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BGH

Gericht: BGH

Kurz vor der Einfahrt erlitt er einen tödlichen Verkehrsunfallv Die Beklagte hat es abgelehnt, die für den Fall des Unfalltodes auf einer Montagereise vereinbarte Versicherungssumme zu zahlen. Sie hat ausgeführt, die Montagereise habe im Werk enden sollenj sie sei mit dem kurzen Aufenthalt in der Wohnung, die lediglich anstelle einer Gaststätte aufgesucht worden sei, nicht abgeschlossen gewesen. Die Strecke von Mainkur zu dem Betrieb, auf der sich der Unfall ereignet habe, sei das letzte Stück des direkten Rückweges gewesen, so daß die Beklagte hierfür Versicherungsschutz gewähren müsse. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die unter den Versicherungsschutz fallende Reise sei nach dem eindeutigen Y/ortlaut der vereinbarten besonderen Bedingung mit dem Erreichen der Wohnung des Versicherten beendet gewesen. Um einen solchen Weg handle es sich aber nicht, wenn der Versicherte - wie vorliegend - bei der Rückkehr von der Montage zu dem Werk im dienstlichen Interesse kurz seine Wohnung aufsuche und sich dort nicht länger aufhalte, als zur Einnahme eines Mittagessens notwendig sei..Nach dem Sinn der Bestimmung, v/ie er insbesondere den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen und der Interessenlage zu entnehmen sei, müsse die Beklagte in solchen Fällen Versicherungsschutz bis zu dem Erreichen des Betriebes gewähren. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klausel eigens für den in:Rede stehenden Versicherungsvertrag ausgehandelt und gefaßt worden ist. Bas Berufungsgericht hat übereinstimmend mit den Darlegungen der Revision gesehen, daß die Beklagte nur das besondere Risiko von Berufsunfällen bei Montagearbeiten übernommen hat, im Gegensatz zu den alltäglichen Gefahren der gewöhnlichen Berufstätigkeit im Betrieb, und daß Beginn und Ende der in die Deckung eingeschlossenen Montagereisen dieser Abgrenzung entsprechend festgelegt werden sollten. Pur den ersten Pall brauchte keine entsprechende Bestimmung getroffen zu werden, weil auf eine abendliche Heimkehr zur V/ohnung ohnehin nur der fraglos nicht versicherte "Routineweg" zu dem Werk am nächsten Morgen folgen kann. Bas Berufungsgericht hat in der unmittelbaren Rückkehr zur Wohnung nach Bienst Schluß und dem folglich erst am nächsten Morgen zurückzulegenden Weg zu dem Betrieb auch nur den Regelfall gesehen, der bei der Abfassung der Klausel ersichtlich bedacht worden ist. Es hat daraus nicht schon geschlossen, daß die Beklagte schlechthin Versicherungsschutz bis zu dem Erreichen der Betriebsstätte gewähren müsse, wenn der Versicherte tagsüber von der Montagereise zurückkehrt, aber zunächst seine Wohnung und dann erst das Werk auf sucht, weil die tägliche Arbeitszeit noch nicht beendet ist. Vielmehr würde das Berufungsgericht vorliegend die Mtatagereise als im Vertragssinne beendet angesehen haben, wenn sich der tagsüber zu seiner Wohnung zurttckgekehrte Versicherte dort länger aufgehalten hätte, als für die beabsichtigte kurze Erfrischung und einen kleinen Imbiß erforderlich war. Aus der Art und dem Sinn der Regelung konnte erschlossen werden, daß bei ihrer Vereinbarung die Möglichkeit nicht bedacht und berücksichtigt worden ist, der Versicherte könnte auf dem Rückweg zu dem Betrieb seine Wohnung kurz aus Gründen betreten, die mit einer Beendigung der Reise nichts zu tun haben und ihrer Annahme zuwiderlaufen würden. So lag es im vorliegenden Pall, wo der Versicherte auf seiner Rückfahrt zu dem V/erk nur aus Zeitgründen anstelle einer Gaststätte seine Wohnung aufgesucht hat. Es war nicht rechtlich fehlsam, daß das Berufungsgericht in der Ausführung dieses beiläufigen Entschlusses keine Verwirklichung des in der Klausel vorgesehenen Rückkehrvorgangs erblickt hat, weil der Versicherungsschutz durch den vergleichbaren, zulässig eingeschobenen Besuch einer Raststätte sicher nicht verloren gegangen wäre und weil sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Versicherte bei seiner Rückfahrt zu dem Betrieb auf jeden Fall passieren mußte? Unbegründet ist die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu seiner Auslegung nicht gelangen dürfen, ohne den von der Beklagten als Zeugen benannten Leiter ihrer Unfallabteilungen zu hören. Die unter Beweis gestellte Behauptung ging dahin, es sei bei den Vertragsverhandlungen aus Gründen der Brämienersparnis ausdrücklich vereinbart worden, daß nur der direkte Rückweg von der Montagestelle zur Wohnung oder alternativ zur Betriebsstätte (falls diese zuerst aufgesucht würde) gedeckt sein sollte. Nur eine solche spezielle Klarstellung bei den Vertragsverhandlungen hätte aber von Bedeutung sein können und der Auslegung des Berufungsgerichts möglicherweise entgegengestanden.

