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BGH · IV ZR 547/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 547/68

Die Beklagte hat die Deckung des Schadens mit der Begründung abgelehnt, das Fahrzeug des Klägers habe den gesetzlichen Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genügt; die Lenkung sei schadhaft und zwei Reifen seien abgefahren gewesen. Dezember 1963 hat die Beklagte ferner angekündigt, sie werde den Kläger auf Ersatz ihrer etwaigen Leistungen an Dritte in Anspruch nehmen. Er hat behauptet, er habe - möglicherweise durch Übermüdung - den stehenden Lastkraftwagen nicht wahr-genommen und sei ohne zu bremsen oder ein Ausweichen zu versuchen auf ihn aufgefahren. Sie hat die Feststellungsklage für unzulässig gehalten, weil der Kläger als Unternehmer wegen der bei einem Wegeunfall eingetretenen Schädigung seiner Arbeiter nach § 550 RVO nicht in Anspruch genommen werden könne und ihm im übrigen die Leistungsklage möglich sei. In der Sache hat sie bestritten, daß ein körperliches Versagen des Klägers zu dem Zusammenstoß geführt habe, und an ihrer Auffassung festgehalten, daß der Unfall durch die Mängel des Fahrzeugs zu demindest nitverursacht worden sei. Sollte der Kläger eingeschlafen sein oder infolge seines Leidens einen Schwächeanfall erlitten haben, so sei eine Gefahrerhöhung deshalb zu bejahen, weil der Kläger häufig in übermüdeten Zustand gefahren sei und die Auswirkungen seiner Krankheit dadurch verschlimmert habe, daß er morgens keine Nahrung zu sich genommen habe. Der Kläger ist den Rechtsansichten der Beklagten entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß bereits hohe Rückgriffsforderungen yöTi Sözialvcroicherungsträgern bei ihm angemeldet worden seien. Fs hat das Feotstellungsinteresse des Klägers zutreffend schon mit Blick auf die angekündigten Rückgriffsforderungen .der Beklagten und die möglicherweise noch zu erwartenden Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden als gegeben angesehen, weil diesen gegenüber die Haftung des Unternehmers nicht durch § 636 RVO ausgeschlossen wird. 1. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Mängel des versicherten Fahrzeugs für den Unfall nicht ursächlich geworden sind (§ 25 Abs.3 WGr). Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht dargelegt, scheide ein Mitwirken des schlechten Reifenzustandes und der Abnutzung des Umlenkhebels beim Zustandekommen des Unfalls aus. Unangreifbar ist auch die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die wenige Minuten nach dem Unfall eingetroffenen Polizeibeanten bei ihrer intensiven Suche Bremsspuren auf der feuchten Straße gefunden hätten, wenn solche vorhanden gewesen wären. Entgegen der Meinung der Revision spräche es auch nicht gegen die festgestellte Unfallursache, wenn sich der Kläger noch wenige Minuten vor dem Zusammenstoß mit dem Arbeiter \Yunterhalten hätte und unauffällig auf der rechten Straßenseite gefahren wäre. Überdies konnte der Kläger gerade dann, wenn er dämmernd oder schlafend auf den Lastwagen auf gefahren v/ar, keine verläßliche Erinnerung an das Zustandekommen des Unfalls haben. Die Behauptung, der Kläger sei häufig übermüdet gefahren und habe dadurch eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vorgenommen, hätte von der Beklagten bewiesen werden müssen. In der Verwertung der Aussage des Arbeiters W^HfeLm Strafverfahren läge nur dann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme„ wenn die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit Beweis für die in Rede stehende Behauptung durch das Zeugnis Yill^lBs erboten hätte. Bas von der Revision als "etwas abgewandelt" bezeichnete Beweisthema, zu dem der Zeuge allein benannt worden ist, ging indessen dahin, daß der Kläger immer normal gefahren sei und daß man ihm auch kurz vor dem Unfall weder Krankheitsanzeichen noch Müdigkeit habe anmerken können. 