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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow für Recht erkannt; Weiß stellte den LKW auf dem Hof des Speditionsbetriebes in der vorderen Reihe der dort geparkten Fahrzeuge ab und hing die Wagenschlüssel an das Schlüsselbrett in seinem Büroraura. Der für das Be- und Entladen zuständige Lagermeister der Klägerin, nahm die Schlüssel des HHanomag” vom Schlüsselbrett, fuhr mit dem Wagen an das draußen stehende Fahrzeug heran und übernahm dessen Ladung. März 1964 den Versicherungsschutz wegen des Unfalls mit der Begründung versagt, die Klägerin habe durch den fortgesetzten Gebrauch des nicht mehr verkehrssicheren Lastkraftwagens eine Cefahrerhöhung vorgenonmen. Die Klägerin hat ausgeführt, das schadhafte Fahrzeug sei demnach gegen ihren durch den zuständigen Angestellten VYflp erklärten Willen benutzt worden. Sie hat den tatsächlichen Vortrag der Klägerin bestritten und behauptet, der Mangel der Handbremse sei sowohl dem Kaufmann wie dem Lagerinspektor Weiß bekannt gewesen, ohne daß einer von ihnen beabsichtigt hätte, das Fahrzeug aus dem Er habe auch keine wirksamen Maßnahmen getroffen, um einen Gebrauch des Fahrzeugs tatsächlich zu verhindern, wie es seine und der Klägerin Pflicht gewesen v/äre. Der Kaufmann so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei nicht Repräsentant der Klägerin gewesen, so daß offen bloiben könne, ob er den Mangel der Handbremse gekannt habe und gleichwohl mit Darüber hinaus stehe nach dem Beweisergebnis fest, daß ihm der zuständige Lagerinspektor die Benutzung des Fahrzeugs auch ausdrücklich verboten habe. Er hat ausgesprochen, daß der gegen Haftpflicht versicherte Halter eine Gefahrerhöhung nur l?vornimmt,f, wenn er bei der Benutzung seines Fahrzeugs dessen Mangel kennt oder sich dieser Kenntnis arglistig entzieht, er also den Wagen ungeachtet des verkehrswidrigen Zustandes weiterhin gebrauchen will. Demnach ist der Versicherungsnehmer nicht länger - wovon die Revision noch ausgeht - auf den Nachweis beschränkt, daß er die Benutzung des verkehrsunsicher gewordenen Fahrzeugs ohne Verschulden fortgesetzt habe (§25 Abs. 2 WG). rufungsgericht ist deshalb im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Gebrauch des schadhafen "Hanomag“ durch KrflHHI der Klägerin nur dann als willkürliche Gefahrerhöhung angelastet werden könnte, wenn.sie die weitere Benutzung des als nicht mehr verkehrssicher erkannten Fahrzeugs durch ihre Arbeitnehmer gewollt oder wenn sie - was freilich gleichstehen müßte - ihren entgegenstehenden Willen nicht deutlich und in verpflichtender Weise zu dem Ausdruck gebracht hätte. Der Kaufmann Efl[0, der weisungsgemäß für die Stillegung und Reparatur schadhafter Wagen sorgen sollte, hat allerdings, nichts getan, um den weiteren Gebrauch des fraglichen Fahrzeugs im Betrieb der Klägerin zu verhindern. Das Berufungsgericht hat dargelegt, nachdem der Mangel der Handbremse gemeldet worden sei, habe er sich entschlossen, den "Hanomag” am nächsten Morgen nicht mehr einzusetzen. Denn alles dies hätte nicht verhindern können, daß ein anderer Betriebsangehöriger den Wagen zu einem-vorübergehenden, an sich: erlaubten Zweck in Gang setzte, ohne von dem Mangel und der daraufhin getroffenen Entscheidung des Lagerinspektors etwas zu wissen. In einem solchen Falle hätte nicht davon gesprochen werden können, daß das schadhafte Fahrzeug entgegen dem verbindlich zu dem Ausdruck gebrachten Willen der Klägerin gebraucht worden sei. daß dem Lagermeister Krfl^HP die Benutzung des Lastwagens ausdrücklich untersagt hat* Danach