Zitierte Normen: § 133 BGB
VersicherungsschutzbetreibenBerufungsgerichtKlauselBestimmungWohnungKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2037 027
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ Z R_ 546/68	URTEIL	Verkündet	am
12. Februar 1969 Blecher , Justizober seKretiir
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dercJHHHBf KflHi	,	Kflfe
 vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dipl. Ing. Otto VHHB, Br. Hans-Jürgen sBHIB und Josef
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanv/älte Br.
und Br.
gegen
 Frai^hriotiane B	geh.
sWttKKt Straße^,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanv/alt Br.
2
Der IV. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 28. September 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu, tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin war als Ingenieur bei der Firma Adolf MHHlOmbH in	angesteilt. Diese
 hatte für ihre Arbeitnehmer, soweit sie mit Montagearbeiten außerhalb des Werkes beschäftigt wurden, bei der Beklagten eine Unfallversicherung genommen. Hierüber war nach Verhandlungen folgende besondere Bedingung im Versicherungsvertrag vereinbart worden:
 
"Die versicherten Personen gelten im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AVB) gegen alle Berufsunfälle versichert, die sie bei Montagearbeiten außerhalb des Werkes erleiden mit Einschluß der Unfälle auf dem direkten Weg zur Montagestelle, der mit der Auftragserteilung beginnt und der mit der Zurücklegung des direkten Weges von der Montagestelle zur Wohnung der Versicherten bzv/. zu der Betriebsstätte endet, falls letztere zuerst aufgesucht wird."
Am 6. Januar 1964 begab sich der Ehemann der Klägerin mit einem Kollegen zu Montagearbeiten nach Erkenschwick. Am Morgen des 9- Januar traten beide die Heimfahrt im Kraftwagen an. Sie wollten das Werk gegen Mittag erreichen, um eine auf den frühen Nachmittag angesetzte Besprechung vor^-bereiten zu können. Wegen der gebotenen Eile beschlossen sie, das Mittagessen nicht unterwegs in einer Raststätte, sondern zu Hause einzunehmen. Der Ehemann der Klägerin bog deshalb in Mainkur statt nach links zu dem Werk nach rechts zu seinem etwa 3 km entfernten Wohnort BflHHIHH)ab. Nachdem er zü Hause gegessen hatte, was 15 bis 20 Minuten in Anspruch nahm, fuhr er allein über Mainkur zu dem Betriebs gelande. Kurz vor der Einfahrt erlitt er einen tödlichen Verkehrsunfallv
 Die Beklagte hat es abgelehnt, die für den Fall des Unfalltodes auf einer Montagereise vereinbarte Versicherungssumme zu zahlen. Die Firma	GmbH,	hat	die
 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin abgetreten.
 
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 75.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat ausgeführt, die Montagereise habe im Werk enden sollenj sie sei mit dem kurzen Aufenthalt in der Wohnung, die lediglich anstelle einer Gaststätte aufgesucht worden sei, nicht abgeschlossen gewesen. Die Strecke von Mainkur zu dem Betrieb, auf der sich der Unfall ereignet habe, sei das letzte Stück des direkten Rückweges gewesen, so daß die Beklagte hierfür Versicherungsschutz gewähren müsse.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die unter den Versicherungsschutz fallende Reise sei nach dem eindeutigen Y/ortlaut der vereinbarten besonderen Bedingung mit dem Erreichen der Wohnung des Versicherten beendet gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es sei den Partnern des Versicherungsvertrages nicht geglückt, ihren Willen in der umstrittenen Klausel in eine klare sprachliche Form zu bringen, insbesondere das Ende des Versicherungsschutzes auf Montagereisen in der gewollten Weise zu bestimmen. Mit der gewählten Formulierung habe lediglich
 
ausgeschlossen werden sollen, daß auch der normale, täglich zurückzulegende Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte unter Versicherungsschutz stand. Um einen solchen Weg handle es sich aber nicht, wenn der Versicherte - wie vorliegend - bei der Rückkehr von der Montage zu dem Werk im dienstlichen Interesse kurz seine Wohnung aufsuche und sich dort nicht länger aufhalte, als zur Einnahme eines Mittagessens notwendig sei..Nach dem Sinn der Bestimmung, v/ie er insbesondere den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen und der Interessenlage zu entnehmen sei, müsse die Beklagte in solchen Fällen Versicherungsschutz bis zu dem Erreichen des Betriebes gewähren.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klausel eigens für den in:Rede stehenden Versicherungsvertrag ausgehandelt und gefaßt worden ist. Es hat sie deshalb allein nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt. Besondere Bedingungen dieser Art sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Die rechtliche Prüfung erstreckt sich vor allem darauf, ob die Auslegung durch die Tatsa-oheninstanz möglich ist und ob sie den gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen und Denkgesetzen entspricht. Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil stand.
Die Eindeutigkeit des Wortlauts, die nach der Meinung der Revision keinen Raum für eine Auslegung der umstrittenen Bestimmung läßt, besteht nur, wenn an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks gehaftet wird. Dann würde allerdings jedes noch so kurze und zufällige Betreten der Wohnung, gleichviel aus welchem Grunde es sich auf dem Rückweg von einer Montage ergibt, dessen vertragsgemäßes Ende bedeuten. Das Berufungsgericht hat ein so eng
 
auf den Wortsinn begrenztes Verständnis der Klausel unter Hinweis auf § 135 BGB als unstatthaft angesehen und den wirklichen Willen erforscht, der in der Bestimmung ausgedrückt worden ist. Gegen diesen Ausgangspunkt ist rechtlich nichts zu erinnern.
Insbesondere liegt hierin entgegen der Rüge der Revision kein Verstoß gegen den Grundsatz, daß Klauseln, die die übernommene Gefahr beschränken oder ausschließen, nicht ausdehnend auszulegen sind (Prölss aaO, Vorbem. Ill A 7 mit Nachw.). Denn durch die Ermittlung, wann eine Montagereise nach dem Sinn der vertraglichen Regelung als beendet angesehen werden sollte, wird nur der tatsächliche, unmittelbar geltende Inhalt der Bestimmung festgestellt. Eine ausdehnende Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte liegt hierin nicht.
Bas Berufungsgericht hat übereinstimmend mit den Darlegungen der Revision gesehen, daß die Beklagte nur das besondere Risiko von Berufsunfällen bei Montagearbeiten übernommen hat, im Gegensatz zu den alltäglichen Gefahren der gewöhnlichen Berufstätigkeit im Betrieb, und daß Beginn und Ende der in die Deckung eingeschlossenen Montagereisen dieser Abgrenzung entsprechend festgelegt werden sollten.
Das ist, y/ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hinsichtlich des Endes der Deckung in der Weise geschehen, daß es mit der Zurücklegung des direkten Weges zur Yfohnung des Versicherten oder aber zur Betriebsstätte eintreten sollte, falls diese zuerst aufgesucht wurdeo
 Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß erwogen, daß; idieser Regelung, die zwei verschiedene Endpunkte als möglich berücksichtigt, offenbar die zutreffende Vorstellung von zwei unterschiedlichen normalen Hergängen zugrunde liegt.
 
Hiernach wird der Versicherte, wenn die tägliche Arbeitszeit bereits abgelaufen ist, zu seiner Wohnung zurückkehren, andernfalls zun Betrieb, Pür den letzten Pall ist ausdrücklich klargestellt, wie auch das Berufungsgericht nicht bezweifelt, daß der spätere Heimweg nicht mehr vom Versicherungsschutz umfaßt wird. Pur den ersten Pall brauchte keine entsprechende Bestimmung getroffen zu werden, weil auf eine abendliche Heimkehr zur V/ohnung ohnehin nur der fraglos nicht versicherte "Routineweg" zu dem Werk am nächsten Morgen folgen kann. Biese Erwägung ergab sich aus der angestellten Betrachtung von selbst und stellt deshalb entgegen der Hüge der Revision keine willkürliche Annahme des Berufungsgerichts dar.
Bas Berufungsgericht hat in der unmittelbaren Rückkehr zur Wohnung nach Bienst Schluß und dem folglich erst am nächsten Morgen zurückzulegenden Weg zu dem Betrieb auch nur den Regelfall gesehen, der bei der Abfassung der Klausel ersichtlich bedacht worden ist. Es hat daraus nicht schon geschlossen, daß die Beklagte schlechthin Versicherungsschutz bis zu dem Erreichen der Betriebsstätte gewähren müsse, wenn der Versicherte tagsüber von der Montagereise zurückkehrt, aber zunächst seine Wohnung und dann erst das Werk auf sucht, weil die tägliche Arbeitszeit noch nicht beendet ist. Vielmehr würde das Berufungsgericht vorliegend die Mtatagereise als im Vertragssinne beendet angesehen haben, wenn sich der tagsüber zu seiner Wohnung zurttckgekehrte Versicherte dort länger aufgehalten hätte, als für die beabsichtigte kurze Erfrischung und einen kleinen Imbiß erforderlich war. Bamit ist | darauf abgestellt worden, ob das Aufsuchen der V/ohnung bei zwangloser Betrachtung eine Heimkehr oder nur ein kurzfristiges Betreten bedeutete, das aus zufälligen oder - wie hier festgestellt - sogar aus dienstlichen Gründen in die beabsichtigte und durchgeführte Rückkehr zu dem Betrieb eingeschoben worden ist. Nur für den letzten Pall hat das Berufungsgericht das Portbestehen des Versicherungsschutzes bic zu dem Eintreffen im V/erk angenommen.
 