3. Sine Gefahrerhöhung durch Krankheiten des Klägers hat das Berufungsgericht ebenfalls als nicht erwiesen angesehen. Hinsichtlich der Hyperthyreose hat die Beklagte durch das sachverständige Zeugnis des Br. BflMHBl nur unter Beweis gestellt, daß sie bei dem Kläger bestand. Eine Auswirkung dieser Krankheit auf den Unfall oder die allgemeine Dahrtüchtigkeit des Klägers hat sie nicht behauptet. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht mit der Begründung nicht erhoben, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger ständig oder häufig in übermüdetem Zustand gefahren sei. Der Versicherungsschutz, den die Beklagte nach alledem zu gewähren hat, erstreckt sich entgegen der Ansicht der Revision auch auf die Ansprüche, die von den Sozialversicherern wegen ihrer unfallbedingten Aufwendungen nach § 640 RVO gegen den Kläger erhoben werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits ausgesprochen, daß Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger nach § 64-0 RVO der Zuständigkeit der Zivilgerichte unterliegen, weil es sich der Sache nach um bürgerlichrechtliche Ansprüche eigener Art auf 'Ersatz mittelbaren Schadens handelt (Urteil vom 7. Da nicht nur der Haftpflichtsenat des Bundesgerichtshofs und das Bundesarbeitsgericht, sondern auch die allgemeine Gerichtspraxis in § 640 RVO eine Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts sieht, kann für das Recht der Haftpflichtversicherung umso weniger eine abweichende Auffassung entwickelt werden, als sich auch die Regulierungen praxis der Versicherungsgesellschaften durchweg auf die Konsequenzen der privatrechtlichen Einordnung des Anspruchs eingestellt hat. Es ist kein ausreichender sachlicher Grund dafür ersichtlich- daß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung etwas anderes gelten soll oder daß nach der Heuregelung des Anspruchs in § 640 RVO der Deckungsschutz nicht mehr Platz greift (ebenso PrÖlso VVG 17. In solchen Fällen geht es mit Blick auf den insgesamt abweichend bestimmten Umfang des Anspruchs auch nicht an, ihn - wie die Revision meint - danach aufzuspalten, in welcher Höhe nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Ersatz geschuldet würde, um wenigstens die darüber hinausgehende Forderung dem öffentlichen Recht zuzuordnen mit der Folge, daß insoweit die Deckungspflicht des Haftpflicht-Versicherers entfiele.

Zitierte Normen: § 23 VVG § 15 GVG § 10 AKB2008_alt § 1 AHB
ErsatzUnfallRVOBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Allg. Bedingungen für die KraftverkVers. (AKB)
§ 10
Der Versicherungsschutz umfaßt Rückgriffsansprüche der Träger der Sozialversicherung nach § 640 RVQ gegen den Versicherungsnehmer.
BGII, Urt. v. 22. Januar 1969 - IV ZR 547/68 - OLG Dürnberg
LG Regensbürg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iv^zr_ 547/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Januar 1969
Bischer,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i] BHIHdHHddP Aj^d^^BlP^d^^BdBBid-AGr,
K0Bd, G^^Botraße d^B> vertreten durch die Vorstände Hugo \7BBdun<* Bgon
 Beklagten und Reviaionsklägerin, - Prozeßbevollnächtigter; Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Baumeister Josef RflBd^lBHaua Hr.
Kreis
A
I
, Post M
bei Hl
- Prozoßbevollraächtigte
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwä^e Prof, und Br. ^Hd -
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Kauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil de3 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. September 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger war als Halter eines VW-Kombiwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Er fuhr damit am 14. Oktober 1965 gegen drei Uhr morgens von seinem
 um zu einer Baustelle in
 Wohnort R(
bei	zu	gelangen,	und nahm dabei vier seiner
 Arbeiter mit. Auf der	Straße	in
 prallte der Kläger gegen 5 1/2 Uhr mit seinem Fahrzeug gegen die Rückseite eines am: rechten Straßenrand abgestellten Lastkraftwagens. Zv/ei der mitfahrenden Arbeiter wurden getötet, die beiden anderen und der Kläger wurden verletzt; außerdem entstand Sachschaden. Der Kläger ist zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Die Beklagte hat die Deckung des Schadens mit der Begründung abgelehnt, das Fahrzeug des Klägers habe den gesetzlichen Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genügt; die Lenkung sei schadhaft und zwei Reifen seien abgefahren gewesen. In ihren Ablehnungs-ochreiben von 17. Dezember 1963 hat die Beklagte ferner angekündigt, sie werde den Kläger auf Ersatz ihrer etwaigen Leistungen an Dritte in Anspruch nehmen.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte wegen des Unfalls Versicherungsschutz gewähren müsse. Er hat behauptet, er habe - möglicherweise durch Übermüdung - den stehenden Lastkraftwagen nicht wahr-genommen und sei ohne zu bremsen oder ein Ausweichen zu versuchen auf ihn aufgefahren. Die Mängel seines Fahrzeugs seien für den Unfall nicht ursächlich gewesen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Feststellungsklage für unzulässig gehalten, weil der Kläger als Unternehmer wegen der bei einem Wegeunfall eingetretenen Schädigung seiner Arbeiter nach § 550 RVO nicht in Anspruch genommen werden könne und ihm im übrigen die Leistungsklage möglich sei. In der Sache hat sie bestritten, daß ein körperliches Versagen des Klägers zu dem Zusammenstoß geführt habe, und an ihrer Auffassung festgehalten, daß der Unfall durch die Mängel des Fahrzeugs zu demindest nitverursacht worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihr Vorbringen dahin ergänzt, daß sie gegenüber Rückgriffsforde-rungen von Trägern der Sozialversicherung aus § 640 RVO
keinerlei Versicherungsschutz zu gewähren habe, weil solche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art seien. Die geltend gemachten Sachschäden habe sie inzwischen mit insgesamt 4-654,79 DM reguliert; im übrigen könne sie der Kläger beziffern, so daß sein i’e3tstellungsbegehren weiterhin als unzulässig anzusehen sei. Der Versicherungsschutz müsse den Kläger mindestens wegen eines ursächlichen Zusammenwirkens aller Pahrzeugmängel versagt werden, das er nicht auszuräunen vermocht habe. Sollte der Kläger eingeschlafen sein oder infolge seines Leidens einen Schwächeanfall erlitten haben, so sei eine Gefahrerhöhung deshalb zu bejahen, weil der Kläger häufig in übermüdeten Zustand gefahren sei und die Auswirkungen seiner Krankheit dadurch verschlimmert habe, daß er morgens keine Nahrung zu sich genommen habe.
Der Kläger ist den Rechtsansichten der Beklagten entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß bereits hohe Rückgriffsforderungen yöTi Sözialvcroicherungsträgern bei ihm angemeldet worden seien. Sr hat ferner bestritten, des öftern übermüdet gefahren zu sein oder an einer Krankheit zu leiden, die das Lenken eines Kraftfahrzeugs generell gefährlicher mache.
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Srfolg. Mit der Revision verfolgt sie weiterhin ihr Ziel der Klageabweisung.
 
Ent s c hei dungs gründe«.
I
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Fest-stellungsklage ohne Rechtsirrtum "bejaht. Fs hat das Feotstellungsinteresse des Klägers zutreffend schon mit Blick auf die angekündigten Rückgriffsforderungen .der Beklagten und die möglicherweise noch zu erwartenden Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden als gegeben angesehen, weil diesen gegenüber die Haftung des Unternehmers nicht durch § 636 RVO ausgeschlossen wird.
II
In der Sache ist das Berufungsgericht dem Landgericht darin beigetreten, daß die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
1.	Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Mängel des versicherten Fahrzeugs für den Unfall nicht ursächlich geworden sind (§ 25 Abs. 3 WGr). Ss hat feotgesteilt, daß der übermüdete Kläger den am rechten Straßenrand abgestellten Lastkraftwagen nicht wahrgenommen hat und ohne den Versuch auf ihn aufgefahren ist, vorher zu bremsen oder auszuv/eichen. Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht dargelegt, scheide ein Mitwirken des schlechten Reifenzustandes und der Abnutzung des Umlenkhebels beim Zustandekommen des Unfalls aus.
Bei dieser Beurteilung konnte sich das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß auf das Ergebnis der Untersuchung durch den technischen Sachverständigen stützen. Dieser hat sein schriftliches Gutachten, nach dem die abgefahrenen Reifen "kaum" als unfallursächlich ansusehen waren, mündlich erläutert und nach eingehender Erörterung seine Ansicht dahin zusammengefaßt, er halte es nach der. örtlichen Situation für ausgeschlossen, daß der Mangel für den Unfall eine Rolle gespielt habe. Damit v/ar die endgültige Meinung des Sachverständigen geklärt; von einem Widerspruch, der zur Einholung eines übergutachtens genötigt hätte, kann keine Rede sein.
Unangreifbar ist auch die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die wenige Minuten nach dem Unfall eingetroffenen Polizeibeanten bei ihrer intensiven Suche Bremsspuren auf der feuchten Straße gefunden hätten, wenn solche vorhanden gewesen wären. Bs spricht nichts dafür, daß hierbei übersehen worden wäre, daß die Straße nach der Be-*. -kundung der Beamten nur von Regentropfen punktförmig besprengt war . Hierauf brauchte nicht besonders eingegangen zu werden, weil sich Bremsspuren bei dieser Art oberflächlicher Feuchtigkeit erst recht sichtbar abzuzeichnen pflegen.
Entgegen der Meinung der Revision spräche es auch nicht gegen die festgestellte Unfallursache, wenn sich der Kläger noch wenige Minuten vor dem Zusammenstoß mit dem Arbeiter \Yunterhalten hätte und unauffällig auf der rechten Straßenseite gefahren wäre. Er kann gleichwohl danach kurz eingenickt oder in einen benommenen Zustand versunken sein, wie dies für einen übermüdeten Fahrer
 typisch ist. Auf eine Vernehmung Wkam es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Ebenso v/ar aus der Einlassung des Klägers in der Hauptverhandlung nichts zu gewinnen, er glaube nicht, übermüdet gev/esen zu sein.
Im Gegensatz zun vorliegenden Verfahren, wo er eine solche Auffassung nicht vertreten hat, traf den Kläger bei seiner Verteidigung keine Wahrheitspflicht. Überdies konnte der Kläger gerade dann, wenn er dämmernd oder schlafend auf den Lastwagen auf gefahren v/ar, keine verläßliche Erinnerung an das Zustandekommen des Unfalls haben.
2.	Die Behauptung, der Kläger sei häufig übermüdet gefahren und habe dadurch eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vorgenommen, hätte von der Beklagten bewiesen werden müssen. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis ohne Verfahrensverstoß als nicht erbracht angesehen.
Es hat die Aussage des Zeugen	der im
 wesentlichen nur eine Erzählung seines Enkels wiedergeben konnte, als zu unbestimmt erachtet, um darauf eine feste Überzeugung gründen zu können. Das ist eine mögliche tatrichterliche Würdigung. Wilhelm StflHUhat die Behauptung, der Kläger habe häufig übermüdet am Steuer gesessen, entgegen der Rüge der Revision gerade nicht bestätigen können. Auch aus seiner weiteren Bekundung, der Kläger habe auf den (verhältnismäßig langen) Fahrten Pausen eingelegt und während dieser Zeit teilweise geschlafen, mußte das Berufungsgericht nicht den gewünschten Schluß ziehen; es konnte hieraus auch entnehmen, daß der Kläger bei auftretender Müdigkeit anzuhalten pflegte. In der Verwertung der Aussage des Arbeiters W^HfeLm Strafverfahren läge
 nur dann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme„ wenn die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit Beweis für die in Rede stehende Behauptung durch das Zeugnis Yill^lBs erboten hätte. Bas von der Revision als "etwas abgewandelt" bezeichnete Beweisthema, zu dem der Zeuge allein benannt worden ist, ging indessen dahin, daß der Kläger immer normal gefahren sei und daß man ihm auch kurz vor dem Unfall weder Krankheitsanzeichen noch Müdigkeit habe anmerken können. Eben dies hat das Berufungsgericht durch die urkunden-beweislich herangezogene Aussage im Strafverfahren bestätigt gefunden.
3.	Sine Gefahrerhöhung durch Krankheiten des Klägers hat das Berufungsgericht ebenfalls als nicht erwiesen angesehen. Auch hiergegen greifen die Verfahrensrügen der
 Revision nicht durch.
Hinsichtlich der Hyperthyreose hat die Beklagte durch das sachverständige Zeugnis des Br. BflMHBl nur unter Beweis gestellt, daß sie bei dem Kläger bestand.
Eine Auswirkung dieser Krankheit auf den Unfall oder die allgemeine Dahrtüchtigkeit des Klägers hat sie nicht behauptet. Die in Strafverfahren erstatteten Gutachten boten dafür auch nirgends einen Anhalt. Unter diesen Umständen brauchte Dr. -BM^HH nicht darüber vernommen zu werden, ob der Kläger tatsächlich an der genannten Krankheit litt.
Dafür, daß die im Strafverfahren erörterte Hypoglykae mie (Unterzuckerung) des Klägers unmittelbar, d.h. durch einen plötzlich erlittenen Schock zu dem Unfall geführt hätte
 
haben sich ebenfalls keine tatsächlichen Anzeichen ergeben. Die Beklagte hat etv/as derartiges auch nicht angenommen und unter Beweis gestellt. Sie hat sich lediglich die Schilderung des Klägers zu eigen gemacht, er leide jeden zweiten Korgen an Erbrechen und Schmerzen und esse deshalb vor Antritt der Fahrt nichts. Sie hat unter Sach-verständigenbeweis gestellt, daß der Zustand der Übermüdung durch mangelnde Nahrungsaufnahme noch verstärkt wurde. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht mit der Begründung nicht erhoben, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger ständig oder häufig in übermüdetem Zustand gefahren sei. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern; eine mittelbar auf ein Leiden zurückzuführende Verstärkung von häufigen Übernüdungszuständen hätte nur von Bedeutung sein können, wenn diese selbst feststellbar gewesen v/ären.
III
Der Versicherungsschutz, den die Beklagte nach alledem zu gewähren hat, erstreckt sich entgegen der Ansicht der Revision auch auf die Ansprüche, die von den Sozialversicherern wegen ihrer unfallbedingten Aufwendungen nach § 640 RVO gegen den Kläger erhoben werden. Die Frage war hier zu entscheiden, weil der Kläger mit der Kläge vor allen seine Freistellung von den genannten Forderungen erstrebte; zudem haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich um eine Bescheidung gebeten.
10
Dei’ VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits ausgesprochen, daß Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger nach § 64-0 RVO der Zuständigkeit der Zivilgerichte unterliegen, weil es sich der Sache nach um bürgerlichrechtliche Ansprüche eigener Art auf 'Ersatz mittelbaren Schadens handelt (Urteil vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66 =
DM § 15 GVG Nr. 108 = NJW 1968, 251 = VersR 1968, 64). Das Bundesarbeitsgericht hat sich auf denselben Standpunkt gestellt (Urteil vom 29. Dezember 1967 - 1 AZR 185/67 =
VersR 1968, 296).
Der Senat hat keinen Anlaß, zu dem Streit zwischen der privatrechtlichen und der öffentlichrechtlichen Betrachtungsweise deo Anspruchs aus § 640 RVO seinerseits Stellung zu nehmen und die Argumente abzuwägen, die zu Gunsten der einen und zu Gunsten der anderen Auffassung sprechen. Für die Auslegung deo § 10 Abs. 1 AKB ist entscheidend, wie die herrschende Haftpflichtpraxis den Rückgriffsanspruch rechtlich einordnet.
Da nicht nur der Haftpflichtsenat des Bundesgerichtshofs und das Bundesarbeitsgericht, sondern auch die allgemeine Gerichtspraxis in § 640 RVO eine Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts sieht, kann für das Recht der Haftpflichtversicherung umso weniger eine abweichende Auffassung entwickelt werden, als sich auch die Regulierungen praxis der Versicherungsgesellschaften durchweg auf die Konsequenzen der privatrechtlichen Einordnung des Anspruchs eingestellt hat. Die Versicherungsnehmer müssen sich darauf verlassen können, daß für die Bemessung des Umfangs des Versicherungsschutzes die privatrechtliche Natur des Anspruchs der Sozialversicherungsträger aus § 640 RVO ebenso anerkannt wird, wie es in der einhelligen haftpflichtrechtlichen Rechtsprechung geschieht. Soll das nicht geschehen,
VI
ist eine ausdrückliche Klarstellung in den Versichungo-bedingungen unerläßlich. Aus § 4 I hr. 3 der Allgemeinen Versicherungsbcdingungen für^die Haftpflichtversicherung geht aber im Gegenteil hervor, daß die originären Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger, die früher in § 903 RVO geregelt v/aren, in den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung eingeschlossen sind. Es ist kein ausreichender sachlicher Grund dafür ersichtlich- daß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung etwas anderes gelten soll oder daß nach der Heuregelung des Anspruchs in § 640 RVO der Deckungsschutz nicht mehr Platz greift (ebenso PrÖlso VVG 17. Aufl.; § 10 AKB Ann. 1 und § 1 AHB Ann. 2; desgl. für den früheren ¥/ort-laut V/ussoYi, Die Berufsgenossenschaft 1964, 409; a.M.
Sanden VersR 1968, 12). Zwar ist es richtig, daß sich für die Schadenoregulierung gegenüber dem auf einem gesetzlichen Porderungsübergang beruhenden Rückgriffsanspruch (§ 1542 RVO, § 87 a BBG) dadurch Abweichungen ergeben, daß der Anspruch aus § 640 RVO als originärer Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers auogeformt ist. Doch gleichen sich diese Abweichungen im wirtschaftlichen .Ergebnis weitgehend aus. Der Schädiger und die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung sind schon dadurch weitgehend entlastet, daß der Rückgriff aus § 640 RVO bei einfacher Fahrlässigkeit des Schadensstifters ganz entfällt. Ferner ist bei schwerem Verschulden immer noch eine Ermessensentscheidung der Sosialversicherungs-trägor erforderlich, ob der Anspruch geltend gemacht werden soll. Für immaterielle Schäden und die über den Bereich der Sozialversicherungsleistungen hinausgehenden Schäden ist in keinem Fall Ersatz zu leisten. Demgegenüber muß in Kauf genommen werden, daß ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten unberücksichtigt bleibt und daß die gesetz-
liehen Rentenloistungen in Einselfall auch einmal höher sein können als der tatsächliche Erwerbsschaden. In solchen Fällen geht es mit Blick auf den insgesamt abweichend bestimmten Umfang des Anspruchs auch nicht an, ihn - wie die Revision meint - danach aufzuspalten, in welcher Höhe nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Ersatz geschuldet würde, um wenigstens die darüber hinausgehende Forderung dem öffentlichen Recht zuzuordnen mit der Folge, daß insoweit die Deckungspflicht des Haftpflicht-Versicherers entfiele.
IV
Die Revision der Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuv/eisen.
Dr. Bukow
 Dr. Pfretzschner Dr. Buchholz
 Dr. Hauß
Y/üstenberg