kann der Klägerin nicht mehr angelastet werden, sie habe den Gebrauch des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs durch Kr^l erlaubt oder doch?geduldet. Dieses Verbot genügte im Hinblick auf die unbestrittene Zuständigkeit des LagerinspektorSo um KrBBIB bewußt zu machen, daß er gegen eine ausdrückliche, namens der Klägerin gegebene Anordnung handelte, wenn er den Lastwagen in Gang setzte. Mehr als die unmißverständliche Äußerung des entgegenstehenden Willens der Klägerin, dessen Befolgung sie nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts erwarten durfte, war im gegebenen:;Fall nicht erforderlich, um den Vorwurf einer vorgenommenen oder gestatteten Erhöhung der Gefahr auszuschließen. Gewiß wäre es besser gewesen, wenn die Klägerin eine Benutzung des Wagens von vornherein durch die von der Revision erörterten Maßnahmen erschwert oder unmöglich gemacht hätte. lieh zu ihrem Nachteil auswirken können, wenn sie nämlich dazu geführt hätte, daß ein Betriebsangehöriger das Fahrzeug benutzte, der auf diese Weise keine Kenntnis von der gewollten Stillegung erhielt. Der Lagermeister KrflHfewußte aber durch das ausgesprochene Verbot, daß der Wagen nach dem Willen der Klägerin nicht gefahren werden sollte. Im übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, daß von der Klägerin nicht der Nachweis ihrer Schuldlosigkeit zu verlangen ist, weil sie die Erhöhung der Gefahr nicht veranlaßt hat. Deshalb i3t auf die Rügen der Revision nicht mehr einzugehen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin ihre Möglichkeiten zur Verhinderung einer unbefugten Benutzung des schadhaften Fahrzeugs nicht ausgeschöpft habe.

Zitierte Normen: § 23 WG § 23 VVG
gebrauchenWagenBerufungsgerichtFahrzeugKlägerinRevisionschlüsselnBenutzung

Volltext der Entscheidung

2497 ICO
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iv_zr_ j>r>J/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. Oktober 1968
J ust i zsekre t&r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der !«■■■ Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durclwien Vorstand Hugo VflBupd Br. Friedrich in	GflHfcstraße	wKKtBi
 Beklagten und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Speditionsfirma SM,	Go.,	vertreten	durch
 ihre persönlich habenden CesellschafterErnst-J oachim Johannes-Peter HflHHBund Kanfred iüflBs in Bl Am Kal
 Klägerin und Revfsionsbeklngte 9
Prozeßbevollmächtigtc:
Rechtsanwälte Prof. Br.
und Br.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 1966 v/ird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die Klägerin war als Halterin eines zu ihrem Fahrzeugpark gehörenden Hanomag-Lastkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 28. September 1961 wurden die Bremsen des Wagens nachgestellt.
Beim Abholen des Fahrzeugs wies ein Angestellter der Werkstatt darauf hin, daß die Handbremse nicht in Ordnung sei. Unter anderem löste sie sich bei geringfügigen Berührungen von selbst, weil das Arretierblech verschlissen war. Gleichwohl wurde der LKW am selben und am fol-
 
genden Tag noch im Betrieb der Klägerin eingesetzt.
Am Abend des 29. September meldete der Kraftfahrer AgHBI den Mangel, den er nunmehr selbst bemerkt hatte, dem LagerInspektor W4I0> Dessen Aufgabe war es, die Kraftfahrer der Klägerin für die einzelnen Bahrten einzuteilen und ihnen auf einen ,fTourenzettel,f den jeweils zu benutzenden Wagen zuzuweisen. Weiß stellte den LKW auf dem Hof des Speditionsbetriebes in der vorderen Reihe der dort geparkten Fahrzeuge ab und hing die Wagenschlüssel an das Schlüsselbrett in seinem Büroraura.
