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BGH

Gericht: BGH

Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- Mörz 1968 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br* Haues und der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschnor, Braxmaier und Br. Buchholz für Hecht erkannt: Als Ursache für seinen Fortgang von der Familie hat er vorgebracht, er habe nach seiner Bückkehr aus dem Kriege erfahren, daß die Beklagte mit dem inzwischen verstorbenen Nachbarn Johann ZfllBD und mit Franz Xaver ScHpp ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Es hat für die Zeit vor dem Kriege auf das ehebrecherische Verhältnis des Klägers mit der Schwester des Werkmeister HUK und auf die Verurteilungen des Klägers wegen Kuppelei und Mißhandlung der Beklagten verwiesen. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die polizeilichen Beurteilungen des Klägers aus den Ermittlungsakten verwertet hat. Die Strafakten KLs 35/37 des Landgerichts Regensburg, in denen sich die fraglichen polizeilichen Ermittlungen befinden, sind zu dem Gegenstand der Verhandlungen vor dem Berufungsgericht gemacht worden, wie die lJiedersehrift über die Verhandlung vom 9* Juni 1965 Das ist nicht geschehen, und die Revision bringt nicht einmal vor, daß die von dem Berufungsgericht aus den polizeilichen Berichten entnommenen Tatsachen unrichtig wären. Auch die weiteren Rügen, die die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhebt, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend durch den Kläger verursacht worden ist, sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat sowohl den Altersunterschied der Parteien wie auch die Tatsache berücksichtigt, daß beide Parteien in der Zeit vor dem Kriege die Ehe gebrochen haben. die Beklagte habe zuerst Ehebruch begangen und zwar mit Josef ZHBl, so ist eine Grundlage für diese Annahme aus dem Akteninhalt» insbesondere aus den Strafakten (vgl. Insgesamt hat das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß die vorwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe, ausreichend begründet. Dabei hat das Berufungsgericht die Ursache für die Zerrüttung der Ehe in erster Linie darin gesehen, daß der Kläger seine Familie vernachlässigte und sich unter Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Rosina RflHfezuge-wandt hat. sie mit ihm auch wieder {Zusammenleben wie Mann und Frau» Des weiteren verweist die Revision daraufv daß die Beklagte den Kläger in der Öffentlichkeit auf dem Arbeitsamt geohrfeigt und daß sic ihn bei der Polizei angezeigt habe, weil er sie mißhandelt hätte. Es besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß sich das Berufungsgericht bei soinor, wenn auch nur kurz gefaßten Würdigung alle in den Prozeß hervorgetretenen Umstände vergegenwärtigt hat, die für die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihrer Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, erheblich waren. Es ist dabei rechtlich unbedenklich, daß das Berufungsgericht aus der Einlassung der Beklagten darüber, wie sie den Kläger behandeln werde, wenn er einmal zu ihr zurückkehren sollte, nicht auf das Fehlen einer Bindung an die Ehe geschlossen hat. Stock hausen und für sich selbst kochen könne, hinzugefügt, daß sie mit ihm, wenn er anständig wäre, wieder wie Mann und Frau Zusammenleben wolle. Daß sic ihn erst nach einer öbergangszeit wieder bei sich aufnehmen wolle, kann der Einstellung entsprechen, erst Ge-wißheit darüber bekommen zu wollen^ ob der Kläger, v/enn er einmal zurückkomme, das langjährige ehebrecherische Verhältnis zur Rm^wirklich Beendet hat und ernsthaft bereit ist, mit ihr die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Dieser Vorbehalt ist bei einer um 10 Jahre älteren Ehefrau, die auf Grund der im bisherigen Verlauf der Ehe gewonnenen Erfahrungen um das erneute Ausbrechen des Ehemannes aus der Ehe besorgt sein muß, verständlich.

Zitierte Normen: § 48 EheG
ehelichenBerufungsgerichtEheBrKlägerStrafaktenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29. März 1968
Blecher,
 Justiseekret&r
als Urkondabeamter der Geschäftsstelle
IV_ZR_554/68
URTEIL
in dem Ehescheidungsrechtsstreit
 des Bauhelfers Michael
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und RevisionsWägers, Rechtsanwalt 2)r.
gegen
 Maria
geb.
»
- Prozoßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br*
 
/
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- Mörz 1968 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br* Haues und der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschnor, Braxmaier und Br. Buchholz
 für Hecht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9« Februar 1966 v/ird zurückgewiesen*
Bie Kosten der Revision v/erdon dem Kläger auferlegt.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Ber am	geborene	Kläger	und	die	am
30. Juni 1900 geborene Beklagte haben am 18. Oktober 1931 in Brennberg Landkreis Hegensburg die Ehe geschlossen» Im Juli 1931 hat die Beklagte den Sohn Willibald geboren, der durch die Eheschließung legitimiert worden ist. Ein weiterer Sohn Ludwig ist während der Ehe im Jahre 1932 geboren worden.
Vor dem Kriege beging der Kläger mehrfach Ehebruch mit der Schv/e8ter eines Werkmeisters HflHP; die Beklagte hatte mit	Geschlechtsverkehr.	Im	Jahre	1938	wurde der Klä-
ger zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt; es wurde ihm zur Last gelegt, die Beklagte im Jahre 1934 an den Arbeiter ZMHHB und im Jahre 1933 zweimal
 
an den Werkmeister ü/tKKDverkuppelt zu haben. Außerdem wurde der Kläger vor dem Kriege wegen Mißhandlung der Beklagten bestraft.
Während des Krieges war der Kläger eingezogen. Im Jahre 1947 kehrte er aus der Gefangenschaft zur Beklagten zurück. Bachden er im Jahre 1948 zeitweise nicht mehr nach Hause gekommen war« trennte er sich von der Beklagten endgültig im Februar des Jahres 1949. Br lebt seitdem mit der Haushälterin Bosina BSP zusammen« von der er einen im November 1949 geborenen Sohn und eine im Jahre 1957 geborene Tochter hat.
Im Februar 1963 hat der Kläger Klage auf Scheidung der Ehe aus § 48 EheG erhoben. Als Ursache für seinen Fortgang von der Familie hat er vorgebracht, er habe nach seiner Bückkehr aus dem Kriege erfahren, daß die Beklagte mit dem inzwischen verstorbenen Nachbarn Johann ZfllBD und mit Franz Xaver ScHpp ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Auf seine Vorhaltungen hin habe die Beklagte ihn beschimpft und "ausgeschafft” und einmal öffentlich im Arbeitsamt geohrfeigt. Nähere Beziehungen zur BHphabe er erst nach der endgültigen Trennung aufgenommen. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen.
Sie hat ehebrecherischen Umgang mit	und	ScflHP
HHP bestritten und behauptet, daß sie von Ipppl vergewaltigt worden sei. Zu Streitigkeiten sei es gekommen, weil sie dem Kläger sein Verhältnis mit der BUpvorge-worfen habe; dieses Verhältnis habe der Kläger nicht erst nach seinem endgültigen Fortgang im Jahre 1949» sondern schon im Jahre 1947 begonnen.
Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen, die Berufung des Klägers vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
 
/
Beide Gerichte haben angenommen» daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe und daß der V/iderepruch der Beklagten gegen die Scheidung durch-greife. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin die Scheidung der Ehe aus § 48 Ehegesetz.
EntschoidungQgründe
 Bas Berufungsgericht hat bei der nach § 48 Abs. 2 EheG vorzunehnenden Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, mit Recht den Verlauf der Ehe in der Vorkriegszeit miteinbezogen. Es hat für die Zeit vor dem Kriege auf das ehebrecherische Verhältnis des Klägers mit der Schwester des Werkmeister HUK und auf die Verurteilungen des Klägers wegen Kuppelei und Mißhandlung der Beklagten verwiesen. Außerdem hat es berücksichtigt, daß der Kläger in den polizeilichen Ermittlungen des Strafverfahrens wegen Kuppelei als eine Person bezeichnet worden ist, die der Arbeit ziemlich aus dem Wege gehe, den elterlichen Erbteil und das Heiratsgut seiner Frau innerhalb von drei Jahren fast völlig verschleudert und sich dem Trunk so ergeben habe» daß gegen ihn ein Wirtshausverbot ausgesprochen worden sei.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die polizeilichen Beurteilungen des Klägers aus den Ermittlungsakten verwertet hat. Biese verfahrensrechtliche Rüge ist nicht berechtigt. Die Strafakten KLs 35/37 des Landgerichts Regensburg, in denen sich die fraglichen polizeilichen Ermittlungen befinden, sind zu dem Gegenstand der Verhandlungen vor dem Berufungsgericht gemacht worden, wie die lJiedersehrift über die Verhandlung vom 9* Juni 1965
 
ausweist. In dem Tatbestand des Urteils des Berufungsgerichts ist in dem Abschnitt, der sich mit der Beweisaufnahme befaßt, ausdrücklich auf diese Akten verwiesen worden. Daraus ist zu entnehmen, daß die Strafakten Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind. Die Revision hat auch nicht vorgebracht, daß das nicht der Fall gewesen wäre. Demgemäß konnte der Inhalt der Akten von dem Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung verwertet werden. Die Prozcßbovollmächtigten beider Parteien haben die Strafakten eingesehen, wie sie schriftsätzlich erklärt haben (Schriftsatz des Klägers vom 3. 3. 65 und des Beklagten vom 5. ‘3. 65)9 und hatten mithin Gelegenheit, sich gegen die darin enthaltenen Feststellungen und Angaben zu wenden, soweit sic diese nicht gelten lassen wollten. Das ist nicht geschehen, und die Revision bringt nicht einmal vor, daß die von dem Berufungsgericht aus den polizeilichen Berichten entnommenen Tatsachen unrichtig wären. Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, den Kläger zu jeder in den Strafakten enthaltenen Einzelheit Stellung nehmen zu lassen.
Auch die weiteren Rügen, die die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhebt, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend durch den Kläger verursacht worden ist, sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat sowohl den Altersunterschied der Parteien wie auch die Tatsache berücksichtigt, daß beide Parteien in der Zeit vor dem Kriege die Ehe gebrochen haben. Es hat auch die Beziehungen der Beklagten zu ScflBBi gewürdigt, wobei es trotz der 1 von ihm selbst erhobenen Zweifel, die sich aus der Aussageverweigerung des Zeugen ScflHM ergeben haben, geschlechtliche Beziehungen der Beklagten zu ScflBBHP nicht fo3tgestcllt hat. Wenn die Revision davon ausgeht,
 
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die Beklagte habe zuerst Ehebruch begangen und zwar mit Josef ZHBl, so ist eine Grundlage für diese Annahme aus dem Akteninhalt» insbesondere aus den Strafakten (vgl. Bl. 11 R, 12 Rf 46 R), nicht ersichtlich. Abgesehen davon hat der Klüger nach der Feststellung des Strafurteils den Beziehungen der Beklagten zu Josef
r<*chtlich und sittlich anstößiger Weise Vorschub geleistet. Insgesamt hat das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß die vorwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe, ausreichend begründet. Dabei hat das Berufungsgericht die Ursache für die Zerrüttung der Ehe in erster Linie darin gesehen, daß der Kläger seine Familie vernachlässigte und sich unter Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Rosina RflHfezuge-wandt hat.
Zu der Beachtlichkoit des Widerspruchs der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte sei glaubhaft bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufZunahmen, sofern der Kläger von seinem ehebrecherischen Verhältnis zu Rosina Rfl^ lasse, und es sei auf Grund der Einlassung der Beklagten davon überzeugt, daß die Beklagte sich immer noch an ihre Ehe gebunden halte. Hierzu rügt die Revision, daß diose Feststellungen getroffen worden seien, ohne die Umstände zu würdigen, die gegen eine Bindung oder eine Bereitschaft der Beklagten, die Ehe fortzusetzen, sprächen. Die Revision verweist auf die Angaben, die die Beklagte bei ihrer Fartcivornchmung vor dem Berufungsgericht gemacht hat. Die Beklagte hat dort erklärt, daß sie, wenn ihr Hann eines Tages zurückkehren sollte»und vor ihrer Tür stünde, au ihm sagen werde: "Dort oben im 2. Stock, da kannst Du hausen". Sie hat weiter erklärt, daß er auch für sich selber kochen könne; wenn er anständig wäre, würde
 
sie mit ihm auch wieder {Zusammenleben wie Mann und Frau» Des weiteren verweist die Revision daraufv daß die Beklagte den Kläger in der Öffentlichkeit auf dem Arbeitsamt geohrfeigt und daß sic ihn bei der Polizei angezeigt habe, weil er sie mißhandelt hätte.
Auch dieser Angriff der Revision ist unbegründet.
Es besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß sich das Berufungsgericht bei soinor, wenn auch nur kurz gefaßten Würdigung alle in den Prozeß hervorgetretenen Umstände vergegenwärtigt hat, die für die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihrer Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, erheblich waren. Es ist dabei rechtlich unbedenklich, daß das Berufungsgericht aus der Einlassung der Beklagten darüber, wie sie den Kläger behandeln werde, wenn er einmal zu ihr zurückkehren sollte, nicht auf das Fehlen einer Bindung an die Ehe geschlossen hat. Die Beklagte hat der Bemerkung, daß der Kläger im 2. Stock hausen und für sich selbst kochen könne, hinzugefügt, daß sie mit ihm, wenn er anständig wäre, wieder wie Mann und Frau Zusammenleben wolle. Sie hat damit zu erkennen ge-geben, daß sie bereit ist, dem Kläger zu verzeihen. Daß sic ihn erst nach einer öbergangszeit wieder bei sich aufnehmen wolle, kann der Einstellung entsprechen, erst Ge-wißheit darüber bekommen zu wollen^ ob der Kläger, v/enn er einmal zurückkomme, das langjährige ehebrecherische Verhältnis zur Rm^wirklich Beendet hat und ernsthaft bereit ist, mit ihr die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Dieser Vorbehalt ist bei einer um 10 Jahre älteren Ehefrau, die auf Grund der im bisherigen Verlauf der Ehe gewonnenen Erfahrungen um das erneute Ausbrechen des Ehemannes aus der Ehe besorgt sein muß, verständlich. Es kann durchaus mit dem Fortbestehen der ehelichen Ge-
 
AA
sinnung in Einklang stohcn und sogar ein Anzeichen dafür sein, daß cs der Beklagten darum geht, nach den bisherigen Irrwegen nun aufrichtig und endgültig die eheliche Lebensgeneinschaft fortzusetzen. Bas Berufungsgericht brauchte daher aus dem Vorbehalt der Beklagten nicht auf das Fehlen der ehelichen Bindung zu schließen.
Da das Urteil des Berufungsgerichts auch sonst Rechtofchlor nicht erkennen läßt, mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Br. Hauß	Johannsen	Br.	Ffretzschner
 Braxmaier	Br. Buchholz