* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5*» März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Y/üstenberg, Br. Pfretzschner, Br. Beinhardt und Br. Bukow für Hecht erkannt: Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung versagt, er habe sich von der Unfallstelle entfernt, ohne die polizeiliche Unfallaufnahme abzuwarten, und dadurch gegen seine Aufklärungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB verstoßen. Er hat behauptet, er habe nicht damit rechnen können, durch den verhältnismäßig leichten Anstoß einen nennenswerten Fremdschaden angerichtet zu haben© Beim Zurückschauen habe er und der neben ihm sitzende Beifahrer Feldmann in der Dunkelheit nur einen senkrecht stehenden Pfahl bemerkt, der nicht erkennbar beschädigt gewesen sei« An die Möglichkeit, daß dies ein Hydrant sein könnte, habe niemand gedacht. Im übrigen wäre es für die Feststellung des Schadens und seinen Umfang bedeutungslos gewesen, wenn er an der Unfallstelle verblieben wäre; zun Austritt der großen Y/assermengen sei es allein dadurch gekommen, daß das zuständige Wasserwerk geraume Zeit hindurch nicht imstande gewesen sei, das zur Bruchstelle führende Rohr abzusperren. Auch das habe den Kläger nicht zur pflichtgemäßen Umkehr veranlaßt, obwohl ihm als Installateur die etwa drohende Gefahr besonders deutlich sein mußte. Das Berufungsgericht hat den Kläger für verpflichtet gehalten, sich nach dem keineswegs belanglosen Anstoß Gewißheit zu verschaffen, ob ein Sachschaden entstanden war, dessen Verursachung der Aufklärung bedurfte. Den vom Kläger zu erbringende Beweis, daß er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen. Aber selbst wenn von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werde, sei die Beklagte leistungsfrei geworden, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß die Verletzung seiner Obliegenheit ohne Einfluß auf die Feststellung und den Umfang der Leistung dos Versicherers gehlieben sei. Das Berufungsgericht ist zutreffend von den konkreten, für einen bedingten Vorsatz des Klägers sprechenden Umständen ausgegangen, die er zur Führung des Entlastungsbeweises hätte ausräumen und entkräften müssen. Es hat festgestellt, daß der Anstoß gegen den unbekannten Gegenstand so auffällig und die Beschädigung des V/agens so erheblich war, daß sich jeder auch nur einigermaßen gewissenhafte Kraftfahrer zu dem genaueren Nachschauen veranlaßt gesehen hätte. aus, bei der in der Dunkelheit angeblich nur ein nicht sichtbar beschädigter Pfahl wahrzunehmen war, keine ernstliche Vergewisserung über die Unfallfeigen bedeutete, lag nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts auf der Hand und muß deshalb auch dem Kläger bewußt gewesen sein. Der Kläger hat das Berufungsgericht weder davon überzeugen können, daß er an eine solche Möglichkeit wenn auch schuldhaft nicht gedacht habe, noch daß er sie zwar erkannt, aber doch darauf vertraut habe, es werde insoweit alles glimpflich abgelaufen sein. Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen den Begriff des bedingten Vorsatzes nicht verkannt. Rechnete der Kläger damit, möglicherweise einen nicht unerheblichen Sachschaden angerichtet zu haben, und fuhr er unter Inkaufnahme dieser Möglichkeit nicht zurück, sondern weiter, so handelte er mit bedingtem Vorsatz seiner Pflicht zuwider, sich an der Unfallstelle von dem angerichteten Schaden zu überzeugen und dann alles zu tun, was zur Aufklärung des (Tatbestandes und zur Minderung des Schadens in Betracht kam (§71 2/2 AKB). Der innere Tatbestand, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist und ausgehen mußte, schloß es unter den hier vorliegenden Umständen ein, daß der Kläger die Verwirklichung des Unrechtstatbestandes auch billigte. Damit ist aber, v/ie dargelegt, für die nach § 7 V AKB erforderliche Ausräumung des Vorsatzes auch in seiner bedingten Form nicht gewonnen.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt
MöglichkeitVorsatzBerufungsgerichtbedingtUmstandKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

2037 037
BUNDESGERICHTSHOF 07
(M NAMEN DES VOLKES
IV_ZRJ544/68	URTEIL
Verkündet in)
5« März 1969 Blecher,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeavnter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Installations bei D,
:esellen Helmut Am ASB
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prhr.
von
 gegen
die Frankfurter :A
I'Bbhbbbbbk
 ihren Vorstand, die Direktoren
__________ AG,
vertreten durch und H(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
! >'
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5*» März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Y/üstenberg, Br. Pfretzschner, Br. Beinhardt und Br. Bukow
 für Hecht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) -12. Zivilsenat in Barmstadt - vom 28. April 1966 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bor Kläger hatte als Halter eines "GoliaW-Kom-biwagens bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung genommen. Er benutzte das Fahrzeug am 16. Bezember 1962 gegen 3 Uhr nachts zur Heimfahrt von einer Feier in Barmstadt, bei der er alkoholische Getränke genossen hatte. Im Wagen beförderte er vier weitere Teilnehmer an der Veranstaltung. Beim Einbiegen aus der Bessunger-in die Eschollbrücker Straße verfehlte der Kläger den linksbogen. Er geriet nach rechts von der Fahrbahn ab, fuhr Uber einen Bordstein auf eine Grünanlage und streifte mit der rechten Y/agenseite einen dort stehenden Feuerlösch-IIydranten. Bieser brach an seiner 1,50 m
 
unter der Erde gelegenen Anschlußstelle an das Hochdrucknetz ah. Am Wagen des Klägers v/urde der rechte Türgriff abgerissen und in der Umgebung das Blech der Karosserie eingedrückt. Der Kläger hielt nur kurz an, ohne auszusteigen, und setzte dann seine Fahrt fort.
Aus der unterirdischen Bruchstelle strömte das Wasser aus, spülte das Erdreich um den Hydranten trichterför-mig fort und trat dann als Fontäne an die Oberfläche,
 Es ergoß sich über das umliegende Gelände in die Keller eines nahen Gewerbebetriebes, wo es vor allem beträchtliche Schäden anrichtete. Als der Kläger hiervon am nächsten Morgen durch einen Zeitungsbericht erfuhr, stellte er sich freiwillig der Polizei, Br wurde im Strafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Geldstrafe verurteilt, vom Vorwurf der Unfallflucht jedoch im zv/eiten Rechtszug freigesprochen. Trunkenheit am Steuer wurde ihm nicht nachgewiesen ,
Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung versagt, er habe sich von der Unfallstelle entfernt, ohne die polizeiliche Unfallaufnahme abzuwarten, und dadurch gegen seine Aufklärungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB verstoßen.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte v/egen des Schadensereignisses Versicherungsschutz gewähren müsse. Er hat behauptet, er habe nicht damit rechnen können, durch den verhältnismäßig leichten Anstoß einen nennenswerten Fremdschaden angerichtet zu haben© Beim Zurückschauen habe er und der neben ihm sitzende Beifahrer Feldmann in der Dunkelheit nur einen senkrecht stehenden Pfahl bemerkt, der nicht erkennbar
 beschädigt gewesen sei« An die Möglichkeit, daß dies ein Hydrant sein könnte, habe niemand gedacht. Bis zu dem Austritt des Wassers müsse es einige Zeit gedauert haben; davon sei noch nichts zu sehen gewesen. Unter diesen Umständen, so hat der Kläger ausgeführt, habe für ihn kein Grund zur Fahrerflucht Vorgelegen; als ihm der wahre Hergang bekanntgeworden sei, habe er sich sofort freiwillig gemeldet. Im übrigen wäre es für die Feststellung des Schadens und seinen Umfang bedeutungslos gewesen, wenn er an der Unfallstelle verblieben wäre; zun Austritt der großen Y/assermengen sei es allein dadurch gekommen, daß das zuständige Wasserwerk geraume Zeit hindurch nicht imstande gewesen sei, das zur Bruchstelle führende Rohr abzusperren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, der Kläger habe nach der schweren Beschädigung seines V/agens, dessen rechte Tür von innen habe zugehalten werden müssen, damit gerechnet, auch fremdes Eigentum erheblich in Mitleidenschaft gezogen zu haben, auf jeden Fall die von ihm überfahrene Grünanlage. Deshalb habe er, statt auszusteigen und nachzuschauen, nach einem kurzen und in der Dunkelheit zwecklosen Rückblick seine Fahrt fortgesetzt. Unter seinen Fahrgästen sei von einem Hydranten gesprochen worden. Auch das habe den Kläger nicht zur pflichtgemäßen Umkehr veranlaßt, obwohl ihm als Installateur die etwa drohende Gefahr besonders deutlich sein mußte. Dadurch sei die Möglichkeit versäumt worden, den Schaden durch sofortige Alarmierung der Polizei und des Y/asserwerks erheblich einzudämmen. Überdies habe der Kläger seine Obliegenheiten auch durch eine unrichtige Unfallschilderung in der Schadensanzeige verletzt.
 
Er habe vor allem verschwiegen, daß ihm Feldmann unmittelbar vor dein Unfall in das Lenkrad geriffen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
EntscheidungsgrUnde:
Das Berufungsgericht hat den Kläger für verpflichtet gehalten, sich nach dem keineswegs belanglosen Anstoß Gewißheit zu verschaffen, ob ein Sachschaden entstanden war, dessen Verursachung der Aufklärung bedurfte. Es hat in seiner Y/eiterfahrt den objektiven Tatbestand der Unfallflucht und zugleich einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB erblickt. Den vom Kläger zu erbringende Beweis, daß er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe zu demindest einen bedingten Vorsatz nicht ausräumen können. Aber selbst wenn von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werde, sei die Beklagte leistungsfrei geworden, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß die Verletzung seiner Obliegenheit ohne Einfluß auf die Feststellung und den Umfang der Leistung dos Versicherers gehlieben sei. Er habe insbesondere nicht dartun können, daß er keine Möglichkeit zur Minderung des Schadens gehabt hätte. Oh der Kläger auch unrichtige Angaben in der Schadensanzeige gemacht habe, könne unter diesen Umständen dahinstehen.
Die Revision erkennt an, daß für den Vorsatz das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers genügt, den Versicherer hei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften unterstützen zu müssen» Sie rügt .jedoch, das Berufungsgericht habe den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt und im Ergebnis nur eine einfache Fahrlässigkeit des Klägers festzustellen vermocht.
Hierbei wird übersehen, daß nicht eine bestimmte Verschuldensform positiv festzustellen, sondern darüber zu befinden war, ob der Kläger den Nachweis erbracht hatte, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt zu haben (§ 7 V AKB). Das Berufungsgericht hat nur ein Handeln mit direktem Vorsatz als ausgeräumt angesehen, indem es dem Kläger seine Unkenntnis von dem tatsächlich bewirkten Schaden zugute gehalten hat*. Eine weitergehende subjektive Entlastung, insbesondere hinsichtlich dos verbleibenden bedingten Vorsatzes, ist den Kläger nach der Überzeugung des Tatrichters nicht gelungen. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts erinnern.
Das Berufungsgericht ist zutreffend von den konkreten, für einen bedingten Vorsatz des Klägers sprechenden Umständen ausgegangen, die er zur Führung des Entlastungsbeweises hätte ausräumen und entkräften müssen. Es hat festgestellt, daß der Anstoß gegen den unbekannten Gegenstand so auffällig und die Beschädigung des V/agens so erheblich war, daß sich jeder auch nur einigermaßen gewissenhafte Kraftfahrer zu dem genaueren Nachschauen veranlaßt gesehen hätte. Der Kläger hat nicht verständlich machen können, warum er dies nicht getan hat. Daß die spätere Rückschau vom V/agen
 
aus, bei der in der Dunkelheit angeblich nur ein nicht sichtbar beschädigter Pfahl wahrzunehmen war, keine ernstliche Vergewisserung über die Unfallfeigen bedeutete, lag nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts auf der Hand und muß deshalb auch dem Kläger bewußt gewesen sein. Insgesamt hat der Kläger somit nicht dartun können, daß er den Unfallort in der subjektiven Überzeugung eines ganz belanglosen Ablaufs verlassen habe. Die festgestellten Umstände sprachen vielmehr dafür, daß er sich zur Weiterfahrt auf die Gefahr hin entschlossen hat, fremdes Eigentum bei dem Anprall beschädigt zu haben. Der Kläger hat das Berufungsgericht weder davon überzeugen können, daß er an eine solche Möglichkeit wenn auch schuldhaft nicht gedacht habe, noch daß er sie zwar erkannt, aber doch darauf vertraut habe, es werde insoweit alles glimpflich abgelaufen sein. Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen den Begriff des bedingten Vorsatzes nicht verkannt. Rechnete der Kläger damit, möglicherweise einen nicht unerheblichen Sachschaden angerichtet zu haben, und fuhr er unter Inkaufnahme dieser Möglichkeit nicht zurück, sondern weiter, so handelte er mit bedingtem Vorsatz seiner Pflicht zuwider, sich an der Unfallstelle von dem angerichteten Schaden zu überzeugen und dann alles zu tun, was zur Aufklärung des (Tatbestandes und zur Minderung des Schadens in Betracht kam (§71 2/2 AKB).
Der innere Tatbestand, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist und ausgehen mußte, schloß es unter den hier vorliegenden Umständen ein, daß der Kläger die Verwirklichung des Unrechtstatbestandes auch billigte. Es kann daher auf sich beruhen, ob für den bedingten Vorsatz das Erfordernis der "Billigung" wesentlich ist.
8 -
Der Revision mag zuzugeben sein, daß dem Kläger bei umgekehrter Beweislage nur grobe Fahrlässigkeit anzulasten gewesen wäre. Damit ist aber, v/ie dargelegt, für die nach § 7 V AKB erforderliche Ausräumung des Vorsatzes auch in seiner bedingten Form nicht gewonnen.
Da der Entlastungsbeweis nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Berufungsgerichts schon hiernach gescheitert ist, braucht nicht mehr auf die Hilfserwägung eingegangen zu werden, der Kläger habe zu demindest grob fahrlässig gehandelt und nicht bewiesen, daß diese Verletzung seiner Aufklärungspflicht ohne Einfluß auf die Feststellung und den Umfang der Leistung der Beklagten geblieben sei. Im übrigen kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, daß der Kläger jedenfalls die Möglichkeit nicht auszuräumen vermag, daß er den Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten rechtzeitig entdeckt hätte und zu seiner Minderung in der Lage gewesen wäre.
Die Revision des Klägers mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Hauß	Wüstenberg	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Bund	es rieht er Dr. Bukov;
ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hauß