Zu dieser Auslegung konnte das Berufungsgericht von seinem nicht zu beanstandenden Ausgangspunkt her ohne Hechtsverstoß gelangen. Es durfte die Überzeugung gewinnen, daß mit der Bestimmung, die auf die Zurücklegung des direkten Weges zur Wohnung des Versicherten abhebt, Palle der vorliegenden Art nicht gemeint waren. Aus der Art und dem Sinn der Regelung konnte erschlossen werden, daß bei ihrer Vereinbarung die Möglichkeit nicht bedacht und berücksichtigt worden ist, der Versicherte könnte auf dem Rückweg zu dem Betrieb seine Wohnung kurz aus Gründen betreten, die mit einer Beendigung der Reise nichts zu tun haben und ihrer Annahme zuwiderlaufen würden. So lag es im vorliegenden Pall, wo der Versicherte auf seiner Rückfahrt zu dem V/erk nur aus Zeitgründen anstelle einer Gaststätte seine Wohnung aufgesucht hat. Es war nicht rechtlich fehlsam, daß das Berufungsgericht in der Ausführung dieses beiläufigen Entschlusses keine Verwirklichung des in der Klausel vorgesehenen Rückkehrvorgangs erblickt hat, weil der Versicherungsschutz durch den vergleichbaren, zulässig eingeschobenen Besuch einer Raststätte sicher nicht verloren gegangen wäre und weil sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Versicherte bei seiner Rückfahrt zu dem Betrieb auf jeden Fall passieren mußte? unabhängig davon, ob er zuvor den benötigten Imbiß in einem Gasthaus oder daheim eingenommen hatte. Die hiergegen erhobenen Rügen laufen auf das Verlangen einer buchstäblichen Anwendung der umstrittenen Bestimmung hinaus. Damit kann die Revision bei einer Prüfung, die sich auf die rechtliche Zulässigkeit der abweichenden tatrichterlichen Auslegung zu beschränken hat, nicht durchdringen. Insbesondere wurde das Berufungsgericht zu einer am Wortlaut haftenden Anwendung der Klausel nicht deshalb genötigt, weil sich dann eine schärfere Abgrenzung
 
des versicherten Rückweges ergeben hätte. Es durfte diesen Gesichtspunkt gegenüber der nach seiner Auffassung allein sachgerechten Auslegung zurücktreten lassen und die dabei etwa auftretenden, aber jedenfalls nicht unüberwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten in Kauf nehmen.
Die Auslegung des Berufungsgerichts führt auch nicht dazu, daß der Versicherer mit einem schwer tragbaren Aufklärungsund Beweisrisiko belastet wird. Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, trifft den Versicherten die volle Beweislast dafür, daß jene Umstände Vorgelegen haben, die es ausschließen, in dem Betreten der Wohnung ein Ende der Dienstreise zu sehen.
Unbegründet ist die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu seiner Auslegung nicht gelangen dürfen, ohne den von der Beklagten als Zeugen benannten Leiter ihrer Unfallabteilungen zu hören. Die unter Beweis gestellte Behauptung ging dahin, es sei bei den Vertragsverhandlungen aus Gründen der Brämienersparnis ausdrücklich vereinbart worden, daß nur der direkte Rückweg von der Montagestelle zur Wohnung oder alternativ zur Betriebsstätte (falls diese zuerst aufgesucht würde) gedeckt sein sollte. Das brauchte nicht geklärt zu werden, weil der Wortlaut der daraufhin zustande gekommenen Klausel dasselbe besagt und das Berufungsgericht sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Zusatz der Revision, es sei vereinbart worden, daß Unfälle wie der des Ehemannes der Klägerin nicht unter den Versicherungsschutz fallen sollten, ist in den Beweisanträgen nicht enthalten. Nur eine solche spezielle Klarstellung bei den Vertragsverhandlungen hätte aber von Bedeutung sein können und der Auslegung des Berufungsgerichts möglicherweise entgegengestanden.
X
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Die Revision der Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow