Beklagte und Revisionsbcklogte, Rechtsanwolt Br. Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. In dieser, auf § 4-3 EheG gegründeten Klage warf der Kläger der Beklagten vor, sie habe sich hartnäckig geweigert, zusammen mit ihm in BflBl einen eigenen Hausstand zu gründen, ferner habe oic ihm seit Januar 1961 ohne Angabe eines Grundes den ehelichen Verkehr verweigert; schließlich sei er häufig von der Mutter der Beklagten mit Ausdrücken wie "Dump11, "Betrüger” und "Mörder” beschimpft worden. Die Beklagte sei auch grundsätzlich damit einverstanden gewesen, einen eigenen Hausstand in einer nur für die Eheleute und das Kind bestimmten Y/ohnung zu begründen. Nach Lage der Dinge sei es aber keine schwere, schuldhafte Ehevcrfehlung, wenn die Beklagte sich bei den Vorbesprechungen und den Planungen geweigert habe, nach 4BHHB zu ziehen. September 1961 und nach einem letzten Zusammentreffen der Parteien im Oktober 1961 überhaupt abgebrochen worden seien, habe seinen Grund nicht in der Uneinigkeit der Parteien darüber, an welchen Ort ein gemeinsamer Hausstand hätte gegründet werden sollen, und damit auch nicht in einer Weigerung und erneuten Y/oigc-rung der Beklagten, dem Kläger nach BflH^pzu folgen. September 1961 sei ebenfalls nicht dadurch veranlaßt worden, daß die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht hätte, sie werde nicht in B^m^ eine Mahnung mit dem Kläger beziehen, sondern dadurch, daß der Kläger nach der Meinung der Beklagten an diesem Tage zu spät zu ihr gekommen und zulangc bei Die Beklagte habe eich auch bei ihrer Vernehmung nicht grundsätzlich gcv/oigcrt, die eheliche und häusliche Gemeinschaft mit dem Kläger in B^HBHphcr-zusteilen. . Ferner hat das Obcrlandesgericht festgestollt, daß die Beklagte auch den ehelichen Verkehr nicht grundlos und hartnäckig verweigert habe. In der Folgezeit bis zur Entzweiung der Parteien Anfang September 1961 aber habe der Kläger die Gestattung des ehelichen Verkehrs selbst nicht mehr so ausdrücklich und eindeutig verlangt und die ablehnende Haltung der Beklagten nicht so deutlich beanstandet, daß man auf Seiten der Beklagten von einer Verweigerung oder gar einer hartnäckigen Verweigerung sprechen känne. Schließlich habe die Beklagte sich auch nicht dadurch einer schweren Ehcverfehlung schuldig gemacht, daß sie Beschimpfungen des Klägers durch ihre Muttor ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hätte oder daß sie in vorwerfbarer Weise nicht oder zuwenig dagegen eingeschritten wäre. Zusammenfasscnd hat das Berufungsgericht in dem ersten Eheochcidungsverfahren ausgeführts Die Beklagte habe sich keiner schworen Eheverfehlung schuldig gemacht, dio geeignet gewesen wäre, die Ehe der Parteien unheilbar zu zerrütten. Diese Hindernisse für eine gedeihliche Gestaltung der Ehe könnten aber bei gutem Willen, Verständnis und Geduld dadurch ausgeräumt werden, daß die Parteien eine gemeinsame, von den bisherigen Eltern getrennte Wohnung bezögen, sei e3 in Erlangen, sei co in Bubenreuth oder an einem anderen Ort der Umgebung. In der Folgezeit hat der Kläger sich bis zu dem Januar 1964 nicht mehr um die*Beklagte gekümmert. Erst zu Beginn des Jahres 1964 hat der Kläger wieder Verbindung nit dor Beklagten gesucht, indem er sie durch einen Brief von 6. Ber Kläger hat behauptet, bei den Aussprachen im Jahre 1964 habe die Beklagte sich wiederum geweigert, eine Ehewohnung in zu beziehen, sie habe ihm zugemutet, künftig eine Ehe ohne Geschlechtsverkehr zu führen, und sie habe auch erklärt, es würde ihr nichts ausmachen, wenn er eine andere Frau hätte. Bie Beklagte hat die Behauptung des Klägers bestritten und der Scheidung widersprochen. Da3 Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zerrüttung der Ehe der Parteien habe ihre zeitlich letzte und unmittelbar augenfällige Ursache darin, daß von Anfang an eine gemeinsame und selbständige Ehov/ohnung der Parteien gefehlt habe und daß eine solche notwendige äußere Grundlage einer vollen ehelichen und häuslichen Gemeinschaft auch im weiteren Verlauf der Ehe nicht geschaffen worden sei« Das habe zu einer gegenseitigen Entfremdung der Parteien geführt« Dazu sei gekommen, daß das ursprüngliche, gev/issermaßen behelfsmäßige und unvollkommene, teilweise eheliche Zusammenleben in der elterlichen Wohnung der Beklagten durch unfreundliches Verhalten ihrer Hutter gegenüber den Kläger erschwert v/orden sei. Erst als auch diese, und zwar seitens des Klägers bewußt und endgültig abgebrochen worden seien, sei die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden. Dieses Urteil ergibt, daß der Kläger nicht berechtigt war, wegen schuldhaften Verhaltens der Beklagten seine eheliche Gesinnung aufzugeben und sich von der Beklagten fernzuhalton. Diese bestanden darin, daß die Ehegatten keine gemeinsame selbständige Y/ohnung hatten und daß für den Kläger das Zusammen- Juli 1962 (Bl. 102 GA) erklärt hatte, sic sei jetzt bereit, zu dem Kläger nach Bubenreuth zu ziehen, weil sie cingcschcn habe, daß er nicht nachgebc und auch weil oic ihn doch liebe, hätte der Kläger die Verbindung nit der Beklagten alsbald wieder anknüpfen und sich um eine geeignete Y/ohnung bemühen müssen. Da er den Eindruck hatte, daß die Beklagte über diese Mitteilung nicht sehr begeistert v/ar, hat er sich nicht weiter un eine Y/ohnung für die Parteien bemüht, sondern eine solche in einen der Hochhäuser zusammen mit seinen Eltern bezogen. Zutreffend hat das Berufungsgericht aue-goführt, daß der Kläger sich mehr um die Wohnung hätte bemühen müssen, der Beklagten diese zeigen und Vorbereitungen für einen geneinsamen Einzug in die Wohnung hätte troffen müssen. Durch dieses Unterlassen hat der Kläger es in wesentlichen verschuldet, daß die Parteien keine gemeinsame Ehewohnung bezogen. Üfl Zutroffond hat daa Berufungsgericht auch ausgeführt, daß der Klüger sein Bemühen um ein Zusammenleben mit der Beklagten auch nicht des wegen aufgeben durfte, weil sic den ehelichen Verkehr verweigerte, Boi einem Zusammentreffen an 11. Januar 1964 hat sie auf die Präge des Klägers, wie es nach Wiederherstellung einer ehelichen Gemeinschaft mit den ehelichen Verkehr werden solle, der doch auch dazu gehöre, die Gegenfrage gestellt, ob der Kläger sie nicht "auch so” lieben könne. Durch diese Gegenfrage hat die Beklagte allerdings, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, die Wiederherstellung normaler ehelicher Beziehungen schuldhaft erschwert. Das Berufungsgericht hat aber footgcstollt, daß der Kläger dieser Äußerung der Beklagten danals selbst kein so großes Gewicht bcigolegt habe. Schließlich hat die Beklagte ihm nach einigen Monaten, nachdem der Kläger ihr wieder femgebliobon war, brieflich mitgetcilt, daß sie selbst einen ehelichen Vorkehr wünsche und ihn herbeisehne. Er Er habe eich von der Beklagten getrennt, indem er die zunächst oinvcrotündlich eingeschränkten ehelichen Beziehungen zwischen den Parteien vollends abgebrochen habe, ohne daß er dazu wegen schwerer schuldhafter Ehcvcrfchlungen der Beklagten einen berechtigten Grund gehabt habe« Er habe sich auch in der Folgezeit über zwei Jahre lang nicht mehr um die Wiederaufnahme irgend einer eheliehen Gemeinschaft, sei es auch nur im begrenzten Umfang, bemüht, um dadurch die Zeit bis zur Beschaffung einer gemeinsamen selbständigen Ehewohnung zu Uberbrücken. Da das Berufungsgericht weiter zutreffend fost-gestellt hat, daß nicht erwiesen sei, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereit-
Ll 2528 059 BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES jy.fR.§53/68 URTEIL Verkfi.det tm 26. April 1968 Blechor, Justizsekrctür •Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Ehescheidungsrechtsstreit d Mua ikInstrumenten (Iandkrci3 ors Egon Josef K -Straße - Prozeßbovollmächtigtcr s Klägers und Revisionsklägcro, Rechtsanwalt Br. gegen Adelgrund Ernestine Ingebprg K Efllftstraße 4K~ - Prozeßbevollroächtigter: Beklagte und Revisionsbcklogte, Rechtsanwolt Br. Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1968 unter Mitwirkung deo SenatePräsidenten Dr. Hauss und der Bundes-richter Johannson, Dr. Pfretzschner, Dr. Heinhardt und Dr. Buchholz für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oherlandesgerichto Nürnberg vom 11. Februar 1966 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Hechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1936 geborene Kläger und die in Jahre 1940 geborene Beklagte haben am 8. Mai 1959 die Ehe geschlossen, aus der eine am 25* September 1959 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Parteien gründeten keinen ehelichen Hausstand, da sie zunächst das Gold für die Anschaffung deo Hausrats zusamnensparen wollten. Die Beklagte blieb bei ihren Eltern in der Kläger bei seinen Eltern in B^ UHUAn diesen Ort hatte der Kläger seinen Arbeitsplatz. Er besuchte jedoch bis Anfang März 1961 die Beklagte fast täglich in ihrer elterlichen Wohnung, wo er häufig, insbesondere an den Yfochcnenden, auch übernachtete. Dabei kam es in der Regel auch zun ehelichen Ver- kehr. Der letzte eheliche Verkehr fand etwa Ende Januar 1961 statt. Anfang März 1961 wurde die Beklagte durch einen Verkchrounfall verletzt, ala oic mit den Klager auf dessen Motorroller mitfuhr. Von dioocr Zeit nn übernachtete der Kläger nicht mehr in der Wohnung seiner Schwiegereltern. Zunächst besuchte or die Beklagte noch hin und wieder. Seit Anfang September 1961 blieb er überhaupt fern. Nachdem es am 2. September 1961, als der Kläger nochmals zu Besuch bei der Beklagten in deren Elternhausc war, zu einem Streit zwischen den Parteien gekommen war, in dessen Verlauf die Beklagte den Kläger erklärte, er solle zu seiner Hutter hoimgehen, ließ der Kläger am 19. Oktober erstmals eine Scheidungsklage einreichen. In dieser, auf § 4-3 EheG gegründeten Klage warf der Kläger der Beklagten vor, sie habe sich hartnäckig geweigert, zusammen mit ihm in BflBl einen eigenen Hausstand zu gründen, ferner habe oic ihm seit Januar 1961 ohne Angabe eines Grundes den ehelichen Verkehr verweigert; schließlich sei er häufig von der Mutter der Beklagten mit Ausdrücken wie "Dump11, "Betrüger” und "Mörder” beschimpft worden. Die Beklagte habe das widerspruchslos mitangehört und hingenomnen, ohne auch nur zu versuchen, ihre Mutter zu beschwichtigen. Das Landgericht hatte die Ehe wegen Verschuldens des Klägers geschieden. Das Oberlandesgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1962 das Urteil dG3 Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Es hat festgesteilt, daß die Beklagte die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft nicht verweigert habe. Im gegenseitigen Einverständnis hätten die Eheleute zunächst bei ihren jeweiligen Eltern gewohnt. Spätestens im Frühjahr 1961, wahrscheinlich schon in Jahre I960, habe der Kläger aber zu erkennen gegeben, daß er den bisherigen Zustand sobald wie möglich beendet wissen wollte. Die Beklagte sei auch grundsätzlich damit einverstanden gewesen, einen eigenen Hausstand in einer nur für die Eheleute und das Kind bestimmten Y/ohnung zu begründen. Sie sei allerdings nicht ohne weiteres bereit gewesen, eine Ehewohnung in B■BHHB au beziehen. Nach Lage der Dinge sei es aber keine schwere, schuldhafte Ehevcrfehlung, wenn die Beklagte sich bei den Vorbesprechungen und den Planungen geweigert habe, nach 4BHHB zu ziehen. Daß sich die ehelichen Beziehungen in den Monaten seit Februar 1961 allmählich gelockert hätten und schließlich am 2. September 1961 und nach einem letzten Zusammentreffen der Parteien im Oktober 1961 überhaupt abgebrochen worden seien, habe seinen Grund nicht in der Uneinigkeit der Parteien darüber, an welchen Ort ein gemeinsamer Hausstand hätte gegründet werden sollen, und damit auch nicht in einer Weigerung und erneuten Y/oigc-rung der Beklagten, dem Kläger nach BflH^pzu folgen. Denn in der Zeit zwischen dem letzten ehelichen Verkehr und dem Streit vom 2. September 1961, der den unmittelbaren Anlaß zur Trennung der Parteien gebildet habe, habe keine, insbesondere keine ernsthafte, Auseinandersetzung der Parteien über den künftigen, gemeinsamen Wohnsitz stattgefunden. Auch der Streit am 2. September 1961 sei ebenfalls nicht dadurch veranlaßt worden, daß die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht hätte, sie werde nicht in B^m^ eine Mahnung mit dem Kläger beziehen, sondern dadurch, daß der Kläger nach der Meinung der Beklagten an diesem Tage zu spät zu ihr gekommen und zulangc bei seinen Eltern, vor allem bei seiner Mutter, geblieben sei und daß eie ihn deshalb Vorv/Urfo gemacht habe. Die Beklagte habe eich auch bei ihrer Vernehmung nicht grundsätzlich gcv/oigcrt, die eheliche und häusliche Gemeinschaft mit dem Kläger in B^HBHphcr-zusteilen. . Ferner hat das Obcrlandesgericht festgestollt, daß die Beklagte auch den ehelichen Verkehr nicht grundlos und hartnäckig verweigert habe. Bis mindestens Ende Januar hätten normale geschlechtliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden. Aus früheren Abweisungen der Beklagten habe der Kläger bis dahin keine Folgerung gezogen. Banach sei die Pflege intimer Beziehungen zwischen den Parteien vorübergehend durch den Verkehrsunfall und dessen Auswirkungen erschwert gewesen. In der Folgezeit bis zur Entzweiung der Parteien Anfang September 1961 aber habe der Kläger die Gestattung des ehelichen Verkehrs selbst nicht mehr so ausdrücklich und eindeutig verlangt und die ablehnende Haltung der Beklagten nicht so deutlich beanstandet, daß man auf Seiten der Beklagten von einer Verweigerung oder gar einer hartnäckigen Verweigerung sprechen känne. Schließlich habe die Beklagte sich auch nicht dadurch einer schweren Ehcverfehlung schuldig gemacht, daß sie Beschimpfungen des Klägers durch ihre Muttor ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hätte oder daß sie in vorwerfbarer Weise nicht oder zuwenig dagegen eingeschritten wäre. Ebensowenig habe sie sich durch ihr eigenes Verhalten dem Kläger gegenüber einer schweren Ehcverfehlung schuldig gemacht. Bie Beklagte sei mehrfach eingeschritten, wenn ihre Mutter dem Kläger gegenüber ausfällig geworden sei. Die Mutter der Beklagten sei, wie es deia Kläger bekannt gewesen sei, leicht erregbar und nervös. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, daß die Äußerungen seiner Schwiegermutter nicht immer wörtlich zu nehmen gewesen seien. Wenn die Beklagte dieser Y/esenoart ihrer Hutter Rechnung getragen und sie gelegentlich einmal habe "reden" lassen, ohne dazwischen zu fahren, so liege darin keinesfalls eine Verletzung ihrer ehelichen Pflicht. Zusammenfasscnd hat das Berufungsgericht in dem ersten Eheochcidungsverfahren ausgeführts Die Beklagte habe sich keiner schworen Eheverfehlung schuldig gemacht, dio geeignet gewesen wäre, die Ehe der Parteien unheilbar zu zerrütten. Das gelte auch, wenn man ihr Gesamtverhalten vor und nach dem letzten ehelichen Verkehr zusammenfassend würdige. Davon abgesehen könnten sogar Zweifel daran bestehen, ob die Ehe der Parteien überhaupt so tiefgreifend zerrüttet sei, daß die Y/iederherstellung einer dem Y/esen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könnte. Denn die Hauptursache der gegenseitigen, vor allem aber auf Seiten des Klägers eingotro-tene Entfremdung seien die bisherigen Y/ohnungsVerhältnisse und die Schwierigkeiten, die sich fortgesetzt in persönlichen Umgang zv/isehen dem Kläger und seiner Schwiegermutter ergeben hätten. Diese Hindernisse für eine gedeihliche Gestaltung der Ehe könnten aber bei gutem Willen, Verständnis und Geduld dadurch ausgeräumt werden, daß die Parteien eine gemeinsame, von den bisherigen Eltern getrennte Wohnung bezögen, sei e3 in Erlangen, sei co in Bubenreuth oder an einem anderen Ort der Umgebung. Y/enn die Parteien auf diese Y.;cise erstmals in ihrer noch jun- gen Ehe zu einer vollen häuslichen Gemeinschaft gelängen, v/ürdc oicli auch das Band der ehelichen Gemeinschaft zwiwehen ihnen festigen. In der Folgezeit hat der Kläger sich bis zu dem Januar 1964 nicht mehr um die*Beklagte gekümmert. Er hat an Tanzstunden und Trainingsabenden eines Tonz-sportclubs tcilgcnonncn und dadurch die Eifersucht dor Beklagten geweckt. In Gegensatz zu dem Kläger hat die Beklagte in den Jahren 1962 und 1963 versucht, die Verbindung nit den Klüger wieder aufzunehmen. Sie hat ihn einige Male angerufen und mindestens in einem Fall dabei auch gesagt, daß er zu ihr kommen solle. Bas hat der Kläger aber von vornherein abgelehnt. Im Jahre 1962 hat sie den Kläger zweimal in einem Tanzlokal aufgesucht. Einmal versprach er ihr, am darauffolgenden Samstag zu ihr zu kommen. Er hat dieses Versprechen jedoch nicht gehalten. Bei einer anderen Gelegenheit, als die Beklagte ihn aus den Tanzlokal herausrufen ließ, hat er sie stehen lassen und ist in den Tanzsaal zurück-gegangon. Erst zu Beginn des Jahres 1964 hat der Kläger wieder Verbindung nit dor Beklagten gesucht, indem er sie durch einen Brief von 6. Januar 1964 zu einem Zusammentreffen in einem Caf6 einlud. Aufgrund dieses Schreibens trafen die Parteien sich am 9. Januar 1964. Sie verabredeten sich dann erneut für Samstag, den 11. Januar 1964. An diesem Tag besuchten sie gemeinsam ein Kino und abends noch eine Tanzveranstaltung. Am folgenden Tag waren sic zunächst mit dem Kind beim Kodein, und gingen dann, nach dem sie das Kind zu den Eltern der Beklagten zurückgebracht hatten, miteinander spazieren. Anschließend trank der Kläger mit der Beklagten und ihren Eltern in deren Y/ohnung, die er zu dem ersten Mal seit dem 2. September 1961 wieder betrat, Kaffee und blieb dort bis 2un Abend, aber nicht über Nacht. In der Folgezeit trafen die Parteien noch einige Male vorabredungs-gemüß zusammen, zun letzten Mal noch vor Paschingsende (11. Februar 1964). Nicht immer hielt der Kläger die Verabredungen ein. Ben Vorschlag der Beklagten, mit ihr einen Faschingsball zu besuchen, stimmte er zu. Er wußte, daß die Beklagte sich deswegen ein Faschingskostüm geschneidert hatte. Bonnoch holte er 3ie zu dem verabredeten Faschingcball ohne vorherige Verständigung nicht ab. Schließlich brach er die Beziehungen zu der Beklagten erneut ab. Am 30. Bezember 1964 ließ er die den Gegenstand dieses Vex’fahrcns bildende Klage einreichen, mit der er die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG erstrebt. Ber Kläger hat behauptet, bei den Aussprachen im Jahre 1964 habe die Beklagte sich wiederum geweigert, eine Ehewohnung in zu beziehen, sie habe ihm zugemutet, künftig eine Ehe ohne Geschlechtsverkehr zu führen, und sie habe auch erklärt, es würde ihr nichts ausmachen, wenn er eine andere Frau hätte. Bie Beklagte hat die Behauptung des Klägers bestritten und der Scheidung widersprochen. Bas Landgericht hat die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden. Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Ber Klüger hat Revision eingelegt. Er verfolgt sein Scheidungobegoh-ren weiter. Bie Beklagte hat gebeten, die Revision zurücfc-zuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet« Da3 Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zerrüttung der Ehe der Parteien habe ihre zeitlich letzte und unmittelbar augenfällige Ursache darin, daß von Anfang an eine gemeinsame und selbständige Ehov/ohnung der Parteien gefehlt habe und daß eine solche notwendige äußere Grundlage einer vollen ehelichen und häuslichen Gemeinschaft auch im weiteren Verlauf der Ehe nicht geschaffen worden sei« Das habe zu einer gegenseitigen Entfremdung der Parteien geführt« Dazu sei gekommen, daß das ursprüngliche, gev/issermaßen behelfsmäßige und unvollkommene, teilweise eheliche Zusammenleben in der elterlichen Wohnung der Beklagten durch unfreundliches Verhalten ihrer Hutter gegenüber den Kläger erschwert v/orden sei. Entscheidend aber sei, daß es seit September 1961 überhaupt aufgehört habe. Allerdings 3ci dadurch die Entfremdung der Parteien nicht völlig unüberbrückbar geworden. Das zeigten die vom Kläger eingclcitetcn, wiederholten und mindestens überwiegend in freundlicher Atmosphäre verlaufenden Zusammenkünfte der Parteien im Januar 1964. Erst als auch diese, und zwar seitens des Klägers bewußt und endgültig abgebrochen worden seien, sei die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden. Diese unmittelbaren Ursachen dos Scheitepns der Ehe seien aber nicht in der Weise schicksalbedingt, daß sie nicht durch zu demutbare Bemühungen der Parteien hätten gemeistert werden können. Es müsse beiden Parteien, 10 - vor allen aber dom Kläger zu dem Vorwurf gemacht worden, daß die ungünstigen äußoren Umstünde, unter denen die Ehe geschlossen und in den ersten Jahren geführt worden sei, nicht durch Rücksichtnahme, Geduld und ein auch unter crschv/ortcn Verhältnissen ehegemäßes Verhalten überwunden worden seien und daß der anfangs van den Parteien hinge-nommono Notzustand nicht rechtzeitig in eine normale dem Y/esen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft überge-loitet worden sei. Die bis einschließlich September 1961 eingetretene und besonders seit dem 2. September 1961 für die weitere Entwicklung der Ehe bestimmend gewesenen Ursachen der EheZerrüttungen habe ganz überwiegend der Kläger verschuldet. Die Beklagte könne daher der Scheidung widersprochen, Gegen ihren Y/iderspruch könne die Ehe nicht geschieden worden, denn cs sei nicht erwiesen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlte. Die von der Revision hiergegen geriohteten Angriffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis rechtlich zutreffend fostgestellt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Das folgt allein aus seinem Verhalten in der Zeit, nachdem die erste Scheidungsklage rechtskräftig abgev/iesen war. Dieses Urteil ergibt, daß der Kläger nicht berechtigt war, wegen schuldhaften Verhaltens der Beklagten seine eheliche Gesinnung aufzugeben und sich von der Beklagten fernzuhalton. Die Ehe der Parteien war allerdings schicksalsbedingten Belastungen ausgesetzt. Diese bestanden darin, daß die Ehegatten keine gemeinsame selbständige Y/ohnung hatten und daß für den Kläger das Zusammen- 11 coin nit seiner Schwiegermutter auf die Dauor nicht erträglich war. Diese Schwierigkeiten waren aber» wie das Berufungsgericht auogeführt hat, zu beheben. Nachdem die Beklagte bei ihrer Vernehmung in ersten Ehcscheidungoverfahren an 2. Juli 1962 (Bl. 102 GA) erklärt hatte, sic sei jetzt bereit, zu dem Kläger nach Bubenreuth zu ziehen, weil sie cingcschcn habe, daß er nicht nachgebc und auch weil oic ihn doch liebe, hätte der Kläger die Verbindung nit der Beklagten alsbald wieder anknüpfen und sich um eine geeignete Y/ohnung bemühen müssen. Das hat er indessen nicht getan. Er hat sich, wie das Berufungsgericht fcctgcotellt hat, bis zun Januar 1964 nicht um die Beklagte gekün-nert. Ihren Bemühungen in den Jahren 1962 und 1963, die Verbindung nit ihm wieder anzuknüpfen, hat er sich versagt. Erst zu Beginn des Jahros 1964 hat er sich der Beklagten wieder genähert. Bei einem Zusammentreffen an 9. Januar 1964 hat er der Beklagten mitgeteilt, daß in Hochhäuser gebaut würden und daß sie dort vielleicht eine Dreizimmerwohnung bekommen kannten. Da er den Eindruck hatte, daß die Beklagte über diese Mitteilung nicht sehr begeistert v/ar, hat er sich nicht weiter un eine Y/ohnung für die Parteien bemüht, sondern eine solche in einen der Hochhäuser zusammen mit seinen Eltern bezogen. Zutreffend hat das Berufungsgericht aue-goführt, daß der Kläger sich mehr um die Wohnung hätte bemühen müssen, der Beklagten diese zeigen und Vorbereitungen für einen geneinsamen Einzug in die Wohnung hätte troffen müssen. Durch dieses Unterlassen hat der Kläger es in wesentlichen verschuldet, daß die Parteien keine gemeinsame Ehewohnung bezogen. Üfl Zutroffond hat daa Berufungsgericht auch ausgeführt, daß der Klüger sein Bemühen um ein Zusammenleben mit der Beklagten auch nicht des wegen aufgeben durfte, weil sic den ehelichen Verkehr verweigerte, Boi einem Zusammentreffen an 11. Januar 1964 hat sie auf die Präge des Klägers, wie es nach Wiederherstellung einer ehelichen Gemeinschaft mit den ehelichen Verkehr werden solle, der doch auch dazu gehöre, die Gegenfrage gestellt, ob der Kläger sie nicht "auch so” lieben könne. Durch diese Gegenfrage hat die Beklagte allerdings, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, die Wiederherstellung normaler ehelicher Beziehungen schuldhaft erschwert. Das Berufungsgericht hat aber footgcstollt, daß der Kläger dieser Äußerung der Beklagten danals selbst kein so großes Gewicht bcigolegt habe. Denn er hat sich danach mit der Beklagten noch mehrmals getroffen. Schließlich hat die Beklagte ihm nach einigen Monaten, nachdem der Kläger ihr wieder femgebliobon war, brieflich mitgetcilt, daß sie selbst einen ehelichen Vorkehr wünsche und ihn herbeisehne. Zusammenfassend hat das Berufungsgericht sodann fcstge3tellt, daß die Beklagte durch eine gewisse, manchmal zu dem Ausdruck gebrachte Abneigung gegen eine außerhalb Briangens gelegene Bhowoh-nung, durch nicht vollständige Ausschöpfung aller Möglichkeiten, um ihre Mutter dem Kläger geneigter zu machen, durch unüberlegte Äußerungen am 2. September 1961 und durch eine gelegentlich schon früher gezeigte und am 11. Pebruar 1964 erneut zu dem Ausdruck gebrachte Abneigung gegen einen ehelichen Verkehr schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe boigetragen habe. Doch sei dieses Verschulden der Beklagten und seine Ursächlichkeit für die Unheilbarkeit der Ehozorriittung ziemlich gering. Auf jeden Pall habe der Kläger in viel höherem Maße durch sein eigenes Verschulden die unheilbare Zerrüttung der Ehe bewirkt. Er Er habe eich von der Beklagten getrennt, indem er die zunächst oinvcrotündlich eingeschränkten ehelichen Beziehungen zwischen den Parteien vollends abgebrochen habe, ohne daß er dazu wegen schwerer schuldhafter Ehcvcrfchlungen der Beklagten einen berechtigten Grund gehabt habe« Er habe sich auch in der Folgezeit über zwei Jahre lang nicht mehr um die Wiederaufnahme irgend einer eheliehen Gemeinschaft, sei es auch nur im begrenzten Umfang, bemüht, um dadurch die Zeit bis zur Beschaffung einer gemeinsamen selbständigen Ehewohnung zu Uberbrücken. Er habe auch während dieser Zeit der Trennung keine entscheidenden Schritte zur Beschaffung einer wenigstens einstweiligen und behelfsmäßigen Ehewohnung unternommen. Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß zieht, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, so ist das auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ehe den eingangs aufgeführten schicksalmäßig bedington Belastungen ausgesetzt war, rechtlich nicht zu beanstanden. Da das Berufungsgericht weiter zutreffend fost-gestellt hat, daß nicht erwiesen sei, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereit- H - schaft, die Bhe fortzuoetzen, fohle, hat eo die Klage mit Recht abgev/ieoen. 3)r, Hauss Johannsen Dr. Pfrctsochnor Dr. Reinhardt Dr* Buchholz