Am folgenden 30. September 1961, einem Samstagmorgen, mußte ein Lastkraftwagen entladen werden, der nicht durch die Hofeinfahrt gelangen konnte und deshalb auf der Straße hielt. Der für das Be- und Entladen zuständige Lagermeister der Klägerin,	nahm	die
 Schlüssel des HHanomag” vom Schlüsselbrett, fuhr mit dem Wagen an das draußen stehende Fahrzeug heran und übernahm dessen Ladung. Dann setzte er in die leicht ansteigende Einfahrt zurück, zog die Handbremse an und stieg aus, um die Ladeklappe zu schließen. Die Handbremse löste sich durch die Erschütterungen des unregelmäßig laufenden Motors, der "Hanomag" rollte bergab nach vorn und stieß gegen die hintere linke Seite des auf der Straße stehenden Lastwagens. Dessen Fahrer	der	eben-
falls mit der Ladeklappe beschäftigt war, wurde zwischen beiden Fahrzeugen eingeklemmt und so schwer verletzt, daß er seither arbeitsunfähig ist.
Der derzeit bei der Klägerin tätige und u.a. mit der Beaufsichtigung des Fahrzeugparks betraute Kaufmann E^P ist wegen Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Efl^P betrieb als Komplementär eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten die Klägerin war, und betätigte sich im übrigen in Betrieb der Klägerin. Für die Beaufsichtigung des Fahrzeugparks erhielt er zusätzlich 100 DM im Monat. Er hatte leicht behebbare Schäden an den Fahrzeugen, die ihn gemeldet wurden, selbst ausbessern zu lassen und größere Mängel der Geschäftsleitung anzuzcigen, wobei er zugleich einen, eigenen Keparaturvorschleg zu machen hatte. Hinsichtlich des Brcrsschadcns an dom MHanonagu hat er unstreitig nichts veranlaßt.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben von 26. März 1964 den Versicherungsschutz wegen des Unfalls mit der Begründung versagt, die Klägerin habe durch den fortgesetzten Gebrauch des nicht mehr verkehrssicheren Lastkraftwagens eine Cefahrerhöhung vorgenonmen. Sie hat die Klägerin aufgefordert, ihr die bereits an den Verletzten gezahlten 999,83 DM zu erstatten und alle künftig zu erbringenden Leistungen zu ersetzen.
Die Klägerin hat fristgerecht Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz erhoben. Sic hat behauptet, der Mangel der Handbremse sei keinem ihrer vcrtrotungsberech-tigten Gesellschafter bekannt gewesen, insbesondere nicht ihren für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge verantwortlichen Geschäftsführer 0(^Bl, der ständig Kontrollen vorgenommen habe. Auch der Kaufmann EflB habe von den Schaden nichts gewußt, überdies komme es auf dessen Kenntnis nicht an, weil er nach seiner Steilung und Tätigkeit
 
kein Repräsentant der Klägerin gewesen sei* Das Personal sei angewiesen gewesen, erkannte Schönen an den Fahrzeugen sofort entweder 3MB oder dem insoweit gleichgestellten Lagerinspektor	zu	melden	und die Wagen bis zur Behe-
bung der Mängel nicht mehr zu benutzen. Diese Anweisung sei auch stets befolgt worden. Der Kraftfahrer	habe
 am Abend des 29* September pflichtgemäß unterrichtet, und dieser habe daraufhin die erforderlichen Maßnahmen getroffen. Er habe den "Hanomag" sofort von der Tourenliste gestrichen, dem Fahrer A4Hfe die Weiterbenutzung untersagt und die Schlüssel an das Brett in seinem Büro gehängt, wo sie niemand ohne seine Genehmigung und die ordnungsmäßige Einteilung zu einer Fahrt habe wegnehmen dürfen. Der Lager-meister	habe	sich	hierüber	am	tJnglücksmorgen eigenmächtig hinweggesetzt. Als	dies	bemerkt habe, sei
 er auf den Hof gelaufen und habe Kn^HVdie Benutzung des Fahrzeugs ausdrücklich verboten. KrflHB	sich
 aber auch hierdurch nicht von Seinem Vorhaben abbringen lassen. Die Klägerin hat ausgeführt, das schadhafte Fahrzeug sei demnach gegen ihren durch den zuständigen Angestellten VYflp erklärten Willen benutzt worden. Hierin liege keine von ihr vorgenommene Gefahrerhöhung, zu demal der weisungswidrige Gebrauch nur kurzfristig gewesen sei. Soweit eine Gefahrerhqhung für die beiden Vortage zu bejahen sein sollte, sei sie jedenfalls ohne Unfall abgelaufen und am Abend des 29. September durch die von auf die Meldung hin ergriffenen Maßnahmen beendet worden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den tatsächlichen Vortrag der Klägerin bestritten und behauptet, der Mangel der Handbremse sei sowohl dem Kaufmann wie dem Lagerinspektor Weiß bekannt gewesen, ohne daß einer von ihnen beabsichtigt hätte, das Fahrzeug aus dem
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Verkehi* zu ziehen.	tier	als	Repräsentant	der	Kläge-
rin anzusehen sei, habe unstreitig nichts veranlaßt, weiß habe den "Hanomag" in die vorderste Reihe der geparkten Wagen gestellt und ihn in keiner Weise als unbenutzbar gekennzeichnet. Er habe auch keine wirksamen Maßnahmen getroffen, um einen Gebrauch des Fahrzeugs tatsächlich zu verhindern, wie es seine und der Klägerin Pflicht gewesen v/äre. Unter diesen Umstanden, so hat die Beklagte ausgeführt, müsse eine vom 28. September bi3 zu dem Unfall andauernde, von'der Klägerin vorgenommene Gefahrerhöhung bejaht werden, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Ilit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Ent sc h e i d u na sgrü ndej^
Das Berufungsgericht hat eine objektive Erhöhung der Gefahrenlage darin erblickt, daß der nicht mehr verkehrssichere Lastkraftwagen in der Zeit vom 28. September 1961 bis zun Unfall zu betrieblichen Zwecken benutzt worden ist. Es hat darauf abgestellt, ob dieser weitere Gebrauch mit dem Willen der Klägerin erfolgt ist, und die Frage überein stimmend mit dem Landgericht verneint. Der Kaufmann so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei nicht Repräsentant der Klägerin gewesen, so daß offen bloiben könne, ob er den Mangel der Handbremse gekannt habe und gleichwohl mit
 
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der Benutzung des Unfallwagens einverstanden gewesen sei»
Der Lagermeister KrflH^ habe den ,,HanoInag,, jedenfalls am 30. September gegen den Willen der Klägerin in Betrieb gesetzt und gefahren. Er habe unstreitig die Schlüssel unbefugt und unbemerkt an sich genommen. Darüber hinaus stehe nach dem Beweisergebnis fest, daß ihm der zuständige Lagerinspektor	die	Benutzung	des	Fahrzeugs	auch
 ausdrücklich verboten habe. Wenn sich Kr^H^ eigenmächtig hierüber hinweggesetzt habe, so ergebe sich hieraus noch nicht, daß der Fahrzeugbetrieb der Klägerin mangelhaft organisiert gewesen sei.
Gegen diese Beurteilung greifen die Rügen der Revision nicht durch.
Der erkennende Senat hat in seinem zur Veroffent-lichung bestimmten Urteil IV 2R 5H/68 vom 25. September 1968 die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, daß allein die tatsächliche Weiterbenutzung eines nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugs schon eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG darstelle. Er hat ausgesprochen, daß der gegen Haftpflicht versicherte Halter eine Gefahrerhöhung nur l?vornimmt,f, wenn er bei der Benutzung seines Fahrzeugs dessen Mangel kennt oder sich dieser Kenntnis arglistig entzieht, er also den Wagen ungeachtet des verkehrswidrigen Zustandes weiterhin gebrauchen will. Demnach ist der Versicherungsnehmer nicht länger - wovon die Revision noch ausgeht - auf den Nachweis beschränkt, daß er die Benutzung des verkehrsunsicher gewordenen Fahrzeugs ohne Verschulden fortgesetzt habe (§25 Abs. 2 WG). Das muß im Grundsatz auch dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer eine Handelsgesellschaft mit einem größeren Fahrzeugpark ist. Das Be-
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rufungsgericht ist deshalb im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Gebrauch des schadhafen "Hanomag“ durch KrflHHI der Klägerin nur dann als willkürliche Gefahrerhöhung angelastet werden könnte, wenn.sie die weitere Benutzung des als nicht mehr verkehrssicher erkannten Fahrzeugs durch ihre Arbeitnehmer gewollt oder wenn sie - was freilich gleichstehen müßte - ihren entgegenstehenden Willen nicht deutlich und in verpflichtender Weise zu dem Ausdruck gebracht hätte.
Der Kaufmann Efl[0, der weisungsgemäß für die Stillegung und Reparatur schadhafter Wagen sorgen sollte, hat allerdings, nichts getan, um den weiteren Gebrauch des fraglichen Fahrzeugs im Betrieb der Klägerin zu verhindern. Ob dies - wie das Berufungsgericht meint - der Klägerin deshalb nicht zu dem Nachteil gereichen könnte, weil nicht ihr Repräsentant gewesen sei, mag zweifelhaft erscheinen. Auf die hiergegen gerichteten Rügen der Revision braucht indessen nicht eingegangen zu werden. Denn dem Berufungsgericht muß darin beigetreten werden, daß jedenfalls der ebenso wie	zu dem	Eingreifen	berechtigte	und	verpflichtete Lagerinspektor	das	Erforderliche	getan	hat,
 um der Klägerin den Versicherungsschutz zu erhalten.
Das Berufungsgericht hat dargelegt, nachdem der Mangel der Handbremse gemeldet worden sei, habe er sich entschlossen, den "Hanomag” am nächsten Morgen nicht mehr einzusetzen. Er habe ihn auf der Tourenliste gestrichen und durch ein anderes Fahrzeug ersetzt. Dem Fahrer AtfBl sei nach seiner Bekundung auch gesagt worden, er solle den Yfagen stehen lassen. Als Wtfl am Unglücksmorgen bemerkt habe, daß
 
KrflHI^B ungesehen und eigenmächtig den Schlüssel an sich gebracht und den Lastkraftwagen bestiegen hatte, habe er ihm dessen Benutzung ausdrücklich untersagt» Da er für den Einsatz der Fahrzeuge und die Bestimmung der Fahrer zuständig und verantwortlich gewesen sei, habe er damit ein Verbot der Klägerin ausgesprochen, das für	bindend
 gewesen sei und 'das dieser pflichtgemäß" hätte befolgen müssen. WflD sei nicht.zuzu demuten gewesen, den widersetzlichen Lagermeister mit Gewalt an der Benutzung des Wagens zu hindern.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, WflP habe durch das festgestellte Verhalten, seine Pflichten erfüllt, auch soweit sie der Klägerin gegenüber der Beklagten obgelegen hätten, ist im Ergebnis zuzustimmen. Esrwürde zwar nicht genügt haben, wenn WflBnach Kenntnis des Mangels lediglich beschlossen hätte, das Fahrzeug am nächsten Tag nicht mehr einzusetzen, und zwar auch nicht in Verbindung damit, daß er den Wagen von der Tourenliste Strich, den Schlüssel an das Brett in seinem Büro hängte und de» regelmäßigen Fahrer AflU unterrichtete. Denn alles dies hätte nicht verhindern können, daß ein anderer Betriebsangehöriger den Wagen zu einem-vorübergehenden, an sich: erlaubten Zweck in Gang setzte, ohne von dem Mangel und der daraufhin getroffenen Entscheidung des Lagerinspektors etwas zu wissen. Insbesondere waren die offen am Brett hängenden Schlüssel ersichtlich auch in Abwesenheit von W4V für jedermann zugänglich. In einem solchen Falle hätte nicht davon gesprochen werden können, daß das schadhafte Fahrzeug entgegen dem verbindlich zu dem Ausdruck gebrachten Willen der Klägerin gebraucht worden sei. Entscheidend und auch vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigt ist deshalb die Feststellung,
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daß	dem	Lagermeister	Krfl^HP	die	Benutzung	des
 Lastwagens ausdrücklich untersagt hat* Danach kann der Klägerin nicht mehr angelastet werden, sie habe den Gebrauch des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs durch Kr^l erlaubt oder doch?geduldet.
Da es allein hierauf für die Frage ankommt, ob die Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen oder gestattet hat, scheidet die voraufgegangene Untätigkeit des Kaufmanns EflK aiä Grund für eine Versagung des Versicherungsschutzes aus. Auf die denkbare Ursächlichkeit seiner Unterlassung für das Zustandekommen der Unglücksfahrt wäre nur einzugehen, wenn die Entscheidung davon abhinge, ob die Klägerin alles Zumutbare zur Vermeidung einer dennoch vorgenommenen Gefahrerhöhung getan hat. Die Frage nach der Entschuldbarkeit (§ 25 Abs. 2 VVG) stellt,sich aber nicht, weil feststeht, daß der Klägerin eine willkürliche Gefahrerhöhung nicht zur Last fällt. Diese Feststellung wird nicht dadurch gehindert, daß erst Weiß das Benutzungsverbot ausgesprochen hat. Dieses Verbot genügte im Hinblick auf die unbestrittene Zuständigkeit des LagerinspektorSo um KrBBIB bewußt zu machen, daß er gegen eine ausdrückliche, namens der Klägerin gegebene Anordnung handelte, wenn er den Lastwagen in Gang setzte. Mehr als die unmißverständliche Äußerung des entgegenstehenden Willens der Klägerin, dessen Befolgung sie nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts erwarten durfte, war im gegebenen:;Fall nicht erforderlich, um den Vorwurf einer vorgenommenen oder gestatteten Erhöhung der Gefahr auszuschließen.
Gewiß wäre es besser gewesen, wenn die Klägerin eine Benutzung des Wagens von vornherein durch die von der Revision erörterten Maßnahmen erschwert oder unmöglich gemacht hätte. Die Unterlassung hätte sich auch versicherungsrecht-
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lieh zu ihrem Nachteil auswirken können, wenn sie nämlich dazu geführt hätte, daß ein Betriebsangehöriger das Fahrzeug benutzte, der auf diese Weise keine Kenntnis von der gewollten Stillegung erhielt. Der Lagermeister KrflHfewußte aber durch das ausgesprochene Verbot, daß der Wagen nach dem Willen der Klägerin nicht gefahren werden sollte. Ihm gegenüber hätten die gedachten Maßnahmen deshalb nur noch die Wirkung von Hindernissen bei seiner Widersetzlichkeit haben können» Diese brauchte aber ohne besonderen Anlaß bei der Organisation des Betriebes nicht von vornherein in Rechnung gestellt z werden. Im übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, daß von der Klägerin nicht der Nachweis ihrer Schuldlosigkeit zu verlangen ist, weil sie die Erhöhung der Gefahr nicht veranlaßt hat. Deshalb i3t auf die Rügen der Revision nicht mehr einzugehen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin ihre Möglichkeiten zur Verhinderung einer unbefugten Benutzung des schadhaften Fahrzeugs nicht ausgeschöpft habe.
Dr* Hauß	Johannöen	Dr.	Pfretzschner
 Dr» Reinhardt	Dr. Bukow