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BGH · HL SL 552/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HL SL 552/68

Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für alle Haftpflichtverbindlichkeiten aus dem Unfall vom 26. Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß der mangelhafte Zustand der Fußbremse und des linken Hinterradreifens an dem Kraftfahrzeug eine von Kläger vorgenommene Gefahrerhühung im Sinne des § 23 Abö. Diese geänderte Rechtsprechung hat zur Folge, daß der hier zunächst unabhängig vom Willen des Klägers entstandene Mangel der Fußbremse und des Reifens zu einer von ihm vorgenommenen Gefahrerhöhung erst hätte werden können, wenn er das Fahrzeug in Kenntnis seines mangelhaften Zustandes weiter benutzt hätte. Das Berufungsgericht hat es nämlich als vom Kläger für bewiesen erachtet, daß die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung der Beklagten gehabt hat. Dieses Ergebnis hat das Berufungsgericht auf die von ihm getroffene Feststellung gegründet: Der Kläger habe erst nach dem Zusammenstoß gebremst oder jedenfalls die Fußbremse erst Sekundenbruchteile vorher, d. Das bedeute, daß der mangelhafte Zustand der Fußbremse und des linken Hinterreifens den Unfall nicht mitverursacht habe. Diese Feststellung des Berufungsgerichts, die es zwar offen laßt, ob der Kläger nicht dochhschönn unmittelbar vor dem Zusammenstoß die Bremsen betätigt hat, aber jedenfalls im Ergebnis dahingeht, daß die Bremsung, praktisch gesehen, erst im Augenblick des Zusammenstosses erfolgt ist, entbehrt entgegen der Ansicht der Revison nicht der Grundlage. Von falschen Voraus set zungen geht die Revision bei ihrer Rüge aus, das Berufungsgericht habe die eigene Einlassung des Klägers, die insoweit als Geständnis im Sinne des § 288 ZPO anzusehen gewesen sei, fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Wenn sie hierzu ausführt, der Kläger selbst habe sich in seiner Klageschrift und auch noch in seiner Berufungsbegründung dahin eingelassen, so gebremst zu haben, daß sein Fahrzeug beim Zusammenstoß bereits gestanden habe, und die Beklagte habe diese Behauptung in ihrem Schriftsatz vom In der Berufungsbegründung des Klägers ist nur noch von einem Bremsvorgang unmittelbar vor dem Zusammenstoß die Rede, während die Behauptung, das Fahrzeug des Klägers habe beim Zusammenstoß gestanden, nicht mehr aufrecht erhalten ist. Kann man es somit nur auf die Klageschrift abstellen, so ist es nicht richtig, daß die in ihr enthaltene Behauptung des Klägers von der Beklagten bestätigt und damit auch zu der ihrigen gemacht worden ist. Hat somit die Beklagte die Behauptung des Klägers vom Stillstand des Fahrzeugs des Klägers in Zeitpunkt des Zu3ammenstosses nicht übernommen und zu der ihrigen gemacht, läßt sich auch nicht im Sinne der Revision von einem vom Berufungsgericht nicht beachteten vorweggenommenen Geständnis” des Klägers sprechen. 8 Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Frage der Auswirkungen des Bremsvorganges ohne Kenntnis des Punktes, an dem das Fahrzeug des Klägers nach dem Zusammenstoß zu dem Stehen gekommen sei, gar nicht beurteilen können, geht sie an der auch hierzu erfolgten BeweisWürdigung des Berufungsgerichts vorbei. Konnte somit das Berufungsgericht auch nicht genau die Entfernung feststellen, die das Fahrzeug des Klägers nach dem Zusammenstoß noch weiter gerollt ist, so konnte es ohne Rechtsverstoß jedenfalls davon ausgehen, daß es nicht eine so kurze Strecke war, die es ausschloß, daß die Bremsung praktisch erst im Augenblick des Zusammenstosses erfolgt sei. Aber jedenfalls, so stellt das Berufungsgericht fest, haben beide Fahrzeuge sich im Augenblick des Zusammenstosses im wesentlichen mit entgegengesetzter Richtung, wenn auch mit leichter Schrägstellung aufeinander zu bev/egt, wobei das Kleinkraftrad in Höhe der rechten Tankseite vom vorderen rechten Scheinwerfer des Personenkraftwagens erfaßt und dann zur Seite geschleudert worden ist. Hat man demnach von der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die Bremsung praktisch erst in Augenblick des Zusammenstosses erfolgte, dann läßt sich entgegen der Revision auch nicht von einem noch vor der Unfallstelle liegenden erheblichen Bremsweg sprechen. Lag infolge der fehlerhaften Bremsanlage nur eine Verzögerung der Bremswirkung vor, die sich,wie das Berufungsgericht feststellt, nur in minimalen Sekundenbruchteilen ausdrücken läßt, dann konnte das Berufungsgericht fehlerfrei hieraus schließen, daß der mangelhafte Zustand von Bremsen und Reifen den Unfall nicht initverursacht habe.

Zitierte Normen: § 25 VVG § 288 ZPO
UnfallBerufungsgerichtFahrzeugBerufungsgerichtsKlägerZusammenstoßRevision

Volltext der Entscheidung

2037 088 A BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
HL SL 552/68	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
22. Januar 1969 B 1 e c h e r , Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der C ______
gesellschaft Klaus 3?
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__ ,	Aktienvertreten durch die Vorstandsmitglieder Christophund
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Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Hüttenarbeiter Ewald Horst 1'ÄstraßeÄ,
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Kläger und Revisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom H. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 26. Februar 1961 stieß er mit einem Kleinkraftradfahrer zusammen, dessen Vorfahrt er nicht beachtet hatte. Der Kleinkraftradfahrer und dessen Beifahrer wurden schwer verletzt, außerdem entstand Sachschaden.
 
Die Beklagte hat die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt, v/eil die Fußbremse und der linke Hinterradreifen des Personenkraftwagens nicht verkehrssicher gewesen seien und der Kläger die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe.
Der Kläger begehrt deshalb, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für alle Haftpflichtverbindlichkeiten aus dem Unfall vom 26. Februar 1961 zu gewähren.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabv/eisungcbegehren weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungsgründe:
Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß der mangelhafte Zustand der Fußbremse und des linken Hinterradreifens an dem Kraftfahrzeug eine von Kläger vorgenommene Gefahrerhühung im Sinne des § 23 Abö. 1 VVG dargestellt habe, die geeignet gewesen sei, eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 25 Abs. 1 VVG herbeizuführen. Es läßt, dem Landgericht folgend, im Ergebnis offen, ob der Kläger die
 
gefahrerhöhenden Umstände kannte, und geht davon aus, daß jedenfalls der Versicherungsnehmer schon dann eine Gefahrerhöhung herbeiführt, wenn er die die Gefahrerhöhung begründenden Umstände kennen mußte. Hierbei gelangt es zu der Ansicht, daß der Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den mangelhaften\Zustand der Bremse und des Reifens hätte kennen müssen.
Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht allerdings im Y/iderspruch zu der mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 25* September 1968 - IV ZR 514/68 - (VersR 1968, 1153) geänderten Rechtsprechung. Hiernach genügt entgegen der früheren Rechtsprechung nicht schon ein Kennenmüssen der Änderung der Gefahrenlage, sondern der Versicherungsnehmer muß diese Änderung tatsächlich kennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das genannte Urteil des erkennenden Senats verwiesen. Diese geänderte Rechtsprechung hat zur Folge, daß der hier zunächst unabhängig vom Willen des Klägers entstandene Mangel der Fußbremse und des Reifens zu einer von ihm vorgenommenen Gefahrerhöhung erst hätte werden können, wenn er das Fahrzeug in Kenntnis seines mangelhaften Zustandes weiter benutzt hätte. Die entscheidungserhebliche Kenntnis von den gefahrändernden Umständen wäre aber als notwendiges Element der Vornahmehandlung wie diese von der Beklagten zu beweisen gewesen.
Es bedarf jedoch keiner tatrichterlichen Prüfung, ob diese Kenntnis vorlag, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus einem anderen Grunde zugunsten des Klägers entschieden hat.
 
Das Berufungsgericht hat es nämlich als vom Kläger für bewiesen erachtet, daß die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung der Beklagten gehabt hat. Hieraus hat es gemäß § 25 Abs. 5 VVG hergeleitet, daß die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger trotz der Gefahrerhöhung bestehen geblieben sei.
Dieses Ergebnis hat das Berufungsgericht auf die von ihm getroffene Feststellung gegründet: Der Kläger habe erst nach dem Zusammenstoß gebremst oder jedenfalls die Fußbremse erst Sekundenbruchteile vorher, d. h. zu einem Zeitpunkt bedient, in dem auch bei einv/andfreier Bremsanlage und Bereifung eine Abwendung oder Milderung des Unfalls nicht mehr möglich gewesen sei. Wenn der volle Bremsdruck, wie sich aus dem im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachten vom H. März 1961 ergebe, erst nach einem Durchtreton de3 Bremspedals bis auf einen Zentimeter vom Bodenblech erreicht worden sei, so habe das zwar eine Verlängerung der auf die Reaktionszeit folgenden Bremsansprechzeit 2ur Folge gehabt. Berücksichtige man aber, daß der Kläger hastig gebremst habe, daß der durch den Zustand der Bremsanlage bedingte zusätzliche Spielraum des Pedals nur einige Zentimeter betragen habe /können und daß ferner der volle Bremsdruck erst in der Endstellung, ständig zunehmender Bremsdruck aber schon vorher eingesetzt habe, so könne nur von einer sich in minimalsten Sekundenbruchteilen ausdrückenden Verzögerung der Bremswirkung gesprochen werden. Dies gelte umsomehr, als beide Fahr-
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zeuge sich im Augenblick des Zusammenstosses im wesentlichen mit entgegengesetzter Fahrtrichtung, wenn auch mit leichter Schrägstellung, aufeinander zu bewegt hätten. Das bedeute, daß der mangelhafte Zustand der Fußbremse und des linken Hinterreifens den Unfall nicht mitverursacht habe.
Diese Feststellung des Berufungsgerichts, die es zwar offen laßt, ob der Kläger nicht dochhschönn unmittelbar vor dem Zusammenstoß die Bremsen betätigt hat, aber jedenfalls im Ergebnis dahingeht, daß die Bremsung, praktisch gesehen, erst im Augenblick des Zusammenstosses erfolgt ist, entbehrt entgegen der Ansicht der Revison nicht der Grundlage. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung vielmehr auf das Ergebnis einer in Verbindung mit einem Augenschein an der Unfallstelle sehr eingehend durchgeführten Beweisaufnahme gestützt.
Die Revision bleibt mit ihren gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts gerichteten Verfahrensrügen ohne Erfolg.
Von falschen Voraus set zungen geht die Revision bei ihrer Rüge aus, das Berufungsgericht habe die eigene Einlassung des Klägers, die insoweit als Geständnis im Sinne des § 288 ZPO anzusehen gewesen sei, fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Wenn sie hierzu ausführt, der Kläger selbst habe sich in seiner Klageschrift und auch noch in seiner Berufungsbegründung dahin eingelassen, so gebremst zu haben, daß sein Fahrzeug beim Zusammenstoß bereits gestanden habe, und die Beklagte habe diese Behauptung in ihrem Schriftsatz vom
 
26. Januar 1963 und in ihrer Berufungsbeantwortung von 31. Juli 1964- bestätigt, so trifft dies als richtig nur für die Einlassung de3 Klägers in der Klageschrift zu. In der Berufungsbegründung des Klägers ist nur noch von einem Bremsvorgang unmittelbar vor dem Zusammenstoß die Rede, während die Behauptung, das Fahrzeug des Klägers habe beim Zusammenstoß gestanden, nicht mehr aufrecht erhalten ist. Kann man es somit nur auf die Klageschrift abstellen, so ist es nicht richtig, daß die in ihr enthaltene Behauptung des Klägers von der Beklagten bestätigt und damit auch zu der ihrigen gemacht worden ist. Denn in dem von der Revision angeführten Schriftsatz der Beklagten vom 26. Januar 1963 heißt es im Gegenteil, der Unfall habe sich zu einem Zeitpunkt abgespielt, als sich beide Fahrzeuge noch in Bewegung befanden.
Desgleichen ist auch im Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 1963 ausgeführt, es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger noch in Fahrt war, als es zu dem Zusammenstoß kam. Hat somit die Beklagte die Behauptung des Klägers vom Stillstand des Fahrzeugs des Klägers in Zeitpunkt des Zu3ammenstosses nicht übernommen und zu der ihrigen gemacht, läßt sich auch nicht im Sinne der Revision von einem vom Berufungsgericht nicht beachteten vorweggenommenen Geständnis” des Klägers sprechen. Vielmehr handelte es sich hierbei nur um eine eigene Parteibehauptung des Klägers, die dieser bis zu dem Schluß der letzten Tatsachenverhandlung widerrufen konnte, wie er es in seinen spätren Einlassungen auch getan hat.
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Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Frage der Auswirkungen des Bremsvorganges ohne Kenntnis des Punktes, an dem das Fahrzeug des Klägers nach dem Zusammenstoß zu dem Stehen gekommen sei, gar nicht beurteilen können, geht sie an der auch hierzu erfolgten BeweisWürdigung des Berufungsgerichts vorbei. Biese geht auf Grund der beim Augenschein an der Unfallstelle erfolgten Einvernahme der Zeugen des Unfallvorganges dahin: Einerseits sei die Schätzung des Zeugen Weismann, das Fahrzeug des Klägers sei nach dem Zusammenstoß noch 40 m weitergerollt, infolge seiner Fehlochätzung der Zusammenstoßstelle zu hoch gegriffen. Andererseits könne die Bekundung des Zeugen P^p, der Personenkraftwagen sei fast gleichzeitig mit dem Zusammenstoß zu dem Stehen gekommen und der Kläger habe mit seinem Fahrzeug nur 2 - 3 m zurücksetzen müssen, um zu den am Straßenrand liegenden Kleinkraftrad zu gelangen, auch nicht richtig sein, da von den Zeugen BflHP und Seger der Abstand von dem haltenden Fahrzeug des Klägers und dem am Boden liegenden Kleinkraftrad mit 20 m angegeben worden sei. Konnte somit das Berufungsgericht auch nicht genau die Entfernung feststellen, die das Fahrzeug des Klägers nach dem Zusammenstoß noch weiter gerollt ist, so konnte es ohne Rechtsverstoß jedenfalls davon ausgehen, daß es nicht eine so kurze Strecke war, die es ausschloß, daß die Bremsung praktisch erst im Augenblick des Zusammenstosses erfolgt sei. Bas gilt umsomehr, als von dem Zusammenstoß selbst zwei-felsohne auch eine gewisse Bremswirkung ausgegangen ist. Unrichtig ist es, wenn die Revision nur von einem Streifen der beiden Fahrzeuge spricht. Bern steht die von der Revision nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen. Hiernach hat es sich zwar nicht um
 
einen völlig frontalen, sum sofortigen totalen Geschwindigkeitsverlust eines der beteiligten Fahrzeuge führenden Zusammenstoß gehandelt. Aber jedenfalls, so stellt das Berufungsgericht fest, haben beide Fahrzeuge sich im Augenblick des Zusammenstosses im wesentlichen mit entgegengesetzter Richtung, wenn auch mit leichter Schrägstellung aufeinander zu bev/egt, wobei das Kleinkraftrad in Höhe der rechten Tankseite vom vorderen rechten Scheinwerfer des Personenkraftwagens erfaßt und dann zur Seite geschleudert worden ist.
Hat man demnach von der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die Bremsung praktisch erst in Augenblick des Zusammenstosses erfolgte, dann läßt sich entgegen der Revision auch nicht von einem noch vor der Unfallstelle liegenden erheblichen Bremsweg sprechen. Ins Leere gehen daher die Ausführungen der Revision, mit denen sie unter Annahme verschiedener mittlerer Brernsverzögerungen und verschiedener Geschwindigkeiten des Personenkraftwagens vor dem Zusammenstoß darzulegen versucht, schon die geringste Verzögerung des Personenkraftwagens, wie sie bei ordnungsgemäßer Bremsanlage und Bereifung zu erwarten gewesen wäre, hätte bewirkt, daß der Personenkraftwagen später an die Zusammenstoßstelle gekommen v/äre und alsdann nach der Sachlage der Unfall vermieden worden wäre. Lag infolge der fehlerhaften Bremsanlage nur eine Verzögerung der Bremswirkung vor, die sich,wie das Berufungsgericht feststellt, nur in minimalen Sekundenbruchteilen ausdrücken läßt, dann konnte das Berufungsgericht fehlerfrei hieraus schließen, daß der mangelhafte Zustand von Bremsen und Reifen den Unfall nicht initverursacht habe.
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Soweit das Berufungsgericht schließlich auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der dem Kläger obliegenden Aufklärungspflicht verneint hat, lassen seine Ausführungen Hechtsfehler nicht erkennen. Von der Revision sind hierzu keine Rügen erhoben.
Danach ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Br. Hauß	Johannsen	Br.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukov/