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BGH · IV ZR 555/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 555/68

BGHZi ja nein EheG § 48 Abs« 2 Die durch Preisgabe der ehelichen Gesinnung des Klägers eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe ist von diesem nicht überwiegend verschuldet, wenn die Parteien mehr als zwei Jahrzehnte getrennt gelebt haben, ohne daß den Kläger daran ein Verschulden trifft, und wenn er es für ausgeschlossen halten kann, daß sie je wieder zusammenfinden können« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor, durch die langjährige Trennung der Parteien sei seine Liebe erkaltet. Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers entsprochen und die Ehe ohne Schuldausspruoh geschieden. Sie Beklagte hat Berufung eingelegt nit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Es hat jedoch ausgeführt, "daß auf jeden Pall die Ehe wegen des Widerspruchs der Be-' klagten nicht geschieden werden könne. Für äae Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, d.h., daß der Kläger jegliches Gefühl ehelicher Verbundenheit mit der Beklagten verloren hat und daß er zu ihr auch nicht wieder zurückfinden würde, wenn die Klage abgewiesen würde. Es ist vom Revisionsgericht nach § $47 Abs. 1 ZPO allein darüber zu entscheiden, ob diese in dieser Weise zerrüttete Ehe auch gegen den Widerspruch der Beklagten geschieden werden kann. Liegen aber schicksalsmäßige Entwicklungen und Belastungen ernster Art vor, die die Entfremdung der Ehegatten und das Schwinden der ehelichen Gesinnung beim Kläger verständlich machen, so kann der Schuldvorwurf im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG selbst dann unbegründet sein, wenn dem an der Ehe fcsthaltenden Ehegatten kein Vorwurf zu machen ist. . In vorliegendem Palle führt die abwägende Prüfung der feststehenden Umstände zu dem Ergebnis, daß der Kläger den Verlust seiner ehelichen Gesinnung, der die unheilbare Zerrüttung der Ehe bewirkt hat* wenigstens nicht überv/ie- So hat der Kläger auch zunächst die Trennung hingenommen, ohne sich deswegen der Beklagten zu entfremden* Schließlich ist es ihm nicht mehr gelungen, seine eheliche Gesinnung zu bewahren. Dabei ist zu beachten, daß die Parteien bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ohne ihr Verschulden bereits mehr als 20 Jahre getrennt waren und daß der Kläger es für ausgeschlossen halten kann, daß sie jemals wieder Zusammenkommen können. Wenn dieses schließlich bei einem der Ehegatten nach einer von ihm nicht verschuldeten zwei Jahrzehnte dauernden Trennung erlischt, dann hat er die dadurch eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe jedenfalls dann nicht überwiegend verschuldet, wenn er es für ausgeschlossen halten konnte, daß die Eheleute je wieder Zusammenkommen können. Die schicksalsbedingten Umstände, die mitursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sind, haben dann ein größeres Gewicht, als das schuldhafte Versagen des Klägers gegenüber der ihm vom Schicksal gestellten Aufgabe.

Zitierte Normen: § 48 EheG
TrennungehelichenBerufungsgerichtParteiEheBrEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
BGHZi
 ja
nein
 EheG § 48 Abs« 2
Die durch Preisgabe der ehelichen Gesinnung des Klägers eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe ist von diesem nicht überwiegend verschuldet, wenn die Parteien mehr als zwei Jahrzehnte getrennt gelebt haben, ohne daß den Kläger daran ein Verschulden trifft, und wenn er es für ausgeschlossen halten kann, daß sie je wieder zusammenfinden können«
BGH, Urt. vom 13. März 1968 - IV ZR 555/68 - OLG Hamn/W«
LG Paderborn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
U.2RJ55/68
URTEIL	Verkündet	am
13. März 1968 B X e c h e r Juetizsekretär
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Ehe8Cheidungarechtsstreit
 des Hilfsarbeiters Isbrand
 Uber

Klägers und Reviaionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Ehefrau Susanna SSR,
Ul. 01
geb.
Obi.,
Beklagte und Rewisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Weetfalen vom 1. Dezember 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und die Beklagte sind im Jahre 1903 in der Ukraine geboren. Sie haben im Jahre 1925 die Ehe geschlossen» aus der vier, inzwischen volljährig gewordene Kinder hervorgegangen sind. Der Kläger hat am 3* Oktober 1944 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Er besitzt sie noch heute. Ob auch die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, konnte nicht festgestellt werden.
 
Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat um die Jahreswende 1944/1945 stattgefunden. Am 10. Januar 1945 tjurde der Kläger zur deutschen Wehrmacht eingezogen. Seither haben sich die Parteien nicht mehr gesehen. Die Beklagte flüchtete gegen Kriegsende 1945 aus der Ukraine nach Mecklenburg. Sie vrurde jedoch alsbald von den Hussen in die Ukraine zurückgebracht. Seit August 1947 standen die Parteien miteinander in Briefwechsel. In der Zeit von 1948 bis I960 hat sich der Kläger in Südamerika sufge-halten. Im Juli 1962 hat der Kläger um die Bewilligung des Armenrechts für die Erhebung einer Scheidungsklage naohgesuoht. Er hat diese Klage erhoben mit' dem Antrag, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor, durch die langjährige Trennung der Parteien sei seine Liebe erkaltet. Br halte es für ausgeschlossen, dafi er jemals wieder mit der Beklagten werde Zusammenkommen können. Deswegen habe er der Beklagten im Juni oder Juli 1961 seinen Entschluß mitgeteilt, sich scheiden zu lassen. Er habe sie wissen lassen, daß er krank sei und eine Frau benötige, die ihn versorge. Er wolle geschieden werden, um eine solche Frau heiraten zu können.
Die durch öffentliche Zustellung geladene Beklagte hat sich im Verfahren vor dem Landgericht nicht vertreten lassen.
Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers entsprochen und die Ehe ohne Schuldausspruoh geschieden.
 
Sie Beklagte hat Berufung eingelegt nit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat ihrem Antrag stattgegeben.
Ser Kläger hat die nach § 54-7 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt sein Scheidungsbegehren weiter. Sie Beklagte hat gebeten, die Bevision -zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Sie Revision ist begründet.
Sas Berufungsgericht hat Zweifel, ob die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist. Es hat jedoch ausgeführt, "daß auf jeden Pall die Ehe wegen des Widerspruchs der Be-' klagten nicht geschieden werden könne. Senn der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend selbst verschuldet. Sein . - j Verschulden entfalle nicht deshalb, weil er die eheliche tleainnung erst auf gegeben habe, nachdem sich ergehen habe, daß die durch den Krieg verursachte Trennung infolge der . Portdauer des politischen Nachkriegsverhältnisses nicht beseitigt werden könne. Sem Kläger Bei vielmehr vorzuwerfen, daß er sich den hierdurch bedingten Belastungen nicht gewachsen gezeigt und von der Ehe losgesagt habe, obwohl er der aus der Ehe fortstrebenden und schließlich ehefeindlichen Einstellung bei zu demutbarer und gebotener Anspannung der Willenskräfte hätte^/iderstehen können und müssen. Saß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, sei nicht bewiesen.
 
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
Für äae Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, d.h., daß der Kläger jegliches Gefühl ehelicher Verbundenheit mit der Beklagten verloren hat und daß er zu ihr auch nicht wieder zurückfinden würde, wenn die Klage abgewiesen würde. Es ist vom Revisionsgericht nach § $47 Abs. 1 ZPO allein darüber zu entscheiden, ob diese in dieser Weise zerrüttete Ehe auch gegen den Widerspruch der Beklagten geschieden werden kann. Das ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen.
Das Berufungsgericht hat Anforderungen an den Kläger gestellt, die Uber das hinausgehen, was das Gesetz von einem Ehegatten, der in Verhältnissen lebt, die mit denen des Klägers verglichen werden kbnnen, fordert. Allerdings ist jeder Ehegatte grundsätzlich dafür verantwortlich, daß seine eheliche Gesinnung nicht verkümmert. Liegen aber schicksalsmäßige Entwicklungen und Belastungen ernster Art vor, die die Entfremdung der Ehegatten und das Schwinden der ehelichen Gesinnung beim Kläger verständlich machen, so kann der Schuldvorwurf im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG selbst dann unbegründet sein, wenn dem an der Ehe fcsthaltenden Ehegatten kein Vorwurf zu machen ist. ;
. In vorliegendem Palle führt die abwägende Prüfung der feststehenden Umstände zu dem Ergebnis, daß der Kläger den Verlust seiner ehelichen Gesinnung, der die unheilbare Zerrüttung der Ehe bewirkt hat* wenigstens nicht überv/ie-
 
genet verschuldet hat. Zwar haben die Parteien bis zu ihrer durch das Schicksal bedingten Trennung 20 Jahre in ungetrübter Ehe zusammengelebt.- Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Durch diesen Verlauf der Ehe konnten sittliche Kräfte in den Ehegatten heranreifen, die es ihnen ermöglichten, ihre Ehe auch durch schwere Zeiten zu tragen. So hat der Kläger auch zunächst die Trennung hingenommen, ohne sich deswegen der Beklagten zu entfremden* Schließlich ist es ihm nicht mehr gelungen, seine eheliche Gesinnung zu bewahren. Br hat sie preisgegeben. Dabei ist zu beachten, daß die Parteien bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ohne ihr Verschulden bereits mehr als 20 Jahre getrennt waren und daß der Kläger es für ausgeschlossen halten kann, daß sie jemals wieder Zusammenkommen können. Es ist eine allgemeine Lebenserfahrung, daß eine langjährige Trennung dazu führt, daß Ehegatten einander im Laufe der Zeit mehr und mehr entfremden. Je länger die Trennung dauert, desto*größerer Anstrengungen bedarf es, das eheliche Empfinden wachzuhalten. Wenn dieses schließlich bei einem der Ehegatten nach einer von ihm nicht verschuldeten zwei Jahrzehnte dauernden Trennung erlischt, dann hat er die dadurch eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe jedenfalls dann nicht überwiegend verschuldet, wenn er es für ausgeschlossen halten konnte, daß die Eheleute je wieder Zusammenkommen können. Die schicksalsbedingten Umstände, die mitursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sind, haben dann ein größeres Gewicht, als das schuldhafte Versagen des Klägers gegenüber der ihm vom Schicksal gestellten Aufgabe.
 
Damit das Berufungsgericht den Rechtsstreit nach Maßgabe dieser hier dargelegten Rechtssätze erneut prüfen kann» muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Br. Hauß	Johannsen	Br.	Pfretzschner
 Br. Reinhardt Br. Buchholz