes und sorgloses Leben hnbe führen wollen. r Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie hat dem Klagebegehren widersprochen und hiersu vorgetragen: Die Übersiedlung des Klägers nach Südafrika sei im beiderseitigen Einverständnis nur deshalb erfolgtt da der Kläger dort die Aussicht gehabt habe» eine einträgliche Position su gewinnen. Beim Abschied habe er versprochen» .in, einem Jahr wieder surücksukehren. Ehewidrigkeiten habe sie sich nicht su Schulden kommen lassen. Sie habe auch insbesondere den Wunsch des Klägers nach einem Kind niemals abgfciehnt. Die ursprünglich vorgesehene Operation habe seinerseit wegen der damaligen kriegebedingten Verhältnisse nicht durchgeführt werden künnen. An der Zerrüttung der Ehe treffe allein den Kläger die Schuld» der sie bisher nie aufgefordert habe» ihm nach Afrika zu folgen» und der so wenig zahle» daß sie auch heute noch berufstätig sein müsse» obwohl ihr dies wegen ihres Gesundheitszustandes schwerfalle. * ' . 't Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des land-gerichtlichen Urteils dem Klagebegehren des Klägers aus § 48 EheG stattgegeben. Mit der Bevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen, und damit ihren Klageabweisungsantrag, weiter.-Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: 1 . Fehl geht zunächst die von der Revision gerügte Verletzung des § 13? ZPO mit der Begründung, weder die Verhandlungsniederschriften noch das Urteil enthielten etwas, was darauf hinweisen könnte, daß die Parteien jemals gemäß § 137 ZPO mündlich verhandelt oder in der münd liehen Verhandlung auf ihre Schriftsätze Bezug genommen hätten. Die Revision übersieht hierbei, daß, soweit das mündliche Parteivorbringen in Rede steht, gemäß § 160 ZPO nur die Anträge durch Aufnahme in das Sitzungsprotokoll festzustellen sind, während im übrigen nach § 314 ZPO der Tatbestand des Urteils den Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert. Bas bezieht sich auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ohne Unterschied zwischen dem Vorgetragenen und dem nach § 137 ZPO^inubezug Genommenen. Bie Vorschrift des § 314 ZPO verändert mithin die Beweiskraft des Protokolls für das mündliche Parteivorbringen dahin, daß der Urteilstatbestand den volle!*, nur durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden Beweis erbringt. Für eine Entkräftung bleibt aber nur Raum bei Widerspruch zwischen dem Tatbestand und dem positiven Inhalt des Protokolls, wogegen das Schweigen des Betzteren die positive Feststellungen des Tatbestandes nicht widerlegen kann (RG JW 1927, 1931; Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufi., Anm. lit). Es läßt sich mithin ein Verfahrensfehler nicht daraus herleiten, daß die Verhandlungsniederschriften des Berufungsgerichts darüber schweigen, ob die Parteien mündlich verhandelt oder in der mündlichen Verhandlung auf ihre Schriftsätze Bezug genommen haben. Der von der Revision nicht angegriffene Tatbestand des Berufungsurteils liefert den hinreichenden Beweis dafür, daß jedenfalls eines von beiden erfolgt ist. 2. Auch im übrigen ist die Revision nicht begrün- det. a) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien seit mindestens drei Jahren aufgehoben und daß die She unheilbar zerrüttet ist. Biese Peststellungen unterliegen im Rahmen der allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. • / T £ « \. . Bas Berufungsgericht ist weiter zu der Peststel- lung gelangt, daß der Kläger die Ehezerrüttung zu demindest überwiegend verschuldet habe und folglich der von der Beklagten erhobene Widerspruch zulässig sei. Seine Erwägungen hierzu lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch von der Revision werden insoweit Rügen nicht erhoben. . b) Bagegen wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Beklagten geltend gemachte Widerspruch sei unbeachtlich, weil dieser die Bindung an die Ehe fehle. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen hierzu den Begriff der Bindung an die Ehe nicht verkannt. Es ist dabei zutreffend von den Grundsatz ausgegangen, daß die Präge, ob der beklagte Ehegatte sich noch an die Ehe gebunden fühlt, allein nach dessen subjektiver Auffassung und Einstellung zu entscheiden ist, es also darauf ankommt, ob er einen von der Hechtsordnung nicht mißbilligten Sinn in seiner Ehe und deren Fortbestehen sieht. Eie bei Anwendung dieses Grundsatzes beachtlichen, weil eine echte Bindung begründenden Motive für das Pesthalten an der Ehe kdnnen mannigfacher Art sein. Ob sie im Einzelfall geeignet sind, eine solche Bindung zu erzeugen, kann nur nach den gesamten Umständen dieses Palles beurteilt werden, wobei sich die innere Einstellung und wahre Gesinnung des Widersprechenden nur dann feststellen lassen, wenn sie nach außen hin in einem entsprechenden Verhalten, insbesondere auch in Äußerungen ihren Ausdruck gefunden haben (BGH LM § 48 Abs. 1 EheG Nr. 47). Hier konnte das Berufungsgericht auf Grund der von ihm festgestellten Umstände die Überzeugung gewinnen, daß die Beweggründe, die die Beklagte veranlassen, an der Ehe mit dem Kläger festzuhalten, nicht einer aufrichtigen ehelichen Gesinnung und einer fest begründeten, dauerhaften sittlichen Überzeugung entspringen, sondern daß sie einzig und allein aus Versorgungsgründdn an der Ehe festhalten will. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wiederholt ausgesprochen worden, daß eine Bindung der Ehefrau an die Ehe auch dann bestehen kann, wenn sie nach langjähriger Ehe vorwiegend aus Versorgungegründen an der Ehe festhält (BGHZ 37, 386, 388/389). Anders ist es jedoch, wie der Bundesgerichtshof (LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 68) gleichfalls ausgesprochen hat, wenn die beklagte Ehefrau ihr Pest- i hrlton an der Ehe nur mit reinem wirtschaftlichen Inter-ease begründet. Wie das Berufungsgericht in Anlehnung an .diese.Bechtsprechung ausführt, läßt sich in einem solchen Falle eine sittlich werthafte Bindung nur dann bejahen, wenn in dem Verhalten des beklagten Ehegatten wenigstens Ansätze einer positiven Einstellung zu dem anderen Ehegatten erkennbar sind» Bas festgestellte äußere Verhalten der Klägerin sowie ihre gegenüber der Zeugin Päster gemachten Äußerungen konnten das Berufungsgericht zu der Annahme führen, daß bei der Beklagten der Gedanke an ihre 'Ehe in Becug auf den Kläger, nur noch negative Regungen erweckt, sodaß von einer rechtlich beachtlichen, weil sittlich werthaften Bindung an die Ehe nicht mehr gesprochen werden kann. Hiernach hat das Berufungsgericht das Fehlen der Ehebindung ohne Hechtsirrtum festgestellt, sodaß der Widerspruch der Beklagten unabhängig davon erfolglos bleiben mußte, ob sie noch eine zu demutbare Bereitschaft hat, die Ehe fortzusetzen, c) Irrig bemängelt die Revision,das. Berufungsgericht habe übersehen, daß es keine Erschütterung der Bindung gebe, sondern entweder eine Bindung fehle oder eine solche vorhanden sei. Zutreffend hat das Berufungagericht bei seiner Würdigung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt. Kur auf diesen Zeitpunkt kam es an. Daboi konnte und mußte das Berufungsgericht.sogar auf die allmähliche Entwicklung abstellen und konnte hierbei zu der Feststellung gelangen, daß die Bindung ihre erste Erochüt- 10 - terung schon kurze Zeit nach der Abreise des Klägers ins Ausland erfahren habe, nämlich als der Kläger die Scheidung verlangte und die Beklagte ebenfalls zur Scheidung bereit war, falls eine angemessene Unterhaltsleistung seitens des Klägers erfolge, und sogar schon einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer'Interessen betraut hätte. Auch die eheliche Bindung wird in der Regel in einem längeren, oft jahrelangen Zeitraum immer loser werden, bis sie von einem bestimmten Zeitpunt an schließlich gänzlich fehlt. Es läßt daher keinen Rechtsirrtüm erkennen, daß das Berufungsgericht von einer ersten Erschütterung der ehelichen Bindung auf Seiten der Beklagten spricht und alsdann auf Grund des festgestellten äußeren Verhaltens der Beklagten in der Folgezeit zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Erschütterung jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu dem Fehlen jeglicher ehelicher Bindung geführt habe. Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß nicht in jedem Falle, in dem der beklagte Ehegatte in früherer Zeit einmal seine Einwilligung zu einer Scheidung erklärt hat oder in dem er sich unter gewissen Umständen bereit gefunden hat, in die Scheidung einzuwilligen, eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, daß er sich nicht mehr an seine Ehe gebunden fühlt. Eine solche Schlußfolgerung hat aber auch das Berufungsgericht nicht gezogen, sondern es spricht insoweit nur von einer Erschütterung der ehelichen Bindung und sieht deren gänzliche BÖsung erst darin, daß die Beklagte keinerlei Versuche unternahm, den Kläger umzustimmeri oder ihn an seine Pflicht als Ehemann zu erinnern, daß sic sich im Jahre 1959 einem anderen Manne zuwandte und diesen heiraten wollte, und daß sie schließlich gegenüber der Zeu- r - ii - gin Päster Äußerungen machte, die auf das Fehlen der ehelichen Bindung schließen lassen konnten. Auf die Umstände, die, wie die Revision meint, die Beklagte veran-la&ten, praktischcnErwägungen vor einer sittlichen Bindung den Vorzug zu geben, kam es daher nicht an, und das Berufungsgericht brauchte sie nicht zu erörtern. d) Erfolglos bleibt die Revision mit ihrer in diesem Zusammenhang erhobenen verfahrensrechtlichen Rüge, es ver3t0ße gegen § 286 ZPO, daß das,Berufungsgericht die Zeugin Fäster für glaubwürdig gehalten habe. Was die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anbetrifft, so hat allein der Tatrichter nach seiner pflichtgemäßen Überzeugung zu beurteilen, ob dem Zeugen Glauben zu schenken ist oder nicht. Es läßt sich auch nicht sagen, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung etwa verkannt, daß die Zeugin Päster als Detektivin im Aufträge des Klägers Ermittlungen gegen die Beklagte geführt habe. Das Berufungsgericht führt dies sogar-ausdrücklich an und läßt damit erkennen, daß es in Anbetracht dieses Umstandes der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin besonders vorsichtig gegenüber gestanden hat. Mag auch daB Belastungsmaterial, das die Zeugin auf Grund ihres Detektivauftrages zusammengetragen hatte, sich nicht als stichhaltig erwiesen haben, so konnte das nicht den Schluß auf eine Unwahrhaftigkeit der Zeugin im allgemeinen rechtfertigen, ohne daß dies noch einer besonderen Erörterung durch das Berufungsgericht bedurfte. Dies gilt um so mehr, als es sich hier nur um Äußerungen handelte, die nach den Bekundungen der Zeugin die Beklagte ihr gegenüber gemacht hatte• i 12 - Ebenfalls konnte das Berufungsgericht, entgegen der Ansicht der Revision, annehmen, daß selbst von der Beklagten diese Äußerungen nicht in Abrede gestellt worden seien. Jedenfalls zeigt die Revision nicht auf, wann und wo die von der Zeugin bekundeten Äußerungen der Beklagten, auf die es hier allein ankommt, von der Beklagten bestritten worden sind. Richtig ist es zwar, daß im Beweistermin vom 13. April 1965 die Beklagte nicht anwesend war und ihr prozeßbevollmächtigter sich schon vor der Vernehmung der Zeugin Päster entfernte. Dies konnte aber die Beklagte nicht hindern, zu den Bekundungen der Zeugin Päster bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1. April 1966 noch Stellung zu nehmet*« Wenn sie dies nicht tat, so läßt sich ein Verfahrensfehler nicht darin sehen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, auch die Beklagte selbst habe die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin Päster Uber die von der Beklagten gemachten Äußerungen nicht in Abrede gestellt* Für eine Befragung insoweit aber bestand für das Berufungsgericht bei der durch einen Anwalt vertretenen Beklagten keine Veranlassung. 3. Die Revision der Beklagten war daher als unbe- gründet zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Bfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz